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Urteil

2 K 631/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0327.2K631.21.00
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Leitsätze
1. Die bloße Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Verwendungszulage führt nicht zur Hemmung der Verjährung.(Rn.32) (Rn.40) 2. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 (juris: BesAnpÄndG SL 2012) ist nicht auf den Betrag der letzten Verwendungszulage im Monat Juni 2012, sondern auf den Durchschnitt der dem jeweiligen Beamten im Bezugszeitraum der Verwendungszulage monatlich gewährten Zulage abzustellen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -).(Rn.54)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 7.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2023 verpflichtet, hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2017 über die Gewährung einer Ausgleichszulage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.014,66 Euro ab Rechtshängigkeit (31.8.2020) bis Zahlungseingang (31.3.2023) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Verwendungszulage führt nicht zur Hemmung der Verjährung.(Rn.32) (Rn.40) 2. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 (juris: BesAnpÄndG SL 2012) ist nicht auf den Betrag der letzten Verwendungszulage im Monat Juni 2012, sondern auf den Durchschnitt der dem jeweiligen Beamten im Bezugszeitraum der Verwendungszulage monatlich gewährten Zulage abzustellen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -).(Rn.54) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 7.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2023 verpflichtet, hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2017 über die Gewährung einer Ausgleichszulage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.014,66 Euro ab Rechtshängigkeit (31.8.2020) bis Zahlungseingang (31.3.2023) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit der Verwaltungsrechtsstreit durch den Kläger mit Zustimmung des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die als Untätigkeitsklage unter Beachtung der Voraussetzungen des § 75 VwGO zulässig erhobene Klage nur teilweise begründet. Dem Kläger steht bezogen auf die streitgegenständlichen Anträge auf Verwendungs- und Ausgleichszulagen über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus gegen den Beklagten ein Anspruch auf Neubescheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage für die Zeit vom 1.7.2012 bis 31.12.2017 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu. Zudem hat er Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in dem im Tenor dargelegten Umfang. Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis 30.6.2012 weitergehende Ansprüche auf Verwendungszulage verfolgt und hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichszulage eine von der Rechtsauffassung der Kammer abweichende Berechnung für geboten erachtet, kann seinem Begehren nicht entsprochen werden. Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Verwendungszulage ist für den Zeitraum bis zum 31.3.2008 § 46 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 6.8.2002 und hinsichtlich des übrigen streitgegenständlichen Anspruchszeitraum gemäß Art. 1 und 3 des am 1.4.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 § 46 Abs. 1 BBesG in der im Saarland als Landesrecht fortgeltenden Fassung vom 31.8.2006 - im Folgenden: § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 - (1). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist hinsichtlich der Ausgleichszulage Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt I, 195 ff) - im Folgenden: Gesetz Nr. 1775 - (2) und hinsichtlich der Prozesszinsen §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (3). 1. Verwendungszulage 1.1 Nach den gleichlautenden Regelungen des § 46 Abs. 1 BBesG und des § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen, wobei sich die Höhe der Zulage gemäß Absatz 2 der Vorschrift nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern seiner Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, bemisst. Einem Beamten sind Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne der Vorschrift übertragen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird, wobei es sich hierbei auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln kann.2 BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, Juris, Rn. 13 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.2015 - 1 A 232/14 -, Juris Rn. 33 f, vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 32 ff und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff.BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, Juris, Rn. 