Urteil
2 K 442/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0516.2K442.22.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob einem Beschäftigten für eine Dienstreise ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zusteht, ist letztlich maßgeblich, ob der Beschäftigte am konkreten Tag der Dienstreise eine Anwesenheitspflicht und Aufgaben an der eigentlichen Dienststätte hat. (Rn.29)
2. Die Annahme, die Nichtanwesenheit in der Dienststätte müsse durch einen Telearbeitsvertrag gestattet sein, damit für Dienstreisen ab dem Wohnort (als Ort der Telearbeit) Wegekosten zu erstatten seien, findet weder im SRKG (juris: RKG SL) noch in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine Stütze.(Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 20.12.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2022 verpflichtet, dem Kläger Reisekostenerstattung in Höhe von weiteren 255,85 € zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 255,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob einem Beschäftigten für eine Dienstreise ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zusteht, ist letztlich maßgeblich, ob der Beschäftigte am konkreten Tag der Dienstreise eine Anwesenheitspflicht und Aufgaben an der eigentlichen Dienststätte hat. (Rn.29) 2. Die Annahme, die Nichtanwesenheit in der Dienststätte müsse durch einen Telearbeitsvertrag gestattet sein, damit für Dienstreisen ab dem Wohnort (als Ort der Telearbeit) Wegekosten zu erstatten seien, findet weder im SRKG (juris: RKG SL) noch in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine Stütze.(Rn.32) Der Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 20.12.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2022 verpflichtet, dem Kläger Reisekostenerstattung in Höhe von weiteren 255,85 € zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 255,85 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die der durch den Beschluss der Kammer vom 03.09.2024 bestimmte Einzelrichter4 Änderungen -wie hier- durch einen personellen Wechsel haben keinen Einfluss auf die Übertragung, denn die Einzelrichterübertragung ist nicht personengebunden (vgl. bspw. Schoch/Schneider/Clausing, 45. EL Januar 2024, VwGO § 6 Rn. 59, 60 m.w.N.).Änderungen -wie hier- durch einen personellen Wechsel haben keinen Einfluss auf die Übertragung, denn die Einzelrichterübertragung ist nicht personengebunden (vgl. bspw. Schoch/Schneider/Clausing, 45. EL Januar 2024, VwGO § 6 Rn. 59, 60 m.w.N.).entscheidet, ist begründet. Der streitbefangene Bescheid vom 20.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer 255,85 € an Reisekosten. Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sind die §§ 3 und 6 SRKG in der für den streitbefangenen Abrechnungszeitraum anzuwendenden Fassung vom 13.10.2015. Nach § 3 Abs. 1 SRKG hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Hierzu gehören, soweit es sich um dienstlich veranlasste Mehraufwendungen im Sinne des § 3 SRKG handelt, gemäß § 6 Abs. 1 und 2 SRKG Wegstrecken, die der Dienstreisende mit einem privaten (hier anerkannten) Kraftfahrzeug zurückgelegt hat. Die Notwendigkeit der vom Kläger mit Reisekostenabrechnung vom 20.12.2021 geltend gemachten Dienstreisen hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass der Kläger die von ihm angegebenen Wegstrecken mit seinem privaten Pkw jeweils aus Anlass einer Dienstreise tatsächlich zurückgelegt hat und ihm nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SRKG dem Grunde nach eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 € pro Kilometer zusteht, woraus sich die außer Streit stehende Höhe der fraglichen Erstattung von 255,85 € ergibt. Es gilt zunächst Folgendes: Der reisekostenrechtliche Begriff der Dienststätte ist von vornherein nicht starr zu verstehen, sondern auslegungsbedürftig und -fähig5vgl. Meyer/Fricke Reisekosten/Baez u.a./Schulz, Juli 2024, BRKG § 2 Rn. 25fvgl. Meyer/Fricke Reisekosten/Baez u.a./Schulz, Juli 2024, BRKG § 2 Rn. 25f. Das allgemeine Sparsamkeitsgebot im Reisekostenrecht ist nicht als Primärposten für die Bestimmung des im Reisekostenrecht nicht geregelten bestmöglichen Beginns und Endes einer Dienstreise anzusehen. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die Belange und Erfordernisse des Dienstes an, insbesondere das Gebot, die mit einer Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Das Sparsamkeitsgebot kann nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden und findet in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten, finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen6Hippeli: Der reisekostenrechtliche Dienststättenbegriff, NVwZ 2025, 457Hippeli: Der reisekostenrechtliche Dienststättenbegriff, NVwZ 2025, 457. Der Beamte ist, wenn der Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt wird, berechtigt, diese an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Dass der Kläger die entsprechenden Dienstreisen an seinem Wohnort angetreten und auch dort beendet hat, steht unter Beachtung des Vorstehenden seinem Erstattungsanspruch fallbezogen nicht entgegen. Er war zum Zeitpunkt des Antritts der Dienstreisen aufgrund geltender Corona-Regelungen seiner Dienststelle jeweils gehalten, die Dienststelle nicht aufzusuchen. In der Rechtsprechung7VG des Saarlandes, Urteil vom 26.05.2011, 6 K 734/10, Rn. 26-31; vgl. etwa auch: OVG Sachsen, Urteil vom 07.10.2008, 2 B 475/07, Rn. 21, jeweils jurisVG des Saarlandes, Urteil vom 26.05.2011, 6 K 734/10, Rn. 26-31; vgl. etwa auch: OVG Sachsen, Urteil vom 07.10.2008, 2 B 475/07, Rn. 21, jeweils juris, insbesondere derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts8So das BVerwG im Beschluss vom 17.11.2008, 2 B 73.08, juris zu einer inhaltsgleichen Vorschrift in Rheinland-PfalzSo das BVerwG im Beschluss vom 17.11.2008, 2 B 73.08, juris zu einer inhaltsgleichen Vorschrift in Rheinland-Pfalz, ist zum gesetzlichen Begriff der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen anerkannt, dass dem Beamten durch Dienstreisen keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen dürfen. Daher umfasst die Reisekostenvergütung nur diejenigen Aufwendungen, die der Beamte ohne die Dienstreise nicht gehabt hätte. Die somit auszuscheidenden Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten. Daraus folgt, dass die Reisekostenvergütung um diejenigen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu kürzen ist, die der Beamte aufgrund der Dienstreise erspart. Hierzu gehören die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Beamte auf eigene Kosten zurücklegt, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen. Diese Fahrkosten erspart ein Beamter, der an einem Arbeitstag deshalb nicht in der Dienststelle erscheinen muss, weil er eine Dienstreise berechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet. Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste. In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand dar und sind daher ungekürzt zu erstatten9Urteil der Kammer vom 14.02.2022, 2 K 361/20Urteil der Kammer vom 14.02.2022, 2 K 361/20. Der Beamte braucht die Dienststelle dann nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen10BVerwG, Urteil vom 24.04.2008, 2 C 14.07, unter Hinweis auf BVerwGE 65, 14 und 82, 148;BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008, 2 B 73/08; VG Regensburg, Urteil vom 05.10.2009, RN 8 K 09.1068, BeckRS 2009, 44918BVerwG, Urteil vom 24.04.2008, 2 C 14.07, unter Hinweis auf BVerwGE 65, 14 und 82, 148;BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008, 2 B 73/08; VG Regensburg, Urteil vom 05.10.2009, RN 8 K 09.1068, BeckRS 2009, 44918. Daran, dass der Kläger an den Tagen der Dienstreise eine Anwesenheitspflicht und Aufgaben an der eigentlichen Dienststätte hatte, kann mit Blick auf das rollierende Anwesenheitssystem wegen der Corona-Pandemie gezweifelt werden. Soweit der Beklagte darauf abstellt, es läge kein Telearbeitsvertrag vor und die vorgenannte Anwesenheitsregelung sei jederzeit widerruflich gewesen, vermag diese Argumentation den klägerischen Anspruch nicht zu Fall zu bringen. Die Annahme des Beklagten, die Nichtanwesenheit in der Dienststätte müsse durch einen Telearbeitsvertrag gestattet sein, damit für Dienstreisen ab dem Wohnort (als Ort der Telearbeit) Wegekosten zu erstatten seien, findet weder im SRKG noch in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine Stütze. In Nr. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften (VV) zum SRKG vom 25.08.197611GMBl. S. 650, zuletzt geändert am 09.02.2015 (Amtsblatt II S. 307)GMBl. S. 650, zuletzt geändert am 09.02.2015 (Amtsblatt II S. 307) sind lediglich -beispielhaft- für eine nicht bestehende Anwesenheitspflicht in der Dienststelle ein Heimarbeitstage (nicht: Telearbeit) aufgeführt. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass bei genehmigter Telearbeit und hierfür eingerichtetem häuslichem Telearbeitsplatz, dieser häusliche Arbeitsplatz an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte des Beamten ist. An den festgelegten Heimarbeitstagen eines telearbeitsberechtigten Beamten tritt mithin der häusliche Arbeitsplatz als Ort der Dienstleistung an die Stelle des Arbeitsplatzes in der (Stamm-)Dienststelle, weil der Zweck der alternierenden Telearbeit gerade darin besteht, Beamten zu ermöglichen, ihren Dienst an manchen Arbeitstagen in der eigenen Wohnung zu versehen12BVerwG, Urteil vom 24.04.2008, 2 C 14/07, juris, Rdn. 17ff.BVerwG, Urteil vom 24.04.2008, 2 C 14/07, juris, Rdn. 17ff.. Dasselbe gilt aber, wenn ein Beamter -wie vorliegend der Kläger- seinen Dienst an bestimmten Tagen aufgrund einer Entscheidung seines Dienstherrn zuhause zu leisten hat, auch ohne dass ihm ein Telearbeitsplatz eingerichtet worden wäre. Auch in diesem Fall hat er an den festgelegten Heimarbeitstagen seine Dienstleistung am häuslichen Arbeitsplatz zu erbringen und nicht in seiner (Stamm-) Dienststelle13VG Düsseldorf Urteil vom 07.12.2012, 13 K 7247/11, BeckRS 2013, 46069VG Düsseldorf Urteil vom 07.12.2012, 13 K 7247/11, BeckRS 2013, 46069. Eine jederzeitige Widerruflichkeit oder Abänderbarkeit der den Kläger betreffenden Anwesenheitsregelungen -so man eine solche überhaupt annehmen mag- führt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist letztlich alleine, ob der Beschäftigte am konkreten Tag der Dienstreise eine Anwesenheitspflicht und Aufgaben an der eigentlichen Dienststätte hat. Ist dies nicht der Fall und war die ihm auferlegte Wegepflicht samt Tragung der Fahrtkosten als private Kosten der allgemeinen Lebensführung zum Zeitpunkt der Dienstreise suspendiert, können ihm auch keine Ersparnisse mit Blick hierauf entgegengehalten und er kann auch nicht auf eine fiktive Wegekostenentschädigung ab der eigentlichen Dienststätte verwiesen werden. Diese Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zur vom Beklagten angeführten Entscheidung der vormals für das Reisekostenrecht zuständigen 6. Kammer14Urteil vom 26.05.2011, 6 K 734/10, jurisUrteil vom 26.05.2011, 6 K 734/10, juris. Diese nimmt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Dienstreisen von Betriebsprüfern in Bezug15BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 , 2 B 73.08, jurisBVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 , 2 B 73.08, juris, denen wegen der Besonderheiten ihrer Aufgaben keine festen Anwesenheitszeiten in der Dienststelle vorgeschrieben sind, weswegen es nicht darauf ankommt, ob ihnen ein Heim- oder Telearbeitsplatz genehmigt worden ist. Es ist dort aber weiter in den Entscheidungsgründen ausgeführt: "Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) herausgearbeiteten rechtlichen Grundsätzen und angesichts des Umstandes, dass Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der VV zu § 6 SRKG unverändert beibehalten worden ist, beschränkt sich der Anwendungsbereich der neu hinzugekommenen Sätze 2 und 3 nach zutreffender Auffassung des Beklagten auf die vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen Fälle, in denen der Dienstreisende auch ohne die Dienstreise – etwa an genehmigten Heimarbeitstagen – seinen Dienst nicht am gewöhnlichen Dienstort verrichten müsste." und weiter "Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger ohne die Dienstreise -wie an den meisten seiner Arbeitstage- seinen Dienst in der Dienststelle St. Ingbert zu verrichten gehabt hätte". Maßgeblich ist insoweit mit Blick auf die zuvor aufgezeigte Rechtsprechung, dass der Kläger ohne die Dienstreise seinen Dienst in seiner Dienststelle zu verrichten hatte. So liegt der Fall des hiesigen Klägers aber für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in welchem er die Dienststelle gerade nicht aufsuchen sollte, nicht. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Bereicherung des Klägers vermag der Einzelrichter nach alledem in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation, in welcher der Kläger ohne die Dienstreisen an seinem Wohnort verblieben wäre und ihm Aufwendungen für seine Dienstreisen von dort tatsächlich erwachsen sind, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Vielmehr ist die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Telearbeit und "Corona-Homeoffice" und damit Ungleichbehandlung jedenfalls der hier konkret vorliegenden Fallgestaltung, in welcher der Beamte nicht auf seinen Wunsch hin wegen eines Heimarbeitstages die Dienststelle nicht aufsuchte, sondern sie nicht aufsuchen sollte, mit einer vertraglichen Einzeldienstvereinbarung nicht gerechtfertigt. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Berufungszulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs.1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Der in O. wohnhafte Kläger, der als Angestellter in Diensten des Saarlandes beim Landungsverwaltungsamt mit Dienstort S. beschäftigt ist, streitet mit dem Beklagten über die Erstattung von Reisekosten. Dem Kläger, der im Rahmen seines Aufgabengebietes regelmäßig Außentermine wahrnimmt, wurde auf seinen Antrag hin sein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug zur Ausführung von Dienstfahrten anerkannt. Im Verlauf der Coronapandemie ordnete, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, der Abteilungsleiter der xx als weisungsbefugter Vorgesetzter des Klägers ein rollierendes Wechselsystem an, währenddessen jeweils nur bestimmte Mitarbeiter ihren Dienst am Dienstort in S. zu leisten hatten. Es wurde eine Einteilung in drei Gruppen vorgenommen, wobei eine Gruppe (Gruppe C) bis auf weiteres zur Heimarbeit eingeteilt wurde und die Gruppen A und B wechselnd Arbeitsleistungen in Präsenz am Dienstort in S. und im Homeoffice erbringen sollten. Der Kläger wurde der Gruppe A zugeteilt. Der Abteilungsleiter ordnete das Rollen und Austauschen der Gruppen an1vgl. die E-Mail des Abteilungsleiters vom 02.07.2021 samt Gruppeneinteilung, Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 7 und 8 der Gerichtsaktevgl. die E-Mail des Abteilungsleiters vom 02.07.2021 samt Gruppeneinteilung, Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 7 und 8 der Gerichtsakte. Der Kläger erbrachte im Verlauf der auf diese Weise vorgesehenen Homeoffice-Tätigkeit seine Arbeitsleistung zu Hause, nahm aber zusätzlich diverse Außentermine wahr. Er beantragte unter Beifügung eines Fahrtenbuches als Excel-Tabelle für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 Reisekostenvergütungen in Höhe von insgesamt 431,55 Euro für die von ihm an verschiedenen Tagen unternommenen Dienstreisen. Streitig zwischen den Beteiligten sind die im Fahrtenbuch enthaltenen Fahrten den Zeitraum vom 07.07.2021 bis 29.10.2021 umfassend, für welche der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug als solchen für Dienstfahrten anerkannten Pkw von zu Hause aus zu den jeweiligen Außeneinsätzen aufgebrochen und nach deren Beendigung wieder nach Hause zurückgekehrt ist. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Anlage K3 zur Klageschrift vom 12.04.20222Bl. 11 der GerichtsakteBl. 11 der Gerichtsakte sowie die Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 14.03.2022, Seiten zwei bis 4 oben3Bl. 17 bis 19 der GerichtsakteBl. 17 bis 19 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Reisekostenabrechnung vom 20.12.2021 erhielt der Kläger vom Beklagten 175,70 € Reisekostenerstattung, wobei der Beklagte -u.a.- die vom Kläger ab seinem Wohnort geltend gemachten Wegstrecken für seine Außeneinsätze nach § 3 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) je um die Wegstrecke (und zwar um 0,35 € pro Kilometer) kürzte, die dieser normalerweise täglich zu seinem Dienstort zurückgelegt. Es handele sich um eine sogenannte häusliche Ersparnis, nämlich um Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die Dienstreisenden auch dann entstünden, wenn sie keine Dienstreise unternähmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und bestand auf der Auszahlung des -wegen der Kürzungen der Kostenerstattung die vom "homeoffice" aus angetretenen Außeneinsätze betreffend zwischen den