Gerichtsbescheid
3 K 936/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:1030.3K936.10.0A
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Leitsätze
1. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 5 a i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII setzt voraus, dass die Gewährung (und Erbringung) der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.(Rn.20)
2. Dass die Beklagte den kinderbezogenen Familienzuschlag betreffend das Geschwisterkind im Rahmen der Ermittlungen des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers nicht vom Einkommen abgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine der strengen Zweckbindung betreffend das Kindergeld (vgl. § 1612 b BGB) vergleichbare Bindung des Beamten besteht bezüglich des kinderbezogenen Familienzuschlags nicht.(Rn.27)
3. Verbindlichkeiten aufgrund von Forderungen Dritter sind nur dann vom Einkommen abzusetzen, wenn hierauf tatsächlich entsprechende Zahlungen erbracht werden.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 5 a i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII setzt voraus, dass die Gewährung (und Erbringung) der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.(Rn.20) 2. Dass die Beklagte den kinderbezogenen Familienzuschlag betreffend das Geschwisterkind im Rahmen der Ermittlungen des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers nicht vom Einkommen abgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine der strengen Zweckbindung betreffend das Kindergeld (vgl. § 1612 b BGB) vergleichbare Bindung des Beamten besteht bezüglich des kinderbezogenen Familienzuschlags nicht.(Rn.27) 3. Verbindlichkeiten aufgrund von Forderungen Dritter sind nur dann vom Einkommen abzusetzen, wenn hierauf tatsächlich entsprechende Zahlungen erbracht werden.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die nach §§ 42, 68 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger wird zu Recht ab dem 01.08.2008 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 475,00 € herangezogen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 05.12.2008 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 04.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII setzt voraus, dass die Gewährung (und Erbringung) der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.4Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 16.02.2011, K § 92 Rn. 12 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314; a.A. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 91 Rn. 9; offen gelassen BayVGH, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 C 08.315 - jurisWiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 16.02.2011, K § 92 Rn. 12 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314; a.A. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 91 Rn. 9; offen gelassen BayVGH, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 C 08.315 - jurisDiese Voraussetzung ist trotz der vom Kläger geäußerten Bedenken erfüllt. Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten und mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2). Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts kann zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich verwertbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.5Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N.Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N.Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich danach darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.6HessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und jurisHessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und juris Dass die von der Beklagten gewählte Hilfeform der Unterbringung in einer Pflegefamilie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, der Beklagten vorzuwerfen, nicht den Kontakt seines Sohnes mit ihm hergestellt zu haben, geht an der Sache vorbei. Denn der Kläger hatte offenbar schon vor der Maßnahme weder das Sorgerecht noch regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn7vgl. den Beschluss des AG –Familiengericht – St. Wendel vom 01.03.2004 -16 F 375/03 So + e.A. -, durch den die elterliche Sorge u.a. bezüglich des Kindes auf die Kindesmutter übertragen wurde, Bl. 6 f. d.BAvgl. den Beschluss des AG –Familiengericht – St. Wendel vom 01.03.2004 -16 F 375/03 So + e.A. -, durch den die elterliche Sorge u.a. bezüglich des Kindes auf die Kindesmutter übertragen wurde, Bl. 6 f. d.BA. Dass sich eine Unterbringung bei ihm aufgedrängt hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch im Hinblick auf diese Umstände ersichtlich. Die Berechnung des Kostenbeitrages ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen erfolgen. Die Ermittlung des der Berechnung zugrunde gelegten Einkommens des Klägers erfolgte auf Basis der vom Kläger vorgelegten und für die Berechnung heranzuziehenden Gehaltsbescheinigungen von Januar und März bis Mai 2008. Dabei wurde das Durchschnittseinkommen zutreffend ermittelt. Vom ausgewiesenen Bruttoeinkommen in Höhe von 3.399,20 €8In diesem sind enthalten: Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe I, Allgemeine Stellenzulage und BeklAbnEnt Luftwaffe sowie die kinderbezogenen Familienzuschläge für die Kinder … und … (je 90,05 €) und die Kinder … und … (je 230,58 €)In diesem sind enthalten: Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe I, Allgemeine Stellenzulage und BeklAbnEnt Luftwaffe sowie die kinderbezogenen Familienzuschläge für die Kinder … und … (je 90,05 €) und die Kinder … und … (je 230,58 €)wurden zunächst die beiden Familienzuschläge (zusammen 461,16 €) für die nicht von ihm abstammenden, in seinem Haushalt lebenden Kinder J... und T... seiner Ehefrau in Abzug gebracht. Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen bildete daher der Betrag von 2.938,04 €. Da der Kläger weder für seine leiblichen Kinder noch für die seiner jetzigen Ehefrau Kindergeld bezog, kam eine Absetzung entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG9BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 – 5 C 10.10 –, jurisBVerwG, Urteil vom 12.05.2011 – 5 C 10.10 –, jurisnicht in Betracht. Dass die Beklagte den kinderbezogenen Familienzuschlag betreffend das (leibliche) Geschwisterkind nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine der strengen Zweckbindung betreffend das Kindergeld (vgl. § 1612b BGB) vergleichbare Bindung des Beamten besteht bezüglich des kinderbezogenen Familienzuschlags nicht. Letzterer ist Teil der angemessenen Alimentation des Beamten und ist als Reaktion des Besoldungsgesetzgebers auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts1010BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 –, jurisBVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 –, juris betreffend die amtsangemessene Alimentierung kinderreicher Beamter eingeführt worden. Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Insofern unterscheidet er sich entscheidungserheblich vom Kindergeld, das mit Blick auf die Regelung des § 1612b BGB unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes zu verstehen ist.11Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10 –, jurisVgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10 –, juris Den Vorgaben aus § 93 Abs. 2 SGB VIII Rechnung tragend hat die Beklagte bezogen auf den entsprechend den obigen Ausführungen ermittelten Bruttobetrag über das Rechenprogramm einer entsprechenden Internetseite unter Berücksichtigung der Daten des Klägers die Höhe der monatlichen Abgaben (Steuern, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ermittelt. Es ergab sich ein Abzugsbetrag in Höhe von insgesamt 298,75 €12Lohnsteuer: 283,50 €; Solidaritätszuschlag: 0,46 €; Kirchensteuer: 14,79 €, der wegen des um 461,16 € geringeren Bruttogehalts auch unter den tatsächlich gezahlten Abgaben bleibt.Lohnsteuer: 283,50 €; Solidaritätszuschlag: 0,46 €; Kirchensteuer: 14,79 €, der wegen des um 461,16 € geringeren Bruttogehalts auch unter den tatsächlich gezahlten Abgaben bleibt.. Zu dem nach Abzug dieser Summe ermittelten Betrag in Höhe von 2.639,29 € addierte die Beklagte das auf die Monate umgelegte Weihnachtsgeld in Höhe von 61,42 €, nachdem ihr durch den Arbeitgeber des Klägers der Nettobetrag des Weihnachtsgeldes mitgeteilt worden war13Vgl. Bl. 55 d. BAVgl. Bl. 55 d. BA. Der so ohne Rechtsfehler ermittelte Betrag von 2.700,71 € bildete die Grundlage für die weitere Berechnung. Von diesem abgesetzt wurden die nach § 93 Abs. 3 SGB VIII möglichen Absetzungsbeträge. Im konkreten Fall beschränkte die Beklagte die Absetzung auf die Pauschale in Höhe von 25 % des nach § 93 Abs. 1 u. 2 SGB VIII ermittelten (Netto-)einkommens (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die berücksichtigungsfähigen Belastungen unter dem Pauschalbetrag bleiben. Ausweislich der letzten vorgelegten Gehaltsabrechnung von Mai 2008, die für die Berechnung des ab 01.08.2008 zu zahlenden Kostenbeitrages maßgeblich ist, gehen vom Bruttogehalt des Klägers neben den Abgaben weitere Abzüge in Höhe von insgesamt 905,63 € ab. Der hierin enthaltene Betrag von 566,00 € wurde richtigerweise bei der nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII erforderlichen Prüfung, ob die zusätzlichen Belastungen des Klägers die Pauschale von 25 % übersteigen, nicht berücksichtigt. Insofern handelt es sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen um laufenden Unterhalt14Vgl. Blatt 73 f. d. BAVgl. Blatt 73 f. d. BA. Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter wurde im Rahmen der Kostenbeitragsrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 KostenbeitrVO15Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 01.10.2005 in der aktuellen FassungVerordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 01.10.2005 in der aktuellen Fassung) jedoch dadurch berücksichtigt, dass eine Herabstufung in der Kostenbeitragstabelle erfolgte, so dass der Kläger lediglich zu einem Kostenbeitrag entsprechend der Stufe 10 in Höhe von 475,00 € herangezogen wurde. Für einen weiteren Abzug bestand kein Anlass, denn der verbleibende Betrag der monatlichen Belastungen übersteigt die Pauschale von 25 % (hier 675,17 €) nicht. Zwar bestehen tatsächlich weitere, im Berechnungsbogen nicht aufgeführten Forderungen Dritter gegen den Kläger. Allerdings hat die Beklagte diese weiteren Verbindlichkeiten zutreffend bei der Berechnung außer Betracht gelassen. Derartige Verbindlichkeiten sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn hierauf entsprechende Zahlungen erbracht werden.16VG München, Urteil vom 8.5.2008 – M 18 E 08.583 –, jurisVG München, Urteil vom 8.5.2008 – M 18 E 08.583 –, juris Solche erfolgten im hier maßgeblichen Zeitraum nur in der Höhe von 324,29 € (122,05 € + 202,24 €). Veränderungen in den laufenden Belastungen des Klägers (wie sie sich aus Gehaltsabrechnungen betreffend spätere Zeiträume ergeben) sind ebenso wie Veränderungen seines Einkommens nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern durch die Beklagte gegebenenfalls durch entsprechende Änderungsbescheide für nachfolgende Zeiträume zu berücksichtigen. Weitere im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zu berücksichtigende Belastungen sind nicht nachgewiesen. Die Berücksichtigung der Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 312,78 € scheitert daran, dass es sich hierbei um Krankenversicherungsbeiträge seiner jetzigen Ehefrau handelt.17Bei der Berechnung dieser Beiträge im Jahr 2010 wurde zudem ein monatliches Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.856,25 € zugrunde gelegt, das von dieser angegeben worden sei, während der Kläger in seinen Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Einkommen seiner Ehefrau deklariert hat.Bei der Berechnung dieser Beiträge im Jahr 2010 wurde zudem ein monatliches Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.856,25 € zugrunde gelegt, das von dieser angegeben worden sei, während der Kläger in seinen Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Einkommen seiner Ehefrau deklariert hat.Auch hinsichtlich weiterer Versicherungen (Haftpflicht und Hausrat) ist Versicherungsnehmer die Ehefrau des Klägers und nicht der Kläger selbst. Soweit darüber hinaus substantiiert Belastungen geltend gemacht wurden (Kfz-Haftpflicht, sonstige Werbungskosten) erreichen die hierfür monatlich aufzuwendenden Beträge keine Höhe, die zusammen mit den o.e. Abzügen die Pauschale überschreitet und die Einstufung in eine andere Stufe der Kostenbeitragstabelle rechtfertigt. Eine weitere Herabstufung innerhalb der Kostenbeitragstabelle mit Blick auf weitere Unterhaltspflichten kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Gegenüber den Kindern seiner jetzigen Ehefrau ist der Kläger nicht unterhaltspflichtig. Eine weitere Abstufung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf eine behauptete Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind (nur) Unterhaltsansprüche mindestens gleichrangig Berechtigter angemessen zu berücksichtigen. Laut § 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO ergibt sich die Rangfolge aus § 1609 BGB. Danach sind im ersten Rang berechtigt minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige Kinder im Sinne des §§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies ist vorliegend berücksichtigt worden. Die Ehefrau steht dagegen nicht im gleichen Rang. Sie ist daher bei der Einstufung in die Kostenbeitragstabelle zu Recht nicht als Unterhaltsberechtigter berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Sohn des Klägers wurde am 15.04.2008 durch die Beklagte in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Bis zum Beginn der Jugendhilfemaßnahme lebte er bei seiner Mutter, die seit 01.03.2004 auch allein sorgeberechtigt war. Die Ehe des Klägers mit der Kindesmutter ist seit Februar 2004 geschieden. Aus der Ehe stammt ein weiteres Kind, die Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. In der Familie des Klägers leben seine (zweite) Ehefrau sowie deren Kinder … und … . Der Kläger wurde nach Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kostenbescheid der Beklagten vom 05.12.2008 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 475,-- € ab 01.08.2008 herangezogen. Die Berechnung des Kostenbeitrages1Vgl. Blatt 59 der BeiakteVgl. Blatt 59 der Beiakteenthält folgende Elemente: Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen des Klägers wurde mit 2.700,71 €2 Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus Bl. 50 – 59 d.BADie Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus Bl. 50 – 59 d.BAangesetzt. Vom Kläger geltend gemachte Verbindlichkeiten3Vgl. Bl. 71 ff. d. BAVgl. Bl. 71 ff. d. BAwurden nicht gesondert berücksichtigt. Vielmehr wurden vom Nettoeinkommen pauschal 25% (675,17 €) abgezogen. Wegen der Unterhaltspflicht für die leibliche Tochter wurde darüber hinaus eine Abstufung von Gruppe 11 in Gruppe 10 vorgenommen, was zu dem geltend gemachten Kostenbeitrag in Höhe von 475,00 € führte. Die Berechnung wurde dem Kläger als Anlage zu dem Kostenbescheid bekannt gemacht. Am 06.01.