Urteil
3 K 2084/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1015.3K2084.13.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Wohngeldrechts.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Wohngeldrechts.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Wf. hat bei der Wg. einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld in der Form des Mietzuschusses gestellt. Neben der Antragstellerin wird die Wohnung noch von ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel bewohnt. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einkommen der Bewohner und der berücksichtigungsfähigen Mietkosten ergab sich kein Wohngeldanspruch. Die Wg. hat mit Bescheid vom 06.07.2012 den Anspruch der Wf. daher abgelehnt. Die Wf. hat gegen den ablehnenden Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt und beantragt, den Bescheid aufzuheben und ihr die beantragte Leistung zu gewähren. Sie macht hierzu geltend, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass bei der Berechnung des Wohngeldes sowohl ihr Enkel als auch ihre Schwiegertochter T... J... berücksichtigt worden sei. Eine Haushaltsgemeinschaft zu den weiteren Bewohnern der Wohnung bestünde nicht. Sie bewohne in der Wohnung lediglich ein Wohnzimmer, Schlafzimmer und ein Bad; lediglich die Küche werde gemeinsam benutzt. Eine persönliche Beziehung zur geschiedenen Ehefrau des Sohnes bestünde nicht. Die Personen, die mit ihr in dem Mietobjekt wohnten, hätten auch nicht den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Wg. beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen. Die Wg. beruft sich darauf, dass das Wohngeld korrekt ermittelt sei. Grundsätzlich seien bei der Berechnung des Wohngeldes sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Haushaltsmitglied sei nach dem Wohngeldgesetz zum einen, wer mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist und zum anderen, wer mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt und wo vermutet werden kann, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vorliegt. …. II. … Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Wg. vom 06.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Wf. nicht in ihren Rechten. Der Wf. steht aufgrund ihres Antrags vom 25.04.2012 kein Wohngeldanspruch in der Form des Mietzuschusses zu. Die Wg. ist bei der Berechnung des Wohngeldes zu Recht von einem Fünf-Personen-Haushalt ausgegangen. Nach § 6 Abs. 1 WoGG sind bei der Berechnung des Wohngeldes vorbehaltlich des Abs. 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 WoGG ist neben der wohngeldberechtigten Person Haushaltsmitglied u. a. derjenige, der mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (§ 5 Abs. 1 Nr.4 WoGG) oder mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 5a Abs. 1 Nr. 3 WoGG) und mit der wohngeldberechtigten Personen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Vorliegend werden sowohl die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 als auch Nr. 3 WoGG erfüllt. Die Wf. ist mit dem Sohn und dem Enkel in gerader Linie verwandt und mit der Schwiegertochter in gerader Linie verschwägert. Auch ist von dem gegenseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen auszugehen. Nach § 5 Abs. 2 WoGG wird dies vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist. Dies ist der Fall. Die Wf., ihr Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel wohnen bereits länger als ein Jahr in der angemieteten Wohnung, die auch den Lebensmittelpunkt aller Haushaltsmitglieder darstellt. Ferner war auch der Lebensgefährte der Wf. bis zu seinem Tod am 17.01.2012 Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und hatte dort seinen Lebensmittelpunkt. Auch kann die Wf. das Vorhandensein gegenseitiger Fürsorge innerhalb der Haushaltsmitglieder nicht in Abrede stellen. Für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen zum einen die engen verwandtschaftlichen Beziehungen und zum anderen auch der Umstand, dass die Wf. die Wohngeldstelle mehrfach in Begleitung ihrer Angehörigen aufgesucht hat. Teilweise befand sie sich dabei in Begleitung der Schwiegertochter und des Enkels bzw. des Sohnes, wobei sie bei jedem Besuch vom Sohn oder der Schwiegertochter mit dem PKW gefahren worden ist. Hier kommt ein besonderes Fürsorgeverhältnis für die Anliegen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft und eine besondere Enge zu den Mitgliedern des Haushaltes zum Ausdruck. Es wird Anteil genommen an der Erledigung persönlicher Angelegenheiten, die auch durch persönlichen Einsatz und Hilfe unterstützt werden. Wäre es tatsächlich so, dass keine Beziehung zu den anderen Haushaltsmitgliedern bestünde, hätte die Wf. für die Erledigung ihrer Wohngeldangelegenheit öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen müssen oder Auskünfte telefonisch bzw. Unterlagen per Post einreichen müssen. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. So hat die Wf. auch die Kontoauszüge der Schwiegertochter und des Sohnes ohne weiteres vorgelegt. Fehlte es tatsächlich an persönlichen Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern, wie dies von der Wf. dargestellt wird, wäre die Vorlage und Aushändigung so sensibler Daten wie dies bei der Kontobewegungen eines Girokontos der Fall ist, durch die Wf. wohl nicht möglich gewesen. Dass bei der Zimmerverteilung innerhalb der Wohnung für den Sohn und die Schwiegertochter sowie für die Wf. und ihren -zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten- jeweils separate Wohn- und Schlafbereiche sowie separate Badezimmer eingerichtet worden sind, spricht nicht gegen das Vorhandensein einer Wohngemeinschaft. Wie dies häufig beim Zusammenleben mehrerer Generationen unter einem Dach der Fall ist, wird durch die Einrichtung eigener Bereiche den unterschiedlichen Bedürfnissen, Gewohnheiten und Vorlieben der altersverschiedenen Bewohnern Rechnung getragen werden, was allerdings einen gemeinschaftlichen Umgang miteinander nicht ausschließt. Die Küche wird mit allen Geräten und Einrichtungen von allen Haushaltsmitgliedern gemeinsam benutzt. Anhaltspunkte die gegen eine gemeinschaftliche Versorgung oder getrennte Küchenbenutzung und Essenszeiten sprechen sind nicht erkennbar. Dass die Mietkosten nach individueller Aufteilung von den jeweiligen Haushaltsmitgliedern anteilig auf das Vermieterkonto überwiesen werden, steht dem Vorhandensein einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Die Berücksichtigung des am 12.01.2012 verstorbenen Lebensgefährten des Wf. bei der Wohngeldberechnung beruht auf § 6 Abs. 2 WoGG. Die Berechnung des Wohngeldes ist korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Da sich aufgrund der Berechnung kein Wohngeldanspruch ergab, hat die Wg. den Antrag auf Gewährung von Wohngeld zu Recht abgelehnt." Die Klägerin macht im vorliegenden Klageverfahren vertiefend geltend, es bestünde keine Wirtschaftsgemeinschaft. Es fehle der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Wohngeldbescheides Nr. 1 der Beklagten vom 06.07.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2013 die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.01.2013 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und meint, der Vortrag der Klägerin zur Lebensführung in der gemeinsam genutzten Wohnung sei lebensfremd. Mit Beschluss vom 03.06.2014 hat das Gericht einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die mündliche Verhandlung fand gemäß § 102 Abs. 3 VwGO in der Wohnung der Klägerin statt. Dabei hat das Gericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Die gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 Alternative 2, 68 VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten1vgl. Bl. 44 und 48 der Gerichtsaktevgl. Bl. 44 und 48 der Gerichtsakte der Berichterstatter entscheiden konnte (§ 87 a Abs. 3 VwGO), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Zur Begründung verweist das Gericht auf den Widerspruchsbescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) und den den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 03.06.2014, wo ausgeführt wird: „… Die Klage, mit der die Klägerin begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Das Gericht folgt dessen Begründung und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen im Klageverfahren2vgl. die Klagebegründung vom 15.04.2014, Bl. 38 ff. der Gerichtsaktevgl. die Klagebegründung vom 15.04.2014, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Es ist nach wie vor von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 WoGG auszugehen. Dass die Klägerin mit den übrigen Bewohnern, ihrem Sohn, ihrem Enkel und ihrer Schwiegertochter, nach