13 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.2015 - 1 A 232/14 -, Juris Rn. 33 f, vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 32 ff und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. § 46 BesG SL 2008 ist allerdings auch dann anwendbar, wenn der Dienstherr - wie generell in der Polizeiverwaltung des Saarlandes - erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen (sog. Topfwirtschaft). Allerdings führt eine höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten dazu, dass die Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" in § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 folgt nämlich, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann demnach nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Übersteigt indes die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann der sich aus § 46 Abs. 2 BesG SL 2008 ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden.3 BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, Juris Rn. 18 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 43 f und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff.BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, Juris Rn. 18 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 43 f und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff. Schließlich sieht § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife"). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.4BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, Juris, Rn 22 zum gleichlautenden § 46 Abs. 1 BBesG mit Hinweisen auf Urteil vom 07.04.2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7 sowie BTDrucks 13/3994 S. 43BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, Juris, Rn 22 zum gleichlautenden § 46 Abs. 1 BBesG mit Hinweisen auf Urteil vom 07.04.2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7 sowie BTDrucks 13/3994 S. 43 1.2 Fallbezogen kann dahinstehen, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis 31.12.2011 ein Anspruch auf weitergehende Verwendungszulage zusteht, da ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass er für den Zeitraum ab dem 1.1.2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Daraus folgt, dass er sich für die davorliegende Zeit auf die Verjährung beruft. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verwendungszulage als Besoldungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend § 195 BGB.5 BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Juris Rn. 20 ff, vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Juris Rn. 35 ff und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, Juris Rn. 24 ff; hieran anschließend OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 84.BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Juris Rn. 20 ff, vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Juris Rn. 35 ff und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, Juris Rn. 24 ff; hieran anschließend OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 84. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zwar setzt der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ist allerdings auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.6 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 87 m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 87 m.w.N. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann von einer Zumutbarkeit betreffend die Geltendmachung der Ansprüche auf Verwendungszulage im Saarland gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BesG SL 2008 frühestens im Jahre 2014 ausgegangen werden, da erstmals mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 - eine hinreichende höchstrichterliche Klärung der bis dahin unsicheren Rechtslage dahin erzielt wurde, dass ein Anspruch nach § 46 Abs.1 BesG SL 2008 auch bei einer Topfwirtschaft mit einem Überhang höherwertiger Dienstposten gegenüber entsprechenden Planstellen bejaht wurde. War demnach der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 - hinausgeschoben, begann die Verjährung des Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst zum 1.1.2015 zu laufen und ist mit Ablauf des 31.12.2017 Verjährung eingetreten. Durch den mit Schreiben vom 5.7.2018 erhobenen Widerspruch konnte die Verjährung daher nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt werden. Nicht ausreichend für die Hemmung der Verjährung ist dagegen die bloße Geltendmachung des Anspruchs, die in dem - in unverjährter Zeit eingegangenen - Schreiben des Klägers vom 10.11.2016 gesehen werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung der Rechtsverfolgung in § 204 BGB abschließend geregelt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei der Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von einer Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt. Durch diese Vorschrift ist klar geregelt, dass allein die Erhebung des Widerspruchs, der gemäß § 68 Abs. 1 VwGO Sachurteilsvoraussetzung einer Klage ist, sowie die sich gegebenenfalls anschließende Erhebung der Klage selbst die Hemmung der Verjährung herbeiführen. Die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs ist dagegen zunächst nur auf die Konkretisierung des Anspruchs und damit auf eine Entscheidung des Dienstherrn gerichtet, die sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren zu überprüfen ist. 7BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, und vom 9.3.1979 - 6 C 11.78 -, Juris Rn 12 ff; Beschluss vom 14.4.2011 – 2 B 27/10 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.10.2023 - 2 K 799/20 -; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, Abschnitt 3.6.1, Rn 58BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, und vom 9.3.1979 - 6 C 11.78 -, Juris Rn 12 ff; Beschluss vom 14.4.2011 – 2 B 27/10 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.10.2023 - 2 K 799/20 -; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, Abschnitt 3.6.1, Rn 58 Dem Beklagten ist es fallbezogen auch nicht verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, insbesondere stellt sich die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als treuwidrig dar. Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft sein muss, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.8St. Rspr: BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 46, vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 - Juris, Rn 23 oder vom 17.9.2015 – 2 C 26.14 -, Juris, Rn 54; siehe auch Kathke, wie vor, Rn 55St. Rspr: BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 46, vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 - Juris, Rn 23 oder vom 17.9.2015 – 2 C 26.14 -, Juris, Rn 54; siehe auch Kathke, wie vor, Rn 55 Das Bundesverwaltungsgericht versagt die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung also nur in Fällen, in denen gerade das treuwidrige Verhalten letztlich dazu geführt hat, dass überhaupt Verjährung eintritt. Fallbezogen sind in unverjährter Zeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagte den Kläger veranlasst hat, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 10.11.2016 darum gebeten hat, bis auf weiteres auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und der Beklagte hierauf nicht reagiert hat, hat dieser kein vertrauensbegründendes Verhalten an den Tag gelegt, das für den Kläger den Schluss zuließ, der Beklagte werde sich nicht auf die eintretende Verjährung berufen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, beim Beklagten nachzufragen und gegebenenfalls Untätigkeitsklage zu erheben. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 10.1.2019 um Verständnis darum gebeten hat, dass die Entscheidung über den Widerspruch vorerst zurückgestellt werde und sich weiterhin zu gedulden, war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen und Verjährung eingetreten. Gleiches gilt für nachfolgende Schreiben des Beklagten, in denen dieser Ausführungen zur Problematik der Berechnung der Zulagen machte. Fehl geht ebenso die Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung, eine unzulässige Rechtsausübung sei deshalb gegeben, weil der Dienstherr nicht zeitig über die geltend gemachten Ansprüche entschieden habe. Angesichts der vom Beklagten im vorprozessualen Schreiben an den Kläger vom 2.7.2020 sowie im Schriftsatz vom 29.9.2020 nachvollziehbar dargelegten Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Ansprüche von ca. 250 Anspruchsberechtigten, der sukzessiv eingegangenen einschlägigen Gerichtsentscheidungen, etwa der saarländischen Verwaltungsgerichte zur Frage der Verjährung,9OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - der Erteilung von Abschlagszahlungen auch an den Kläger sowie der im Schriftsatz des Beklagten vom 21.3.2024 dargelegten differenzierten Handhabung der Erhebung der Verjährungseinrede vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass dem Beklagten bei der Bearbeitung der Anträge auf Verwendungszulage ein qualifiziertes Fehlverhalten anzulasten ist, das den Kläger veranlasst haben könnte, verjährungshemmende Maßnahmen, in Form einer Untätigkeitsklage, zu unterlassen. Überdies kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 21.3.2024 die Verwaltungsübung