Beschluss
3 L 22/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0201.3L22.11.0A
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Leitsätze
1. Tatsachen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, können nur solche Umstände sein, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern.(Rn.6)
2. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen des Antragstellers, der sich u.a. auf die Belastung seiner zu 70 % schwerbehinderten Mutter beruft, im konkreten Fall nicht glaubhaft gemacht.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tatsachen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, können nur solche Umstände sein, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern.(Rn.6) 2. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen des Antragstellers, der sich u.a. auf die Belastung seiner zu 70 % schwerbehinderten Mutter beruft, im konkreten Fall nicht glaubhaft gemacht.(Rn.7) 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, § 121 ZPO). Der Antrag vom 10.01.2011, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für sein Studium im Fach Fitnessökonomie/Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG) zu bewilligen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Weitergewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nicht glaubhaft gemacht. Es spricht keine so hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen in der Hauptsache, dass ihre Vorwegnahme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig wäre. Unstreitig hat der Antragsteller den gemäß § 48 Abs. 1 BAföG für eine weitere Förderung vorzulegenden Leistungsnachweis nicht vorlegen können. Im Streit ist lediglich, ob vorliegend im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen es im Ermessen der Antragsgegnerin steht, die Vorlage des entsprechenden Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, sind hier indes nicht erfüllt. Ein schwerwiegender Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Dabei können aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungsdauer dagegen nicht. Dabei hat der Auszubildende grundsätzlich seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Ist ihm das nicht möglich, muss er sich ggf. beurlauben lassen und dem daraus folgenden Wegfall des Förderungsanspruchs durch Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen begegnen 1Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 19 m.w.N.Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 19 m.w.N.. Die vom Antragsteller angeführten Gründe rechtfertigen eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vollinhaltlich verwiesen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt und unter Darlegung der Rechtslage überzeugend begründet, weshalb im konkreten Fall ausreichende Gründe im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 15 Abs. 3 BAföG nicht glaubhaft gemacht sind. Soweit der Antragsteller auf die Belastung mit der Pflege seiner zu 70% schwerbehinderten Mutter verweist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu pauschal ist, um vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auch der Vater des Antragstellers nach Aktenlage im Haushalt lebt und nicht erwerbstätig ist, die Annahme eines schwerwiegenden Grundes zu rechtfertigen. Bei wirklich andauernden und zeitraubenden voraussehbaren Betreuungstätigkeiten muss der Auszubildende sich außerdem in der Regel vom Studium beurlauben lassen 2Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 21.2. m.w.N.Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 21.2. m.w.N.. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt, denn der Antragsteller beschränkt sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der im Verwaltungsverfahren angeführten Gründe. Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, werden dagegen nicht vorgetragen. Insbesondere ist vorliegend kein Raum für eine Addition der angeführten Belastungen im Zusammenhang mit der angeblichen Pflege seiner kranken Mutter und der Betreuung seines Kindes. Eine solche kommt hier nicht in Betracht, weil ein schwerwiegender Grund nicht allein mangels der hinreichenden Erheblichkeit der vorgetragenen Belastungen abgelehnt wurde. Vielmehr mangelte es dem antragstellerischen Vortrag an der für eine Glaubhaftmachung hinreichenden Durchgängigkeit und Substanz. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.