Urteil
3 K 358/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0511.3K358.11.0A
4mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches "berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides kann in einer Wiederholungsgefahr liegen.(Rn.23)
Eine Wiederholungsgefahr muss sich jedoch auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen (hier verneint).(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches "berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides kann in einer Wiederholungsgefahr liegen.(Rn.23) Eine Wiederholungsgefahr muss sich jedoch auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen (hier verneint).(Rn.24) (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage, über die im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unzulässig. Zwar kommt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auch in dem hier in Rede stehenden Fall zur Anwendung, dass - hätte sich der Verwaltungsakt nicht wie hier durch Zeitablauf erledigt - keine Anfechtungsklage-, sondern eine Verpflichtungsklage zu erheben gewesen wäre und dass sich der ablehnende Bescheid bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Jedoch fehlt das für jede Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche "berechtigte Interesse" des Klägers an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides. Dazu genügt nach ständiger Rechtsprechung1vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 01.07.2005 - 11 K 49/04 - m.w.N.vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 01.07.2005 - 11 K 49/04 - m.w.N. jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem dieser Bereiche zu verbessern. Eine Wiederholungsgefahr, die sich auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen muss2zu den Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 12.03.1992 -11 K 101/91-; BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04- zitiert nach juris.zu den Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 12.03.1992 -11 K 101/91-; BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04- zitiert nach juris., besteht nicht. Streitgegenstand der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kreisverband A-Stadt der Klägerin die Festhalle Schafbrücke am 16.04.2011 nicht zu überlassen, denn allein diese wäre auch im Fall einer Verpflichtungsklage Streitgegenstand gewesen und die Fortsetzungsfeststellungsklage kann nicht weiter gehen als die Verpflichtungsklage, deren Fortsetzung sie darstellt. Insoweit kann es also nur darauf ankommen, ob im Fall eines erneuten Antrags auf Überlassung der Festhalle Schafbrücke die Gefahr besteht, dass die Beklagte diese Überlassung mit der Begründung eines Spiels des FC in der 3. Liga gegen …, der Eröffnung eines Baumarktes und zu erwartender Gegendemonstrationen versagt; denn dies war die tragende Begründung des der Fortsetzungsfeststellungsklage zu Grunde liegenden - erledigten - Verwaltungsaktes der Beklagten vom 31.03.2011. Mit Blick auf die am 16.04.2011 herrschenden Besonderheiten besteht die Gefahr des Erlasses eines "gleichartigen" Ablehnungsbescheides jedoch nicht. Dass dem Kläger künftig mit der Begründung des Vorliegens eines polizeilichen Notstandes die Benutzung einer kommunalen Einrichtung verweigert werden könnte, verleiht der vorliegenden Klage ebenfalls kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es ist nämlich - wie die Kammer schon im Beschluss vom 06.04.2011 -3 L 298/11- ausgeführt hat - allgemein anerkannt, dass eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel dann - aber eben auch erst dann - versagen kann, wenn die Polizeibehörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wobei es insoweit des Nachweises bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen begründeter Tatsachen bedarf, die einen Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen lassen. Es ist daher vom Grundsatz her nicht auszuschließen, dass der polizeiliche Notstand die Versagung der Überlassung rechtfertigen kann. Insoweit bedarf es jeweils einer am konkreten Sachverhalt zu treffenden Einzelfallentscheidung der Beklagten, die an den jeweils gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen auszurichten ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, dass sie sich in Zukunft an den in dem vorangegangenen Eilverfahren vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen ausrichten wird, so dass schon von daher ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu bejahen ist3vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2011 -1 BvR 1946/06-, zit. n. jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2011 -1 BvR 1946/06-, zit. n. juris. In die Wertung einzubeziehen ist auch, dass aufgrund der vom Gericht erlassenen einstweiligen Anordnung die geplante Veranstaltung wie geplant - ohne sonstige belastende Wirkungen für den Kläger - durchgeführt werden konnte, was mit Gewicht gegen das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses spricht4zu diesem Aspekt BVerfG - Beschluss vom 03.03.2004 -1 BvR 461/03-, zit n. juris.zu diesem Aspekt BVerfG - Beschluss vom 03.03.2004 -1 BvR 461/03-, zit n. juris.. Ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zu bejahen. Voraussetzung wäre, dass die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab; ein Rehabilitierungsinteresse setzt dabei voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist.5vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 01.07.2005 -11 K 49/04- m.w.N.)vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 01.07.2005 -11 K 49/04- m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger behauptete diskriminierende Wirkung ergibt sich nicht aus dem allein streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 31.03.2011. Dieser zeigt lediglich eine Rechtsauffassung der Beklagten zur Begründung der Verweigerung der Nutzungsüberlassung der Festhalle auf, ohne in irgendeiner Weise zum - Beispiel durch Ausführungen über die Persönlichkeit des Klägers - diskriminierend zu wirken. Dies sieht wohl auch der Kläger selbst so, da er die für ihn diskriminierende Wirkung allein darin zu erkennen glaubt, dass die Medien eine „ehrabschneidende“ Presseberichterstattung durchgeführt haben6siehe Schriftsatz des Klägers vom 30.05.2011, Bl. 35 unten der Gerichtsaktesiehe Schriftsatz des Klägers vom 30.05.2011, Bl. 35 unten der Gerichtsakte. Für diese Berichterstattung zeichnet die Beklagte jedoch nicht verantwortlich. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kreisverband des Klägers beantragte am 21.03.2011 bei der Beklagten die Überlassung der Festhalle für den 16.04.2011 in der Zeit von 15.00 bis 23.00 Uhr zur Durchführung eines Kreisparteitages, auf dem der NPD-Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl gewählt werden sollte. Mit Bescheid vom 31.03.2011, dem Kläger am 02.04.2011 zugegangen, lehnte die Beklagte diesen Antrag wie folgt ab: „Sehr geehrter Herr …, mit Schreiben vom 21.03.2011 haben Sie den Abschluss eines Mietvertrages für die Festhalle am 16.04.2011 zur Durchführung eines Kreisparteitages mit Wahl des Oberbürgermeisterkandidaten beantragt. Wegen gravierender Sicherheitsbedenken wird die Festhalle an diesem Tag nicht für den beantragten Zweck zur Verfügung stellen. Es finden am 16.04.2011 mehrere Großveranstaltungen mit erheblicher Bindung von polizeilichen Sicherheitskräften in A-Stadt statt wie das Spiel des 1. FC in der 3. Liga gegen … die Eröffnung des Baumarktes zu erwartende Gegendemonstrationen gegen Ihre Veranstaltung. Ich verweise außerdem darauf, dass der Gastredner einer NPD-Veranstaltung am selben Ort im Jahr 2009 wegen Volksverhetzung verurteilt worden ist.“ Hiergegen legte der Kläger am 04.04.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme seines Kreisverbandes als Nichtstörer gemäß § 6 Saarländisches Polizeigesetz lägen augenscheinlich nicht vor. Es sei nicht einmal ansatzweise dargetan, dass die Polizeibehörden der Stadt nicht in der Lage seien, gleichzeitig ein Fußballspiel, eine Baumarkteröffnung und einen in geschlossenen Räumen stattfindenden nicht öffentlichen Kreisparteitag abzusichern. Gegendemonstrationen seien nach seinem Kenntnisstand noch nicht angemeldet worden. Notfalls müssten Polizeikräfte aus anderen Bundesländern angefordert werden. Auf der Basis reiner Vermutungen und Spekulationen könne ein polizeilicher Notstand nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls nicht begründet werden. Über die Weigerung der Überlassung der Festhalle berichtete die Zeitung in einem Artikel vom 02./03.04.2011 („Stadt verbietet NPD Parteitag wegen Sicherheitsbedenken“) ebenso SOL.de - Mein Saarland online – am 03.04.2011 unter der Überschrift „Sicherheit: Kein Parteitag der NPD in … Angst vor rechter Gewalt: Die Stadtverwaltung will der NPD am 16. April keine Festhalle für einen Parteitag vermieten“. Am 04.04.2011 suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um Eilrechtsschutz nach - Az.: 3 L 298/11 - und begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Überlassung der Festhalle zur Durchführung eines Kreisparteitages am 16.04.2011. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 06.04.2011 wurde die Beklagte zur vorläufigen Überlassung der Festhalle zur Durchführung eines Kreisparteitages am 16.04.2011 verpflichtet. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten im ablehnenden Bescheid vom 31.03.2011 angeführten gravierenden Sicherheitsbedenken könnten die Verweigerung der Benutzung der Festhalle nicht rechtfertigten. Es entspreche einhelliger Rechtsprechung, dass es in erster Linie Aufgabe der Polizeibehörden sei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, da der Schutz anderweitiger Einrichtungen sowie des sonstigen Eigentums vor Gewalttätigkeiten Dritter eine staatliche Aufgabe sei, die mit den dafür erforderlichen Mitteln zu bewältigen sei. Eine Gemeinde könne die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel daher erst dann versagen, wenn die Polizeibehörden außerstande seien, diese öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wobei es insoweit des Nachweises bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen begründeter Tatsachen bedürfe, die einen Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen ließen (sog. polizeilicher Notstand). Für das Vorliegen einer solchen Lage trotz eines am selben Tage stattfindenden Fußballspiels der 3. Liga und der Eröffnung eines Baumarktes sprächen hier jedoch keine genügenden Anhaltspunkte (so seien nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bislang keine Gegendemonstrationen angemeldet, habe erst die Beklagte durch eine Pressemitteilung den geplanten Kreisparteitag einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht und stelle der Kreisparteitag eine parteiinterne Versammlung dar, zu der weder Redner noch Besucher aus anderen Bundesländern geladen worden seien bzw. erwartet würden). Am 20.04.2011 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen, die der Kläger als Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig hält. Die Klage habe sich ursprünglich auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet, der im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auch vorläufig erlassen worden sei, sich inzwischen aber durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigt habe. Sein erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der bestehenden Wiederholungsgefahr und dem ihm zur Seite stehenden Rehabilitierungsinteresse. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil zu besorgen sei, dass sich die Beklagte auch in Zukunft aufgrund sachfremder Erwägungen weigern werde, ihm bzw. seinen Verbänden kommunale Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. So habe die Beklagte bereits im Jahre 2009 die Überlassung der Festhalle an den NPD-Ortsverband zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung abgelehnt. Ein Jahr später habe die Mittelstadt die Überlassung der Kulturhalle an den NPD-Ortsverband mit dem Hinweis auf einen angeblichen polizeilichen Notstand verweigert. Im Hinblick darauf, dass er in der Stadt die Durchführung weiterer Wahlkampfveranstaltungen plane und hierzu kommunale öffentliche Einrichtungen der Stadt zu nutzen beabsichtige, sei zu erwarten, dass die Beklagte diese Überlassungen ebenfalls mit fadenscheinigen Begründungen verweigern werde. Es erscheine daher notwendig, das ihm zustehende Recht auf Zugang zu den kommunalen öffentlichen Einrichtungen nicht nur im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren, sondern zusätzlich in einem Hauptsacheverfahren festzustellen, um die Beklagte somit für die Zukunft zur Einhaltung von Gesetz und Recht anzuhalten und zukünftige Eilrechtsschutzverfahren zu vermeiden. Angesichts der ehrenrührigen Presseberichterstattung habe er auch ein berechtigtes Interesse im Sinne eines Rehabilitierungsinteresses. Die Beklagte habe den Ablehnungsbescheid vom 31.03.2011 offenkundig der Presse zugespielt, noch bevor der Bescheid seinem Vorsitzenden zugegangen sei. Diese Exklusivinformation habe die Presse zum Anlass genommen, den Sachverhalt zu seinen Ungunsten zu entstellen und mittels martialischer Bebilderung die Meldung zu verbreiten, die Beklagte habe den Kreisparteitag des NPD-Kreisverbandes aus Angst vor rechter Gewalt verboten. Die Klage sei auch begründet, da die Ablehnung der beantragten Überlassung der Festhalle nicht erfolgreich mit den Regelungen über den polizeilichen Notstand begründet werden könne, wozu er näher ausführt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2011 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, dem NPD Kreisverband die Festhalle mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 16.04.2011 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Durchführung eines Kreisparteitages zur Wahl eines Oberbürgermeisterkandidaten zu den üblichen Konditionen zu überlassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig, weil weder die hier für erforderliche Wiederholungsgefahr noch ein entsprechendes Rehabilitierungsinteresse vorliege. Das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr setze voraus, dass - neben der Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Veranstaltung durch den Kläger - die Beklagte ihrerseits die künftige Veranstaltung mit den gleichen Gründen ablehnen würde wie in der Vergangenheit. Für eine solche Annahme gebe es keine Anhaltspunkte. Während die Versagung der Hallennutzung gegenüber dem Kläger im Jahre 2009 - was unstreitig ist - mit dem Hinweis auf den eingeschränkten Widmungszweck der Einrichtung erfolgt sei, sei die nunmehr in Streit befindliche Hallennutzung im Jahre 2011 unter Hinweis auf zeitlich konkurrierende Veranstaltungen und die hierdurch drohende Überlastung der Ordnungskräfte sowie die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet worden. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung 3 L 298/11 vom 06.04.2011 die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsversagung vom Vorliegen eines sogenannten polizeilichen Notstandes abhängig gemacht habe, sei sie bereit, diese Entscheidung bei ihren künftigen Zulassungsentscheidungen zu beachten. Dementsprechend habe sie auch darauf verzichtet, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen. Soweit der Kläger mit seinem nunmehrigen Begehren Gegenteiliges unterstelle, sei er hierfür den Beweis schuldig geblieben. Sie wisse und setze auch um, dass es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung entspreche, dass politische Parteien auf der Grundlage der Art. 3, 21 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz prinzipiell einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen hätten und auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet seien, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten. Es liege auch kein Rehabilitationsinteresse vor. Die begehrte Feststellung, dass die Versagung rechtswidrig sei, sei weder als Genugtuung noch zur Rehabilitierung erforderlich. Der in Rede stehende Verwaltungsakt habe weder diskriminierenden Charakter noch beeinträchtige er das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Soweit sich der Kläger darüber beschwere, dass die Presse den Sachverhalt zu seinen Ungunsten entstellt und mittels martialischer Bebilderung die Meldung verbreitet habe, die Beklagte habe den Kreisparteitag aus Angst vor rechter Gewalt verboten, könne ihr dies nicht zugerechnet werden. Die Beklagte habe keinen Einfluss darauf, ob und wie Presseorgane die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen bearbeiteten. Soweit sich der Kläger von den jeweiligen Medien ungerecht behandelt fühle, bleibe es ihm unbenommen, gegen diese vorzugehen. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 28.06. und 19.07.2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 3 L 298/11, der Gegenstand der Beratung war.