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Urteil

3 K 295/08

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1012.3K295.08.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für die Dienstunfallfürsorge, die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG unter anderem die „notwendige ärztliche Behandlung“ umfasst, ist, dass die dem Fürsorgebegehren zugrunde liegenden Aufwendungen in einem im dienstunfallrechtlichen Sinne ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehen und dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Dienstunfallfürsorge, die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG unter anderem die „notwendige ärztliche Behandlung“ umfasst, ist, dass die dem Fürsorgebegehren zugrunde liegenden Aufwendungen in einem im dienstunfallrechtlichen Sinne ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehen und dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. § 6 Abs. 2 VwGO steht der Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO angesichts der Wesensverschiedenheit beider Verfahrensvorschriften, insbesondere mit Blick auf das in § 87 a Abs. 2 VwGO vorausgesetzte und hier ausdrücklich erklärte Einverständnis der Beteiligten, nicht entgegen. Die Klage, mit der der Kläger – wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2009 erörtert – sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die ihm mit Arztrechnung vom 31.12.2006 in Höhe von 1.840,01 Euro in Rechnung gestellten Aufwendungen als Folge seines Dienstunfalls vom 14.10.2006 im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu erstatten, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die vom Beklagten mit Blick auf eine Vorgreiflichkeit der Feststellung von Dienstunfallfolgen angesprochenen Zulässigkeitsbedenken vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen. Der Kläger hat – wenn auch nicht ausdrücklich – bereits im Verwaltungsverfahren hinreichend und für den Beklagten erkennbar deutlich gemacht, dass es ihm darum geht, dass die Aufwendungen für die ihm unter dem 31.12.2006 in Rechnung gestellten ärztlichen Maßnahmen als Folge des am 14.10.2006 erlittenen Dienstunfalls im Wege der Dienstunfallfürsorge übernommen werden, der Beklagte die der ärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Diagnosen mithin als Dienstunfallfolgen anerkennt. Eben darum geht es ihm auch im vorliegenden Klageverfahren, nachdem der Beklagte eine Erweiterung der mit Bescheid vom 22.01.2007 bereits anerkannten Dienstunfallfolgen ablehnt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Unfallfürsorge ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2008 erweist sich als rechtmäßig, so dass für die begehrte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist. Auszugehen ist von den §§ 30, 31 und 33 BeamtVG. Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Dienstunfallfürsorge, die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG unter anderem die „notwendige ärztliche Behandlung“ umfasst, ist, dass die dem Fürsorgebegehren zugrunde liegenden Aufwendungen in einem im dienstunfallrechtlichen Sinne ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehen und dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt. Nach dem Ergebnis der aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.02.2009 durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die der streitgegenständlichen Arztrechnung des Dr. S. vom 31.12.2006 zugrunde liegenden Behandlungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Aus orthopädischer Sicht ist hierzu in dem fachorthopädischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie H.W. A. vom 04.04.2009 im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Herr A. wurde am 25.03.2009 einer eingehenden fachorthopädischen klinischen gutachterlichen Untersuchung unterzogen, aufgrund dieser Untersuchung möchte ich die weiter oben gestellten Fragen des Gerichts wie folgt beantworten: Herr A. hat bei dem Unfall vom 14.10.06 (Sturz bei einem wegrutschenden Drehstuhl) zweifelsohne eine