praktiziert, bei Anträgen vor dem 1.1.2015 Ansprüche bis rückwirkend 2004 anzuerkennen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede außerhalb der Fälle unzulässiger Rechtsausübung überhaupt ein Ermessen des Dienstherrn eröffnet ist und der Beklagte sein Ermessen fallbezogen sachgerecht ausgeübt hat. Ist nämlich die Verfahrensweise, bei Eingang des Antrags auf Verwendungszulage vor dem 1.1.2015 auf die Verjährungseinrede zu verzichten, sachgerecht, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen, da diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht vorliegen und daher ein die unterschiedliche Behandlung des Klägers tragender Grund gegeben ist. Ist aber die Annahme eines Ermessens oder dessen Ausübung fehlerhaft und der Verjährungsverzicht in der genannten Konstellation rechtswidrig, kann der Kläger ebenfalls nicht eine Gleichbehandlung – im Unrecht – einfordern. 1.3 Für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 stand dem Kläger ein Anspruch auf Verwendungszulage zu, der vom Beklagten allerdings erfüllt worden ist. In diesem Zeitraum war dem Kläger vorübergehend vertretungsweise der nach Besoldungsgruppe A 13 gD bewertete Dienstposten des hauptamtlichen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule für Verwaltung Saarland übertragen. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen zum 1.1.2012 vor, da der Kläger bereits zum 1.10.2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden und die in der Folgezeit zu beachtende einjährige Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SBG a.F.2009 bereits zum 1.10.2010 abgelaufen war. Da auch die 18-monatige Wartefrist ab dem 1.10.2010 ebenfalls bereits verstrichen war, waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 gegeben. Allerdings hat der Beklagte den Zulagenanspruch für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Anlage nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 richtig mit 2.260,28 € berechnet und durch Auszahlung erfüllt. Die vom Kläger gegen die Berechnung in der Anlage 2 zum Ausgangsbescheid vom 10.11.2016 erhobenen Einwendungen sind aufgrund der veränderten Umständen Rechnung tragenden Neuberechnung im Widerspruchsbescheid überholt. Danach hat der Beklagte den Zulagenanspruch monatsbezogen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 und den aus der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der besetzbaren Planstellen jeweils ermittelten Quotienten berechnet. Fehler sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere ist der Beklagte jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch nicht ansatzweise konkrete Einwendungen gegen die Quotenbildung vorgetragen werden, nicht gehalten, die Quotientenbildung im Einzelnen darzulegen und hierbei individualisierbare Angaben insbesondere zu den Anspruchsberechtigten zu machen. 2. Ausgleichszulage Hinsichtlich der Ausgleichszulage steht dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.12.2017 ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1775 wurde die den Anspruch auf eine Verwendungszulage regelnde Vorschrift des § 46 BesG SL 2008 mit Inkrafttreten des Gesetzes bzw. mit Wirkung vom 29.6.2012 für die Zukunft ersatzlos aufgehoben. Nach der Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 erhalten indes Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (BesG SL 2008) haben bzw. hatten, eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt sind. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 lediglich darauf an, dass der Beamte zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine Verwendungszulage hat, nicht dagegen, dass er bereits tatsächlicher Empfänger einer Zulage gewesen ist.10VG des Saarlandes, Urteil vom 16.6.2015 - 2 K 1012/13 -, Juris, Rn 20, 21VG des Saarlandes, Urteil vom 16.6.2015 - 2 K 1012/13 -, Juris, Rn 20, 21 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Inhaber eines Anspruchs auf eine Verwendungszulage war und die Anspruchsvoraussetzungen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 gegeben waren. Im weiteren bestimmt Satz 2 der Übergangsvorschrift, dass sich die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vermindert. Hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichszulage hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 - dargelegt, dass insoweit nicht auf den Betrag der letzten Verwendungszulage im Monat Juni 2012, sondern auf den Durchschnitt der dem jeweiligen Beamten im Bezugszeitraum der Verwendungszulage monatlich gewährten Zulage abzustellen sei. Zur Begründung hat das Obergericht ausgeführt, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung vom 