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Urteil

3 K 1261/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:1001.3K1261.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 78b Abs. 1 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist der Jugendhilfeträger im Falle der Erbringung einer Jugendhilfeleistung in einer Einrichtung gegenüber der Leistungsberechtigten zur Entgeltübernahme verpflichtet.(Rn.31) 2. Die Kostenübernahmeverpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten wird durch den Jugendhilfeträger regelmäßig in der Weise erfüllt, dass eine Kostenübernahmeerklärung und anschließende tatsächliche Begleichung der Kosten gegenüber der Leistungserbringerin (Heimträgerin) erfolgt.(Rn.31) 3. Übernimmt der Jugendhilfeträger durch eine öffentlich-rechtliche Entgeltvereinbarung die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Leistungserbringerin, die Kosten der Unterbringung zu tragen, steht der Leistungserbringerin ein eigener Anspruch auf Entgeltübernahme zu.(Rn.31) 4. Die vertragliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gegenüber der Leistungserbringerin steht neben seiner Verpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten, dieser die ihr zustehenden Jugendhilfeleistung zu gewähren. Da die Heimträgerin aus der Bewilligung der Leistung an den Hilfeempfänger keine eigenen Ansprüche herleiten kann, sollen ihr diese durch Vertrag verschafft werden.(Rn.31) 5. Kommt dieser gemäß § 56 SGB X (juris: SGB 10) formbedürftige Vertrag nicht zu Stande, ist die von der Heimträgerin gegenüber dem Jugendhilfeträger zu erbringende entgeltliche Leistung von dieser rechtsgrundlos erbracht worden. Der klagenden Heimträgerin steht in entsprechender Anwendung von §§ 812 Abs. 1 Satz 1,818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten auf den beklagten Jugendhilfeträger zu. (Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.020,72 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 78b Abs. 1 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist der Jugendhilfeträger im Falle der Erbringung einer Jugendhilfeleistung in einer Einrichtung gegenüber der Leistungsberechtigten zur Entgeltübernahme verpflichtet.(Rn.31) 2. Die Kostenübernahmeverpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten wird durch den Jugendhilfeträger regelmäßig in der Weise erfüllt, dass eine Kostenübernahmeerklärung und anschließende tatsächliche Begleichung der Kosten gegenüber der Leistungserbringerin (Heimträgerin) erfolgt.(Rn.31) 3. Übernimmt der Jugendhilfeträger durch eine öffentlich-rechtliche Entgeltvereinbarung die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Leistungserbringerin, die Kosten der Unterbringung zu tragen, steht der Leistungserbringerin ein eigener Anspruch auf Entgeltübernahme zu.(Rn.31) 4. Die vertragliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gegenüber der Leistungserbringerin steht neben seiner Verpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten, dieser die ihr zustehenden Jugendhilfeleistung zu gewähren. Da die Heimträgerin aus der Bewilligung der Leistung an den Hilfeempfänger keine eigenen Ansprüche herleiten kann, sollen ihr diese durch Vertrag verschafft werden.(Rn.31) 5. Kommt dieser gemäß § 56 SGB X (juris: SGB 10) formbedürftige Vertrag nicht zu Stande, ist die von der Heimträgerin gegenüber dem Jugendhilfeträger zu erbringende entgeltliche Leistung von dieser rechtsgrundlos erbracht worden. Der klagenden Heimträgerin steht in entsprechender Anwendung von §§ 812 Abs. 1 Satz 1,818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten auf den beklagten Jugendhilfeträger zu. (Rn.32) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.020,72 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige allgemeine Leistungsklage, über die gemäß §§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Begleichung der Restforderung in Höhe von 23.020,72 € für die im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme für … im Zeitraum Juli 2008 bis Januar 2009 erbrachten Leistungen. Der Anspruch steht der Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu, denn die Leistung der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten erfolgte ohne Rechtsgrund, weil eine der erforderlichen Schriftform (§ 56 SGB X) entsprechende öffentlich-rechtliche Entgeltvereinbarung über die Leistung der Klägerin mit dem Beklagten nicht geschlossen wurde. Die (privatrechtliche) Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Leistungsberechtigten kam auf Initiative des Beklagten durch die Unterbringung der Leistungsberechtigten in der Einrichtung der Klägerin zustande. Die Hilfegewährung erfolgte im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII. Die Auswahl der Einrichtung und die Entscheidung über die Intensität der erforderlichen Hilfe hat der Beklagte getroffen. Zwar sind nach § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII u.a. die Leistungsberechtigte an der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Möglich ist in diesem Rahmen grundsätzlich auch die Äußerung von Wünschen durch Leistungsberechtigte oder Erziehungsberechtigte in Ausübung des ihnen grundsätzlich gewährten Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII). Dafür, dass die Initiative zur Unterbringung in der Einrichtung der Klägerin nicht vom Beklagten, sondern von der Leistungsberechtigten ausging, bestehen aber keine Anhaltspunkte. Nach § 78b Abs. 1 und 3 SGB VIII ist der Jugendhilfeträger im Falle der Erbringung einer Jugendhilfeleistung in einer Einrichtung gegenüber dem/der Leistungsberechtigten zur Entgeltübernahme verpflichtet. Dies gilt erst recht, wenn der Jugendhilfeträger die Einrichtung und damit die Form der Betreuung ausgewählt hat. Die Kostenübernahmeverpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten wird durch den Jugendhilfeträger regelmäßig in der Weise erfüllt, dass eine Kostenübernahmeerklärung und anschließende tatsächliche Begleichung der Kosten gegenüber der Leistungserbringerin erfolgt. Da durch die Kostenübernahmeerklärung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 53 SGB X) zwischen dem Kostenträger – hier dem Beklagten - und dem Leistungserbringer – hier der Klägerin – zustande kommt, ist diese Kostenübernahmeerklärung formbedürftig (§ 56 SGB X). Übernimmt der Jugendhilfeträger durch eine solche öffentlich-rechtliche Entgeltvereinbarung die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer zur Tragung der Kosten der Unterbringung von Hilfeempfängern, für die er Jugendhilfe gewährt, steht dem Leistungserbringer – hier der Klägerin – ein eigener Anspruch auf Entgeltübernahme zu. Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin steht neben seiner Verpflichtung gegenüber der Hilfeempfängerin, dieser die ihr zustehenden Jugendhilfeleistungen zu gewähren.6Vgl.VG Bayreuth, Urteil vom 14.08.2006 – B 3 K 04.773 – unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 24.11.2004 – 12 CE 04.2057 –, beide zitiert nach jurisVgl.VG Bayreuth, Urteil vom 14.08.2006 – B 3 K 04.773 – unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 24.11.2004 – 12 CE 04.2057 –, beide zitiert nach juris Da der Heimträger aus der Bewilligung der Leistung an den Hilfeempfänger keine eigenen Ansprüche herleiten kann, sollen ihm diese durch Vertrag verschafft werden.7Ebd.Ebd. Dieser Vertrag ist hier nicht zustande gekommen, weil der Beklagte das von der Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2008 unterbreitete Angebot nicht angenommen hat. Die durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu erbringende entgeltliche Leistung (Betreuung der Leistungsberechtigten) ist von dieser