Beteiligten unstreitigen- Differenzbetrages von 255,85 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2022 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger ab seinem Wohnort geltend gemachten Wegstrecken seien nach § 3 Abs. 1 SRKG um die Wegstrecken zu kürzen, die er normalerweise täglich ins Büro zurücklege, da es sich um Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handele. Soweit der Kläger sich auf die Nr. 2 Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 SRKG berufe und ausführe, an den Reisetagen habe keine Anwesenheitspflichten auf der Dienststelle bestanden, da er zu Heimarbeit eingeteilt gewesen sei, stelle diese Einteilung in sogenannte Heimarbeit bzw. Home-Office aufgrund der Covid19-Pandemie eine außergewöhnliche Organisationsmaßnahme des Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dar. Diese sei zum Schutz aller Mitarbeiter sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Rahmen eines Pandemiekonzeptes ergriffen worden. Bei diesen befristet und für die gesamte Landesverwaltung unterschiedlich organisierten Redundanzen handele es sich aber nicht um eine feste Vereinbarung, die von der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht in der Dienststelle entbinde. Hierzu habe es einer Vereinbarung ähnlich der Richtlinien über die Telearbeit innerhalb der saarländischen Landesverwaltung bedurft. Insbesondere dürfe eine solche Notfallmaßnahme nicht zu einem reisekostenrechtlichen Vorteil führen. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Klägers mit der Tätigkeit von Personen, die überwiegend im Außendienst nach eigenem Ermessen Außentermine durchführten, nicht vergleichbar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.03.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 14.04.2022 erhob er Klage, zu deren Begründung hier im Wesentlichen ausführt, Infolge des für ihn durch den Dienstherrn angeordneten Homeoffice habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, die Dienststelle "ohnehin" aufzusuchen. Gerade diese Anwesenheit habe zum Schutz der Mitarbeiter zurückgefahren und damit vermieden wären sollen. Richtig sei, dass keine Vereinbarung hierzu vorgelegen habe. Es habe vielmehr eine bindende Weisung des Dienstherrn gegenüber dem Kläger als Mitarbeiter vorgelegen. Er sei angewiesen worden, aufgrund des Rollsystems plangemäß seiner Arbeit für bestimmte Zeiten im Homeoffice zu erbringen. Dies impliziere, dass er für die Zeit des für ihn angewiesenen Homeoffice de facto keine Anwesenheitspflicht im Gebäude hatte. Soweit der Beklagte die getroffenen Regelungen als "Notfallmaßnahmen" einordne, die nicht zu einem reisekostenrechtlichen Vorteil führen dürfe, sei die Frage erlaubt, ob sie denn zu einem reisekostenrechtlichen Nachteil führen dürften, welcher beim Kläger zweifelsfrei entstanden sei. Im Übrigen stelle die Entscheidung des Beklagten eine Ungleichbehandlung mit Blick auf die Verwaltungsvorschriften zu § 6 Nr. 2 Abs. 2 des SRKG dar. Diese Regelung müsse zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung auf ihn angewendet werden. Gerade weil seine Anwesenheit durch den Beklagten temporär aufgehoben worden sei und er seine Dienstreisen von zu Hause aus anzutreten gehabt habe, könne kein Abzug von tatsächlich gefahrenen Kilometern als "häusliche Ersparnis" zu seinen Lasten erfolgen. Dies werde bei den "privilegierten" Mitarbeitern mit Telearbeitsplatz auch nicht getan. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2022 dazu zu verpflichten, dem Kläger 255,85 € als offene Reisekostenerstattung auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt vertiefend aus, soweit der Kläger Dienstreisen von seinem Wohnort angetreten und auch dort beendet habe, besage hierzu die Verwaltungsvorschrift zu § 6 Nr. 2 Absatz 2 SRKG, dass bei Dienstreisen, die vom Wohnort aus unternommen oder am Wohnort beendet werden, die Wegstreckenentschädigung nur für Strecken außerhalb der regelmäßig benutzten oder einer sonstigen verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort gewährt werde. Dabei könnten nur die Mehrkosten erstattet werden, die die Aufwendungen des Beamten für die Fahrt vom Wohnort zum Dienstort übersteigen. Deshalb seien von den zurückgelegten Fahrkilometern des Klägers bei den