Schädelprellung und eine LWS-Prellung erlitten. Schwerwiegende Verletzungen können eigentlich schon vom Verlauf her ausgeschlossen werden, als nämlich Herr A. durchaus von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr am Abend, also über fast 12 Stunden, in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten. Nach seinen Angaben 'habe er sich zwar gequält', er war aber auch ohne weiteres in der Lage, mit seinem Pkw die relativ lange Strecke von S. bis B-Stadt am Abend zurückzulegen. Eine schwere Verletzung sowohl des Schädels bzw. des Gehirns oder innerer Organe kann demnach ausgeschlossen werden, da ansonsten sehr viel früher entsprechende Symptome aufgetreten wären. Bei 'multiplen inneren Verletzungen' treten innerhalb von kurzer Zeit entsprechende Symptome auf, auch bei Schädelhirntraumen schweren Grades oder Hirnblutungen treten innerhalb von wenigen Stunden entsprechende Symptome und eine entsprechende akute Behandlungsbedürftigkeit auf. Im weitesten Sinne kann eine Schädelprellung auch als 'Schädelhirntrauma' bezeichnet werden, auch ein ‚Galeahämatom’ ist lediglich ein lateinischer Ausdruck für eine Blutergussbildung im Bereich der Kopfschwarte. Geht man davon aus, dass eine Schädelprellung und eine LWS-Prellung als Folgen des Dienstunfalles vom 14.10.06 anerkannt waren, so stellen sich erhebliche Zweifel, ob die Behandlung des Allgemeinarztes S., wie sie in seiner Rechnung vom 31.12.06 aufgeführt ist, überhaupt in diesem Umfang indiziert war.“ … … „Geht man von der Grunddiagnose einer Schädelprellung und einer LWS-Prellung aus, so wäre die Behandlung, wie sie von Herrn Dr. H. durchgeführt wurde, völlig ausreichend gewesen, nämlich der Verabreichung eines Antiphlogistikums intramuskulär, Gabe einer Infusion mit Analgetika und Vitamin B-Komplex sowie häusliche Bettruhe. Diese von Herrn Dr. H. durchgeführte Behandlung war völlig ausreichend, es entzieht sich meiner Kenntnis, warum eine derartig aufwendige Behandlung vom Hausarzt vorgenommen wurde, es ist sicherlich eindeutig festzustellen, dass die Behandlungen weder medizinisch sinnvoll noch erforderlich waren. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass bei den anerkannten Dienstunfallfolgen die aufgeführten Positionen in der Arztrechnung vom 31.12.06 weder medizinisch notwendig waren noch angemessene Maßnahmen darstellen.“ Den zitierten Ausführungen lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zweifelsfrei entnehmen, dass der Sachverständige über die als Dienstunfallfolgen anerkannten Verletzungen hinausgehende schwerwiegende Verletzungen ausschließt und auf dieser Grundlage zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die der streitgegenständlichen Arztrechnung vom 31.12.2006 zugrundeliegenden Aufwendungen aus fachorthopädischer Sicht nicht notwendig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG waren. Dabei ist das Gutachten nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was dieser Würdigung entgegenstünde. Eine Kostenerstattung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge kommt daher nicht in Betracht. Zu demselben Ergebnis – wenn auch aus einer anderen fachmedizinischen Sicht – gelangt das fachpsychiatrische Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. C.B. – Chefärztin und ärztliche Direktorin –, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 08.06.2010. In dem Gutachten ist zusammenfassend ausgeführt: „Von Herr A. wurde am 14.10.2006 circa 8.30 Uhr, an einem Samstag ein Dienstunfall angezeigt. Es wird geschildert, dass ein auf der Wache befindlicher Drehstuhl auf Grund eines defekten Rollrades weggerutscht sei. Herr A. bemerkte, er habe sich an Kopf und Rücken verletzt. Eine Dienstunfähigkeit von 15.10.2006 bis 08.11.2006 sei die Folge gewesen. Unfallzeugen seien nicht zugegen gewesen. Vom Chirurgen Dr. H. wurde am 01.12.2006, also rund sechs Wochen nach dem in Frage stehenden Ereignis bescheinigt (S. 56 d.A.), es habe sich um eine LWS-Prellung mit Distorsion mit schwerer Lumboischialgie mit Verdacht