Urteil
3 K 537/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:0122.3K537.14.0A
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Leitsätze
Zur Maßgeblichkeit exilpolitischer Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Maßgeblichkeit exilpolitischer Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 31.03.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Damit ist für die Frage der Verfolgung allein darauf abzustellen, ob dem Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, politische Verfolgung befürchten musste. Aus diesem Grund kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Asylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; dabei sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt. Offen bleiben kann die Staatsangehörigkeit des Ausländers nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann5So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, jurisSo grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann sind gemäß § 3cNr. 1, 2 und 3 AsylVfG der Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylVfG zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG). Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab6Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09-, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09-, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht7Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-.Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-.. Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich die Klägerin nicht aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylVfG). Zunächst war das Gericht nicht gehalten, einen Dolmetscher für die Sprache Oromo beizuziehen. Das Gericht hat zur mündlichen Verhandlung eine Dolmetscherin für die arabische Sprache geladen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dieser Sprache vor dem Bundesamt der Beklagten am 14.03.2014 angehört wurde. Die Anhörung dauerte 90 Minuten, die Rückübersetzung 20 Minuten. Ausweislich des Anhörungsprotokolls gab es keine Verständigungsschwierigkeiten8Vgl. Bl. 48 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 6 des AnhörungsprotokollsVgl. Bl. 48 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 6 des Anhörungsprotokolls. Auch im gerichtlichen Verfahren wurden solche nicht geltend gemacht. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.01.2015 wurde mitgeteilt, dass ein Dolmetscher für die Sprache Oromo benötigt werde. Diesem Wunsch wurde mit Verfügung vom 14.01.2015 nicht entsprochen9Vgl. Bl. 35, 36 der Gerichtsakte; diese Verfügung wurde der Prozessbevollmächtigten am 14.01.2015 per Fax übersandt.Vgl. Bl. 35, 36 der Gerichtsakte; diese Verfügung wurde der Prozessbevollmächtigten am 14.01.2015 per Fax übersandt.. Das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass mit den vorhandenen Dolmetschern, es war zusätzlich ein Dolmetscher für die amharische Sprache anwesend, eine Verständigung möglich war, denn sie hat auf die übersetzten Fragen des Gerichts und auch sonst auf den Verfahrensverlauf ersichtlich sachgerecht reagiert. Der Einwand, sich in keiner der in Rede stehenden Sprachen verständigen zu können, stellt vor diesem Hintergrund den Versuch einer ausschließlich prozesstaktisch geprägten Verschleppung des Verfahrens dar. Hierfür spricht mit Gewicht auch, dass ihr Ehemann, der Kläger des Verfahrens 3 K 536/14, mit dem sie seit Jahren zusammenlebt, kein Oromo spricht, sondern nur amharisch und arabisch. Die Klägerin unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine solche ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, wie sich aus den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid ergibt, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. Eine solche liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe10Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39;Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39;. Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung11BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris.BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris.. Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Klägerin ist nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung der TBOJ/UOSG vom 13.01.2015 seit 12.04.2014 Mitglied vorgenannter Vereinigung, für die sie am 12.04.2014 in Frankfurt an einer Veranstaltung teilgenommen hat. Dieser Vortrag verhilft dem Klagebegehren nicht zum Erfolg. In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Insgesamt ist den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Dem Auswärtigen Amt (zuletzt Lagebericht vom Februar 2014) liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei der Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führte. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben12 BayVGH, Urteile vom 25.02.2008, Az. 21 B 07.30363und 21 B 05.31082, juris, sowie BayVGH, Urteil vom 16.07.2002, Az. 9 B 99.30749, juris (speziell zur TBOJ/UOSG)BayVGH, Urteile vom 25.02.2008, Az. 21 B 07.30363und 21 B 05.31082, juris, sowie BayVGH, Urteil vom 16.07.2002, Az. 9 B 99.30749, juris (speziell zur TBOJ/UOSG). Dagegen ist eine Verfolgung von nicht herausgehoben exilpolitisch tätigen Personen nicht beachtlich wahrscheinlich13So auch OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 -8 A 3806/05.A; vgl auch VG Bayreuth, Urteile vom 12.09.2014 -B 3 K 13.30232- und vom 26.08.2013 -B 3 K 12.30096- (zur TBOJ/UOSG), jew. juris.So auch OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 -8 A 3806/05.A; vgl auch VG Bayreuth, Urteile vom 12.09.2014 -B 3 K 13.30232- und vom 26.08.2013 -B 3 K 12.30096- (zur TBOJ/UOSG), jew. juris.. Nach diesen Maßstäben gehört die Klägerin nicht zu dem gefährdeten Personenkreis, der im Falle einer Abschiebung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von äthiopischen Behörden in asylrelevanter Weise belangt zu werden. Es liegt bei ihr mit der alleinigen Mitgliedschaft bei der TBOJ/UOSG und der behaupteten Teilnahme an einer Veranstaltung, die nicht durch Lichtbilder etc. belegt ist, keine qualitativ erhebliche Exposition in der äthiopischen exilpolitischen Szene vor. Die Klägerin hebt sich gerade nicht maßgeblich aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder und Mitläufer hervor, weil sie dieselben Aktivitäten von lediglich untergeordneter Bedeutung wie alle anderen Exiläthiopier entwickelt. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen14vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris)vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris). Eine solche Gefährdungslage ist dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für 2013, dass ca. 2,7 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden. Hinzu kommen ca. 7,8 Mio. Äthiopier, die Unterstützung im Rahmen des Productive Safety Net Pogram15AA, Lagebericht vom 08.04.2014AA, Lagebericht vom 08.04.2014. Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger des Verfahrens 3 K 536/14 nach Äthiopien einreisen wird16die Kammer hat die Klage des Ehemannes mit Urteil vom 22.01.2015 abgewiesen; sie ist dabei davon ausgegangen, dass der Ehemann ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist.die Kammer hat die Klage des Ehemannes mit Urteil vom 22.01.2015 abgewiesen; sie ist dabei davon ausgegangen, dass der Ehemann ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist., hat aber in Äthiopien immerhin 16 Jahre gelebt, so dass ihr zugemutet werden kann, dort einfache Tätigkeiten auszuüben. Damit gibt der Bescheid des Bundesamtes auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Klägerin ist eigenen Angaben nach äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste am 04.09.2013 in das Bundesgebiet. Am 23.09.2013 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 14.03.2014 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrages an, sie besitze keine äthiopischen Papiere. Sie lebe seit ihrem 16. Lebensjahr außerhalb Äthiopiens und habe sich deshalb keine Personalpapiere ausstellen lassen. Bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahre 2006 habe sie ihm Gimbi gewohnt. Sie sei dann zusammen mit ihrer Mutter in den Sudan gegangen. Sie habe in Äthiopien acht Jahre die Schule besucht und keinen Abschluss gemacht. Im Sudan habe sie von 2006-2010 als Haushaltshilfe gearbeitet. Anschließend habe sie von 2010-2013 im Sudan ein Café betrieben. Sie sei aus dem Sudan ausgereist, weil es dort keine Freiheit gebe. Man habe sie dort immer wieder überfallen und ihnen ihr Geld und ihre Sachen weggenommen. Die Polizei habe sie überfallen. Auf Frage, dies näher zu beschreiben erklärte die Klägerin, einmal habe man sie geschlagen und ihr Geld weggenommen. Man habe sie aufgefordert, das Land zu verlassen. Sie hätten dort nicht bleiben können. So etwas sei immer wieder passiert. Es seien immer so 3-4 Polizisten zu ihnen gekommen und hätten sie mit den Schlagstöcken geschlagen. Sie hätten gesagt, sie sollten das Land verlassen. Die Polizisten hätten auch die Kunden ihres Cafes geschlagen. Die Kunden seien auch aus Äthiopien gewesen. Nach Äthiopien könne sie nicht zurück. Ihr Vater sei damals politisch aktiv gewesen und man habe ihn ermordet. Auch zwei ihrer Brüder seien ermordet worden. Man habe man sie in Äthiopien misshandelt. Drei Männer hätten sie zuhause besucht. Dabei sei sie vergewaltigt worden. Welche Aktivitäten ihr Vater unternommen habe, wisse sie nicht. Der Vater habe aber für die Onik gearbeitet. Als ihr Vater erschossen worden sei, sei sie dabei gewesen. Sie habe 2010 im Sudan geheiratet. Ihr Ehemann stamme aus Eritrea. Er sei auch hier in Deutschland und betreibe ein Asylverfahren (Az. 3 K 536/14). Ihr Ehemann habe im Sudan in einer Goldmine gearbeitet. Die Arbeitsverhältnisse dort seien sehr schwierig gewesen. Es habe sehr viele Unfälle gegeben. Ihr Ehemann sei in Äthiopien groß geworden. Er habe aber auch sehr lange im Sudan gelebt. Sie hätten für die Ausreise an den Schleuser jeweils 11.000 $ gezahlt. Der Schleuser hätte sie eigentlich nach Amerika bringen sollen. Das Geld hätten sie durch ihre Arbeit im Sudan verdient. Auf Vorhalt, dass sie zuvor gesagt habe, sie seien immer wieder überfallen worden und man habe ihnen Geld weggenommen, so dass es kaum zum Leben gereicht habe, erklärte die Klägerin, es seien ja nicht jeden Tag Leute kommen, sondern nur zwei bis dreimal im Monat. Sie sei mit einem Flugzeug aus dem Sudan ausgereist. Sie sei zusammen mit ihrem Mann und drei anderen Personen mit gefälschten Papieren und einem Visum ausgereist. Die Pässe hätten sie nicht direkt in der Hand gehabt. Es sei ein Visum für Amerika gewesen. Sie sei nicht direkt nach Deutschland geflogen. Mit Bescheid vom 31.03.2014, der Klägerin am 03.04.2014 zugestellt, wurden der Antrag auf Asyl abgelehnt sowie die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen und die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, in