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Beschluss

3 L 1956/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0112.3L1956.14.0A
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Leitsätze
Es ist nicht ersichtlich, dass in Bulgarien abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- und Menschenrechtsschutzes genügt wurde.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er hat sein Heimatland eigenen Angaben nach im Juli 2014 verlassen. Nach dem für den Antragsteller hinsichtlich Bulgariens Treffer in der EURODAC-Datei festgestellt worden waren, richtete die Antragsgegnerin am 19.09.2014 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden teilten der Antragsgegnerin am 03.10.2014 mit, dem Antragsteller sei am 14.03.2014 in Bulgarien der internationale Schutzstatus zuerkannt worden1Vgl. Bl. 58 der Verwaltungsunterlagen der AntragsgegnerinVgl. Bl. 58 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 16.10.2014, dem Antragsteller am 30.10.2014 zugestellt, stellte die Antragsgegnerin fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe; zugleich wurde seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller könne sich aufgrund seiner Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zum AsylVfG gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Von daher sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht über den weitergehenden Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a AsylVfG; die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 18 Aufenthaltsverordnung sei gemäß § 55 Abs. 2 AsylVfG mit der Stellung des Asylantrags erloschen. Am 06.11.2014 hat der Antragsteller Klage (Az.: 3 K 1955/14) erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Er trägt vor, in Bulgarien unterläge er einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Es bestünden systematische Mängel des Asylverfahrens. Er könne nicht damit rechnen, vom bulgarischen Staat jedwede Hilfestellung zu bekommen. Die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen entsprächen nicht dem unionsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Standard. II. Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylVfG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2014 ist zulässig, aber unbegründet. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2014 rechtmäßig ist. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 31 Abs. 4, 34a AsylVfG2vgl. dazu, dass die Regelungen der Art 16a GG und die darauf beruhenden Regelungen des AsylVfG nicht zu beanstanden sind BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93-, jurisvgl. dazu, dass die Regelungen der Art 16a GG und die darauf beruhenden Regelungen des AsylVfG nicht zu beanstanden sind BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93-, juris, nachdem dem Antragsteller in Bulgarien subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung der §§ 3 und 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn das Gericht kann nicht erkennen, dass dem Antragsteller in Bulgarien nicht hinreichend Schutz gewährt würde. Die Sonderfälle im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG3FN 3FN 3, nach denen von einer Anwendung des Art 16a Abs. 2 GG abzusehen ist, entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass in Bulgarien abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügt würde. Dabei ist mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers über eine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien anzumerken, dass selbst Fehlleistungen im Einzelfall, wenn sie denn vorlägen, das Konzept der normativen Vergewisserung nach der Rechtsprechung des EGMR, die für die nationale Rechtsprechung Vorbild- und Leitfunktion hat4vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, jurisvgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris, nicht in Frage stellen. Der EGMR führt aus5EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10: „Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein….. Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. …Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. … Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“ Solche außergewöhnlich schwerwiegenden Umstände liegen hier nicht vor. Das Gericht verweist insoweit zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14- und macht sich diese zu eigen. Mit diesem Urteil wurde eine Verfügung des Bundeamtes nach §§ 27a, 43a AsylVfG, mit der der Asylantrag eines aus Syrien stammenden kurdischen Volkszugehörigen als unzulässig qualifiziert und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde, als rechtmäßig angesehen, da das Asylverfahren in Bulgarien nicht (mehr) an systematischen Schwachstellen leide, die einen Ausländer der konkreten Gefahr aussetzten würden, im Falle einer Rücküberstellung eine menschunwürdige Behandlung erfahren zu müssen. Bezüglich der hier in Rede stehenden international Schutzberechtigten führt der VGH dabei ergänzend aus: „Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten internationalen Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f.). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v. a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach allgemein zugänglichen Daten des statistischen Bundesamtes das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 $ betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 $) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 $) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 5.12.2013), belief sich im Jahr 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v. H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v. H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich -teilweise wenig bestimmte- Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. dem Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.“ Diese Ausführungen, nach denen bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung besteht, decken sich mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zur Lage in Bulgarien. Insoweit wird im Beschluss vom 19.09.2014 -3 L 1104/14- ausgeführt: „Der erstmals im gerichtlichen Verfahren gemachte Vortrag der Antragsteller, sie seien nach ihrer Anerkennung in Bulgarien ohne Gewährung sozialer Leistungen und ohne Sprachkenntnisse verloren gewesen, sie hätten auf dem Land gelebt, die nächstgrößere Stadt sei eine Stunde Autofahrt entfernt gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, eine Arbeitsstelle zu finden6Schriftsatz vom 10.09.2014, Bl. 31 ff. der GerichtsakteSchriftsatz vom 10.09.2014, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte, läuft im Kern darauf hinaus, wegen der aus ihrer Sicht in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden besseren sozialen Bedingungen ausgereist zu sein. Diese Sichtweise ist menschlich verständlich, aber mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 26a AsylVfG und vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung des EGMR rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass die Antragsteller in Bulgarien nicht befürchten müssen, nach Syrien rückgeführt zu werden und in Bulgarien die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden, wie die dortige Bevölkerung7vgl. zu diesen Bedingungen nur AOK-Bundesverband, Das Gesundheitssystem in Bulgarien; spiegel-online vom 15.01.2014, So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänienvgl. zu diesen Bedingungen nur AOK-Bundesverband, Das Gesundheitssystem in Bulgarien; spiegel-online vom 15.01.2014, So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien, auch wenn diese Lebensbedingungen schwerer sind als die in der Bundesrepublik Deutschland8vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2014 -17 L 1194/14.A-, m.w.N., jurisvgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2014 -17 L 1194/14.A-, m.w.N., juris (auch im Bundesgebiet dürfte im Übrigen die Arbeitsplatzsuche für die Antragsteller zu 1. und 2., beide ohne Berufsausbildung9vgl. insoweit Bl. 73 und 77 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerinvgl. insoweit Bl. 73 und 77 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin, schwierig sein; auch hier haben sie keine Sprachkenntnisse.)…“ Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzulehnen.