Urteil
1 K 507/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0824.1K507.09.0A
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Leitsätze
1. Es ist verhältnismäßig, Angaben über gelegentlichen Konsum von Cannabis im Rahmen der Zulassung eines Heilpraktikers für Psychotherapie zunächst mit Hilfe eines Drogenscreenings aufgrund einer Urinprobe nachzugehen.(Rn.25)
2. Wer eine Gesundheitsuntersuchung beantragt, hat auch die Kosten für amtliche Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist verhältnismäßig, Angaben über gelegentlichen Konsum von Cannabis im Rahmen der Zulassung eines Heilpraktikers für Psychotherapie zunächst mit Hilfe eines Drogenscreenings aufgrund einer Urinprobe nachzugehen.(Rn.25) 2. Wer eine Gesundheitsuntersuchung beantragt, hat auch die Kosten für amtliche Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann. Teils wiederholend teils ergänzend bleibt anzumerken, dass der Beklagte im Hinblick auf den vom Kläger angestrebten Beruf des Heilpraktikers auf dem Gebiet der Psychotherapie durchaus Anlass hatte, die Angaben des Klägers über einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum zu verifizieren. Ein Drogen-screening mit Hilfe einer Urinprobe ist hierfür zunächst einmal der geringste Eingriff und damit das verhältnismäßigste Mittel. Es ist auch ein geeignetes Mittel, da Delta 9-THC und seine Metabolite wie THC-COOH in der Regel über zwei bis sechs Wochen im Urin nachgewiesen werden können. Aus den festgestellten THC-COOH-Werten können damit Rückschlüsse auf den Konsumgrad eines Cannabis-Konsumenten gezogen werden. Selbst wenn der Kläger – wie er nunmehr in der mündlichen Verhandlung in Widerspruch zu seinem mehrfachen Vortrag in der schriftlichen Klagebegründung erklärte – beim Gesundheitsamt keine Angaben dazu gemacht hatte, ob er gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumiere, bot sein schriftlich eingeräumter Cannabis-Konsum für den Amtsarzt hinreichend Anlass, durch eine pharmakologisch-toxikologische Untersuchung überprüfen zu lassen, in welchem Umfang der Kläger Cannabis konsumiert und ob er gegebenenfalls auch noch andere Drogen nimmt. Nicht erforderlich hierzu war, dass bereits Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit vorlagen. Denn die Versagung der Heilpraktikererlaubnis setzte nicht voraus, dass der Kläger bereits suchtkrank oder drogenabhängig war. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 1 K 537/09 verwiesen. Eine umfassende psychiatrische und psychotherapeutische Begutachtung, insbesondere eine psychologische Leistungsdiagnostik, war damit nicht notwendig und wäre auch unverhältnismäßig gewesen. Wie der Kläger während der Widerspruchsverhandlung vor dem Rechtsausschuss des Beklagten (vgl. Protokoll vom 31.03.2009) selbst einräumte, wurde er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung darauf hingewiesen, dass ein Drogenscreening durchgeführt werde. Insoweit kann daher von seinem Einverständnis zur Urinabgabe zwecks Drogenscreening ausgegangen werden. Dass der Kläger nicht vorab auf die Gebührenpflichtigkeit der Amtshandlung hingewiesen werden musste, hat der Rechtsausschuss des Beklagten zutreffend dargelegt. War damit die Einholung eines Drogenscreenings zur Begutachtung des Klägers im Rahmen der von ihm beantragten Gesundheitsüberprüfung zur Erteilung eines Gesundheitszeugnisses erforderlich, so sind ihm auch die Kosten für die klinisch-toxikologische Diagnostik durch das Universitätsklinikum Homburg nach § 12 Abs. 1 Ziffer 1 SaarlGebG zuzurechnen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 100,00 Euro festgesetzt. Der Kläger stellte am 10.06.2008 beim Gesundheitsamt des Beklagten im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung als Heilpraktiker für Psychotherapie einen Antrag auf Erteilung eines Gesundheitszeugnisses. Während des Untersuchungsverfahrens gab er an, Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde das Universitätsklinikum Homburg (klinische Toxikologie) vom Beklagten aufgrund einer Urinprobe des Klägers um eine pharmakologisch-toxikologische Untersuchung und Begutachtung bzgl. der Fragestellung „Drogenabusus" gebeten. Die anamnestischen Angaben des Klägers wurden durch ein Drogenscreening auch hinsichtlich des Missbrauchs anderer Substanzen sowie Menge und Frequenz des angegebenen Cannabis-Konsums überprüft. Mit Bescheid vom 30.07.2008 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Berufung auf §§ 1 und 12 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem jeweils geltenden Allgemeinen Gebührenverzeichnis für die klinisch toxikologische Diagnostik des Universitätsklinikums Homburg eine Gebühr in Höhe von 100,00 € fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.08.2008 Widerspruch ein mit der Begründung, die aufgeführte Diagnostik sei weder von ihm in Auftrag gegeben worden noch habe sein Einverständnis vorgelegen. Im Übrigen habe diese Untersuchung keinen Informationsgewinn zur Klärung seiner Eignung als Heilpraktiker liefern können. Somit seien nach § 12 SaarlGebG diese Amtshandlung und ihre Kosten dem Beklagten zuzurechnen. Durch Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 wies der Rechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid des Beklagten vom 30.07.2008 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 a) i. V. m. § 2 SaarlGebG. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 a) SaarlGebG seien Gebühren unter anderem zu erheben für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, soweit die Amtshandlungen und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt seien. Amtshandlungen i. S. d. Gesetzes seien auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG). Mit der Gebühr seien die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG). Diese seien gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG von dem Gebührenschuldner zu erstatten. Gem. § 2 Abs. 2 e SaarlGebG seien besondere Auslagen außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen u. a. die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen seien. Um einen solchen Betrag handele es sich im vorliegenden Falle. Die Gebühr in Höhe von 100,00 € sei dem Gesundheitsamt seinerseits für die klinisch-toxikologische Diagnostik durch das Universitätsklinikum Homburg in Rechnung gestellt worden. Der Kläger sei gem. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 SaarlGebG Kostenschuldner hinsichtlich dieser Gebühr. Kostenschuldner i. d. S. sei u. a., wem die Amtshandlung zuzurechnen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Zurechnung nicht davon abhängig, dass vor der Vornahme der Amtshandlung ein Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit erfolgt sei. Ein solcher Hinweis sei im SaarlGebG an keiner Stelle als Voraussetzung für die Entstehung des Gebührenanspruchs vorgesehen. Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruchs sei auch aus der Sicht des Bundesrechts allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehe, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestatte; in der individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, 8 C 12/98). Aus der Sicht des Bundesrechts sei es deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne nicht nur derjenige erfasst werde, der die Amtshandlung wissentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge (vgl. BVerwG, a. a. O). Hiervon sei im vorliegenden Falle auszugehen. Der Kläger habe ein Gesundheitszeugnis zu der Frage, ob aus medizinischepidemiologischer Sicht Faktoren gegen eine Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie sprächen, beantragt. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens habe er angegeben, dass er Cannabis konsumiere. Dass das Gesundheitsamt als zuständige Fachbehörde daraufhin das Universitätsklinikum Homburg um eine pharmakologisch-toxikologische Untersuchung und Begutachtung zur Fragestellung „Drogenabusus" gebeten habe, sei nach Auffassung des Rechtsausschusses vom Sinn und Zweck der amtsärztlichen Untersuchung gedeckt. Nach den Richtlinien einiger Bundesländer zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes solle die ärztliche Bescheinigung bestätigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehle (vgl. z. B. Ziffer 3 der Hessischen Richtlinien). Zwar gebe es im Saarland solche Richtlinien nicht, aus der bundesweit geltenden Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ergebe sich aber, dass die Erlaubnis unter anderem dann nicht erteilt werde, wenn der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sei (vgl. § 2 Abs. 1 d der Durchführungsverordnung). Ob ein einmaliges Drogenscreening Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung liefern könne, entziehe sich der Fachkenntnis des Rechtsausschusses. Diese Beurteilung falle in die Fachkompetenz der zugezogenen Ärzte. Es sei zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass das Drogenscreening - unabhängig von der Feststellung einer Sucht - Hinweise auf Menge und Frequenz des angegebenen Cannabis-Konsums liefere, und dass das Ergebnis für die Frage der gesundheitlichen Eignung eine Rolle spielen könne. Ob die mangelnde Eignung tatsächlich mit dem Ergebnis des Drogenscreenings begründet werden könne, sei eine Frage, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Erlaubnisverfahren zu beantworten sei. Da es zumindest nicht völlig abwegig erscheine, zur Frage der Eignung ein Drogenscreening durchzuführen, gehe der Rechtsausschuss davon aus, dass das Gesundheitsamt als zuständige Fachbehörde mit dem entsprechenden Sachverstand insoweit im Rahmen seines Untersuchungsauftrages gehandelt habe. Die Amtshandlung bzw. die dadurch entstandenen besonderen Auslagen seien daher dem Kläger, der die Untersuchung in Auftrag gegeben habe, zuzurechnen. Am 14.01.