Urteil
3 K 1544/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0424.3K1544.11.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem durch eine Beschränkung des Einsichtsbegehrens die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG erfüllt sind.(Rn.32)
2. Das Einverständnis der Kläger mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten (also nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IFG zu jedem, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen) sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahren nach § 8 IFG entbehrlich wird.(Rn.32)
3. Die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzklausel des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG dürfen im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig gestellt werden. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte daher die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und eventuell zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und damit die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben der Behörde blockiert zu werden droht.(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2011 verpflichtet, den Klägern Akteneinsicht in die beim Kreisjugendamt geführten Aktenvorgänge, die im Zusammenhang mit ihrem Pflegekind angefallenen sind, in der Weise zu gewähren, dass man ihnen –erforderlichenfalls unter Schwärzung Dritte betreffender Daten-Ausfertigungen der sie selbst betreffenden Schreiben und Notizen zukommen lässt, wobei ihnen bereits offensichtlich vorliegende Schriftstücke außen vor bleiben können.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem durch eine Beschränkung des Einsichtsbegehrens die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG erfüllt sind.(Rn.32) 2. Das Einverständnis der Kläger mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten (also nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IFG zu jedem, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen) sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahren nach § 8 IFG entbehrlich wird.(Rn.32) 3. Die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzklausel des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG dürfen im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig gestellt werden. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte daher die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und eventuell zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und damit die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben der Behörde blockiert zu werden droht.(Rn.33) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2011 verpflichtet, den Klägern Akteneinsicht in die beim Kreisjugendamt geführten Aktenvorgänge, die im Zusammenhang mit ihrem Pflegekind angefallenen sind, in der Weise zu gewähren, dass man ihnen –erforderlichenfalls unter Schwärzung Dritte betreffender Daten-Ausfertigungen der sie selbst betreffenden Schreiben und Notizen zukommen lässt, wobei ihnen bereits offensichtlich vorliegende Schriftstücke außen vor bleiben können. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig. Das Begehren der nicht anwaltlich vertretenen Kläger war bei am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierter Auslegung gemäß § 88 VwGO in dem – bezogen auf den ursprünglich im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag – eingeschränkten Sinne so auszulegen wie im Tatbestand ausgeführt. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass das Begehren nicht bereits im Verwaltungsverfahren entsprechend eingeschränkt war. Denn die Kläger haben in Schreiben vom 21.05. und 15.07.2010 eine annähernd entsprechende Einschränkung lediglich in Aussicht gestellt. Dies ergibt sich eindeutig aus der von ihnen gebrauchten Formulierung „Möglicherweise könnten wir….“. Den Klägern war jedoch unbenommen, das Einsichtsbegehren auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entsprechend einzuschränken, zumal ihnen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG ohnehin ein Bestimmungsrecht zusteht, in welcher Form sie die begehrten Informationen möchten. In der Klagebegründung vom 13.02.2012 haben die Kläger ihr Einsichtsbegehren hinreichend eindeutig dahingehend reduziert, dass es ihnen lediglich um Ausfertigungen der sie selbst betreffenden Schreiben und Notizen mit Ausnahme ihnen bereits vorliegender Schriftstücke geht. Einer eventuell erforderlichen Schwärzung von schutzbedürftigen Drittdaten haben die Kläger ebenfalls zugestimmt. Damit haben sie den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage in diesem Sinne bestimmt. Dass sie dabei hinter dem ursprünglich im Verwaltungsverfahren geltend gemachten uneingeschränkten Akteneinsichtsbegehren zurückbleiben, ist unerheblich, zumal sie sich mit dem eingeschränkten Begehren im Rahmen dessen halten, was im Verwaltungsverfahren Gegenstand der Entscheidungen des Beklagen war. Da der Beklagte (auch) dem eingeschränkten Begehren der Kläger nach wie vor nicht entsprochen hat, ist unter Berücksichtigung der für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung eine Entscheidung geboten. Das Klagebegehren hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch der Kläger beruht auf § 1 Satz 1 SIFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 9 und 11 IFG des Bundes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger grundsätzlich anspruchsberechtigt sind, dass es sich bei den von ihrem Begehren betroffenen Informationen um amtliche Informationen nach § 2 IFG handelt und dass der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Satz 1 SIFG ist. Der Zugang zu amtlichen Formationen ist allerdings, wie im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die insofern hier maßgebliche Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG zutreffend ausgeführt wurde, nicht unbeschränkt zu gewähren. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die beim Beklagten geführten Akten über das Pflegekind der Kläger enthalten Aktenmaterial, das einer solchen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG zählt nämlich das Sozialgeheimnis, das in § 35 SGB I fundiert und durch §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformt ist2Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 151Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 151. In den oben genannten Akten befinden sich ohne Zweifel Sozialdaten in diesem Sinne. Hinzu kommt, dass es sich im konkreten Fall auch zumindest teilweise um personenbezogene Daten handelt, die auch durch § 5 Abs. 2 IFG geschützt sind. Soweit es sich – wie hier – gleichzeitig um Amtsgeheimnisse handelt, besteht eine Überschneidung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften.3Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 152Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 152 Die einschränkenden Bestimmungen des SIFG und IFG stehen jedoch einer Befriedigung des Begehrens der Kläger im nunmehr beantragten Sinn nicht entgegen. Dies liegt zum einen an der Einschränkung des Einsichtsbegehrens durch die Kläger, die sich bereits insofern mit einem teilweisen Informationszugang einverstanden erklärt haben, und beruht zum anderen darauf, dass die Kläger jedenfalls nunmehr ausdrücklich einer Schwärzung eventuell schutzbedürftiger Daten und Informationen zugestimmt haben. Damit liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG vor. Das Einverständnis der Kläger mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten (also nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IFG zu jedem, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen) sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahren nach § 8 IFG entbehrlich wird.4Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 67; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, § 8 Rdnr. 11Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 67; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, § 8 Rdnr. 11 Mit der nunmehr uneingeschränkt erteilten Vorabzustimmung zur Schwärzung schutzbedürftiger Daten, steht einer Erfüllung des Informationsbegehrens daher auch nicht (mehr) entgegen, dass mangels einer Begründung des Einsichtsbegehrens durch die Kläger keine Zustimmung der Drittbetroffenen eingeholt werden konnte. Aufgrund der Einschränkung des Umfangs des Einsichtsbegehrens kann sich der Beklagte auch nicht mehr auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand berufen. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG vor, dass im Falle eines beschränkten materiellen Zugangsanspruchs dem Antrag auf Informationszugang (nur) in dem Umfang stattzugeben ist, in dem der Informationszugang ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Anforderungen an diese Schutzklausel dürfen im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit allerdings nicht zu niedrig gestellt werden. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte daher die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und eventuell zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und damit die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben der Behörde blockiert zu werden droht.5Schoch, IFG, § 7, Rdnr. 63; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012 – 12 B 34.10 –, jurisSchoch, IFG, § 7, Rdnr. 63; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012 – 12 B 34.10 –, juris Hierfür bestehen im konkreten Fall keine belastbaren Anhaltspunkte. Der Verzicht auf bereits vorliegende Unterlagen wurde durch die Kläger anhand eines Beispiels ebenfalls hinreichend konkretisiert und ist im Sinne einer praktikablen Handhabung dahingehend zu verstehen, dass hierdurch eine zusätzliche Arbeitserleichterung für den Beklagten bewirkt wird, der Verzicht sich also nur auf solche Unterlagen bezieht, bei denen ohne weitere Prüfung feststeht, dass sie den Klägern bereits vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Antrag vom 03.08.2009 beantragten die Kläger beim Beklagten Akteneinsicht nach dem saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) in die Akten betreffend Ihr Pflegekind. Diese Akten waren aufgrund früherer Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung und des sich anschließenden Adoptionsverfahrens angefallen. Der Beklagte teilte den Klägern unter Bezugnahme auf früheren Schriftverkehr mit, er sei bereit, Fragen zur Identitätsfindung des Kindes mit seiner Herkunftsfamilie, insbesondere Fragen zu den Gründen der Inpflegenahme und der Lebenssituation seiner leiblichen Eltern und Geschwister zu beantworten, sofern diese Umstände anhand der Sozialdienstakte nachvollziehbar und die Fragen beantwortbar seien. Sofern dieser Themenbereich das Anliegen der Kläger auf Akteneinsicht betreffe, wurden sie gebeten, konkrete Fragen schriftlich zu stellen, um anhand der sehr umfangreichen Akten nachzuforschen, ob es Antworten auf diese Fragen in den Akten gebe. Danach werde man mit den Klägern Kontakt aufnehmen, um ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 30.08.2009 teilten die Kläger mit, ihrer Ansicht nach genüge das oben genannte Schreiben nicht den gesetzlichen Vorschriften. Es fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 3 SIFG und der Verweis auf den früheren Schriftwechsel berücksichtige nicht den im § 1 SIFG aufgeführten Grundsatz dieses Gesetzes. Mit Bescheid vom 08.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf umfassende Akteneinsicht ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 1 SIFG bestehe in entsprechender Anwendung der §§ 1-9 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch werde allerdings durch die §§ 3 ff. IFG sowie durch sondergesetzliche Regelungen eingeschränkt. Einem Anspruch auf Akteneinsicht stehe im konkreten Fall insbesondere der in § 65 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) geregelte besondere Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe entgegen. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SGB VIII für ein Weitergabeverbot von Sozialdaten lägen – wie weiter ausgeführt wird – hinsichtlich der von dem Mitarbeiter des Jugendamtes im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit gewährten Hilfe zur Erziehung und dem Adoptionsverfahrens empfangenen Informationen vor. Da die Einwilligung derer, die die Daten anvertraut haben, nicht vorliege und die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VIII offensichtlich nicht gegeben seien, sei der Jugendamtsmitarbeiter und – mittelbar auch der Beklagte – zur Datenweitergabe nicht befugt. Die Bereitschaft, Fragen zur Identitätsfindung des Kindes mit seiner Herkunftsfamilie, insbesondere Fragen zu den Gründen der Inpflegenahme, der Lebenssituation der leiblichen Eltern und Geschwister zu beantworten, werde von dieser Entscheidung nicht berührt. Am 11.11.2009 haben die Kläger Widerspruch erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche schützenswerten Umstände vorliegen. Ein schützenswertes Vertrauensverhältnis in Bezug auf die Tätigkeit des Jugendamtes gebe es bereits seit acht Jahren nicht mehr. Soweit es um andere Personen gehe, sei nicht ersichtlich, dass schützenswerte Umstände vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine nicht überprüfbare Aussage, die als Schutzbehauptung anzusehen sei. Mit einer solchen Argumentation könne jedweder Informationszugang verweigert werden. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, die schützenswerten Teile der Akte, beispielsweise durch Schwärzen der entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Auch insofern müsse allerdings die Möglichkeit der Überprüfung der Schutzbedürftigkeit gegeben sein, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt werden müsste. Mit Schreiben vom 19.03.2010 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass von ihrer Antragstellung auch Daten von Personen betroffen seien, die im Zusammenhang mit Adoptions-/Pflegestellenbewertungen, ehemaligen Hilfegewährungen nach dem SGB VIII, sowie der Vormundschaft gestanden hätten. Hinsichtlich der entsprechenden personenbezogenen Daten im Sinne des § 1 SIFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 IFG werde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG um Begründung des Antrags gebeten. Weiterhin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass den betroffenen Dritten gemäß § 8 Abs. 1 IFG vor der Informationsgewährung zum Schutz ihrer Belange rechtliches Gehör gewährt werden müsse. Dieses Beteiligungserfordernis entfalle dann, wenn sie – die Kläger – mit der Abtrennung bzw. Schwärzung der Drittdaten sowie der anvertrauten Sozialdaten vorab einverstanden seien. Zugleich wurden die Kläger informiert, dass nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis eine Gebühr von 15 bis 500 € vorgesehen sei, die sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Schuldner richte. Mit Schreiben vom 19.04.2010 teilten die Kläger mit, sie seien damit einverstanden, dass persönliche Daten geschwärzt werden, sofern die betreffenden Personen dies wünschten. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Diesbezüglich sollte wohl auch nach dem SIFG eine Überprüfung von einer unabhängigen Stelle erfolgen, genaueres entzieht sich allerdings unserer Kenntnisnahme“. Darüber hinaus vertraten sie die Auffassung, es sei mit geringem Aufwand verbunden, eventuell schutzbedürftige Dritte vor der Weiterleitung von schützenswerten Daten um ihr Einverständnis zu bitten. Hinsichtlich der angekündigten Gebührenerhebung machten sie geltend, die bisherigen Angaben seien ungenau. Sie hätten keine Möglichkeit, hohe Gebühren für die Einsichtnahme in die Akten zu zahlen. Unter dem 21.05.2010 wandten sich die Kläger erneut an den Beklagten. Sie bekräftigten ihre Auffassung, ein Antrag auf Akteneinsicht müsse nicht begründet werden. Des Weiteren baten sie um Mitteilung, was der Beklagte unter dem Begriff „Dritte“ verstehe. Hinsichtlich ihres Einsichtsbegehrens signalisierten sie die Möglichkeit einer Einschränkung dahingehend, dass sie keine Schriftstücke benötigten, deren Inhalt Gespräche mit anderen Bewerbern seien, sondern lediglich solche, die sie beträfen einschließlich der Aktennotizen, und den mit ihnen geführten Schriftverkehr. Darüber hinaus könnten sie auf Vorlage des Gerichtsbeschlusses verzichten, in dem ihnen die Vormundschaft zugesprochen worden sei, da ihnen dieser vollständig vorliege. Auch die Aufzeichnungen über die beiden Hilfeplangespräche, die ihnen bereits zugesandt worden seien, könnten vom Akteneinsichtsbegehren ausgenommen werden. Der Beklagte legte diese Eingabe so aus, dass die Kläger vorab einer Abtrennung/Schwärzung von Drittdaten bzw. der der Regelung des § 65 SGB VIII unterfallenden Daten nicht zustimmen und ihren Antrag auf Akteneinsicht nicht näher begründen wollten1Vgl. das entsprechende Schreiben an die Kläger vom 25.06.2010Vgl. das entsprechende Schreiben an die Kläger vom 25.06.2010. Im Schreiben vom 15.07.2010 bekräftigten die Kläger ihre Zustimmung zur Schwärzung von Drittdaten unter eventueller Berücksichtigung ihrer bereits erhobenen Einwände sowie die Möglichkeit einer Einschränkung des Einsichtsbegehrens und vertraten weiter die Auffassung, dass keinerlei Kosten zu erheben seien. Zugleich baten sie noch einmal mitzuteilen, was unter dem Begriff „Dritte“ zu verstehen sei. Die Widerspruchsbehörde wies die Kläger mit Schreiben vom 17.11.2010 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 IFG, der gemäß § 1 SIFG anwendbar sei, noch einmal darauf hin, dass ein Antrag dann, wenn er – wie hier – Daten Dritter betreffe, zu begründen sei. Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Begründungserfordernis entfalle, wenn das Antragsbegehren entsprechend eingeschränkt werde oder auf die Weitergabe von anvertrauten Drittdaten ausdrücklich verzichtet werde. Ein solcher ausdrücklicher Verzicht sei jedoch bislang nicht ausgesprochen worden, denn die Kläger hätten lediglich einer Schwärzung zugestimmt, wenn die betreffenden Personen dies wünschten. Dies setzte jedoch eine Beteiligung der entsprechenden Personen voraus, die dann über die Motivation des Einsichtsbegehrens unterrichtet werden müssten, was mangels Begründung des Begehrens nicht möglich sei. Die Kläger begründeten ihr Begehren im Schreiben vom 25.11.2010 mit der nicht