auf Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich gehandelt, außerdem um eine Schädelprellung. Von irgendeiner psychiatrischen Diagnose ist nicht die Rede. Am 19.01.2007 wird von Herrn Dr. P.r vermerkt, es habe sich um eine LWS-Prellung und eine Schädelprellung gehandelt. Die gleichen Diagnosen werden am 22.01.2007 festgehalten. Herr A. selbst vermerkt in einem Schreiben vom 01.07.2007 an das Ministerium, die Diagnosen seien den Attesten zu entnehmen. Auch hier ist also von einer psychiatrischen Erkrankung nicht die Rede. Am 12.12.2006, also zwei Monate nach dem in Rede stehenden Ereignis wird im Arztbrief von Herrn Dr. H. festgehalten, dass Herr K. sich in seiner Praxis vorgestellt habe und angegeben habe, dass er am 14.06.2006 auf den Kopf und auf das Kreuz gefallen sei nach Wegrutschen des Drehstuhls. Er habe über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Kopfschmerzen, einen Schwindelanfall und Erbrechen geklagt. Er habe einen schmerzbedingt hinkenden Gang gehabt, ein flaches Galeahämatom mit Druckschmerz. Die weiteren Befunde werden geschildert, ein psychopathologischer Befund wird nicht genannt. Am 17.07.2007 teilt Herr Dr. P. in einem Schreiben an den Leiter des Referates D 6 mit, den Diagnosen des Dr. S. in der Rechnung vom 31.12.2006 müsse widersprochen werden. Wieso eine LWS-Prellung ein 'depressives Syndrom mit Angstzuständen' sowie 'Panikattacken mit Hyperventilation und Tachykardie' verursache, bleibe völlig offen. Dies ist nachvollziehbar. Auf der hier diskutierten Rechnung (S. 13 – 16 d.A.) werden tatsächlich die Diagnosen 'Panikattacke mit Hyperventilation und Tachykardie' sowie 'depressives Syndrom mit Angstzuständen, psychosomatisches Syndrom bei rezidivierender Gastritis und Pectangina' genannt. Diese Diagnosen werden durch keinen wie auch immer gearteten psychopathologischen Befund des Herrn S. oder eines anderen Arztes gestützt. In der gesamten Akte und allen vorliegenden Arztbefunden ist an keiner einzigen Stelle ein psychopathologischer Befund mit den Symptomen, die einer Panikattacke entsprechen, die einem depressiven Syndrom nach ICD 10 entsprechen oder die einer Angsterkrankung entsprechen, zu finden. In der aktuellen Untersuchung findet sich ein in allen Teilen unauffälliger psychopathologischer Befund. Auch bei der Exploration finden sich anamnestisch keinerlei Hinweise auf eine der genannten Erkrankungen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Notfallbehandlung (14.10.2006, Ziffer 812) sowie eine psychiatrische Behandlung mittels gezielter Exploration und therapeutischem Gespräch (Ziffer 806 am 14.10.2006) sowie eine erneute psychiatrische Behandlung mittels eingehenden therapeutischen Gespräches am 15.10.2006, eine erneute psychiatrische Behandlung am 19.10.2006, am 20.10.2006, am 30.10.2006 geleistet wurden, ohne dass sich ein einziger psychopathologischer Befund findet! Weiter wurde am 30.10.2006 angegeben, es sei eine Psychotherapie bei 'psychoreaktiven somatischen neurotischen Störungen' mit Dauer von 20 Minuten erfolgt (Ziffer 849). Auch hier ist festzuhalten, dass vor eine Therapie grundsätzlich eine Diagnose zu setzen ist. Erst nach ordnungsgemäßer Diagnostik, dem täglichen Festhalten eines genauen psychopathologischen Befundes kann eine Syndrom-Diagnose erfolgen. Eine solche Syndrom-Diagnose muss einen ordnungsgemäßen mehrstufigen psychiatrischen Behandlungsplan zur Folge haben. In einem solchen Behandlungsplan sind selbstverständlich zum Beispiel im Rahmen einer stationär-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung tägliche Gespräche, mindestens einmal in der Woche eine gezielte verhaltenstherapeutische Beeinflussung, eine entsprechende Cotherapie mittels Körpertherapie, Sporttherapie, Entspannungstraining, Ergotherapie vorzusehen. Weder eine ordnungsgemäße Diagnostik ist aus den Unterlagen erkennbar, noch wurde ein vernünftiger Therapieplan vorgelegt. Auch aus den Unterlagen, dem jetzigen Befund, der Anamnese und den zusätzlich übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation zu einzelnen Terminen in