ihrem Vortrag nur ein Zimmer der Wohnung, die Küche, gemeinsam benutzt, reicht aus, um eine Wohngemeinschaft anzunehmen3vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 -8 C 65/89-, E 85, 314, 320; vgl. dazu, dass das Nutzen einer gemeinsamen Küche ausreicht auch VG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2007 -13 A 843/06- m.w.N., jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 -8 C 65/89-, E 85, 314, 320; vgl. dazu, dass das Nutzen einer gemeinsamen Küche ausreicht auch VG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2007 -13 A 843/06- m.w.N., juris. Der Vortrag der Klägerin ist auch nicht geeignet, die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 4 WoGG) zu widerlegen. So ist nicht vorgetragen (und bewiesen4vgl. zu den Anforderungen an diesen Beweis -§§ 173 VwGO, 292 ZPO- BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O.vgl. zu den Anforderungen an diesen Beweis -§§ 173 VwGO, 292 ZPO- BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O.), dass die Klägerin innerhalb der Wohngemeinschaft einen getrennten Haushalt führt, also z. B. jede in der Wohngemeinschaft lebende Person für sich sämtliche Einkäufe erledigt, kocht und es keine gemeinsamen Gebrauchsgegenstände gibt sowie die Wohnung nicht gemeinsam gereinigt wird5vgl. hierzu nur VG München, Urteil vom 26.04.2007 -M 22 K 06.2664-, jurisvgl. hierzu nur VG München, Urteil vom 26.04.2007 -M 22 K 06.2664-, juris. Die Klägerin trägt insoweit nur vor, sie bereite sich in der Küche alleine ihr Essen zu und es gebe im Zusammenhang mit dem Zusammenleben keine näheren Absprachen mit den übrigen Mitbewohnern. Damit ist ein „gemeinsames versorgen“ gerade nicht ausgeschlossen und geschweige denn bewiesen, dass es drei getrennte Haushalte in der Wohnung gibt, zumal der Sohn und die Schwiegertochter ausweislich des Mietvertrags6vgl. Bl. 13-15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie das Wohngeldformular „Angaben des Vermieters zum Wohnraum“, Bl. 16 der Verwaltungsunterlagen der Beklagtenvgl. Bl. 13-15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie das Wohngeldformular „Angaben des Vermieters zum Wohnraum“, Bl. 16 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten die Wohnung gemeinsam mit der Klägerin gemietet haben. Allein aus diesem Grund muss es Absprachen über ein „aus einem Topf wirtschaften“7vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O.vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O. geben.“ Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor Ort hat diese Einschätzung bestätigt. So gibt es keine getrennten Haushalte. Vielmehr werden, wie dies bei zusammenlebenden Familien üblich ist, die Haushaltsgegenstände, insbesondere Töpfe und Geschirr, gemeinsam benutzt. Zudem werden die im Bad der Klägerin stehende Waschmaschine und der sich dort befindliche Trockner gemeinsam benutzt. Auch im Übrigen ergab sich, dass das Leben in der Wohnung dem üblichen Bild einer in einer Wohnung lebenden Familie entspricht. So wird auf die Klägerin, die in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist, im Rahmen von Besorgungen „Rücksicht“ genommen, in dem jedenfalls schwerere Gegenstände von den übrigen Haushaltsmitgliedern mit eingekauft werden. Insoweit bestehen sehr wohl Absprachen zwischen den Haushaltsmitgliedern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohl des Zusammenlebens untereinander aufteilen. Ein anderes Ergebnis wäre auch völlig lebensfremd. Allein die bei der gemeinsamen Nutzung der Küche und insbesondere der gemeinsamen Nutzung von Waschmaschine und Trockner erforderliche gegenseitige Rücksichtnahme - für die Nutzung dieser Geräte muss das Wohnzimmer/Schlafzimmer der Klägerin durchquert werden - gebietet solche Absprachen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 09.09.2013 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenen Klage, die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 29.10.2013 an das Verwaltungsgericht verwiesen wurde und am 09.12.2013 eingegangen ist, nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013; an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.08.2013 zugestellt), Wohngeld für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.01.2013. In dem Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 wird ausgeführt: