Urteil
3 K 610/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0921.3K610.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann abweichend von den übrigen Vorschriften des § 25 BAföG, die bereits verschiedene Freibeträge vorsehen, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.(Rn.23)
2. Ein Antrag auf Feststellung eines Härtefreibetrages ist gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG grundsätzlich vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen.
Abweichend von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann der Antrag ausnahmsweise auch nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände, die zu einer Neuberechnung des Förderanspruchs geführt haben, gestellt werden.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann abweichend von den übrigen Vorschriften des § 25 BAföG, die bereits verschiedene Freibeträge vorsehen, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.(Rn.23) 2. Ein Antrag auf Feststellung eines Härtefreibetrages ist gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG grundsätzlich vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Abweichend von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann der Antrag ausnahmsweise auch nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände, die zu einer Neuberechnung des Förderanspruchs geführt haben, gestellt werden.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausbildungsförderung wurde durch die Beklagte zunächst nur vorläufig, d.h. unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG, geleistet. Wenn die Beklagte bei der abschließenden Berechnung der Förderungsleistungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen, den Vater des Klägers betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 zu dem Ergebnis gelangt ist, die dort festgestellten Einkünfte des Vaters seien auch für sie verbindlich und hätten eine Förderungsgewährung teilweise entgegen gestanden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die der Vorbehaltsauflösung zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide vom 25.11.2002 betreffend den o.g. Zeitraum sind ausweislich der Auskünfte des zuständigen Finanzamtes St. Wendel vom 06.03.20092Bl. 123, 128, 135 d. BeiakteBl. 123, 128, 135 d. Beiakte mit Blick auf die Festsetzungsverjährung gemäß § 164 AO bestandskräftig geworden. Die Beklagte war daher gehalten, die darin unanfechtbar enthaltenen Angaben bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung3Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.1986 – 5 B 84/85 – und vom 09.03.1988 – 5 B 143/87 –, Urteil vom 12.05.1993 – 11 C 9.92 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 4Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.1986 – 5 B 84/85 – und vom 09.03.1988 – 5 B 143/87 –, Urteil vom 12.05.1993 – 11 C 9.92 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 4 ausführt, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben im bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden sind.4So auch die Rechtsprechung der 6. Kammer des VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2004 – 6 K 113/03 –So auch die Rechtsprechung der 6. Kammer des VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2004 – 6 K 113/03 – Die zutreffender Weise auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte des Vaters des Klägers erfolgte Berechnung der Beklagten, deren Richtigkeit anzuzweifeln das Gericht keine Veranlassung sieht, ergibt, dass dem Kläger tatsächlich Ausbildungsförderung nur teilweise zugestanden hat. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, die zugrunde gelegten Einnahmen habe sein Vater tatsächlich nicht erzielt bzw. diese seien zur Begleichung von Schulden verwandt worden, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, der entsprechenden Behauptung des Klägers weiter nachzugehen, da eine Berücksichtigung der behaupteten Belastungen seines Vaters im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Betracht kommt. Diese Umstände könnten allenfalls in Form eines Härtefreibetrages gemäß § 25 Abs. 6 BAföG Einfluss auf die Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens haben. Nach dieser Vorschrift kann auf besonderen Antrag, der vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, abweichend von den übrigen Vorschriften des § 25 BAföG, die bereits verschiedene Freibeträge vorsehen, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Ein Antrag auf Feststellung eines Härtefreibetrages ist vom Kläger aber weder während des Bewilligungszeitraumes (§ 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG) noch unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände, die zu einer Neuberechnung des Förderungsanspruchs geführt haben,5BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 5 C 78/88 –, jurisBVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 5 C 78/88 –, juris gestellt worden. Die Umstände, von denen er bzw. sein Vater bereits seit Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide im Jahr 2002 hätte Kenntnis haben können und müssen, wurden nicht einmal im Verwaltungsverfahren, sondern erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Hinzu kommt, dass Darlehenstilgungen grundsätzlich im Rahmen des eng auszulegenden Tatbestandes des § 25 Abs. 