der Psychiatrischen Institutsambulanz stattgefunden hat, dies stand und steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem späteren Ereignis aus dem Jahre 2006. Eine psychiatrische Erkrankung ist weder jetzt festzustellen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Störung aus meinem Fachgebiet im Gefolge des Unfalls vorgelegen hat. Die frühere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung war beendet. Die eingangs zitierte Fragestellung ist abschließend wie folgt zu beantworten: Von Seiten des Probanden selbst wie von Seiten der erstuntersuchenden Ärzte wurden eine LWS-Prellung und eine Schädelprellung angegeben. Diese wurden von Dr. H. und Dr. P. übereinstimmend festgestellt. Von den beiden Ärzten ist an keiner Stelle von irgend einer psychiatrischen Erkrankung oder auch nur Alteration die Rede. Es ist also keine Erkrankung, somit auch keine Indikation für eine intensivpsychiatrische Behandlung durch den Hausarzt erkennbar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, woher der Hausarzt überhaupt die Qualifikation für eine derartig umfängliche psychiatrische Behandlung hat. Wenn er keine entsprechende fünfjährige Ausbildung aufweist, dürfte es ihm ohnehin unmöglich sei, eine ordnungsgemäße und gezielte psychiatrische Behandlung zu leisten. Entsprechend können auch solche Leistungen dann nicht erbracht worden sein. Aus Sicht meines Fachgebiets waren nicht die Voraussetzungen einer psychiatrischen Behandlung gegeben, somit auch keine solche erforderlich. Demzufolge sind alle entsprechenden Positionen nicht abzurechnen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Fachkollegen, die im Marienkrankenhaus B-Stadt vor Ort sind, offensichtlich nicht hinzugezogen wurden! Bei einer vermuteten schweren psychischen Erkrankung wäre selbstverständlich – und dies ist auch die Regel – sofort ein entsprechender Fachmann hinzuzuziehen. Als anerkannte Dienstunfallfolgen sind Erkrankungen aus meinem Fachgebiet nicht erkennbar und nicht relevant. Die vom Hausarzt veranlassten Maßnahmen waren medizinisch nicht notwendig, soweit es die Ziffern aus meinem Fachgebiet betrifft. Gegen eine solche Behandlungsnotwendigkeit spricht auch, dass anschließend keinerlei fachpsychiatrische engmaschige Nachbehandlung erfolgte und bis heute eine Notwendigkeit einer solchen Therapie vom Probanden nicht gesehen worden ist.“ Das vorstehend zitierte Gutachten ist wie das orthopädische Sachverständigengutachten ebenfalls sachlich nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Der Kläger ist auch diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Aus ihm ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass auch für die in der Arztrechnung vom 31.12.2006 abgerechneten psychiatrischen Leistungen keine dienstunfallbedingte Notwendigkeit bestand. Eine Berücksichtigung im Wege der Dienstunfallfürsorge scheidet daher aus. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.840,01 Euro festgesetzt. Der am … 1959 geborene Kläger ist Polizeibeamter im Dienste des Saarlandes und begehrt die Erstattung der Kosten ärztlicher Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Am 14.10.2006 erlitt der Kläger in Ausübung seines Dienstes einen Unfall, als der von ihm benutzte Drehstuhl infolge eines abgebrochenen Rollrades wegrutschte und er auf den Rücken und den Hinterkopf fiel. Die Erstbehandlung des Klägers wegen des Dienstunfalls erfolgte durch den Arzt für Chirurgie Dr. med. H. am 16.10.2006. Dieser diagnostizierte ein „SHT mit Galeahämatom“ sowie „LWS-Prellung und Distorsion mit schwerer Lumboischialgie“ und verordnete: „1 Amp. Diclofenac i.m., danach Infusion mit Analgetika und Vitamin B-Komplex. Ibuprofen-Tbl. bei Bedarf. Häusl. Bettruhe mit Kopfhochlagerung“ (Attest vom 12.12.2006, Bl. 10 f. der Behördenunterlagen). Mit Bescheid des Beklagten vom 22.01.2007 wurde das Ereignis als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen „LWS-Prellung, Schädelprellung“ anerkannt. In der Folgezeit reichte der Kläger eine Arztrechnung des Dr. med. S. vom 31.12.2006 