daher rechtsgrundlos erbracht worden. Dass für die Leistung der Klägerin bezogen auf das (privatrechtliche) Verhältnis zur Leistungsempfängerin ein Rechtsgrund vorlag, ändert daran nichts, da die aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten resultierende Verpflichtung des Beklagten nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung neben seiner Verpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten steht. Im Verhältnis zur Klägerin ist der Beklagte durch die Leistung der Klägerin auch bereichert, weil die Klägerin gegenüber der Hilfeempfängerin eine Leistung erbracht hat, deren Kosten nach der Rechtslage der Beklagte zu tragen hat, so dass er insoweit Aufwendungen erspart hat. Dass der Beklagte im Verhältnis zu der Leistungsberechtigten durch die Leistung der Klägerin noch nicht (vollständig) von deren Ansprüchen aus § 41 SGB VIII befreit ist8Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.06.2005 – 18 A 12.05 –Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.06.2005 – 18 A 12.05 –, ändert daran nichts, denn für die Frage der Bereicherung im Verhältnis Klägerin – Beklagter ist ausschließlich maßgebend, welche Leistungen und Gegenleistungen in diesem Verhältnis erbracht worden sind bzw. hätten erbracht werden sollen. Da die Herausgabe der rechtsgrundlos erbrachten Leistung wegen der Beschaffenheit der Leistung dem Beklagten unmöglich ist, hat der Beklagte den Wert der Leistung zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB analog). Da der Beklagte einen Teil der ursprünglichen Entgeltforderung bereits befriedigt hat, beschränkt sich der Anspruch auf die hier geltend gemachte noch ausstehende Restforderung. Ein Verweis der Klägerin auf eine Inanspruchnahme der Hilfeempfängerin würde demgegenüber zu einer primären Inanspruchnahme der Hilfebedürftigen führen. Gerade dies soll nach der Systematik des Jugendhilferechts aber vermeiden werden. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch in dem hier geltend gemachten Umfang zu. Der Gesetzgeber stellt in § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII selbst in Fällen, in denen die Initiative zur Auswahl einer Einrichtung vom Leistungsberechtigten oder seinen Erziehungsberechtigten ausgeht, für die Frage, ob damit verbundene Mehrkosten zu tragen sind oder gar Einrichtungen, mit denen keine Vereinbarung im Sinne von § 78b Abs. 1 SGB VIII besteht, als Leistungserbringer in Frage kommen, entscheidungserheblich auf die Erforderlichkeit im konkreten Fall ab9Meysen in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. , § 36 Rdnr. 21; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 36 Rdnr. 31Meysen in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. , § 36 Rdnr. 21; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 36 Rdnr. 31. Ausnahmsweise können „vertragsfreie“ Einrichtungen gewählt werden, wenn gerade eine solche Einrichtung besser geeignet ist, die Ziele des Hilfeplans zu erreichen als eine „vertragsgebundene“10Vgl. auch § 78b Abs. 3 SGB VIIIVgl. auch § 78b Abs. 3 SGB VIII. Wirtschaftliche Erwägungen haben hinter dem Kriterium der Erforderlichkeit grundsätzlich zurückzustehen. Nur unverhältnismäßige Mehrkosten müssen nicht übernommen werden. Sucht – wie hier – der Jugendhilfeträger die Einrichtung selbst aus, gilt dies erst recht. Die von der Klägerin erbrachte Leistung war in dieser Form und dem entsprechenden Umfang erforderlich. Nach der insoweit eindeutigen „Mitteilung über Änderung einer Hilfe“ der zuständigen Fachabteilung vom 09.07.200811Vgl. Bl. 306 d.BAVgl. Bl. 306 d.BA entsprach die von der Klägerin in der Anlage dem „Betreuungsangebot“ vom 30.06.2008 beigefügte Leistungsbeschreibung der nach fachlicher Auffassung im Falle von … erforderlichen Betreuungsleistung. Dies ist entscheidend. Für einen Vorbehalt der Zustimmung der wirtschaftlichen Jugendhilfe gibt es keinen Anhaltspunkt, ein solcher wäre auch systemfremd. Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dieser stehe keine über den Rahmen der Vereinbarung nach § 78b SGB VIII mit dem zuständigen Verband hinausgehende Entgeltforderung zu. Zwar gilt die zwischen der Klägerin und dem baden-württembergischen Verband geschlossene Vereinbarung mit Blick auf § 78e Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auch zwischen den Beteiligten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn – wie hier – die im Hilfeplan als erforderlich angesehene, von der Klägerin angebotene, vom Beklagten bei ihr abgerufene und damit der Hilfeempfängerin als Jugendhilfe gewährte Leistung im Vergleich zur von der Vereinbarung umfassten Leistung ein aliud darstellt. Selbst wenn man nur den für die Höhe der Kosten im Wesentlichen maßgeblichen Personalschlüssel berücksichtigt, ist festzustellen, dass zwischen dem vorgeschlagenen Betreuungsangebot12Vgl. Bl. 279 d.BA. und den Vortrag der Kl. etwa im Schriftsatz vom 11.08.2011Vgl. Bl. 279 d.BA. und den Vortrag der Kl. etwa im Schriftsatz vom 11.08.2011 und der zwischen der Klägerin und dem Kommunalverband für Jugend- und Soziales getroffenen Entgelt- und Leistungsvereinbarung13Vgl. § 6 d. Vereinbarung, Bl. 48 d.A.Vgl. § 6 d. Vereinbarung, Bl. 48 d.A. ein so signifikanter Unterschied besteht, dass die konkrete Leistung außerhalb der von der Bandbreite der Vereinbarung erfassten Angebote bleibt. Der vorliegende Fall steht damit demjenigen gleich, in dem eine vereinbarungsungebundene Einrichtung mit der Durchführung der Jugendhilfemaßnahme betraut wird. Entscheidend für die Frage, ob diese als Jugendhilfeleistung gewährt wird und damit die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme begründet wird, ist in diesem Fall die Erforderlichkeit der konkreten Leistung (§§ 78b Abs. 3, 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII). Diese wurde hier von der zuständigen Fachabteilung bejaht. In der bereits erwähnten „Mitteilung über Änderung einer Hilfe vom 09.07.200814Bl. 306 d. BABl. 306 d. BA heißt es insofern ausdrücklich: „Infolge der Problematik, die … mit sich bringt, ist beigefügter Betreuungssatz für Laura berechnet worden. Die Intensität der Betreuung wurde im HPG15HPG = HilfeplangesprächHPG = Hilfeplangespräch besprochen und kann von hiesiger Seite befürwortet werden.“ Dieser Mitteilung war das Betreuungsangebot der Klägerin vom 30.06.2008 nebst der dazugehörenden Leistungsbeschreibung beigefügt. Der Klägerin stand nach alledem ein Anspruch auf Wertersatz für die erbrachte Leistung in Höhe der ursprünglich in Rechnung gestellten Forderung zu, der durch die zwischenzeitlichen Zahlungen des Beklagten teilweise erloschen ist, in der im vorliegenden Verfahren noch geltend gemachten Höhe aber fortbesteht. 2. Die Klage hat, soweit darüber hinaus ein Zinsanspruch geltend gemacht wird, ebenfalls Erfolg. Die Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB analog (§ 61 SGB X). Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen erstreckt sich auch auf den Zeitraum vor Klageerhebung, weil dem Beklagten bei Leistung der Klägerin die fehlende rechtliche Grundlage bekannt war und daher die Rechtshängigkeit für diesen Zeitraum fingiert wird. 3. Die Klage war dagegen abzuweisen, soweit die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.084,32 € geltend gemacht. Wenn – wie hier – ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig16VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, NJW 2006, 2937;VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, NJW 2006, 2937;. Dies gilt auch nach Änderung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. Die Kammer schließt sich der zitierten Rechtsprechung, deren eingehende Begründung