6 BAföG ohne Rücksicht auf den Zweck der eingegangenen Verpflichtung nicht berücksichtigungsfähig sind6Rothe/Blanke, BAföG, § 25 Rdnr. 50 m.w.N.Rothe/Blanke, BAföG, § 25 Rdnr. 50 m.w.N.. Der Vater des Klägers hat aber in seiner Erklärung vom 26.08.2011 angegeben, die Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen zur Schuldentilgung eingesetzt zu haben. Ob es sich dabei um die Pfändungsbeträge handelt, die auf den Gehaltsabrechnungen des Vaters ausgewiesen sind, ist unklar geblieben. Selbst wenn es sich dabei um sonstige Zahlungsverpflichtungen gehandelt haben sollte, führt dies zu keiner abweichenden Entscheidung, denn Zahlungsverpflichtungen können nur dann geltend gemacht werden, soweit sie zur Abwendung einer Notlage eingegangen worden sind7Rothe/Blanke, BAföG, § 25 Rdnr. 50 m.w.N.Rothe/Blanke, BAföG, § 25 Rdnr. 50 m.w.N., weil das Gesetz den vorrangigen Einsatz des die Freibeträge des § 25 BAföG überschreitenden Einkommens der Eltern für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) des Auszubildenden verlangt8VG München, Urteil vom 16.02.2012 – M 15 K 11.3634 –VG München, Urteil vom 16.02.2012 – M 15 K 11.3634 –. Der Vortrag des Klägers enthält keine Hinweise zum Ursprung der Verpflichtungen. Für eine positive Beurteilung der Zwangsläufigkeit fehlen daher belastbare Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit für mehrere Bewilligungszeiträume in der Zeit von Juni 2001 bis September 2004 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium der Computer- und Kommunikationstechnik/Diplom an der Universität. Sämtliche Förderungsbescheide1Bescheid vom 28.09.2001 – BWZ Juni/01 – März/02Bescheid vom 28.06.2002 – BWZ April/02 – September/02Bescheide vom 28.02.2003, 30.05.2003 und 31.07.2003 – BWZ Oktober/02 – September/03Bescheid vom 30.01.2003 und 30.07.2003 – BWZ Oktober/03 – September/04Bescheid vom 28.09.2001 – BWZ Juni/01 – März/02Bescheid vom 28.06.2002 – BWZ April/02 – September/02Bescheide vom 28.02.2003, 30.05.2003 und 31.07.2003 – BWZ Oktober/02 – September/03Bescheid vom 30.01.2003 und 30.07.2003 – BWZ Oktober/03 – September/04 enthielten einen Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG, da seinerzeit bei der Bearbeitung der Förderungsanträge der maßgebliche Steuerbescheid er Eltern des Klägers noch nicht vorlag. Die Beklagte war daher bezüglich des anzurechnenden Einkommens der Eltern des Klägers von Bescheinigungen des Arbeitgebers, Bescheinigungen zur Freistellung des Arbeitslohnes für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis des Finanzamtes St. Wendel sowie von den Eltern vorgelegten Erklärungen der Eltern zu § 24 Abs. 2 BAföG ausgegangen. Ein an das zuständige Finanzamt gerichtetes Auskunftsersuchen gemäß § 21 Abs. 4 SGB X, ergab, dass der Vater des Klägers neben seinem Bruttoeinkommen - im Jahre 1999 noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 10.000 DM und - in den Jahren 2000 und 2001 noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.000 DM erzielt hat. Mit Bescheid vom 30.07.2009 führte die Beklagte daraufhin die abschließende Berechnung (Vorbehaltsauflösung) zu den o.g. Bescheiden durch. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einkünfte des Vaters ergaben sich niedrigere bzw. keine Förderungsbeträge. Die Überzahlung in Höhe von insgesamt 7.941,10 € wurde zurückgefordert. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 28.08.2009 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2011 wurde der Ausgangsbescheid insofern korrigiert, als die Rückforderung auf 7.320,10 € beschränkt wurde. Die Reduzierung der Rückforderung erfolgte, weil zu Unrecht Einkünfte der Mutter des Klägers aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt worden waren. Für die Bewilligungszeiträume 04/2002 – 09/2002 und 10/2002 – 09/2003 ergab sich daher ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.242 €. Hiervon wurde die Hälfte auf den vom Kläger geforderten Betrag angerechnet. Zur Begründung ist insofern ausgeführt, der Darlehensanteil der Förderung hätte 50 % betragen. Das Darlehen betreffend die ursprüngliche Förderung sei vom Kläger bereits vollständig getilgt. Eine Nachmeldung von Darlehensbeträgen sei daher nicht mehr möglich, weshalb es nur zur Auszahlung des Zuschussanteils im Wege der Nachzahlung kommen könne. Um diesen (in Höhe von 621 €) werde die Rückforderung daher reduziert. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein am 21.06.2011 zugestellt. Am 17.07.2011 hat er die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das Bruttoeinkommen seiner Eltern sei korrekt angegeben worden. Das Einkommen seines Vaters könne er leider nicht durch Steuerbescheide belegen. Er könne lediglich Gehaltsabrechnungen seines Vaters aus der Zeit von Februar 1999 bis Dezember 2001 als Nachweis vorlegen. Hieraus gehe hervor, dass Teile seines Einkommens gepfändet worden seien. Dies belege, dass die zusätzlichen Einkünfte seines Vaters aus Gewerbebetrieb bzw. Vermietung und Verpachtung, die das Finanzamt mitgeteilt habe, nicht korrekt seien. Diese seien ausweislich einer entsprechenden Erklärung seines Vaters zur Tilgung von Schulden bei der Volksbank verwendet worden. Die Auskünfte des Finanzamtes beruhten offenbar auf Schätzungen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.