Urteil
3 K 1326/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1227.3K1326.09.0A
1mal zitiert
16Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Beamten für eine Behandlung mittels Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Beamten für eine Behandlung mittels Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. § 6 Abs. 2 VwGO steht der Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO angesichts der Wesensverschiedenheit beider Verfahrensvorschriften, insbesondere mit Blick auf das in § 87 a Abs. 2 VwGO vorausgesetzte und hier ausdrücklich erklärte Einverständnis der Beteiligten, nicht entgegen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Soweit der Kläger in Höhe eines nachträglich gewährten Beihilfebetrages von 550,62 Euro klaglos gestellt worden ist, ist seine gleichwohl aufrecht erhaltene Klage wegen Wegfalls des erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Beihilfeleistungen. Er ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Beides ist hier der Fall. Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht dem Kläger die begehrte Beihilfe nicht zu. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und zuletzt Urteil der Kammer vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 –), im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der seit dem 01.01.2009 gültigen Fassung. Nach den demnach anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften ist der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht gegeben. Auszugehen ist von § 4 Abs. 1 BhVO, wonach nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Nach § 5 Abs. 2 BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchuns- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Buchstabe a) bzw. Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 8, Hilfsmittel nach Absatz 1 Nr. 9 und Behandlungen von Heilpraktikern (Buchstabe b) nach den Anlagen 2 bis 5 der BhVO. Die in diesen Anlagen getroffenen Regelungen, die zuvor Gegenstand von Richtlinien waren, sind nunmehr selbst Teil der BhVO in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung. In der im vorliegenden Fall einschlägigen Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel heißt es zunächst unter Nr. 1 allgemein: „Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.“ Zu der Frage, ob die bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten streitgegenständlichen Behandlungen mittels „Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger“ wissenschaftlich allgemein anerkannte und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methoden zur Behandlung bzw. Feststellung oder Früherkennung von Krankheiten darstellen, hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das hierzu ergangene Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. M.S. vom 25.07.2010 besagt eindeutig, dass die beihilferechtliche Voraussetzung einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode nicht gegeben ist. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers erstellten Gutachten heißt es insoweit: „3.2.1 Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger Bei diesem Verfahren, das von Dr. H.S. Regelsberger vor etwa 55 Jahren entwickelt wurde, handelt es sich um eine langsame, intravenöse Infusiontherapie von 10-60 ml gasförmigen Sauerstoff in wöchentlichen Abständen in aufsteigenden Konzentrationen. Das Indikationsspektrum umfasst eine Vielzahl von Erkrankungen, u.a. auch organische (Herz, Nieren, Gehirn, Augen, Beine, Leber) und funktionelle arterielle Durchblutungsstörungen (Raynaud-Syndrom, Tinnitus, Hörsturz) sowie alle chronisch entzündlichen Erkrankungen einschl. entzündlich rheumatischer Erkrankungen. Darüberhinaus könne die Oxyvenierung auch zur Vorbeugung gegen eine nachlassende Widerstandskraft im Alter oder auch zur Leistungssteigerung bei Sportlern eingesetzt werden. Klinische Studien, die die Wirksamkeit dieses Verfahrens nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kriterien belegen, existieren nicht. Der Nachweis des postulierten therapeutischen Erfolgs bei den genannten Indikationen basiert auf Einzelfallberichten und unkontrollierten Verlaufsbeobachtungen. Der potentielle Wirkmechanismus der Oxyvenierung ist unklar, es bestehen lediglich Wirktheorien, die - mit Wohlwollen betrachtet - allenfalls durch den experimentellen Nachweis von Surrogatparametern gestützt werden (Stimulierung der Prostacyclin-Produktion, Anstieg der Eosinophilen, von 