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Urteil

3 K 49/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0921.3K49.12.0A
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Leitsätze
1. Erhält die Klägerin Leistungen von Anfang an unter Vorbehalt und ist ihr die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Steuerbescheide bekannt, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde handele treuwidrig, wenn sie Jahre bzw. Monate nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen in der Vergangenheit gewährte Leistungen zurückfordert.(Rn.36) 2. Das Recht zur Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides unterliegt nicht der Verjährung, sondern kann von der Behörde allenfalls verwirkt werden.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhält die Klägerin Leistungen von Anfang an unter Vorbehalt und ist ihr die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Steuerbescheide bekannt, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde handele treuwidrig, wenn sie Jahre bzw. Monate nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen in der Vergangenheit gewährte Leistungen zurückfordert.(Rn.36) 2. Das Recht zur Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides unterliegt nicht der Verjährung, sondern kann von der Behörde allenfalls verwirkt werden.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerspruchbescheides verwiesen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken geben, macht sich das Gericht zu Eigen (§ 117 Abs.5 VwGO). Die Einwendungen der Klägerin in der Klagebegründung, dem Schriftsatz vom 26.06.2012 sowie in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat der Berechnung des Förderungsanspruchs betreffend den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum entsprechend den ursprünglichen Anträgen hinsichtlich des Vaters der Klägerin die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 beruhend auf dem Einkommensteuerbescheid 2003 zugrunde gelegt, nachdem die Förderung ursprünglich auf der Basis des aufgrund der Angaben des Vaters der Klägerin prognostizierten Angaben zum voraussichtlichen Einkommen 2003 erfolgt war. Der aus dem seinerzeitigen Aktualisierungsantrag resultierende Vorbehalt (gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 BAföG) wurde durch diese endgültige Berechnung im streitgegenständlichen Bescheid aufgelöst. Der zweite Vorbehalt (aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG) betreffend die Einkommensverhältnisse der Mutter der Klägerin machte darüber hinaus die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 erforderlich. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Auflösung der Vorbehalte für diesen ersten Bewilligungszeitraum, in dem die Klägerin unter Vorbehalt Leistungen erhielt, erst Monate bzw. Jahre nach Vorlage entsprechender Unterlagen der Eltern der Klägerin erfolgte. Während der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 04.10.2006 am 28.10.2005 der Beklagten vorlag, reichte der Vater der Klägerin den Bescheid vom 23.11.2007, mit dem dieser Bescheid für endgültig erklärt wurde, am 20.12.2007 bei der Beklagten ein.1Vgl. Bl. 146 d. Beiakte –im Folgenden BA–Vgl. Bl. 146 d. Beiakte –im Folgenden BA– Der noch ausstehende Einkommensteuerbescheid der Eltern der Klägerin betreffend das Jahr 2001 wurde dagegen erst am 11.08.2009 vorgelegt, nachdem die Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 27.07.2009 zur Vorlage des noch fehlenden Einkommensteuerbescheides aufgefordert worden war. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der Akten und Durchführung der von der Klägerin insofern angeregten Beweisaufnahme fest. Der Vortrag der Klägerin, der Steuerbescheid von 2001 sei bereits früher übersandt worden, für den sie nach den Regeln der materiellen Beweislast beweispflichtig ist, findet in der Akte keine Stütze. