Urteil
3 K 182/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0312.3K182.14.0A
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Leitsätze
1. Die Situation der Roma in Mazedonien steht einer Abschiebung eines Roma-Flüchtlings dorthin nicht entgegen.(Rn.16)
2. Dies gilt auch in Bezug auf die Möglichkeit und Erreichbarkeit einer medizinischen Versorgung im Heimatland.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Situation der Roma in Mazedonien steht einer Abschiebung eines Roma-Flüchtlings dorthin nicht entgegen.(Rn.16) 2. Dies gilt auch in Bezug auf die Möglichkeit und Erreichbarkeit einer medizinischen Versorgung im Heimatland.(Rn.16) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt haben, konnte durch diesen gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt1Vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65, 76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133Vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65, 76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11.02.2014 – 3 L 183/14 – in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen, wo ausgeführt wird (vgl. Bl. 21, 21R der Gerichtsakte des Verfahrens – 3 L 183/14 –): "Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung offensichtlich unbegründet ist, eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht kommt und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 30.01.2014 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander, stellt die Verhältnisse im Heimatland der Antragsteller bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage22Vgl. zuletzt ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11.12.2013, Stand: Oktober 2013)Vgl. zuletzt ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11.12.2013, Stand: Oktober 2013) zutreffend dar und entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer3Vgl. Urteile vom 09.01.2013 – 3 K 1736/12 – und 13.12.2013 – 3 K 2021/13 –Vgl. Urteile vom 09.01.2013 – 3 K 1736/12 – und 13.12.2013 – 3 K 2021/13 – wie auch anderer Gerichte4VG Aachen, Urteil vom 09.12.2013 – 1 K 2546/12.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 21.11.2013 – Au 7 S 13.30435 –, VG München, Beschluss vom 31.10.2013 – M 24 S 13.31093 – alle zitiert nach jurisVG Aachen, Urteil vom 09.12.2013 – 1 K 2546/12.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 21.11.2013 – Au 7 S 13.30435 –, VG München, Beschluss vom 31.10.2013 – M 24 S 13.31093 – alle zitiert nach juris in Bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien. Dies gilt auch für die Ausführungen in Bezug auf die Möglichkeit und Erreichbarkeit einer medizinischen Versorgung im Heimatland.5Vgl. zuletzt ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11.12.2013, Stand: Oktober 2013); VG München, a.a.O. ;Vgl. zuletzt ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11.12.2013, Stand: Oktober 2013); VG München, a.a.O. ; “ An diesen Ausführungen, denen die Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten sind, wird festgehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf den Antrag der Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger, vom 13.01.2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.01.2014 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den Klägern auch den subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Der Bescheid und eine Kopie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten wurden den Klägern gegen Empfangsbestätigung am 30.01.2014 ausgehändigt. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 06.02.2014 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2014 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 11.02.2014 – 3 L 183/14 – hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Die Kläger haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 19.02.2014 eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 06.02.2014 (Kläger) und 10.02.2014 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte betreffend das Eilverfahren – 3 L 183/14 – sowie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Die Dokumentation Mazedonien war Gegenstand der Entscheidungsfindung.