2,3-Bisphophoglycerat und Paraoxonase-1 im Blut, leichte Alkalisierung des Blutes). – Zur wissenschaftlichen Beurteilung der Oxyvenierung erfolgte im übrigen eine umfassende Analyse der vorhandenen klinischen und experimentellen Daten, die in einem Bericht des Arbeitsausschusses ‚Ärztliche Behandlung’ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 30.03.2001, Seite 28, Abs. 4, zusammengefasst und wie folgt bewertet wurden: ‚1. Der Ausschuss hat zu keiner der benannten Indikationen, weder durch die Stellungnahmen noch durch die Eigenrecherche, entsprechende Studien oder andere geeignete wissenschaftliche Untersuchungen erhalten, die eine Wirksamkeit der Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger belegen. 2. Die bisher vorliegenden wissenschaftlichen Unterlagen weisen derartig schwerwiegende Mängel auf, dass sie in keiner Weise geeignet sind, den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger für die Anwendung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu belegen. 3. Entgegen den Behauptungen bei sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen gibt es seit 1990 keine relevanten neuen Veröffentlichungen, die einen neuen Erkenntnisstand belegen.’ Seit Veröffentlichung dieses Berichtes wurden zwei experimentelle Studien von Verfechtern der Oxyvenierungstherapie in 2004 (Kreutzer FJ, Janata P.) und 2005 (Kopprasch S, Kreutzer FJ et al.) publiziert, die einen Anstieg antioxidativ wirksamer Surrogatparameter im Blut nach intravenöser Sauerstoffgabe bei 7 bzw. 20 Patientennachweisen konnten. Diese Studien dürften nichts an der abschließenden Bewertung des o.g. Berichtes ändern, da sie keinen wissenschaftlichen Beweis für die Wirksamkeit und den Nutzen der Oxyvenierung nach Regelsberger in der klinischen Anwendung liefern. Im vorliegenden Fall wurden bei der Patientin C. A., die It. eigener Aussage seit Beginn der 90er Jahre (Anamneseerhebung am 18.06.2010 durch den Gutachter) an rezidivierenden Hörstürzen litt, von A.K. Oxyvenierungs-Behandlungen durchgeführt. Wiederholte Oxyvenierungen, so A.K. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14.05.2009, hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung der nach seiner Meinung diabetisch bedingten Mikrozirkulation und darüber hinaus zu einer Verbesserung der diabetischen Stoffwechsellage geführt. Der HNO-Arzt H.-P. S., 66121 A-Stadt, bei dem die Patientin ebenfalls in Behandlung stand, geht in seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 12.04.2010 davon aus, dass die Sauerstofftherapie (gemeint sind wohl die von A.K. angewandten, strittigen Oxyvenierungen) bei Frau A. nicht nur ein Hörsturz-Rezidiv verhindert, sondern sogar eine geringe Hörverbesserung bewirkt habe. - Die Patientin selber und der Kläger bestätigen vor dem Gutachter am 18.06.2010, dass seit etwa zwei Jahren keine erneuten Hörstürze aufgetreten seien. In der Literatur findet sich bislang keine einzige kontrollierte, randomisierte Studie, die wissenschaftlich belegt, dass eine Oxyvenierung nach Regelsberger 1) Hörstürze zu verhindern und/oder erfolgreich zu behandeln, 2) eine verminderte Hörleistung zu steigern und 3) die Einstellung eines Diabetes mellitus zu verbessern vermag. Die von A.K. erwähnten und der Gerichtsakte beigelegten Veröffentlichungen basieren auf methodologisch insuffizienten, nicht-kontrollierten Untersuchungen und sind daher - aus gutachterlicher Sicht - für den wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der Oxyvenierung wertlos. Ungeachtet eines fehlenden klinischen Wirksamkeitsnachweises bleibt auch grundlagenwissenschaftlich völlig unklar, auf welchem naturwissenschaftlich nachvollziehbaren Wirkmechanismus der Oxyvenierung die vermuteten Therapieerfolge basieren sollen. Dass es der Patientin im Verlauf der ärztlichen Behandlungen und im zeitlichen Zusammenhang der Oxyvenierungen besser ging, wird vom Gutachter nicht bezweifelt. Die Ursache von Hörstürzen (und um diese handelt es sich bei der Patientin laut Diagnosen von A.L. und des HNO-Arztes Herrn S.) ist bislang nicht geklärt. Diskutiert werden eine Vielzahl von möglichen Auslösern, u.a. auch die von den genannten Ärzten vermuteten mikroangiopathischen Veränderungen bei Diabetes mellitus. Ob diese diabetischen Spätschäden tatsächlich vorliegen und ursächlich für die Hörstürze der Patientin (insbesondere bereits vor 20 Jahren !) sind bzw. waren, mag sein, ist aber auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus gutachterlicher Sicht spekulativ und mitnichten gesichert. Bei einer Spontanheilungsrate zwischen 25 und 89 % (Heiden et al., HNO 2000; 48: 621-623) ist auch die Folgerung, dass seit zwei Jahren keine neuerlichen Hörstürze auftraten, kein wissenschaftlicher Beweis für den präventiven Wirkungsnachweis der von Januar bis Juli 2009 durchgeführten Oxyvenierungsbehandlungen. Auch die Meinung von A.K., dass die verbesserte Diabetes Einstellung der Patientin Folge wiederholter Oxyvenierungen sei, lässt sich wissenschaftlich nicht erklären und entspricht nicht der Auffassung der nationalen und internationalen diabetologischen Fachgesellschaften, die mitnichten die Oxyvenierung als eine Option der Diabetesbehandlung in ihren jeweiligen Leitlinien aufführen. Die Folgerung, dass die Oxyvenierungen zur Besserung der diabetischen Stoffwechsellage bei Frau A. geführt haben sollen, mag der Erwartungshaltung des behandelnden Arztes entsprechen und ihn zu dieser Interpretation verleiten, ist aber aufgrund der gegenwärtig verfügbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Oxyvenierung keineswegs schlüssig. 3.2.3 Zusammenfassung Zusammenfassend wird die Frage 1 a des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet: 1. Die Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger ist kein allgemein wissenschaftlich anerkanntes Heilverfahren 2. Im Hinblick auf die Behandlung bzw. Vorbeugung der bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Krankheiten (rezidivierende Hörstürze, Diabetes mellitus, Hörminderung) liegen für die Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger keinerlei Wirksamkeitsnachweise im Sinne der wissenschaftlich gesicherten Medizin vor, so dass es sich bei dem Verfahren im konkreten Fall aus ärztlicher Sicht nicht um eine notwendige und angemessene Methode handelt.“ Den zitierten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zweifelsfrei entnehmen, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen – soweit sie von der Beklagten und der Beigeladenen nicht nachträglich anerkannt worden sind – nicht auf einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode beruhen, so dass hierfür aus beihilferechtlicher Sicht mit Recht keine Beihilfe gewährt wurde. Dabei ist das Gutachten nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Der Kläger hat auch nichts Substantiiertes vorgetragen, was dieser Würdigung entgegenstünde. Eine Beihilfegewährung zu den in Rechnung gestellten Aufwendungen kommt daher nach den beihilferechtlichen Vorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit bzw. Angemessenheit nicht in Betracht. Die Anwendung der als maßgeblich zitierten Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, ständige Rechtsprechung: vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 60, 212 = DÖV 1981, S. 101; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 -, Buchholz 271 Nr. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -). Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2). Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Behandlung zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960, Autovaccine-Behandlung, 1961 BeihilfeGr Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2). Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, a.a.O.; ähnlich bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.). In derartigen Ausnahmefällen ist es einerseits unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode - für den Regelfall zu Recht - durch allgemeine ministerielle Bestimmungen als "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall - wie angeblich auch hier - zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche "Erfolgsabhängigkeit" ist dem Beihilferecht fremd (vgl. Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –; Urteil der Kammer vom 19.05.1998, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1996 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 36 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.; zuletzt Urteile der Kammer vom 02.02.1999 - 3 K 474/96 - (Heileurhythmie), 02.03.1999 - 3 K 202/98 - (Vitamin E als Reinfarkt-Prophylaxe) und 28.04.1999 - 3 K 125/94 - (Akupunktmassage)). Ebenso unerheblich ist der (in anderen Fällen immer wieder ins Feld geführte) Kostengesichtspunkt: Den dortigen Klägern leuchtete nicht ein, dass teure aber erfolglose schulmedizinische Behandlungen beihilfefähig sind, nicht aber vergleichsweise kostengünstige und erfolgreiche aber schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden. Diese Betrachtungsweise lässt sowohl die eben angesprochene Erfolgsunabhängigkeit des Beihilferechts außer acht wie den ebenfalls erwähnten Grundsatz der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, dem prinzipiell nur dadurch Rechnung getragen wird, dass "notwendig" und "angemessen" nur solche Methoden sind, die von ihrer Konzeption her anerkanntermaßen Erfolg versprechend sind. Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für die bei seiner Ehefrau angewandte Oxyvenierungsbehandlung zu. Der Sachverständige, Prof. Dr. med. S., gelangt in seinem Gutachten vom 25.07.2010 nämlich zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die von ihm als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode eingestufte Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger keine Aussicht bietet, in absehbarer Zeit noch anerkannt zu werden, und die Ehefrau des Klägers die zur Verfügung stehenden wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden im Übrigen nicht ausgeschöpft hat. Die Versagung von Beihilfe erscheint auch mit Blick auf die Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – m.w.Nw). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen angesichts der Verfügbarkeit wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden nicht um solche handelt, die für den Kläger und seine Ehefrau unabwendbar waren und denen sie sich nicht entziehen konnten. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.314,37 Euro festgesetzt. Der am ...1943 geborene, als Ruhestandsbeamter für sich selbst und seine Ehefrau jeweils mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau mittels „Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger“. Entsprechende Belege (Nrn. 7 und 8) über Rechnungsbeträge von 1.230,75 Euro bzw. 646,92 Euro legte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 14.07.2009 vor. Mit Beihilfebescheid vom 29.07.2009 wurden die Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen erfordere die Hinzuziehung des Amtsarztes. Es werde um entsprechende Einverständniserklärung gebeten. Zur Begründung seines gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Beklagte möge zunächst ihre Zweifel an der Notwendigkeit der Behandlung durch den Arzt A. K. konkretisieren. Des Weiteren legte er eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes K. vom 03.08.2009 vor. In einer Stellungnahme des Amtsarztes heißt es, die vom behandelnden Arzt der Ehefrau des Klägers angewandte Behandlungsmethode sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2009 wurde der Widerspruch des Klägers im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahme des Amtsarztes zurückgewiesen. Mit am 07.10.2009 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Belegen 7 und 8 unter vollständiger Anerkennung ihrer Beihilfefähigkeit begehrt. Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Parallelverfahren 3 K 735/09. Er macht geltend, die von der Beklagten in Bezug genommene Stellungnahme des Amtsarztes, wonach die Behandlung nicht nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode erfolgt sei, erschöpfe sich in einem Satz. Auf die eingehende fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes gehe der Amtsarzt mit keinem Wort ein und habe auch keinen Kontakt zu ihm aufgenommen. Bei seiner Ehefrau gehe es um Diabetes mellitus Typ 2, Ausschluss diabetische Retinopathie, Störung der Mikrozirkulation (bislang 5 Hörstürze), arterielle Hypertonie, enterale Dysbiose, intestinale Barrierestörung, Ausschluss entzündliche Darmentzündung, Schwermetallinkorporation mit Arsen und Blei, gluteninduzierte Enteropathie sowie stark erhöhten Bedarf an Mikronährstoffen. Die Stellungnahme eines Amtsarztes sollte doch auch eine Begutachtung in einem Einzelfall darstellen und als Ergebnis unter Einbeziehung aller Erkrankungen die notwendige, optimale Behandlungbedürftigkeit des Patienten ausweisen. Dies sei hier nicht geschehen. Die Behandlungskosten seien durch die Krankenversicherung nach den bestehenden Tarifen anteilig -also ohne Abzüge- übernommen worden. Die Mikrozirkulation und vor allem der Stoffwechsel seiner Ehefrau hätten sich im Verlauf der von Herrn K. durchgeführten Behandlung nachweislich verbessert. Dies spiele nach Auffassung der Beklagten überhaupt keine Rolle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 29.07.