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Beschluss

3 L 2040/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1204.3L2040.14.0A
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Leitsätze
Einzelfall der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangels Substantiierung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, der selbständiger Zahnarzt ist.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangels Substantiierung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, der selbständiger Zahnarzt ist.(Rn.3) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Kostenbeitragsbescheid vom 28.05.2009 einzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert nach summarischer Prüfung bereits am Fehlen eines Anordnungsgrundes. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nur treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Einen solchen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Welche negativen Auswirkungen die Vollstreckung der noch offenen Kostenbeitragsforderung in Höhe von 8.543,10 € auf das Barvermögen, das veräußerliche Sachvermögen oder das unbewegliche Vermögen des Antragstellers haben könnte, ist nicht ansatzweise aufgezeigt. Der Antragsteller hat lediglich behauptet, er sei als selbständiger Zahnarzt dringend auf seine Einnahmen angewiesen, und geltend gemacht, eine Vollstreckung hätte zur Folge, dass er seine selbständige Tätigkeit nicht mehr weiterführen könne und seine Existenzgrundlage verlöre. Ohne nähere Substantiierung seiner wirtschaftlichen Situation besteht angesichts der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einziehung der in Rede stehenden Geldsumme eine Existenzvernichtung oder eine Existenzgefährdung mit sich bringt, so dass es ihm zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten und die Zwangsvollstreckung durch Zahlung abzuwenden oder über sich ergehen zu lassen, sollte er zu einer freiwilligen Zahlung nicht bereit sein.1Vgl. in diesem Sinne etwa auch BayVGH, Beschlüsse vom 07.01.2008 – 20 CE 07.3208 – und vom 26.07.2006 – 23 CE 06.1199 – sowie VG München, Beschluss vom 09.12.2010 – M 9 E 10.5437 –Vgl. in diesem Sinne etwa auch BayVGH, Beschlüsse vom 07.01.2008 – 20 CE 07.3208 – und vom 26.07.2006 – 23 CE 06.1199 – sowie VG München, Beschluss vom 09.12.2010 – M 9 E 10.5437 – Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des §§ 154, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.