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Gerichtsbescheid

3 K 430/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0704.3K430.14.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 2 BAföG; hier Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zum Beginn eines Monats durch den Bruder des Auszubildenden.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 werden aufgehoben, soweit Ausbildungsförderungsleistungen für den Monat August 2012 zurückgefordert wurden. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 2 BAföG; hier Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zum Beginn eines Monats durch den Bruder des Auszubildenden.(Rn.16) Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 werden aufgehoben, soweit Ausbildungsförderungsleistungen für den Monat August 2012 zurückgefordert wurden. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. als Anfechtungsklage zulässige Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 29.11.2012 und der Widerspruchbescheid vom 17.03.2014 sind, soweit sie mit der vorliegenden Klage noch angefochten wurden, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger seine Klage auf die Rückforderung der Ausbildungsförderung für den Monat August 2012 beschränkt hat, ist ausschließlich streitig, ab wann nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ein Bescheid zuungunsten des Auszubildenden zu ändern ist, wenn – was unstreitig ist – sich ein für die Leistung maßgeblicher Umstand geändert hat. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestimmt, dass der Bescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert wird, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Tritt die Änderung zuungunsten des Auszubildenden mit Beginn eines Monats ein, so ist diese Änderung erst vom Beginn des folgenden Monats an zu berücksichtigen.1Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, § 53 Rdnr. 14.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 53 Rdnr. 7Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, § 53 Rdnr. 14.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 53 Rdnr. 7. So liegt der Fall hier. Eine Änderung des Bescheides ist unabhängig von den vom Kläger vorgetragenen Umständen bereits aufgrund der eindeutigen Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG2So auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 19.09.1990 – VG 17 A 128.88 –, a.A. OVG Berlin, Urteil vom 18.07.1991 – 6 B 61.90 –, letzteres für unwirksam erklärt durch den Beschluss des BVerwG vom 12.05.1993 – 11 C 19.92 –, JurionRS 1993, 21878So auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 19.09.1990 – VG 17 A 128.88 –, a.A. OVG Berlin, Urteil vom 18.07.1991 – 6 B 61.90 –, letzteres für unwirksam erklärt durch den Beschluss des BVerwG vom 12.05.1993 – 11 C 19.92 –, JurionRS 1993, 21878 erst ab September 2012 möglich gewesen, denn der Bruder des Klägers hat zum 01.08.2012 eine Berufstätigkeit aufgenommen. Zwar hat der Beklagte zutreffend den Wortlaut der einschlägigen Verwaltungsvorschrift 53.0.5 wiedergegeben, nach der der Umstand der Aufnahme einer Ausbildung zum Monatsanfang bereits ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist. Die dort beschriebene Situation entspricht aber nur dann dem Wortlaut des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wenn der für die Änderung der Verhältnis maßgebende Umstand nicht die Aufnahme der Ausbildung, sondern ein Ereignis aus dem Vormonat ist. Diese mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Situation wäre etwa dann gegeben, wenn der Auszubildende selbst sein Studium für ein anschließendes Auslandspraktikum unterbricht, das im darauffolgenden Monat beginnt. Dann ist das maßgebliche Ereignis die Unterbrechung des Studiums und nicht der Beginn des Auslandsstudiums, so dass konsequenterweise bereits ab dem Beginn des Auslandspraktikums die Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen wäre.3Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2002 – 3 L 177/00 –, juris; Humborg a.a.O.Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2002 – 3 L 177/00 –, juris; Humborg a.a.O. Dass der Arbeitsvertrag des Bruders bereits am 31.07.2012 unterzeichnet wurde, ist unerheblich, da die berufliche Tätigkeit des Bruders des Klägers erst am 01.08.2012 begann und sein für das vorliegende Verfahren relevante damit einhergehende Anspruch des Bruders auf die vereinbarte Vergütung erst zu diesem Zeitpunkt entstanden und damit die Unterhaltspflicht der Eltern entfallen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf seinen Antrag vom 16.08.2000 erhielt der Kläger aufgrund des Bescheides vom 29.12.2011 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 256,00 € für den Bewilligungszeitraum 10/2011-09/2012 für sein Studium Mathematik, Physik, Erziehungswissenschaften/LA Gym/Gesamtschulen an der Universität. Dabei wurde zugunsten des Vaters des Klägers für den Unterhalt des Bruders des Klägers ein monatlicher Freibetrag von 485,00 € gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG berücksichtigt. In einem Bescheid-Zusatztext war der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Freibetrag gewährt wurde. Sobald sich an der Situation etwas ändere, sei dies unaufgefordert unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeige seitens des Klägers erfolgte nicht. Erst durch Nachfrage der Beklagten durch Telefonat und Schreiben von 23.10.2012 gingen am 26.10.2012 Nachweise über eine am 01.08.2012 aufgenommene berufliche Tätigkeit des Bruders des Klägers bei der Beklagten ein. Laut einem am 31.07.2012 geschlossenen Arbeitsvertrag bezog der Bruder für seine am 01.08.2012 aufgenommene Tätigkeit als Architekt ein monatliches Bruttogehalt von 2.850,00 €. Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2012 wurden die ab 08/2012 geänderten Verhältnisse berücksichtigt. Ausgehend von dem monatlichen Bruttoeinkommen des Bruders des Klägers in Höhe von 2.850,00 € wurde für die Monate August bis September 2012 der Einkommensfreibetrag für seinen Vater nicht mehr gewährt. Entsprechend wurde die Anrechnung eigenen Einkommens des Vaters neu festgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass die für August bis September 2012 gewährte Ausbildungsförderung zurückgefordert wurde. Gegen den Bescheid vom 29.11.2012 erhob der Kläger am 19.12.2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Bruder befinde sich zwar seit 01.08.2012 in einem Arbeitsverhältnis. Das Gehalt werde jedoch erst im Nachhinein gezahlt, so dass er im August ohne die Unterhaltszahlung seine Eltern weder Miete noch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz noch seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Im September habe er sich dann zwar selbst unterhalten können, die Rückforderung für diesen Monat halte er jedoch für unverhältnismäßig. Das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum 10/2011-9/2012 liege im Monatsdurchschnitt deutlich unterhalb des Freibetrags und habe ich somit nicht schädlich auf die Anerkennung der Unterhaltspflicht seiner Eltern auswirken können, zumal deren Unterhaltsleistungen allein durch den für die Arbeitsaufnahme zwingend erforderlichen Kauf eines Pkw weit über den monatlich anzurechnenden Unterhaltsbetrag hinausgingen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der ab dem Bewilligungszeitraum 2011 geltenden gesetzlichen Regelung sei einer Aufteilung des Einkommens von Unterhaltsberechtigten auf den Bewilligungszeitraum nicht mehr möglich. Stattdessen gelte § 53 Nr. 2 und § 53 Satz 5 BAföG. Dies habe zur Folge, dass das Einkommen der gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 und § 25 Abs. 5 BAföG Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den Bewilligungszeitraum umgelegt werden dürfe. Das gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG auf den Freibetrag mindernd anzurechnende Einkommen des Unterhaltsberechtigten sei ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern sei, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt auf diese anzurechnen. Der Bruder des Klägers habe zum 01.08.2012 eine Tätigkeit mit einer monatlichen Bruttovergütung von 2.850,00 € aufgenommen. Nach § 53 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Nr. 2 und § 25 Abs. 3 BAföG sei dieses Arbeitseinkommen ab dem Monat August 2012 auf den Freibetrag von 485,00 Euro anzurechnen. Die Höhe des Einkommens übersteige den Freibetrag bei weitem. Für August und September 2012 sei deswegen kein Freibetrag mehr berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass die Eltern für Miete und ein Auto in Vorlage gegangen seien, sei unbeachtlich. Hätte der Kläger die Veränderung der Situation rechtzeitig mitgeteilt, wäre eine Überzahlung vermeidbar gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19.03.2014 persönlich zugestellt. Am 25.03.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, § 53 Abs. 2 BAföG besage, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Bescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folge, zu ändern sei. In seinem Fall bedeute dies, dass ein Änderung zu Beginn des Monats September 2012 erfolgen könne. Die Rückforderung für den Monat August sei daher nicht rechtmäßig. Die Ausbildungsförderung für den Monat September 2012 werde er zurückzahlen. Im August 2012 hätten seine Eltern sein Bruder noch voll unterstützen müssen, da dieser erst Ende August 2012 das erste Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis erzielt habe. Die Beklagte könne ihn auch nicht darauf verweisen, sein Bruder hätte einen Vorschuss von seinem Arbeitgeber verlangen können, denn Arbeitgeber seien erfahrungsgemäß nicht geneigt, einem neuen Mitarbeiter einen Vorschuss zu gewähren. Ein denkbarer Vorschuss hätte auch nicht ausreicht, um den zur Arbeitsaufnahme dringend erforderlichen PKW, die Benzinkosten, die Miete und die Lebenshaltungskosten zu decken. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 29.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 insoweit aufzuheben, als hierin Ausbildungsförderungsleistungen für den Monat August 2012 zurückgefordert werde. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Änderung der Verhältnisse sei bereits für den Monat August 2012 zu berücksichtigen gewesen, da der Bruder des Klägers sein Arbeitsverhältnis zum 1. August aufgenommen habe. Der Bruder habe bereits in diesem Monat über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügt und somit nicht mehr durch die Eltern unterstützt werden müssen. Würde man das Einkommen erst ab dem Folgemonat berücksichtigen, hätte der Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Dass dem Bruder des Klägers der Lohn erst Ende August 2012 ausgezahlt worden sei, sei ebenso unbeachtlich wie die Unterstützung der Eltern zum Kauf eines Kraftfahrzeugs. Schlimmstenfalls hätte der Bruder bei seinem Arbeitgeber um einen Vorschuss nachsuchen müssen, falls er die Zeit bis zum ersten nur bis zur ersten Lohnzahlung nicht hätte aus eigenen Mitteln überbrücken können. Allein maßgeblich für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sei der Umstand, dass das eigene Einkommen des Bruders des Klägers im Monat August 2012 den Freibetrag bei weitem überstiegen habe. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Diese hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.