überzeugt, an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Dabei entsprach es mit Blick darauf, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil und überdies nur mit einem Teil ihrer Nebenforderungen unterlegen ist, der Billigkeit die Kosten insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine eingetragene Partnerschaft. Sie betreibt Einrichtungen, in denen Jugendliche und junge Erwachsene u.a. zwecks intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) untergebracht werden. Sie hat am 24.04.2006 mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales eine Vereinbarung gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII für Hilfe zur Erziehung in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung abgeschlossen. Gemäß § 2 der entsprechenden Entgeltvereinbarung beträgt das Entgelt für Regelleistungen 124,50 € pro Betreuungstag zuzüglich eines Investitionsbetrages in Höhe von 7,50 € pro Betreuungstag (insgesamt also 132,00 € pro Tag). In der dazugehörigen Leistungsvereinbarung ist in § 4 geregelt, dass sich die Leistungen in Regelleistungen und individuelle Zusatzleistungen gliedern. Die erforderliche personelle Ausstattung betreffend die Regelleistung beträgt nach § 6 Ziffer 6.1.1 pro Jugendlichem zusammen 0,9291 Summe aus: 1. Leitung 0,034 VK + 2. Verwaltung: 0,025 VK + 3. Hauswirtschaft: 0,100 VK + 4. Betreuung: 0,600 VK + 5. Fachdienst: 0,170 VKSumme aus: 1. Leitung 0,034 VK + 2. Verwaltung: 0,025 VK + 3. Hauswirtschaft: 0,100 VK + 4. Betreuung: 0,600 VK + 5. Fachdienst: 0,170 VK Vollkräfte (VK). Die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderliche sächliche Ausstattung wird gemäß § 6 Ziff. 6.2 der Entgeltvereinbarung von der Einrichtung im notwendigen Umfang und in der erforderlichen Qualität bereitgestellt. Die von dem Beklagten im Rahmen der Jugendhilfe betreute, 1993 geborene … (im Folgenden: Leistungsberechtigte) war in der Zeit von Juli 2008 bis Januar 2009 in der Einrichtung der Beklagten in einer intensivpädagogischen Kleinstgruppe untergebracht. Bereits vor diesem streitgegenständlichen Zeitraum war die Leistungsberechtigte in einer Einrichtung der Klägerin in Portugal betreut worden2 zum Hintergrund und der Erforderlichkeit vgl. Bl. 234 d.BA.zum Hintergrund und der Erforderlichkeit vgl. Bl. 234 d.BA.. Als ihr Vater starb, kehrte sie ins Saarland zurück. Danach war eine Rückführung nach Portugal nicht mehr möglich. Seit 30.04.2008 war sie in einer Einrichtung der Klägerin in der Intensivbetreuung untergebracht (vgl. Hilfeplanfortschreibung v. 25.06.2008 –Bl. 268 ff. d.BA–). Mit Schreiben vom 30.06.2008 (Bl. 273 d.BA) stellte die Klägerin dem Beklagten die Kosten für die laufende intensivpädagogische Betreuung in der Kleinstgruppe vor. Der Tagessatz wurde mit 238,04 € beziffert. Eine Leistungsbeschreibung war beigefügt (Bl. 274 ff.d.BA). Die für die entsprechende Betreuung erforderliche personelle Ausstattung wurde mit 1,7293Summe aus: Regelbetreuung: 1,500 VK + Fachdienst: 0,170 VK + Leitung/Verwaltung: 0,059 VKSumme aus: Regelbetreuung: 1,500 VK + Fachdienst: 0,170 VK + Leitung/Verwaltung: 0,059 VK VK angegeben. Der Personalkostenanteil am Gesamttagessatz beträgt nach der Berechnung der Klägerin 209,33 €. Hinzu kommen Sachkosten (Versorgung/Material) in Höhe von 21,21 € und Investitionskosten in Höhe von 7,5 €. Am 09.07.2008 teilte die Abteilung „Fachdienst 51-51.2 –GB2“ des Beklagten der Abteilung „51.3 Wirtschaftliche Jugendhilfe“ u.a. mit, der von der Kl. vorgelegte Betreuungssatz (238,04 €/Tag) sei für die derzeit erforderliche und von Seiten der Fachabteilung befürwortete Betreuung berechnet worden und bat um weitere Veranlassung. Mit Schreiben vom 16.10.2008 (Bl. 322 d.BA) teilte der Beklagte der Klägerin mit, unter Berücksichtigung der aktuellen Entgeltvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, der aktuellen Leistungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sowie der aktuellen vorläufigen Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII könne die Klägerin nicht mehr als 132,00 € für die Unterbringung der Leistungsberechtigten abrechnen, da darüber „hinausgehende Beträge bereits durch die Leistungsvereinbarung abgedeckt wären und .. diese Beträge … zu Unrecht“ liquidiert würden.4 Gemeint ist wohl, dass die Leistungsbeschreibung betreffend die Leistungsberechtigte dem entspricht, was mit der aktuellen Entgeltvereinbarung abgedeckt ist -vgl. das Schreiben vom 07.11.2008 an den Kommunalverband für Jugend und Sozialen, Bl. 325 d.BA..Gemeint ist wohl, dass die Leistungsbeschreibung betreffend die Leistungsberechtigte dem entspricht, was mit der aktuellen Entgeltvereinbarung abgedeckt ist -vgl. das Schreiben vom 07.11.2008 an den Kommunalverband für Jugend und Sozialen, Bl. 325 d.BA.. Vom Beklagten wurde im streitgegenständlichen Zeitraum bis September ein Tagessatz in Höhe von 148,48 € und ab September in Höhe von 132,00 € gezahlt (Bl. 38 d.A.). Eine vom Bekl. vorgeschlagene Vereinbarung (Bl. 333 ff. BA: Übernahme der Differenz zwischen dem bis September gezahlten TS von 148,48 € und den ab dann gezahlten 132 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) kam nicht zustande. Die Klägerin hat am 04.10.2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie begehrt die Zahlung von insgesamt 24.105,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die Hauptforderung setzt sich zusammen aus der Summe von: 1. 23.020,72 € (dem unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten noch offenstehenden Betrag aus der Unterbringung in der Zeit von Juli 2008 bis Januar 2009)5 vgl. im Einzelnen Rechnungen vom 08.01.2009 (Bl. 21 f. d.A.) und 31.01.2009 (Bl. 81 d.A.)vgl. im Einzelnen Rechnungen vom 08.01.2009 (Bl. 21 f. d.A.) und 31.01.2009 (Bl. 81 d.A.) sowie 2. 1.084,32 € (den Kosten der Rechtsverfolgung). Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch beruhe auf dem SGB VIII als öffentlich-rechtlicher Norm bzw. öffentlich-rechtlichem Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Der Anspruch basiere auf dem Angebot der Klägerin vom 30.06.2008, mit dem sie dem Beklagten die Einzelbetreuung von … mit einem Tagessatz von 238,04 € in ihrer Einrichtung angeboten gehabt habe. Der Beklagte habe die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen. Erst mit Schreiben vom 16.10.2008 seien Einwände erhoben worden. Insoweit sei zumindest konkludent eine vertragliche Einzelvereinbarung der Beteiligten über diesen Tagessatz und den Leistungsinhalt zustande gekommen. Zumindest müsse sich der Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob eine solche Einzelvereinbarung abgeschlossen worden sei. Er habe auf das Angebot der Klägerin hin eine Leistung in Anspruch genommen, ohne deutlich zu machen, dass er keine Maßnahme aufgrund Einzelvereinbarung wünsche, sondern eine Regelbetreuung, die Seitens der Klägerin nie angeboten worden sei. Der Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, es fehle an den formellen Voraussetzungen für eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung, denn der Beklagte habe die angebotene Leistung zumindest 3 1/2 Monate lang unwidersprochen in Anspruch genommen. Damit habe er das konkrete Angebot der Klägerin konkludent angenommen. Auch in der Folgezeit seien die Leistungen entsprechend der Hilfepläne unverändert geblieben. Unerheblich sei, dass die Klägerin mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe in Baden-Württemberg eine Entgeltvereinbarung geschlossen habe, denn die Klägerin habe im konkreten Fall zu keinem Zeitpunkt Leistungen auf dieser Basis erbracht. Diese Regelleistungen erfolgten auf der Basis von 0,6 VK (Vollzeitkräften). Hier habe der Beklagte aber eine erweiterte Betreuung mit deutlich höherem Leistungsangebot angefordert. Die angebotene und abgerufene Leistung sei mit einem Personalschlüssel von 1,0 VK veranlagt gewesen. Eine andere Leistung habe die Klägerin dem Beklagten nie angeboten. Der Beklagte und nicht die Leistungsberechtigte habe die Leistungen für diese abgefordert und abgerufen (und im Übrigen zu einem Teil auch bezahlt). Insofern liege ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Ansonsten hafte der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht, da er keine Vollmacht von der zudem noch minderjährigen Leistungsempfängerin gehabt habe. Hätte der Beklagte von Anfang an deutlich gemacht, dass er keine Betreuung bei 1,0 VK zum Tagessatz von 238,04 € wünsche, hätte die Klägerin entscheiden können, wie sie sich verhalte, nämlich die Maßnahme abzulehnen oder die Regelleistung anzubieten. Eine individuelle Leistung zu beanspruchen und später darzulegen, man habe diese Leistung nicht gewünscht, verstoße gegen Treu und Glauben. Hilfsweise beruhe der Zahlungsanspruch auf berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. auf ungerechtfertigter Bereicherung. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 hat die Klägerin ihr Klagebegehren erweitert und begehrt nunmehr auch die Zahlung von näher spezifizierten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 1.084,32 €. Der Verzugszins und seine Höhe folge aus § 288 Abs. 2 BGB analog. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.105,04 € nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.02.2009 zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht seiner Meinung nach aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung zu. Der Anspruch folge nicht aus § 78b SGB VIII. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei danach nämlich gegenüber dem Leistungsberechtigten u.U. zur Übernahme des Entgelts verpflichtet, wenn die Leistung ganz oder zum Teil in einer Einrichtung erbracht werde. Der Hilfeempfänger wiederum habe ggf. einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welcher einen entsprechenden Bewilligungsbescheid voraussetze. Als reine Zahlungsmodalität könne dann vereinbart werden, dass das Entgelt direkt an den Träger der Einrichtung ausgezahlt werde. Der Klägerin stehe auch aufgrund der Entgeltvereinbarung gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII kein eigener Zahlungsanspruch zu. Gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts vielmehr gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband entsprechende Vereinbarungen geschlossen seien. Abgesehen davon lege die Vereinbarung ein Entgelt in Höhe von 124,50 € pro Tag fest. Gemäß § 78e Abs. 1 SGB VIII sei diese Festlegung auch für den Beklagten bindend. Ein eigener Zahlungsanspruch könne sich für die Klägerin allenfalls aus einer Kostenübernahmeerklärung des Beklagten ergeben. Eine solche sei gegenüber der Klägerin nie erteilt worden. Zwar habe man ab Januar 2008 ein Tagessatz von 148,48 € gezahlt. Eine – konkludente – Vereinbarung über diesen Tagessatz sei aber nie zustande gekommen. Das Betreuungsangebot mit einem Tagessatz von 238,04 € vom 30.06.2008 aufgrund des Hilfeplangesprächs vom 25.06.2008 sei nie angenommen worden. Selbst wenn im Hilfeplangespräch die Intensität der Betreuung besprochen worden wäre, beinhalte dies, ohne dass konkrete Zahlen vorliegen, keinesfalls eine verbindliche Kostenzusage. Eine solche sei auch auf das Angebot vom 30.06.2008 hin nie erfolgt. Gezahlt worden seien – bis September 2008 – weiterhin 148,48 €. Das Angebot, die Differenz zwischen dem ab September 2008 gezahlten Tagessatz von 132 € und dem bis September gezahlten Satz von 148,48 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu zahlen, habe die Klägerin nicht angenommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.