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht. Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 04.08.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe gegen die ihm bekannt gemachte Einkommensanrechnung keine Einwände vorgetragen und dem sich hieraus ergebenden Kostenbeitrag nicht widersprochen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss eingewandt habe, er beziehe nur Einkommen in Höhe der Pfändungsfreigrenze, von dem er den Kostenbeitrag nicht leisten könne, ändere dieser Einwand nichts an der materiellen Begründetheit des Kostenbeitrages. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 09.08.2010 zugestellt. Am 07.09.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er sei anderweitigen Pfändungen ausgesetzt und besitze kein pfändbares Einkommen mehr, so dass er nicht leistungsfähig sei. Daher könne auch keine Leistungspflicht bestehen. Hinzu komme, dass die Höhe der Bezüge inzwischen weiter gesunken sei. Auch mit Weihnachtsgeld sei nicht mehr zu rechnen, da dieses gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Kindergeldzuschläge für die beiden Kinder seiner Ehefrau dürften in die Berechnung nicht einfließen, da diese zweckgebunden seien. Im angefochtenen Bescheid werde nur eine Person als unterhaltspflichtig berücksichtigt. Tatsächlich seien es jedoch mehr. Wie die Beklagte zu einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2.700,71 € trotz Abzügen komme, wenn auf den Gehaltsabrechnungen ein Auszahlungsbetrag zwischen 1.999,39 € und 2.057,61 € nachgewiesen sei, bleibe das Geheimnis der Beklagten. Die Schuldverpflichtungen seien als Pfändungen, Gehaltsabtretungen sowie Kindesunterhalt auf den Gehaltsmitteilungen ausgewiesen. In einer von ihm selbst vorgenommenen Berechnung (vergleiche Bl. 50 der Gerichtsakte) kommt der Kläger zu einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 2.088,24 €. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dabei seien nicht einmal Pfändungen berücksichtigt worden, die seine Einkünfte bis auf das gesetzliche Mindestmaß schrumpfen ließen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Gehaltspfändungen dem Jugendamt nochmals nachgewiesen werden sollten. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Pfändung seien durch den Drittschuldner geprüft und die Ansprüche tituliert, so dass es eines weiteren Nachweises an das Jugendamt nicht bedürfe. Bei diesen Pfändungen und Abtretungen handele es sich um so genannte „Altlasten“, die noch aus seiner früheren Ehe resultierten, also ehebedingte Verbindlichkeiten. Aus weiter von ihm vorgelegten Belegen ergebe sich eindeutig, dass die von ihm zu bedienenden Verbindlichkeiten sämtlich solche ehebedingte Verbindlichkeiten seien, die im konkreten Zusammenhang berücksichtigt werden müssten. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Forderung sei auch deshalb nicht berechtigt, weil die Behörde fehlerhaft und unverhältnismäßig gehandelt und hierdurch rechtswidrig Kosten verursacht habe, die sie nunmehr vom Kläger zurückverlange. Die Beklagte beschränke sich darauf, eine rein „finanzielle Schadensbegrenzung“ zu betreiben, anstatt eine langfristige Inobhutnahme bzw. Kindespflegschaft zu vermeiden, zumal er willens und geeignet sei, die Erziehung zu übernehmen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 05.12.2008 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses im Landkreis vom 04.08.2010 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollinhaltlich auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Einkommensberechnung sei aufgrund der vorliegenden Gehaltsabrechnung für die Monate Februar, April, Mai und Juni 2008 vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber mitgeteilten Weihnachtsgeldes habe sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.700,71 € ergeben, nachdem die Familienzuschläge für die Kinder seiner jetzigen Ehefrau in Abzug gebracht worden seien. Kindergeld sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Von dem ermittelten Nettoeinkommen sei eine Pauschale von 25 % für Belastungen, insbesondere Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben und Schuldverpflichtungen, abgezogen worden. Soweit der Kläger gemäß der Gehaltsbescheinigungen für den Monat Juni 2008 Abtretungen und Pfändungen geltend mache, seien solche in Höhe von insgesamt 324,29 € ausgewiesen. Die im Zeitraum maßgeblichen Pfändungen und Gehaltsabtretungen erreichten somit nicht die Pauschale von 25 % (hier 675,17 €). Hinsichtlich der Unterhaltspfändung sei maßgebend, ob es sich hierbei um laufenden Unterhalt oder nur um Rückstände handele. Bei laufendem Unterhalt sei innerhalb der Kostenbeitragstabelle herab zu stufen. So liege der Fall hier. Eine Anerkennung als Schuldverpflichtungen sei daher nicht möglich. Die Berücksichtigung sei durch Herabstufung in der Kostenbeitragstabelle erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug auf die genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.