korrekten Arbeit und Tätigkeit des Jugendamtes gegenüber den Rechten des Kindes und dem Schutz der Rechte des Kindes. Auf Anfrage durch die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses teilte das Kreisjugendamt mit, dass bei einer Akteneinsichtnahme an Drittpersonen die leiblichen Eltern und vier Geschwister/Halbgeschwister des Pflegekindes, ein verstorbener Partner der Kindesmutter sowie drei Lebensabschnittsgefährten der Kindesmutter datenschutzrechtlich zu berücksichtigen wären. Darüber hinaus seien auch die Daten von zwei Pflege- /Adoptivbewerbern im Vermittlungsverfahren erfasst, insofern hätten die Kläger jedoch bereits mit Schreiben vom 15.07.2010 eine Verzichtserklärung abgegeben. Der Widerspruch wurde durch im schriftlichen Verfahren ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22.09.2011 zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten. Zur Begründung ist ausgeführt, an der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung der Kläger bestünden zunächst keine Zweifel. Sie begehrten amtliche Informationen nach § 2 IFG und der Beklagte sei Behörde im Sinne des §§ 1 Satz 1 SIFG. Allerdings sei der Zugang zu amtlichen Informationen nicht unbeschränkt zu gewähren. Bei den von dem Akteneinsichtsbegehren der Kläger betroffenen Informationen in den über das Pflegekind geführten Akten handele es sich um Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I, so dass dem Informationsbegehren im Wege der Akteneinsicht der Ausschlussgrund vom Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG entgegenstehe. Danach bestehe kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterlägen. Bei dem vom Beklagten dargelegten Datenmaterial handele es sich um Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I, also gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, nämlich um Angaben zu dem Pflegekind selbst sowie – im weitesten Sinne – der Personen aus dessen näherem Umfeld und der Pflege- und Adoptionsbewerber, die von dem Beklagten als einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf dessen Aufgaben nach dem SGB VIII erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Sozialdaten unterlägen gemäß § 35 SGB I einem besonderen Schutz. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB I sei die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X zulässig. Sei eine Übermittlung nicht zulässig, bestehe keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung und oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und nicht automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten. Bei den Regelungen zum Sozialgeheimnis handele es sich um eine gesetzliche bereichsspezifische Geheimhaltungsregelung, welche mit dem IFG nicht außer Kraft gesetzt worden sei. Diese gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften gelten absolut und seien einer Relativierung nicht zugänglich. Eine Abwägungsklausel sehe das IFG nicht vor. Eine Übermittlung komme daher ohne weitere Abwägungspflicht nicht in Betracht. Eine Übermittlungsbefugnis öffneten auch die Sozialgesetze nicht. Es bestehe auch keine Auskunftspflicht. Daneben stehe auch § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG der Gewährung von Akteneinsicht entgegen. Die Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass der Staat über die Gewährung eines Informationszugangs zu personenbezogenen Daten nicht beliebig verfügen könne. Er stehe insofern zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten und dem Auskunftsinteresse des Anfragenden. Zwischen diesen Interessen müsse ein Ausgleich gefunden werden. Insoweit stehe sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und das Recht auf und das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gegenüber. Bei dieser Interessenlage sei eine Abwägung zu treffen, wobei ein Informationszugang nur bei einem überwiegenden Interesse des Begehrenden gewährt werden dürfe. Ein solch überwiegendes Interesse der Kläger sei nicht ersichtlich. Diese hätten in dem bereits mehrere Jahre zurückliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die über das Pflegekind geführten und dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten nehmen können. Da nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine Hilfegewährung durch den Beklagten nicht mehr erfolgt sei, das Verwaltungsverfahren vielmehr sodann und folglich seit dem Jahr 2007 abgeschlossen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sich an der Aktenlage seit dem Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Interessenlage der Kläger, die ihr Einsichtsbegehren mit der Untätigkeit des Beklagten trotz dessen – nach ihrem Dafürhalten – fortbestehender Zuständigkeit für das Pflegekind begründen. Einem Informationsinteresse der Kläger stehe auch entgegen, dass nach Kenntnis des Kreisrechtsausschusses sowie nach eigenem Vortrag der Kläger das Landesjugendamt für das Pflegekind als Jugendhilfeträger zuständig sei und diese Zuständigkeit auch von dort ausgeübt werde. Von daher sei eine Einholung der ausdrücklichen Einwilligung der von der Akteneinsicht betroffenen Dritten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG nicht geboten. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand stehe insofern in keinem Verhältnis zu dem – wie dargelegt – als gering einzustufenden Informationsinteresse der Kläger. Schließlich komme auch eine nur teilweise Informationsgewährung im Sinne des § 7 Abs. 2 IFG nicht in Betracht, denn eine Unkenntlichmachung (Schwärzung) von Daten sowie Informationen der Betroffenen oder die Herausnahme einzelner Blätter könne nicht dazu führen, dass die Belange der Dritten ausreichend geschützt seien. Die Daten der Dritten seien mit den nicht schutzwürdigen Daten in einer Art untrennbar verbunden, dass eine Unkenntlichmachung so umfangreich wäre, dass der Informationszugang auf diesem Wege praktisch nicht erfolgen könne bzw. dem eingeschränkt berechtigten Zugang ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand auf Seiten des Beklagten gegenüberstehe. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern durch Einschreiben mit Rückschein am 05.10.2011 zugestellt. Mit der am 20.10.2011 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung machen sie geltend, der Bescheid sei für sie nicht vollständig lesbar. Begriffe wie "i.d.S.“ und „i.d.R.“ seien keine gebräuchlichen deutschen Begriffe. Ihnen stehe ein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht zu. Der Beklagte habe dieses Akteneinsichtsbegehren abzuwehren versucht. Sie hätten der Schwärzung von Daten Dritter zugestimmt. Es gehe ihnen lediglich um die Ausfertigungen „der sie selbst mit dem besagten Amt betreffenden Schreiben“ und Notizen. Somit sei eindeutig eine Eingrenzung des Einsichtsbegehrens zur Entlastung der Behörde erfolgt. Ihnen bereits vorliegende Schreiben – wie zum Beispiel das Urteil des Amtsgerichts – seien von dem Begehren ausgenommen. Zudem habe man ihnen nicht konkret angeben können, welche Kosten möglicherweise entstehen. Aus Unkenntnis über den Akteninhalt sei es ihnen auch nicht möglich, konkrete Angaben dazu zu machen, welche Teile der Akten Ihnen zugesandt werden sollten. Aufgrund eigener Nachforschungen hätten sie persönlichen Kontakt zu einer ganzen Reihe der mit dem Wort "Dritte" bezeichneten Personen gehabt. Keine dieser Personen habe einen Einwand gegen ihr Akteneinsichtsbegehren geäußert. Aus ihrer Sicht hätte die Klage vermieden werden können, wenn die Verwaltung beispielsweise mitgeteilt hätte: "Das Befragen und die unabhängige Stelle ist uns leider nicht möglich, aber die Kosten für Ihr Einsichtsbegehren betragen (beispielsweise) 55 Euros.“ Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2011 zu verpflichten, ihnen Akteneinsicht in die beim Kreisjugendamt geführten Aktenvorgänge, die im Zusammenhang mit ihrem Pflegekind angefallenen sind, in der Weise zu gewähren, dass man ihnen – erforderlichenfalls unter Schwärzung Dritte betreffender Daten – Ausfertigungen der sie selbst betreffenden Schreiben und Notizen zukommen lässt, wobei ihnen bereits offensichtlich vorliegende Schriftstücke außen vor bleiben können. Der Beklagte hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger hätten mit Schreiben vom 03.12.2009 bzw. 09.03.2010 einer Schwärzung von Drittdaten nur für den Fall zugestimmt, dass die Betroffenen Dritten dies wünschen und die Schutzbedürftigkeit der Daten und Angaben dieser Personen nach Überprüfung durch eine unabhängige Stelle festgestellt worden sei. Eine Eingrenzung des Akteneinsichtsbegehrens im nunmehr im Klageverfahren vorgenommenen Umfang sei im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Die Kläger haben sich mit Schreiben vom 05.01.2013 mit der vom Gericht vorgeschlagenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und keine Bedenken gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter geäußert. Der Beklagte hat ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet und keine Bedenken gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter. Durch Beschluss vom 19.04.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses verwiesen.