Beschluss
3 L 333/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0618.3L333.12.0A
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung bewirkt im Falle der Einstellung einer Leistung bzw. Aufhebung eines Leistungsbescheides, der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren ist, dass der Leistungsbescheid einstweilen in Kraft bleibt und die eingestellte Leistung vorläufig weiter zu gewähren ist, soweit damit in eine bestehende Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird.(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23.03.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.03.2012 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23.03.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.03.2012 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der am 05.04.2012 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, für die Zeit bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den gegen den Einstellungsbescheid vom 08.03.2012 eingelegten Widerspruch vom 23.03.2012, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, vorläufig Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Form von Heimpflege zu gewähren, ist gemäß § 88 VwGO analog sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den „Einstellungsbescheid“ des Antragsgegners vom 08.03.2012 auszulegen. Ein derartiges Feststellungsbegehren ist statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). In Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ignoriert und die Vollziehung des Verwaltungsaktes betreibt (sog. faktische Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt, wobei die Meinungen darüber auseinander gehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 1 analog oder § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend anzuwenden ist1Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rdnr. 356 mit einer Zusammenstellung aller zu diesem Problem vertretenen Auffassungen; vgl. auch VG Neustadt/W., Beschluss vom 27.04.2010 – 4 L 357/10.NW –; VG Aachen, Beschluss vom 21.09.2006 – 2 L 449/06 –; a.A., allerdings ohne sich mit der Problematik auseinanderzusetzen, VG Ansbach, Beschluss vom 30.03.2011 –AN 14 E 11.00627 – jeweils zitiert nach jurisSchoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rdnr. 356 mit einer Zusammenstellung aller zu diesem Problem vertretenen Auffassungen; vgl. auch VG Neustadt/W., Beschluss vom 27.04.2010 – 4 L 357/10.NW –; VG Aachen, Beschluss vom 21.09.2006 – 2 L 449/06 –; a.A., allerdings ohne sich mit der Problematik auseinanderzusetzen, VG Ansbach, Beschluss vom 30.03.2011 –AN 14 E 11.00627 – jeweils zitiert nach juris. Der Antragsteller ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Bescheid vom 08.03.2012 ein den Antragsteller als Adressat belastender Verwaltungsakt ist. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn der Antragsteller hat gegen den „Einstellungsbescheid“ vom 08.03.2012 rechtzeitig Widerspruch eingelegt und kann sich somit auf die Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, nämlich eine - vorläufige – „Weitergewährung“ auf Grund des Bewilligungsbescheids des Antragsgegners vom 09.06.2011 berufen. Der Antrag ist auch begründet. Eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses findet im Falle des faktischen Vollzuges nicht statt. Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat2Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O. § 80 Rdnr. 398; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 1051Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O. § 80 Rdnr. 398; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 1051. So liegt der Fall hier. Der Widerspruch des Antragstellers vom 23.03.2012 gegen die Einstellung der Hilfe für junge Erwachsene gemäß §§ 41, 34 SGB VIII mit Bescheid vom 08.03.2012 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da diese nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, insbesondere keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordnet worden ist. Die aufschiebende Wirkung bewirkt im Falle der Einstellung einer Leistung bzw. Aufhebung eines Leistungsbescheides, dass der Leistungsbescheid einstweilen in Kraft bleibt und die eingestellte Leistung vorläufig weiter zu gewähren ist, soweit damit in eine bestehende Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird3Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rdnr. 22Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rdnr. 22. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Bewilligung von Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII an den Antragsteller in Form eines sog. Verwaltungsakts mit Dauerwirkung erfolgt ist und die Einstellung dieser Leistungen mit Bescheid vom 08.03.2012 eine Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 SGB X darstellt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wann ein Verwaltungsakt Dauerwirkung hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach der Vorgabe des Gesetzgebers liegt ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann vor, wenn die Regelung sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dann zu bejahen, wenn der Bescheid über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkung entfaltet. Dies ist der Fall, wenn durch den Bescheid eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt wird.4vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand April 2012, § 48 Rdnr. 14vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand April 2012, § 48 Rdnr. 14 Kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X liegt vor, wenn die Bewilligung der Sozialleistung ausschließlich für den nächstliegenden Zahlungszeitraum, also in der Regel den aktuellen oder kommenden Monat erfolgt. Nur in einem solchen Fall stellt sich die „Einstellung der Leistungen“ als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen.5VG Neustadt/W., Beschluss vom 27.04.2010 – 4 L 357/10.NW –; VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 – 2 A 2047/02 –, jurisVG Neustadt/W., Beschluss vom 27.04.2010 – 4 L 357/10.NW –; VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 – 2 A 2047/02 –, juris Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 09.06.2011 um eine Dauerverwaltungsakt im Sinne von § 48 SGB X, da er die Hilfe für junge Volljährige für die Zukunft regelte. Zwar regelt der Bescheid, dass die Hilfegewährung in der Regel spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres endet. Davon ist der im Mai 1993 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen „Einstellungsbescheides“ jedoch noch mehr als zwei Jahre entfernt gewesen. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 08.03.2012 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist die mit Bescheid vom 09.06.2011 gewährte Hilfe für junge Volljährige weiter zu gewähren. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.