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass eine frühere Vorlage des Bescheides durch die Schreiben vom 16.11.2004 und 05.02.2005 plausibel gemacht werde. Im Schreiben vom 16.11.2004 wird eine Übersendung lediglich in Aussicht gestellt. Im Schreiben vom 05.02.2005 wird der Steuerbescheid für 2001 nicht einmal erwähnt. Insbesondere vermag das Gericht der Interpretation der Klägerin nicht zu folgen, mit der Formulierung „Voraussichtlich in etwa 6 Wochen werde ich auch den Steuerbescheid 2002 vorlegen können“ sei ein Bezug zu dem mit dem Schreiben vorgelegten Steuerbescheid für 2001 hergestellt. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Wort „auch“ sich an dieser Stelle auf die unzweifelhaft mit dem Schreiben vom 05.02.2005 vorgelegten Unterlagen, nämlich einen Bewilligungs- und Änderungsbescheid des Arbeitsamtes bezieht, auf den in der von dem postalischen Schreiben insofern abweichenden E-Mail-Nachricht2Bl. 38 d. BABl. 38 d. BA ausdrücklich Bezug genommen wird, der dem genannten postalisch übersandten Schreiben3Bl. 39 d. BABl. 39 d. BA auch beigefügt war und sich in der Akte der Beklagten befindet.4Bl. 14 d. BABl. 14 d. BA Dass auch in der erwähnten E-Mail der nach der Behauptung der Klägerin mit übersandte Steuerbescheid für 2001 nicht als Anlage erwähnt wurde, spricht mit Gewicht gegen ihre Behauptung. Für eine versehentliche Einordnung in die Akte ihrer Schwester finden sich ebenfalls weder in den Verwaltungsunterlagen betreffend die Klägerin noch in denen betreffend ihre Schwester, die erst ab Oktober 2005 Ausbildungsförderung beantragt hat, Anhaltspunkte. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der Aussage des Vaters der Klägerin, des Zeugen ... Zwar hat der Zeuge zunächst behauptet, er habe den Einkommensteuerbescheid vom 03.02.2005 etwa zur selben Zeit wie eine Anforderung der Beklagten vom 02.02.20055vom Zeugen im Termin noch einmal vorgelegt, Durchschrift vgl. Bl. 36 d.BAvom Zeugen im Termin noch einmal vorgelegt, Durchschrift vgl. Bl. 36 d.BA erhalten, mit der Unterlagen betreffend den Bewilligungszeitraum 10/2004-09/2005 angefordert worden seien. Er habe den Bescheid kopiert und ihn mit einem Anschreiben sowie einer Bescheinigung des Arbeitsamtes an das BAföG-Amt geschickt. Auf Vorhalt, dass in dem entsprechenden Anschreiben per E-Mail lediglich auf den erwähnten Bescheid des Arbeitsamtes Bezug genommen worden sei, während der Steuerbescheid für 2001 nicht erwähnt werde, bekräftigte der Zeuge die Darstellung der Klägerin, der Bezug sei dadurch hergestellt, dass er in dem Schreiben angekündigt habe, auch den Steuerbescheid für 2002 alsbald nachreichen zu können. Mit letzter Gewissheit konnte sich der Zeuge jedoch nicht sicher daran erinnern, den Steuerbescheid tatsächlich mitgeschickt zu haben, denn auf nochmalige konkrete Nachfrage des Gerichts war er sich lediglich „eigentlich sicher“, dass er bei der Abfassung des Briefes so gedacht habe, d.h. er den Steuerbescheid habe mitschicken wollen. Angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs spricht dies zwar nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen. Zur Überzeugung des Gerichts davon, dass der Steuerbescheid tatsächlich mitgeschickt wurde und bei der Beklagten eingegangen ist, ist die Beweiskraft dieser Aussage bei der oben dargelegten Aktenlage allerdings nicht geeignet, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Umstand, dass vor August 2009 kein Einkommensteuerbescheid für 2001 vorlag, auf ein Versehen der Beklagten zurückzuführen ist. Mit Blick darauf, dass zur endgültigen Auflösung des Vorbehalts aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG – vgl. die Bescheide vom 30.06.2003) betreffend den noch streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 04/2003 bis 03/2004 wegen der Regelung des § 24 Abs. 1 BAföG zwingend die Einkommensverhältnisse der Mutter der Klägerin im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (hier also im Jahr 2001) auf der Basis des entsprechenden Steuerbescheides heranzuziehen waren, kam es für die Auflösung des Vorbehaltes für