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2009 zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 14.07.2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.314,37 Euro nebst Verzugszinsen seit dem 09.08.2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Im Übrigen beruft sie sich wie im Parallelverfahren 3 K 735/09 darauf, dass die Einschätzung des Amtsarztes, es liege keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode vor, durch andere Quellen gestützt werde. Das Landessozialgericht Berlin sei in seinem Urteil vom 22.9.1998, Aktenzeichen L 9 Kr 30/98, davon ausgegangen, dass die Oxyvenierungstherapie gerade nicht die Anforderungen erfülle, die im Sinne eines wissenschaftlichen Statistiknachweises an den Wirksamkeitsnachweis einer neuen Behandlungsmethode zu stellen seien. Diese Entscheidung, die zur Frage der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen worden sei, werde auch durch einen aktuelleren Bericht des Arbeitsausschusses "ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 30.3.2001 gestützt (http://www.g-ba.de/downloads/40-268-247/HTA-Oxyvenierungstherapie.pdf). Dort würden auf S. 28 sowohl Nutzen, Wirksamkeit als auch medizinische Notwendigkeit der Oxyvenierungstherapie eindeutig verneint. Die Auffassung des Bundesausschusses sei auch hier von Interesse, weil sie zugleich die im Rahmen des Beihilferechts relevante Frage nach der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode negativ beantworte. Ergänzend trägt sie vor, im vorliegenden Rechtsstreit seien die Aufwendungen gemäß Belegen 7 und 8 vollständig als nicht beihilfefähig erachtet worden, weil auch die Rechnungspositionen Beratungen, Untersuchungen, Befundbericht etc. mit der Oxyvenierungstherapie in Zusammenhang stünden und hinsichtlich der Beihilfefähigkeit nicht isoliert betrachtet werden dürften. Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Die Kammer hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.12.2009 beschlossen, durch Einholung eines auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers zu erstellenden medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über folgende Fragen: 1.) Handelt es sich bei den im Falle der Ehefrau des Klägers durch den Arzt A. K., A-Stadt, durchgeführten Maßnahmen (Belege 7 und 8 zum Beihilfeantrag vom 14.07.2009), namentlich: Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger, um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methode zur Behandlung bzw. Feststellung oder Früherkennung von Krankheiten? 2.) Soweit die Frage zu 1.) verneint wird: Besteht nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft Aussicht auf Anerkennung der unter 1.) genannten Methode als in Fällen der vorliegenden Art indiziert, was voraussetzt, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Methode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann, und sind gegebenenfalls die Möglichkeiten einer Behandlung mittels wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden ohne Erfolg ausgeschöpft? 3.) Für den Fall, dass die Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt erachtet wird und auch keine Aussicht auf Anerkennung besteht: Stehen die in den Rechnungen Belege 7 und 8 zum Beihilfeantrag des Klägers vom 14.07.2009 aufgeführten Positionen sämtlich in Zusammenhang mit der genannten Behandlungsmethode oder gibt es unabhängig von dieser Behandlungsmethode angefallene, aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Maßnahmen betreffende Rechnungspositionen? Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. M.S. – Professor an der Universität zu X-Stadt, vom 25.07.2010 Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dem Sachverständigengutachten zu äußern. Die Beigeladene hat den Kläger insoweit klaglos gestellt, als die im Sachverständigengutachten auf Seite 26 aufgelisteten Positionen als notwendige und angemessene Maßnahmen eingestuft sind, und dem Kläger mit Bescheid vom 25.08.2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 550,62 Euro gewährt. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts vom 31.08.2010 hat die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich der nachträglich gewährten Leistungen für erledigt erklärt. Eine Erledigungserklärung durch den Kläger ist trotz Anfrage vom 31.08.2010 nicht erfolgt. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt und auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) und der Akte des parallel geführten Rechtsstreits 3 K 735/09 Bezug genommen.