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, obwohl weder die internistische noch die neurologische Untersuchung durch den Amtsarzt Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung ergeben hätten, habe der Amtsarzt ein Drogenscreening in Auftrag gegeben. Ein solches Drogenscreening habe allerdings lediglich bestätigen können, dass seine Angaben gegenüber dem Amtarzt zu getroffen hätten. Erkenntnisse über eine eventuell bestehende Drogenabhängigkeit, die allein gegen seine gesundheitliche Eignung und damit eine Versagung der Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG hätten sprechen können, hätten aus der vom Beklagten angeordneten Untersuchung dagegen nicht resultieren können. Dazu wäre vielmehr eine umfassende psychiatrische und psychotherapeutische Begutachtung, insbesondere eine psychologische Leistungsdiagnostik, erforderlich gewesen, wenn sich aus der Untersuchung des Amtsarztes Anhaltspunkte für eine entsprechende Drogenabhängigkeit ergeben hätten. Da dies aber nicht der Fall gewesen sei, habe offensichtlich auch nach Auffassung des Amtsarztes für eine derartige umfassende Untersuchung keine Notwendigkeit bestanden, sodass umso erstaunlicher sei, dass der Amtarzt des Beklagten ein Drogenscreening in Auftrag gegeben habe, wodurch er lediglich den zusätzlichen Erkenntnisgewinn habe erlangen können, dass seine Angaben - die des Klägers - über einen gelegentlichen Konsum cannabinoidhaltiger Substanzen den Tatsachen entsprächen. Dass seine Angabe den Amtsarzt des Beklagten zu der medizinisch haltlosen und tatsächlich unzutreffenden Schlussfolgerung veranlasst habe, er sei aufgrund des nachgewiesenen Konsums cannabinoidhaltiger Substanzen als psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker nicht geeignet, sei vorliegend nicht streitgegenständlich, sondern werde ggf. im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG noch zu diskutieren sein. Vorliegend sei allein maßgeblich, dass die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid zugrunde liegende Untersuchung nicht durch ihn veranlasst worden sei bzw. ihm nicht zugerechnet werden könne. Aus der Tatsache, dass er gelegentlich cannabinoidhaltige Substanzen konsumiere, könne nicht auf eine Suchterkrankung geschlossen werden. Andernfalls müsse bei jeder Person, die einräume, gelegentlich Alkohol zu konsumieren, auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Beschränke sich der Sinn und Zweck des Untersuchungsauftrages allerdings auf die Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG, wären vom Untersuchungsauftrag allenfalls eine Zusatzuntersuchung zur Feststellung einer Drogenabhängigkeit gedeckt gewesen, wenn sich aus seiner medizinischen Untersuchung Anhaltspunkte für eine solche Abhängigkeit ergeben hätten, was allerdings nicht der Fall gewesen sei. Insofern könne der Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken auch nicht lapidar feststellen, dass der Beklagte als zuständige Fachbehörde mit dem entsprechenden Sachverstand „schon alles Notwendige zur Durchführung des Untersuchungsauftrages getan" habe, wenn der Rechtsausschuss gleichzeitig feststelle, dass ihm für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Durchführung des Drogenscreenings die notwendige Fachkompetenz fehle. Es stelle sich die Frage, warum der Rechtsausschuss sich diese Fachkompetenz nicht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung durch Einholung einer entsprechenden Stellungnahme bzw. eines medizinischen Gutachtens besorgt habe, sondern sich „blind" auf die Feststellungen des zuständigen Amtsarztes des Beklagten verlassen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe in seiner Selbstauskunft auf den Cannabis-Konsum hingewiesen. Der untersuchende Amtsarzt habe zur Abklärung des Sachverhaltes die Notwendigkeit des Drogenscreenings gesehen, und der Kläger habe die entsprechende Urinprobe abgegeben. Eine Einwilligung hierzu habe vorgelegen. Wie jedoch der Amtsarzt seine Untersuchung durchführe, um ein objektives Bild zu erhalten und in einem amtsärztlichen Zeugnis eine Stellungnahme zu dem Untersuchenden abzugeben, müsse dem Arzt überlassen werden. Das Verfahren zur Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses im Rahmen des Heilpraktiker-Verfahrens sei abgeschlossen. Eine Wertung des Gutachtens müsse im Heilpraktikerverfahren erfolgen. Fest stehe, dass der Drogentest nach Feststellung des Amtsarztes notwendig und der Auslagenersatz nach § 23 ÖGDG in Verbindung mit § 12 und § 13 Saarl. Gebührengesetz (SaarlGebG) gegen den Kostenschuldner festzusetzen gewesen sei . Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens 1 K 537/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.