über einen Gesamtbetrag von 1.840,01 Euro mit der Bitte um Berücksichtigung als Dienstunfallfolge und Erstattung im Rahmen der Unfallfürsorge ein. Den in Rechnung gestellten Leistungen lag folgende Diagnose des Arztes zugrunde: „Schwere Prellung und Distorsion Lumbalbereich, Schwere Lumboischialgie rechts, Schädelhirntraume mit Galeahämatom, Schmerzen Hinterkopf mit Erbrechen u. Schwindel, Prellung Rücken, Ausschluss Nierenverletzung, V.a. multiple innere Verletzungen, Panikattacke mit Hyperventilation u. Tachycardie, Kreislaufkollaps, Depress. Syndrom mit Angstzuständen, Psychosomat. Syndrom bei rezidiv. Gastritis u. Pectangina“. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Kostenerstattung lediglich hinsichtlich der mit Bescheid vom 22.01.2007 anerkannten Dienstunfallfolgen in Betracht komme und die Rechnung des Dr. S. andere Diagnosen aufweise, die nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 14.10.2006 stünden. Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 im Wesentlichen unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme des Polizeiarztes aus den Gründen des angefochtenen Ursprungsbescheides zurückgewiesen. Mit am 26.03.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf eine Bescheinung seines behandelnden Arztes Dr. S., wonach sämtliche, der Rechnung vom 31.12.2006 zugrunde liegenden Diagnosen auf den Dienstunfall vom 14.10.2006 zurückzuführen seien. Vom Polizeiarzt sei er dagegen weder untersucht noch behandelt worden. Der Kläger beantragt schriftlich, „die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.840,01 € zu zahlen.“ hilfsweise (Schriftsatz Bl. 26 d.A.), „die in der Rechnung vom 31.12.2006 über 1.840,01 € aufgeführten Leistungen und Diagnosen als Folge des Dienstunfalls vom 14.10.2006 festzustellen“. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, er halte die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger die Anerkennung der in der Arztrechnung vom 31.12.2006 aufgeführten Diagnosen als Dienstunfallfolge nicht korrekt beantragt habe. Im Übrigen sei zwischen diesen Diagnosen und dem anerkannten Dienstunfall kein Zurechnungszusammenhang zu erkennen. Durch Beschluss vom 13.02.2009 hat das Gericht über die Frage, welche in der streitgegenständlichen Arztrechnung vom 31.12.2006 aufgeführten Positionen medizinisch notwendige und angemessene Maßnahmen betreffen und insoweit korrekt abgerechnet sind und a) entweder im Hinblick auf die anerkannten Folgen des Dienstunfalls vom 14.10.2006 (LWS-Prellung, Schädelprellung) gerechtfertigt waren oder b) im Hinblick auf andere Indikationen (wie Schädelhirntrauma, V.a. multiple innere Verletzungen, psychische und psychosomatische Störungen etc.) notwendig und angemessen waren und ob insoweit behandlungsbedürftige Störungen zugrunde liegen, die kausal im dienstunfallrechtlichen Sinne einer wesentlichen (Teil-)Ursache auf den Dienstunfall vom 14.10.2006 zurückzuführen sind, Beweis erhoben, und zwar zunächst hinsichtlich der vom Beklagten anerkannten und darüber hinaus in Betracht kommenden physischen Unfallfolgen durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie H. W. A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 04.04.2009. Nach mündlicher Verhandlung der Kammer vom 07.07.2009 hat das Gericht des Weiteren in Ausführung des Beweisbeschlusses vom 13.02.2009 die Beweiserhebung fortgesetzt hinsichtlich der in Betracht kommenden psychischen und psychosomatischen Unfallfolgen durch Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens der Frau Dr. med. C.B., Chefärztin und ärztliche Direktorin, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik.. Wegen des Ergebnisses dieser weiteren Beweisaufnahme wird auf das Fachpsychiatrische Gutachten der beauftragten Sachverständigen vom 08.06.2010 Bezug genommen. Die Beteiligten hatte Gelegenheit, auch zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Auf erneute mündliche Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet. Sie haben sich ferner mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.