Gerichtsbescheid
3 K 1217/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1022.3K1217.13.0A
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Satzungsregelung, wonach für die Einleitung von als Brauchwasser genutztem Niederschlagswasser sowohl eine Schmutzwassergebühr als auch die volle Niederschlagswassergebühr erhoben wird, führt zu einer unzulässigen Doppelbelastung.(Rn.23)
Tenor
Der Abgaben-Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 04.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2013 wird aufgehoben, soweit er die Niederschlagswassergebühr betrifft.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 404,25 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Satzungsregelung, wonach für die Einleitung von als Brauchwasser genutztem Niederschlagswasser sowohl eine Schmutzwassergebühr als auch die volle Niederschlagswassergebühr erhoben wird, führt zu einer unzulässigen Doppelbelastung.(Rn.23) Der Abgaben-Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 04.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2013 wird aufgehoben, soweit er die Niederschlagswassergebühr betrifft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 404,25 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet. Der Bescheid ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies folgt schon daraus, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr auf einer rechtswidrigen und damit nichtigen satzungsmäßigen Bemessungsgrundlage beruht. Dem Bescheid liegt die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwassergebühren- und Beitragssatzung) in der Fassung des II. Nachtrags vom 07.09.2012 (im Folgenden: AGS) zu Grunde. Nach § 17 Abs. 1 AGS wird die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss (z.B. Regenrinne, Regenfallrohr, Hofsinkkasten) oder indirekt über andere Flächen (z.B. öffentliche Verkehrsflächen, sonstige Nachbargrundstücke) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Nach § 17 Abs. 2 AGS ist unter bebauter oder überbauter Fläche die Grundstücksfläche zu verstehen, die von den zum Grundstück gehörenden Gebäuden überdeckt wird (einschließlich Dachüberstände) - z.B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lager, Werkstätten, Garagen. Nach § 18 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 AGS bleiben die bebauten, überbauten oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr (nur) dann unberücksichtigt, wenn die Auffangbehälter nicht durch einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind und das Niederschlagswasser nachweislich zur Gartenbewässerung oder als häusliches Brauchwasser (z. B. WC, Waschmaschine) genutzt wird; dabei wird gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 AGS für das als häusliches Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser eine Schmutzwassergebühr gemäß § 16 AGS erhoben. Die Regelung des § 18 Abs. 5 AGS ist – jedenfalls in der Auslegung des Beklagten, die darin besteht, dass für als häusliches Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser sowohl eine Schmutzwassergebühr als auch die volle Niederschlagswassergebühr anfällt, wenn der Auffangbehälter über einen Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage verfügt – rechtswidrig. Zwar erscheint diese Auslegung auf den ersten Blick nicht zwingend, weil § 18 Abs. 5 AGS auch in seiner gegenwärtigen Fassung durchaus die Deutung zulassen könnte, dass nach seinem Satz 1 für als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser keine Niederschlagswassergebühr, sondern nach seinem Satz 2 lediglich eine Schmutzwassergebühr erhoben wird, wenn der Auffangbehälter nicht durch einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, wohingegen bei Vorhandensein eines solchen Anschlusses zwar eine Niederschlagswassergebühr, aber keine Schmutzwassergebühr erhoben werden soll. Diese Rechtslage galt indes zumindest teilweise nach der früheren Satzung und sollte durch die Neufassung offensichtlich in dem Sinne abgeändert werden, dass für Niederschlagswasser, das als Schmutzwasser eingeleitet wird, stets eine Schmutzwassergebühr anfallen sollte, weshalb sich nach Sinn und Zweck der Regelung eine dem entgegenstehende Auslegung verbietet. Jedoch ist das durch die Gemeinde angestrebte und als solches nicht zu beanstandende Ziel, alle Schmutzwassereinleitungen gebührenmäßig grundsätzlich gleich zu behandeln, durch die vorliegend getroffene Regelung nicht in rechtmäßiger Weise erreicht worden, da diese zu einer Doppelbelastung derjenigen Gebührenpflichtigen führt, die einerseits für als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser eine Schmutzwassergebühr zu zahlen haben, andererseits aber zur vollen Niederschlagswassergebühr herangezogen werden, weil