Außenterminen jeweils die Fahrstrecke Wohnort – Dienstort – Wohnort abgezogen und nicht reisekostenrechtlich vergütet worden. Dabei sei es unerheblich, warum die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten oder dort beendet worden sei.Würden Dienstreisen am Wohnort begonnen und beendet, erspare der Dienstreisende sich den Weg, den er täglich zur Dienststelle und wieder zurück fahre. Die Kosten für diesen Weg zählten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung und seien aus den Bezügen zu bestreiten. Dies gelte auch dann, wenn ein privates Kraftfahrzeug zur Ausführung von Dienstfahrten nach den Vorschriften der VO-Kfz anerkannt worden sei. Bei Durchführung der Dienstreise mit einem Dienstwagen ab der Dienststelle trage der Dienstreisende ebenfalls die Kosten für die Wegstrecke vom Wohnort zur Dienststelle und wieder zum Wohnort. Die Verwaltungsvorschriften zu § 6 SRKG Nr.2 Absatz 2 führten weiter aus: "Bestehe am Reisetag keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle (z.B. an Heimarbeitstagen), so kann der Dienstreisende die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise wählen, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. In diesen Fällen stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise vom Wohnort zum Geschäftsort dienstlich veranlasste Mehraufwendungen dar." Hierzu sei durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 – 6 K 734/10 – aber klargestellt worden, dass sich diese Erweiterung der o.g. Verwaltungsvorschriften nur auf überwiegende eigenverantwortliche Tätigkeiten im Außendienst bezögen oder eine arbeitsvertragliche Regelung, bspw. durch einen Telearbeitsvertrag, vorliegen müsse. So liege der Fall aber nicht. Eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst, die eigenverantwortlich gestaltet werden kann, liege beim Kläger aber nicht vor. In 4 Monaten sei er nur an 12 Tagen im Außendienst gewesen. Zwar unterschieden sich die Außendiensttermine in der Dauer, aber kein in Klage stehender Termin habe die Dauer von acht Stunden überschritten. Die Termingestaltung werde grundsätzlich vorab mit den Vorgesetzten in der Dienststelle abgestimmt. Ein Telearbeitsvertrag nach den Richtlinien der saarländischen Landesverwaltung bestehe zwischen Kläger und Dienstherrn nicht. Die Regelung, im sog. "Corona-Homeoffice" zu arbeiten, sei in der gesamten saarländischen Landesverwaltung aus Gründen des Infektionsschutzes aufgrund der Covid-19-Pandemie getroffen worden. Dabei habe es unterschiedliche Regelungen in den Dienststellen gegeben und gebe es solche weiterhin. Alle Regelungen, Einteilungen, Weisungen und Anordnungen orientierten sich einzig an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus diesem Grund habe der Dienstherr den Kläger jederzeit zur Dienstverrichtung im Dienstbüro einteilen bzw. ihn aus dem Homeoffice zurückrufen können. Soweit der Kläger für sich einen Nachteil darin erkenne, dass er an den Dienstreisetagen Fahrtkosten zur Erfüllung seiner aus dem Arbeitsvertrag bestehenden Pflichten habe aufwenden müssen, habe er sich an den coronabedingten Homeoffice-Tagen den Weg zur Dienststelle erspart. Es liege daher nur eine Beschränkung seiner erstrebten finanziellen Vorteile aus der Home-Office-Einteilung vor, die reisekostenrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfe. Eine Differenzierung zwischen "Corona-Homeoffice" und Telearbeit auf der Grundlage einer Vereinbarung nach den Richtlinien der Saarländischen Landesverwaltung sei gerechtfertigt. Das coronabedingte Homeoffice habe als Notfallmaßnahme der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gedient und sei aus Fürsorgeerwägungen erforderlich gewesen. Vereinbarungsgemäße Telearbeit diene in erster Linie den Interessen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Vorgaben des Dienstherrn. Insofern liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Durch die Mehraufwandsbetrachtung als einem der führenden Grundsätze nicht nur des saarländischen Reisekostenrechts werde vielmehr die Gleichbehandlung aller Dienstreisenden sichergestellt. Mit Beschluss vom 04.09.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene "Handakte Widerspruchsverfahren" des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.