ihrem Heimatland asylerhebliche Verfolgung erlitten zu haben bzw. bei einer Rückkehr dorthin eine solche befürchten zu müssen. Der Sachvortrag sei insgesamt pauschal und unsubstantiiert, ohne Angabe konkreter Einzelheiten und Hintergründe. So mache die Klägerin geltend, sie habe ihr Heimatland im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten ihres Vaters verlassen müssen, wobei sie nicht einmal ansatzweise in der Lage sei, diese Aktivitäten näher zu benennen. Sie habe dazu lediglich pauschal erklärt, der Vater habe sich für den Stamm Oromo engagiert. Es sei kaum vorstellbar, dass in der Familie nicht über die Aktivitäten des Vaters gesprochen worden sei, zumal die Klägerin geltend gemacht habe, er sei wegen dieser Aktivitäten ermordet worden. Im Übrigen habe die Klägerin ihr Heimatland vor vielen Jahren verlassen, so dass nicht ersichtlich sei, dass ihr bei einer Rückkehr asylerhebliche Verfolgung drohe. Soweit die Klägerin geltend mache, Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein sei -unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens- im Hinblick auf vorstehende Ausführungen eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale nicht ersichtlich. Im Übrigen könne sich die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland dort an einen anderen Ort, beispielsweise in Addis Abeba, niederlassen, so dass sie vor eventuellen Nachstellungen seitens der genannten drei Männer sicher sei. Sie sei in Äthiopien auch nicht auf sich allein gestellt, da sie mit ihrem Lebensgefährten, dessen Asylantrag mit Bescheid vom 24.1.2014 ebenfalls abgelehnt worden sei, dorthin zurückkehren könne. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo führe zu keiner schutzrelevanten Vorverfolgung. Es werde zwar wiederholt von Verhaftungen von Oromo berichtet, doch stünden diese in der Regel im Zusammenhang mit vermuteter Betätigung für die terroristische Oromo Liberation Front (OLF) oder seien im Zuge gewalttätiger Demonstrationen erfolgt. Im Übrigen bilde die Oromo mit ca. 35 % die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens. Gegen eine allgemeine Verfolgung der Oromo spreche auch, dass zahlreiche oromische Volkszugehörige im Dienst der Regierung Äthiopien stünden und der Staatspräsident ein Oromo sei. Am 10.04.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beruft sich auf ihren bisherigen Vortrag, den sie als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und daher glaubhaft ansieht, und trägt ergänzend vor, als oromische Volkszugehörige sei sie bei einer Rückkehr einem Generalverdacht ausgesetzt, den oromischen Befreiungskampf unterstützt zu haben. Sie sei auch nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2014 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, diese zu verpflichten, den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.09.2014 einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In diesem Beschluss wird ausgeführt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Die Klage, mit der die Klägerin begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2014 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, hilfsweise den subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Das Gericht folgt seiner Begründung und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren geltend macht, eine gefährdungsfreie Rückkehr nach Äthiopien sei für sie als Frau ausgeschlossen, ist anzumerken, dass die Klägerin zusammen mit ihrem „Ehemann“, dem Kläger des Verfahrens 3 K 536/14, ausreisen kann1Im Asylverfahren des Ehemannes wurde dessen PKH-Antrag mit Beschluss des Gerichts vom 15.09.2014 zurückgewiesenIm Asylverfahren des Ehemannes wurde dessen PKH-Antrag mit Beschluss des Gerichts vom 15.09.2014 zurückgewiesen, also bei einer Rückkehr nicht alleinstehend sein wird2vgl. dazu, dass trotz der wohl harten Existenzbedingungen in Äthiopien keine Abschiebungsverbote vorliegen, nur VG München, Urteil vom 13.11.2012 –M 12 K 12.30590-, juris; siehe zu Äthiopien auch VG Ansbach, Urteil vom 29.04.2014 –AN 3 K 14.30124-, jurisvgl. dazu, dass trotz der wohl harten Existenzbedingungen in Äthiopien keine Abschiebungsverbote vorliegen, nur VG München, Urteil vom 13.11.2012 –M 12 K 12.30590-, juris; siehe zu Äthiopien auch VG Ansbach, Urteil vom 29.04.2014 –AN 3 K 14.30124-, juris. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin auch zusammen mit ihrem Mann in den Sudan reisen, da sie dort von den Behörden und auch sonst ungehindert in den Jahren 2006-2013 gelebt und gearbeitet hat sowie ihren Lebensunterhalt verdienen konnte, was sich allein daraus ergibt, dass sie 22.000 $ für die Ausreise hat aufbringen können3Bl. 44, 47 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenBl. 44, 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Soweit sie vorträgt, im Sudan seien sie ständig von Polizisten geschlagen und ihres Geldes beraubt worden4Bl. 45 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenBl. 45 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, ist der Vortrag schon allein dadurch unglaubhaft, weil ihr Mann diese angeblichen Übergriffe in seinem Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat und sie den oben genannten Betrag ansparen konnte.“ Die Klägerin wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der ebenso wie die Dokumentation der Kammer „Äthiopien“ und „Sudan“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.