ihr Auffangbehälter über einen Überlauf zur gemeindlichen Kanalisation verfügt. Eine Niederschlagswassergebühr ist eine Benutzungsgebühr i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG, also eine Geldleistung, die als Gegenleistung für die Benutzung der gemeindlichen Kanalisation erhoben wird. Kennzeichnend für eine Gebühr ist, dass eine konkrete Leistung (hier: Nutzung der Kanalisation durch Einleiten des Wassers) und eine konkrete Gegenleistung (Geldbetrag) in einem Austauschverhältnis stehen, wobei die Höhe des Geldbetrages gemäß § 6 Abs. 3 KAG entweder nach einem Wirklichkeitsmaßstab oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen ist. Bei den vorliegend gewählten Maßstäben – der Wassermenge hinsichtlich des Schmutzwassers und der befestigten Fläche hinsichtlich des Niederschlagswassers – handelt es sich jeweils um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, wobei die Wassermenge der Wirklichkeit stärker angenähert ist als die befestigte Fläche, die hinsichtlich des Niederschlagswassers gleichwohl noch als zulässiger Maßstab angesehen wird. Allerdings kann hieraus nicht geschlussfolgert werden, die Niederschlagswassergebühr werde für die bloße – abstrakte – Möglichkeit, Wasser in die Kanalisation einzuleiten, erhoben; denn dann würde es sich nicht mehr um eine Gebühr, sondern um einen Beitrag i.S.d. § 8 KAG handeln, worum es hier nicht geht. Die vorliegend in Rede stehende satzungsmäßige Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass für Regenwasser, das in einem Auffangbehälter mit Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage gesammelt und nicht als Niederschlagswasser der gemeindlichen Kanalisation zugeführt wird, sondern zunächst als Brauchwasser verwandt und erst danach als Schmutzwasser der gemeindlichen Kanalisation zugeführt wird, sowohl die volle Niederschlagswassergebühr als auch die volle Schmutzwassergebühr anfällt. Damit werden für eine Leistung (Aufnahme dieses Niederschlagswassers, das durch Gebrauch zum Schmutzwasser geworden ist) zwei gleichartige – sich gegenseitig ausschließende – Gegenleistungen verlangt. Dass dies nicht zulässig ist, ergibt sich schon aus § 4 Abs. 2 KAG, dem der Grundsatz zu entnehmen ist, dass einer Leistung auch nur eine Gegenleistung gegenüber stehen darf. Für ein und dasselbe Wasser darf entweder nur eine Niederschlagswassergebühr oder nur eine Schmutzwassergebühr anfallen, da ansonsten die seitens des Gebührenschuldners geschuldete Gegenleistung doppelt erbracht wird, was auch mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar ist. Was der Beklagte dem entgegenhält, ist zwar einerseits durchaus in sich zutreffend, widerlegt aber nicht, dass die in Rede stehende Gebührenerhebung bei Zisternen mit Überlauf in die gemeindliche Kanalisation hinsichtlich des Niederschlagswassers, das durch Gebrauch zum Schmutzwasser geworden ist, eine Doppelbelastung (sowohl Niederschlagswassergebühr als auch Schmutzwassergebühr) bewirkt, und enthält auch keine durchgreifende Begründung dafür, weshalb diese Doppelbelastung zulässig sein soll. Denn mit diesen beiden Fragen befassen sich die Ausführungen des Beklagten nicht. Die angeführten Entscheidungen sind entweder nicht überzeugend oder nicht einschlägig. Die Ausführungen des OVG Schleswig, die die dargelegte Doppelbelastung mit der unterschiedlichen Art der Gebührenbemessung – einmal nach der Wassermenge und einmal nach der befestigten Fläche – zu widerlegen bzw. zu rechtfertigen versuchen, verkennen die Problematik. Die unterschiedliche Art der Gebührenbemessung ändert nämlich nichts daran, dass es beide Male um eine Gebühr für die Aufnahme bzw. Einleitung von Abwasser – einmal Niederschlagswasser und einmal Schmutzwasser – geht, dass dabei die Niederschlagswassergebühr nicht für die befestigte Fläche, sondern für das hiervon abfließende Niederschlagswasser erhoben wird, so dass dessen Menge durchaus nicht irrelevant ist, und dass die unterschiedlichen Gebührenmaßstäbe lediglich aus Gründen der jeweiligen Verwaltungspraktikabilität und nicht deshalb zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind, um (versteckte) Doppelbelastungen scheinbar rechtlich sauber begründen zu können. Die angeführten Entscheidungen des OVG Münster, des VG Köln und des OVG des Saarlandes befassen sich mit der vorliegend in Rede stehenden Problematik nicht. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG schließlich ist hier ebenfalls ohne Belang, da es vorliegend nicht um die Schaffung von Anreizen zu einem umweltschonenden Verhalten geht. Die Rechtswidrigkeit der Regelung des § 18 Abs. 5 AGS führt zur Unwirksamkeit der gesamten Maßstabsregelung. Es ist allein Sache des Satzungsgebers, eine zulässige Regelung insoweit in dem von ihm gewünschten Sinne zu schaffen. Dies bedeutet, dass die Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht kommt, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 S. 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfüllt, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehört.1 Ständige Rspr. der Kammer, insbesondere Urteil vom 23.09.1997 - 11 K 29/95 - in Anlehnung an Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 384b.Ständige Rspr. der Kammer, insbesondere Urteil vom 23.09.1997 - 11 K 29/95 - in Anlehnung an Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 384b. Dies hat vorliegend zur Folge, dass der festgesetzte Gebührenbetrag entsprechend dem Begehren des Klägers, über das die Kammer gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen darf, zu reduzieren ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Gemarkung H. (A-Straße, A-Stadt). Das Grundstück ist zu ca. 184 m² mit einem Wohnhaus (130 m²) und einer Garage (54 m²) überbaut. Teilweise versiegelt sind 57 m² der Grundstücksfläche (Garagenzufahrt). Wasserundurchlässig versiegelt sind weitere 35 m², wovon 28 m² in Garten bzw. Vorgarten entwässert werden. Die Dachfläche des Wohnhauses wird über einen 5 m³ fassenden Auffangbehälter (Zisterne) mit Überlauf und Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entwässert; das dabei aufgenommene Niederschlagswasser wird zunächst als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung genutzt; Niederschlagswasser, das von der Zisterne nicht mehr aufgefangen werden kann, fließt in die öffentliche Abwasseranlage. Mit Schreiben des Beklagten vom 25.10.2012 wurde dem Kläger u.a. mitgeteilt, dass die Regelung in der Abwassergebühren- und Beitragssatzung der Gemeinde A-Stadt, wonach für Niederschlagswasser, das als Brauchwasser genutzt wird, keine Schmutzwassergebühr erhoben wird, ersatzlos gestrichen worden sei. Zukünftig werde für Niederschlagswasser, das als Brauchwasser genutzt werde, die Schmutzwassergebühr erhoben. Mit "Abgaben-Veranlagungsbescheid 2013" vom 04.02.2013 setzte der Beklagte hinsichtlich des Grundstücks des Klägers u.a. eine Schmutzwassergebühr für das Jahr 2012 in Höhe von 422,80 € für eine Schmutzwassermenge von 151 m³ und eine Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2013 in Höhe von 132,00 € für eine Fläche von 240 m² fest. Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2013 Widerspruch, zu dessen Begründung er u.a. ausführte, der Umstand, dass die auf seinem Grundstück befindliche Zisterne einen Überlauf in das öffentliche Abwassernetz besitze, rechtfertige nicht die Berücksichtigung der gesamten Dachfläche bei der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr. Hierauf reduzierte der Beklagte im Hinblick darauf, dass die Garagenzufahrt des Grundstücks lediglich teilweise versiegelt ist, die Fläche für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit Änderungsbescheid vom 26.03.2013 von 240 m² auf 210 m². Im Übrigen half er dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Dieser wies den Widerspruch trotz Bedenken gegen die satzungsrechtliche Regelung mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.08.2013 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück, der dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 16.08.2013 zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 13.09.2013 erhobene Klage. Der Kläger hält die gegenwärtige satzungsrechtliche Regelung für zu seinen Lasten rechtswidrig. Die maßgebende Satzungsvorschrift – § 18 Abs. 5 der Abwassergebühren- und Beitragssatzung – unterscheide zwischen Zisternen, die über einen Überlauf in das öffentliche Kanalnetz verfügten, und solchen, die keinen Überlauf hätten. Dies führe für ihn – den Kläger – dazu, dass für das Niederschlagswasser, das er als Brauchwasser nutze, sowohl die Schmutzwassergebühr aus § 16 Abs. 5 der Satzung als auch die Niederschlagswassergebühr aus § 18 Abs. 5 anfalle. Mithin werde dasselbe Wasser in zwei Abrechnungssystemen erfasst. Es werde nicht berücksichtigt, dass eine wesentlich kleinere Menge des Regenwassers in das Abwassernetz gelange. Stattdessen werde die Niederschlagswassergebühr auch für solches Wasser erhoben, welches nachweislich nicht über den Überlauf in das Abwassernetz gelange, sondern als Brauchwasser genutzt werde. Diese Regelung widerspreche dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Abgaben-Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 04.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.03.2013 aufzuheben, soweit er die Niederschlagswassergebühr betrifft. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass § 18 Abs. 5 der Abwassergebühren- und Beitragssatzung nicht rechtswidrig sei, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Satzungsgeber habe bei der Neufassung der Satzung geregelt, dass für das als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser eine Schmutzwassergebühr zu erheben sei. Soweit in der Satzung zwischen Auffangbehältern ohne Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und Auffangbehältern mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage unterschieden werde, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte, da in einem Fall das übergelaufene Wasser letztendlich kostenverursachend in das öffentliche Kanalnetz fließe und damit einer Behandlung bedürfe, während bei Auffangbehältern ohne Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage das Kanalnetz nicht in Anspruch genommen werde. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass die Wassermenge, die sich in dem Auffangbehälter befinde, unberücksichtigt bleibe. Der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, eine "litergenaue" Regelung zu schaffen. Das Wasser, das in den Auffangbehälter laufe, nachdem dieser gefüllt sei, laufe in das öffentliche Kanalnetz. Insoweit spiele es keine Rolle, ob das Wasser zunächst über einen Auffangbehälter in das Kanalnetz laufe oder direkt in das Kanalnetz eingeleitet werde. Maßgeblich sei allein, dass für die in Ansatz gebrachten Flächen das Kanalnetz belastet werde. Werde auf einem Grundstück beispielsweise eine Regenwassernutzungsanlage betrieben, so werde durch die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser (zum Beispiel für WC, Waschmaschine) das benutzte Regenwasser zum Schmutzwasser. Das so entstandene Schmutzwasser werde dem Schmutzwasserkanal oder dem Mischwasserkanal und damit auch der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt. Durch die Benutzung von Regenwasser als Brauchwasser werde deshalb ebenso Schmutzwasser verursacht, als wenn Frischwasser aus dem öffentlichen Trinkwassersystem durch die Benutzung zum Schmutzwasser werde. Aus diesem Grund sei es sachlich gerechtfertigt, dass der Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen für Niederschlagswasser auch Schmutzwassergebühren bezahle, da er Schmutzwasser produziere. Die Satzung habe somit das Ziel einer verursachergerechten Erhebung der Abwassergebühren. Die Satzung erhebe eine gesplittete Abwassergebühr. Sie unterscheide zwischen Abwassergebühren für Kosten von Kanalnetz und Kläranlagen und Niederschlagsabwassergebühren für Kosten von Kanalnetz und Regenwasserbehandlung in Regenüberlaufbecken und Regenüberlaufbauwerken. Dies sei der Hintergrund für die unterschiedliche Behandlung von Auffangbehältern mit und ohne Überlauf. Werde Niederschlagswasser von bebauten, überbauten und befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter ohne Überlauf und damit ohne Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, blieben diese Flächen bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt. Dies sei gerechtfertigt, da das Kanalnetz und die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nicht in Anspruch genommen würden. Erfolge eine Nutzung des in den Auffangbehältern gespeicherten Niederschlagswassers als häusliches Brauchwasser, so werde hierfür eine Schmutzwassergebühr erhoben. Bei Auffangbehältern mit Überlauf werde die öffentliche Abwasseranlage für das Niederschlagswasser in Anspruch genommen. Aus diesem Grunde werde für die angeschlossene und einleitende Fläche eine Niederschlagswassergebühr erhoben. Dies sei gerechtfertigt, da das Kanalnetz und die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen bei Niederschlag genutzt würden. Erfolge auch eine Nutzung des Niederschlagswassers als häusliches Brauchwasser, so werde für das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Schmutzwasser eine Schmutzwassergebühr erhoben. Im Übrigen berechne sich die Niederschlagswassergebühr nicht nach dem konkret eingeleiteten Wasser. Sie werde für die Möglichkeit, das Wasser einzuleiten, erhoben. Aus diesem Grunde erfolge die Berechnung auch nicht über den konkreten Verbrauch, sondern über die angeschlossene Fläche. Deshalb spiele es keine Rolle, ob der Kläger zunächst aus einem Auffangbehälter Wasser entnehme oder nicht. Daher liege auch keine Doppelbelastung vor. Zur Stützung seines Standpunkts verweist der Beklagte des Weiteren auf Entscheidungen des OVG Schleswig vom 14.04.2011 – 2 LB 23/10 –, des OVG Münster vom 15.11.2007 – 9 A 281/5 –, des VG Köln vom 02.04.2009 – 14 K 5212/07 – und des OVG des Saarlandes vom 28.11.1996 – 1 N 3/95 –. Insbesondere auf Grundlage der letztgenannten Entscheidung seien lenkende Gebühren nicht grundsätzlich unzulässig. Deren Zulässigkeit ergebe sich auch aus § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.