diesen Zeitraum auch gerade auf diesen Einkommensteuerbescheid an. Dass hinsichtlich der folgenden Jahre bereits früher Einkommensteuerbescheide vorgelegt wurden, hat u.a. dazu geführt, dass in den Bescheiden vom 30.07.2007, 28.02.2008 und 26.02.2009 die Vorbehalte nach § 24 Abs. 2 und 3 BAföG für andere (spätere) Bewilligungszeiträume bereits früher aufgelöst werden konnten. Da der Klägerin die Leistungen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von Anfang an unter Vorbehalt gewährt wurden und ihr die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Steuerbescheide nicht zuletzt aufgrund der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden bekannt war, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie Jahre bzw. Monate nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen in der Vergangenheit gewährte Leistungen zurückfordere. Das Recht zur Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides unterliegt nicht der Verjährung, sondern kann von der Behörde allenfalls verwirkt werden6Rothe/Blanke, BAföG, § 20 Rdnr. 12.1Rothe/Blanke, BAföG, § 20 Rdnr. 12.1. Mit Blick darauf, dass die Beklagte stets bemüht war, die Vorbehalte für vergangene Bewilligungszeiträume aufzulösen und dies auch sukzessive getan hat, besteht kein Raum dafür anzunehmen, die Pflicht und das Recht der Beklagten zur endgültigen Berechnung des Förderungsanspruchs sei verwirkt. Um Verwirkung annehmen zu können, muss nicht nur eine längere Zeit vergangen sein, während der Gläubiger untätig gewesen ist7Die Rechtsprechung ist bisher mit der Anerkennung einer Verwirkung im Zusammenhang mit Rückzahlungsansprüchen zurückhaltend gewesen: BVerwG, Urteil vom 06.12.1984, – 5 C 1/83 –, FamRZ 1986, 399: Schweigen der Behörde länger als vier Jahre nicht ausreichend; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.05.1985 – OVG BsI 7/85 –, zitiert bei Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 Rdnr. 10: fast acht Jahre nicht ausreichend; OVG Münster, Urteil vom 21.01.1988 – 16 A 667/85 –, juris, hat im Einzelfall eine behördliche Untätigkeit von fast sieben Jahren ausreichen lassen; vgl. im Übrigen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. und Rothe/Blanke, BAföG, § 20 Rdnr. 12.2Die Rechtsprechung ist bisher mit der Anerkennung einer Verwirkung im Zusammenhang mit Rückzahlungsansprüchen zurückhaltend gewesen: BVerwG, Urteil vom 06.12.1984, – 5 C 1/83 –, FamRZ 1986, 399: Schweigen der Behörde länger als vier Jahre nicht ausreichend; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.05.1985 – OVG BsI 7/85 –, zitiert bei Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 Rdnr. 10: fast acht Jahre nicht ausreichend; OVG Münster, Urteil vom 21.01.1988 – 16 A 667/85 –, juris, hat im Einzelfall eine behördliche Untätigkeit von fast sieben Jahren ausreichen lassen; vgl. im Übrigen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. und Rothe/Blanke, BAföG, § 20 Rdnr. 12.2 (Zeitmoment); es müssen vielmehr auch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet anzusehen ist (Umstandsmoment); und die Geltendmachung muss ferner nach den Umständen des Einzelfalles gegen Treu und Glauben verstoßen, also illoyal sein.8BVerwG, Beschluss vom 13.11.1987 – 5 B 152/86 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 13.11.1987 – 5 B 152/86 –, juris Es genügt also nicht, dass seit der Möglichkeit den Anspruch geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist. Der Annahme einer Verwirkung steht hier nicht nur entgegen, dass aus der Untätigkeit der Behörde mangels eines hinreichend langen Zeitablaufs noch keine Schlüsse gezogen werden durften. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Klägerin mit Blick auf die kontinuierliche Auflösung der übrigen Vorbehalte nicht damit rechnen konnte, eine solche werde hinsichtlich des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes nicht mehr erfolgen. Im Gegenteil musste sie gerade deshalb, weil bezogen auf spätere Bewilligungszeiträume sukzessive noch fehlende Unterlagen angefordert und die Vorbehalte aufgelöst wurden, auch damit rechnen, dass der zeitlich erste Bewilligungszeitrum noch einmal abschließend berechnet wird. Dass etwa der zuletzt noch ausstehende Steuerbescheid für 2001 nicht bereits im Zusammenhang mit den Anforderungen für die Bewilligungszeiträume 10/2004 – 09/2005 (vom 24.04.2007 und 10.05.2007) mit angefordert wurde, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin bzw. ihren Eltern bereits deswegen nicht zu begründen, weil in den jeweiligen Anschreiben die zur Überprüfung anstehenden Bewilligungszeiträume erwähnt worden sind. Für diese Bewilligungszeiträume war der Einkommensteuerbescheid für 2001 aber nicht erheblich. Die Klägerin musste erst recht nach der Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 und der anschließenden Vorlage desselben im August 2009 mit einer abschließenden Bescheidung rechnen. Der Zeitraum von mehreren Monaten bis zum Erlass des Ausgangsbescheides, ist angesichts der in diesem Zusammenhang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen ersichtlich kein Zeitraum, bei dem eine Verwirkung unter dem Gesichtspunkt des Zeitmoments ernsthaft in Frage kommt. Sollte die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Rückforderung in einem Betrag zu erstatten, bleibt es ihr unbenommen, bei der Beklagten Ratenzahlung oder Stundung zu beantragen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die finanzielle Situation der Klägerin allerdings ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin beantragte im April 2003 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei dem seinerzeit zuständigen Amt für Ausbildungsförderung bei der Universität für ein Studium in den Fächern Musikwissenschaften und Kunstgeschichte/Magister an der Universität. Der Antrag betraf den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004. Außerdem beantragte sie die sogenannte Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG betreffend das Einkommen ihres Vaters, damit abweichend von der Regelung des § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse ihres Vaters im Bewilligungszeitraum der Berechnung des Förderungsanspruchs zugrunde gelegt werden konnten. Auf dem Antragsformular ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung von Förderungsleistungen in diesem Fall unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, sie verpflichtet sei, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen anzuzeigen, sowie die zur endgültigen Feststellung des Einkommens erforderlichen Unterlagen vorzulegen und eine sich bei der endgültigen Berechnung ergebende Überzahlung zu erstatten. Darüber hinaus wurde sie dahingehend belehrt, dass sie nach Stellung eines Aktualisierungsantrages auch bei einer Einkommensverbesserung die Anrechnung des Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr nicht mehr verlangen könne. Der nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 BAföG für die Einkommensfeststellung außerdem zugrunde zu legende endgültige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 lag noch nicht vor. Die Beklagte war deswegen zunächst hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens der Eltern von den Erklärungen der Eltern zu ihren Einkommensverhältnissen (§ 24 Abs. 2 BAföG) ausgegangen. In den Erklärungen zu § 24 Abs. 2 BAföG gaben die Eltern der Klägerin ihr Einverständnis dazu ab, den fehlenden Steuerbescheid unverzüglich nach der Bestandskraft vorzulegen. Zugleich wurden sie darauf hingewiesen, dass eine Förderung nur unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erfolgen könne. Mit Bescheiden vom 30.06.2003 und 30.07.2003 (nach der Mitteilung des Vaters der Klägerin, dass ein Bruder der Klägerin ebenfalls ein Studium aufgenommen habe) wurde der Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 2 und 3 BAföG) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2003 bis 03/2004 bewilligt. Auch für den folgenden Bewilligungszeitraum 04/2004 bis 09/2004 erhielt die Klägerin nach entsprechenden Anträgen Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 2 und 3 BAföG). Ab Oktober 2004 stand ihr aufgrund eines Fachrichtungswechsels (zum Studiengang Orchestermusik –Violine–) zunächst keine Förderung mehr zu. Der Rückforderungsbetrag wurde mit Bescheid vom 30.12.2004 festgesetzt. Auf Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005 festgestellt, dass ihr gemäß § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung auch für den nunmehr belegten Studiengang Orchestermusik/Violine dem Grunde nach zustehe. Mit Bescheid vom 28.02.2005 wurde ihr daher unter Verrechnung der Rückforderung aus dem o.g. Bescheid vom 31.12.2004 erneut Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2004 bis 09/2005 bewilligt. Auch diese Förderung erfolgte wegen insoweit unveränderter Sachlage unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 2 und 3 BAföG). Unter dem 31.03.2005 erging ein weiterer den Zeitraum 04/2005 bis 09/2005 betreffender Änderungsbescheid. Die Förderung stand ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 2 und 3 BAföG). Der Förderungsbetrag für 04/2005 bis 09/2005 wurde durch den Bescheid vom 29.04.2005 den aktuellen Verhältnissen angepasst. Die Vorbehalte blieben erhalten. Auch im folgenden Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 wurde die Förderung durch Bescheid vom 30.11.2005 unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 2 und 3 BAföG) gewährt. Ab dem Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/07 erfolgte die Förderung ohne Vorbehalt. Durch Bescheide vom 30.07.2007 und 28.02.2008 wurden die Vorbehalte betreffend die Bewilligungszeiträume 10/04 bis 09/05 und 10/05 bis 09/06 teilweise (hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes 10/04 bis 09/05 erfolgte lediglich die Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 BAföG) bzw. vollständig aufgelöst. Mit Bescheid vom 26.02.2009 wurde auch der Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 BAföG betreffend den Bewilligungszeitraum 10/04 bis 09/05 aufgelöst, nachdem entsprechende Steuerbescheide betreffend die Jahre 2002 und 2005 vorgelegt worden waren. Die Klägerin erhielt insofern Nachzahlungen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2009 zur Vorlage des noch ausstehenden Einkommensteuerbescheides von 2001 aufgefordert worden war, legte sie diesen am 11.08.2009 vor. Durch Bescheid vom 13.07.2010 wurden die noch bestehenden Vorbehalte betreffend die Bewilligungszeiträume 04/2003 bis 03/2004 und 04/2004 bis 09/2004 aufgelöst. Die Beklagte gelangte bei endgültiger Berechnung zu dem Ergebnis, dass der Klägerin im Bewilligungszeitraum 04/2003 bis 03/2004 keine Förderung zustand, so dass eine Rückforderung des gesamten Förderungsbetrages in Höhe von 2.816,00 € erfolgte, die mit einer fälligen Nachzahlung in Höhe von 294,00 € hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes 04/2004 bis 09/2004 verrechnet wurde. Insgesamt betrug der Rückforderungsbetrag 2.522,00 €. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 16.08.2010 Widerspruch. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Bürger müsse eine gewisse Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit von Behörden erwarten können. Seit April 2007 sei die Beklagte im Besitz der Steuerbescheide ihrer Eltern aus den Jahren 2002 bis 2005, im Dezember 2007 sei auch der Bescheid von 2006 vorgelegt worden. Endgültigkeitserklärungen seien bereits im Juli 2007 für zurückliegende Jahre erstellt worden. In deren Text sei zwar ein Vorläufigkeitsvermerk abgedruckt worden, auf einem Beiblatt sei jedoch ergänzend mitgeteilt worden, dass hiermit abschließend entschieden worden sei. Im Februar 2009 seien ohne ersichtlichen Grund erneut Bescheide für die selben Zeiträume ergangen. Dieses Mal habe sich der Endgültigkeitsvermerk auf der ersten Seite befunden. Es sei ihr nicht ersichtlich, weshalb damals trotz Vorliegens sämtlicher Unterlagen Zeiträume offengeblieben seien, die ihr nun in Rechnung gestellt würden, ohne ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es müsse geprüft werden, ob es rechtens sei, dass sich eine Behörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen drei Jahre Zeit lasse, um einen vorläufigen Bewilligungsbescheid aufzuheben. Außerdem sei fraglich, ob angesichts ihrer mangelnden Leistungsfähigkeit Rückzahlungen in unbegrenzter Höhe eingefordert werden dürften, wenn diese aus Überzahlungen resultieren. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch nur gegen den Bescheid richte, soweit dieser eine Rückforderung hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes 04/2003 bis 03/2004 enthalte. Eine vollinhaltliche Überprüfung des Bescheides habe allerdings keine Berechnungsfahler ergeben. Im angefochtenen Bescheid werde eine endgültige Berechnung der der Klägerin zustehenden Förderungsleistungen durchgeführt, da die Bescheide vom 30.06.2003, 30.07.2003 und 30.12.2004 unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 und 3 BAföG gestanden hätten. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die zur Feststellung der Einkommensverhältnisse ihrer Eltern erforderlichen Unterlagen unaufgefordert vorzulegen seien. Dies habe sie durch ihre Unterschrift unter den Förderungsantrag (Formblatt 1 und 7) auch akzeptiert. Dieser Verpflichtung sei sie allerdings erst am 11.08.2009 nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2009 nachgekommen. Erst nach Eingang des fehlenden Einkommensteuerbescheides für 2001 sei eine abschließende Berechnung möglich gewesen. Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Verfügung sei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Nach dieser Vorschrift sei ein Bescheid dann zu ändern, wenn Ausbildungsförderung ursprünglich unter Vorbehalt gewährt worden sei und sich nachträglich – wie hier – ergebe, dass ein Anspruch auf Förderung nicht oder nicht in voller Höhe bestanden habe. Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung stelle ebenfalls § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG dar. Der zeitliche Abstand zwischen dem Eingang des Steuerbescheides und der endgültigen Bescheidung sei angemessen. Der Widerspruchbescheid wurde der Klägerin eigenen Angaben zufolge am 20.12.2011 zugestellt. Am 18.01.2012 hat sie Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihrer Ansicht nach sei mit den Schreiben vom 16.11.2004 und 05.02.2005 plausibel belegt, dass Steuerbescheide für 2000 und 2001 übersandt worden seien. Der unter dem 03.02.2005 ergangene (ursprüngliche) Steuerbescheid für das Jahr 2001, den sie – die Klägerin – mit Schriftsatz vom 26.06.2012 zu den Akten gereicht hat, stelle ihrer Ansicht nach eine plausible Erklärung für das Schreiben vom 05.02.2005 dar. Soweit darin formuliert sei, in etwa 6 Wochen werde voraussichtlich auch der Steuerbescheid für 2002 vorgelegt werden können, knüpfe dies an den gerade vorgelegten Bescheid für 2001 an. Die Beklagte sei ab 18.12.2007 im Besitz aller Unterlagen zur endgültigen Berechnung des Förderungsanspruches gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im April 2007, die nur zu dem Zweck erfolgt sei, zu erfahren, welche Unterlagen möglicherweise fehlen, nicht bemerkt worden sei, dass der Steuerbescheid 2001 vermisst werde. Auch im Schreiben der Beklagten vom 10.05.2007 sei davon nicht die Rede gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es zwei Jahre dauere, bis dieser Mangel bemerkt werde. Auch eine Entscheidungsfrist vom 11.08.2009 bis 13.07.2010 sei nicht angemessen. Möglicherweise befänden sich vermisste Unterlagen in der Förderungsakte ihrer Schwester. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13.07.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 18.09.2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der beigezogenen Förderungsakte betreffend die Schwester der Klägerin Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.