20.6.2012 auf die damalige Sach- und Rechtslage zugeschnitten gewesen sei, die sich dadurch ausgezeichnet habe, dass ein Beamter entweder Anspruch auf die Verwendungszulage in voller Höhe oder - etwa mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzung einer seinem höherwertigen Dienstposten konkret zugeordneten Planstelle - überhaupt keinen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gehabt habe. Zu einer gesetzlichen Regelung der Höhe der zu gewährenden Ausgleichszulage in Fällen, in denen der Beamte unter der Geltung des in Landesrecht überführten § 46 BBesG nur eine anteilige Verwendungszulage bezogen habe, habe im Jahr 2012 keine Veranlassung bestanden, da die Rechtsprechung zum Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung einer anteiligen Zulage auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2014 zurückgehe. Vergegenwärtige man sich vor diesem Hintergrund, dass die Höhe der monatlichen Verwendungszulage von mehreren Faktoren beeinflusst gewesen sei und sich demgemäß durchaus sprunghaft habe verändern können, so dürfte das ausschließliche Abstellen auf die - mehr oder weniger zufällig - gerade im Monat Juni 2012 bezogene Verwendungszulage dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, hätte dieser damals einen Regelungsbedarf bereits erkannt, schwerlich entsprechen. Insoweit sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 - erinnert, nach der die Verwendungszulage einem dreifachen Zweck diene, nämlich einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen mit bereitstehenden Haushaltsmitteln zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Insbesondere der Anreiz- und Honorierungsfunktion und dem mit der Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 beabsichtigten Vertrauensschutz würde es nicht gerecht werden, den Ausgangspunkt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 geregelten Abschmelzung der Ausgleichszulage im Falle einer vorhergehenden nur anteilig gewährten Verwendungszulage von Zufälligkeiten der Anzahl der Beförderungen in den einzelnen Besoldungsgruppen abhängig zu machen. Aus Sicht des Senats biete sich insoweit als praktikable und sowohl dem Sinn und Zweck der Ausgleichszulage als auch den beiderseitigen Interessen gerecht werdende Handhabung an, für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht auf den Betrag der letzten Verwendungszulage im Monat Juni 2012, sondern auf den Durchschnitt der dem jeweiligen Beamten im Bezugszeitraum der Verwendungszulage monatlich gewährten Zulage abzustellen. Dabei bedürfe die Berechnung der Ausgleichszulage angesichts des Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 und dem Umstand, dass durch Art. 1 dieses Gesetzes die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2012 durchgeführt worden sei, einer weiteren Modifikation. Denn der Gesetzgeber habe durch die vorbezeichnete Übergangsvorschrift in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 in Kenntnis der durch das gleiche Gesetz (Art. 1 § 2) erfolgten Besoldungsanpassung vorgegeben, dass die von der Aufhebung der Verwendungszulage (Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes) betroffenen Beamten eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage erhielten, die nach Maßgabe des Satzes 2 der Abschmelzung unterliege. Eine anfängliche Fortzahlung in Höhe der bisherigen Zulage, wie in Satz 1 vorgesehen, setze indes denknotwendig voraus, dass der Prozess der Abschmelzung erst mit Inkrafttreten der ersten auf das Gesetz Nr. 1775 folgenden Besoldungserhöhung in Gang gesetzt werde. Diesen insgesamt überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an. Als Bezugszeitraum zur Bestimmung des Durchschnitts der monatlich gewährten Zulage ist dabei die Verwendungszulage heranzuziehen, die dem Kläger - wie im Juni 2012 – jeweils monatsbezogen aus der Differenz der Grundgehälter zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 12 zustand. Soweit dem Kläger vor seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 eine Verwendungszulage aus der Differenz der Grundgehälter zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 11 zugestanden haben mag, ist diese in die Berechnung nicht mit einzubeziehen, da es sich insoweit um eine andere Verwendungszulage gehandelt hat als die, die dem Kläger im Juni 2012 zustand. Da nach der Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 12 zum 1.10.2009die Beförderungsreife für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13, der sein damaliger Dienstposten des hauptamtlichen Lehrbeauftragten zugeordnet war, mit Blick auf die zu beachtende Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SBG a.F.2009 erst zum 1.10.2010 erreicht war, ist als Bezugszeitraum die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.6.2012 zugrunde zu legen. Zwar war der Anspruch auf Verwendungszulage, wie ausgeführt, im Zeitraum vom 1.10.2010 bis 31.12.2011 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Dies hindert aber nicht die Einbeziehung dieses Zeitraums in den Bezugszeitraum. Denn ein möglichst großer Bezugszeitraum trägt dem Anliegen Rechnung, die Zufälligkeiten monatlicher Schwankungen auszugleichen. Zudem ist als erste auf das Gesetz Nr. 1775 folgende Besoldungserhöhung die Erhöhung zum 1.5.2013 maßgeblich. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte die vom 1.7.2012 bis 31.12.2017 monatlich zu gewährenden Ausgleichszulagen in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Anlage nicht berechnet, sondern die Ausgleichzulagen allein auf der Grundlage der für Juni 2012 ermittelten Verwendungszulage bestimmt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Berechnungsweise des Beklagten auch insoweit beanstandet, als dieser die letzte Verwendungszulage als Basiswert für die Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde gelegt habe und nicht beachte, dass nach dem Gesetz lediglich die Besoldungserhöhung um ein Drittel vermindert werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vermindert. Demzufolge läuft die gesetzliche Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers darauf hinaus, dass sich die Ausgleichszulage auch bei Fortbestehen der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen auf null abschmelzen wird. Da die Verwendungszulagen in der Zeit vom 1.10.2010 bis 31.12.2011 nicht berechnet sind, ist die Sache nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif mit der Folge, dass der Beklagte insoweit zur Neubescheidung zu verurteilen ist. Der Beklagte hat demnach zunächst nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 – 2 C 16.13 – die Unterschiedsbeträge zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 12 im Zeitraum vom 1.10.2010 bis 31.12.2011 zu berechnen, um daran anschließend nach Maßgabe der dargelegten Berechnungsmethode gemäß dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.3.2023 – 1 A 101/21 – unter Zugrundelegung des Bezugszeitraums vom 1.10.2010 bis 30.6.2012 sowie Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen über die dem Kläger zustehende Ausgleichszulage neu zu entscheiden. 3. Prozesszinsen Soweit der Kläger hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit ausgezahlten 1.014,66 € Prozesszinsen begehrt, ist sein Antrag gemäß den §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebene Zahlungseingang am 31.3.2023 wurde nicht bestritten. Nach alledem ist mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 VwGO wie erkannt zu entscheiden. Da der Kläger bei monatsbezogener Betrachtung des streitgegenständlichen Gesamtzeitraums (1.4.2004 bis 31.12.2017) zu einem etwas höheren Anteil unterliegt, ist es sachgerecht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert ist mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Berechnung der streitbefangenen Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage auf den Auffangstreitwert und damit auf 5.000.- € festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger stand als Polizeibeamter im Diensten des Saarlandes und begehrt die Gewährung einer Verwendungszulage bzw. einer Ausgleichszulage. Er wurde zum 1.10.2000 zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 und zum 1.10.2009 in die Besoldungsgruppe A 12 befördert. Mit Ablauf des 31.12.2017 wurde der Kläger auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 16.10.2001 bis 22.3.2004 nahm der Kläger die Aufgaben des Sachbearbeiters Qualitätsmanagement/Controlling im Führungsstab der Landespolizeidirektion wahr. Ab dem 23.3.2004 bis zum 31.3.2009 war der Kläger in den - gemäß der Dienstpostenbewertung der saarländischen Polizei vom 23.3.2004 - nach Besoldungsgruppe A 12 eingestuften Funktionen des Sachbearbeiters Qualitätsmanagement/Controlling bei der Landespolizeidirektion und des Abwesenheitsvertreters des Leiters Qualitätsmanagement/Controlling eingesetzt. Mit Wirkung vom 1.4.2009 wurde ihm der nach Besoldungsgruppe A 13 gD bewertete Dienstposten des hauptamtlichen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule für Verwaltung ……. übertragen, die er bis zu seiner Ruhestandsversetzung wahrnahm.1Vgl zu den jeweiligen Dienstposten und Dienstpostenbewertungen die dienstlichen Beurteilungen zum 15.10.2004 (Bl. 220-224 PA), zum 15.10.2007 (Bl. 230-234 PA), zum 15.10.2010 (Bl. 257-261 PA) und zum 15.10.2013 (Bl. 262-266 PA)Vgl zu den jeweiligen Dienstposten und Dienstpostenbewertungen die dienstlichen Beurteilungen zum 15.10.2004 (Bl. 220-224 PA), zum 15.10.2007 (Bl. 230-234 PA), zum 15.10.2010 (Bl. 257-261 PA) und zum 15.10.2013 (Bl. 262-266 PA) Mit Schreiben vom 10.11.2016 machte er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 - gegenüber dem Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungsstelle - geltend, dass ihm mit Wirkung vom 1.4.2009 die nach Besoldungsgruppe A 13 gD bewertete Funktion des hauptamtlichen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule für Verwaltung ... übertragen worden sei. Da er in der Besoldungsstufe A 12 besoldet sei, beantrage er „rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze“ die Zulage für seine Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 13. Angesichts landesweit anhängiger Musterverfahren erkläre er sich mit einer Aussetzung des Verfahren einverstanden und bitte darum, bis auf weiteres auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Durch Bescheid des Beklagten vom 7.6.2018 wurde dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG ÜL Saar und einer Ausgleichszulage im Sinne des Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in Höhe von insgesamt 18.269,75 € zuerkannt. Zur Berechnung des Anspruchs wurde auf die beigefügten Anlagen 1-3 Bezug genommen, worin Zeiträume vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2017 Berücksichtigung fanden. Im Weiteren heißt es, dass dieser Bescheid unter einer auflösenden Bedingung ergehe. Diese betreffe die der Berechnung zugrundeliegenden rechtlichen Wertungen insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit anhängigen Verfahren 2 A 508/15 (OVG Sachsen) und 1 A 567/17 (OVG Saarland). Die Verfahren umfassten Fragen der Verjährung von Ansprüchen vor dem Jahr 2012 und Fälle fehlender Beförderungsreife. Je nach Ausgang der Verwaltungsgerichtsverfahren könnten sich die hier zugrundeliegenden rechtlichen Wertungen bestätigen bzw. andernfalls der zuerkannte Betrag erhöhen oder verringern. Sofern sich dieser Betrag erhöhe oder verringere, werde von Amts wegen eine Neubescheidung des Anspruchs vorgenommen. Für den Fall einer durch Eintritt der Bedingung notwendigen Neubescheidung bleibe eine (Teil-) Rückforderung der zuerkannten Beträge vorbehalten. Angesichts der Verfahrensdauer erscheine eine Ruhendstellung des Bescheidungsverfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage unverhältnismäßig. Andererseits bestehe ein besonders hohes Interesse des Dienstherrn, nach Klärung aller offenen Rechtsfragen materiell-rechtmäßige Besoldungszustände herzustellen. Mit am 6.7.2018 eingegangenem Widerspruch wandte sich der Kläger „insbesondere“ gegen die fehlende Anrechnung berücksichtigungsfähiger Zeiten für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 1.4.2013 sowie vor dem 1.1.2012, die Berechnung der Ausgleichszulage mittels nicht transparenter Quotienten und unverständlicher Abkürzungen sowie die fehlende Berechnung von Verzugszinsen. Hierzu führte er aus, dass er nach der Dienstpostenbewertung der saarländischen Polizei vom 30.3.2005 bis zum 30.9.2009 - gemeint ist 31.3.2009 - immer eine Funktionsstelle nach A 12 und ab dem 1.4.2009 sogar eine nach A 13 bekleidet habe. Die Berechnung der Ausgleichszulage sei nicht nachvollziehbar, weil Quotienten und Abkürzungen nicht erklärt würden. Zudem seien in dem Bescheid keine Verzugszinsen gemäß § 291 BGB berücksichtigt. Die Verfahren seien seit Jahren anhängig ungeachtet der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.2011 sowie des OVG des Saarlandes vom 25.8.2016 und 12.6.2018. Mit am 31.8.2020 eingegangener Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass die Fristüberschreitung bezüglich der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers sachlich gerechtfertigt sei. Zudem sollte das Verfahren ausgesetzt werden. Ein zureichender Grund sei in der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1971/19 eines Ruhestandsbeamten des Ministeriums für Finanzen und Europa zu sehen, worin dieser sich u. a. gegen das Erfordernis der Beförderungsreife wende. Die Frage, ob die Beförderungsreife Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG ÜL Saar sei, sei für die Bewertung des Anspruchs im vorliegenden Verfahren von ganz wesentlicher Bedeutung. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde hätte zur Folge, dass alle ca. 250 ergangenen Bescheide erneut bewertet werden müssten. Der Kläger habe vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens vor Klageerhebung nicht mit einer Berechnung der konkreten Auszahlungshöhe rechnen können. Aufgrund einer Zwischennachricht habe der Kläger nicht davon ausgehen können, eine weitere Verzögerung nur noch mit gerichtlicher Hilfe abwehren zu können. Die Verzögerung beruhe dabei in erster Linie nicht auf einer behördlichen Untätigkeit, sondern darauf, dass es der Klärung offener Rechtsfragen durch alle Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedürfe, die eine vorherige Bescheidung als nicht zweckmäßig habe erscheinen lassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass besonders viele Verfahren eingegangen seien, eine grundlegende Folgenabschätzung der neuen Rechtsprechung erforderlich gewesen und der Kläger in erheblichem Umfang bereits befriedigt worden sei. Da der zureichende Grund des Abwartens des Verfahrens bislang nicht entfallen sei, sei das Verfahren auszusetzen. Durch Beschluss vom 21.10.2020 ordnete die Kammer auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 25.5.2021 nahm der Kläger aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.2.2021 - 2 BvR 1971/19 - das Verfahren wieder auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 22.2.2023 wurde dem Kläger im Zuge der Neuberechnung der Verwendungs- und Ausgleichszulage ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 1.014,66 € zuerkannt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 - habe die Verjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 BGB frühestens mit Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die unklare Rechtslage bezüglich der Anwendung der Topfwirtschaft auf die Zulage beseitigt worden sei, und sei die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB in Ansatz zu bringen. Demzufolge könnten sich für den Kläger grundsätzlich Ansprüche rückwirkend ab dem 1.10.2005 ergeben haben. Dieser Zeitpunkt errechne sich daraus, dass zum einen die für den Anspruch erforderliche Dienstpostenbewertung für Dienstposten der saarländischen Polizei erstmals zum 23.3.2004 erfolgt sei und gleichzeitig die höherwertige Tätigkeit mindestens 18 Monate wahrgenommen worden sein müsse. Da der Kläger keinen Antrag vor 2015 gestellt habe, wäre sein Anspruch grundsätzlich verjährt. Wie bereits bei der erstmaligen Berechnung im Bescheid vom 7.6.2018 werde jedoch auf die Einrede der Verjährung für den Zeitraum ab dem 1.1.2012 verzichtet. Zum 1.4.2009 seien dem Kläger die Aufgaben eines höherwertigen Amtes mit der Bewertung A 13 gD vorübergehend vertretungsweise übertragen worden. Infolge der Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zum 1.10.2009 habe Beförderungsreife am 1.10.2010 vorgelegen. Die 18-monatige Wartefrist sei bereits verstrichen gewesen, sodass die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Danach und unter Berücksichtigung der Einrede der Verjährung ergäben sich für den Kläger Ansprüche aus § 46 BBesG ÜL Saar für die Zeiträume vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2012. Für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 31.12.2017 griffen zusätzlich die Regelungen der Ausgleichszulage. Die genaue Darstellung der betreffenden Zeiträume sei der beigefügten Anlage zu entnehmen. Daraus errechne sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 19.284,23 €. Abzüglich der bereits gezahlten 18.269,57 € ergebe sich noch ein Restbetrag von 1.014,66 €. Die Berechnung erfolge ausdrücklich vorbehaltlich der abschließenden Quotenberechnung, die sich aufgrund möglicher Verwaltungsverfahren ändern könne. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichte. Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthalte, könnten nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Mit Schriftsatz vom 16.3.2023 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen und zur Begründung der Klage weiter vorgetragen, dass auch dieser Bescheid fehlerhaft sei, da er zu Unrecht Verjährung annehme und die Verwendungszulage falsch berechnet sei. Entgegen der Annahme des Beklagten habe die Verjährungsfrist nicht „frühestens mit Ende des Jahres 2011“ zu laufen begonnen. Durch die vom Beklagten benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die im Saarland praktizierte Topfwirtschaft nicht betroffen habe, sei die unklare Rechtslage gerade nicht beseitigt worden, sodass eine gerichtliche Klärung seiner Ansprüche noch nicht zumutbar gewesen sei. Eine Entscheidung zur Topfwirtschaft habe das Bundesverwaltungsgericht erst am 20.9.2014 - 2 C 16/13 - getroffen und eine Klärung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG ÜL Saar herbeigeführt. Bis zu dieser Entscheidung sei der Lauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Der Beklagte sei im Verfahren vor dem OVG des Saarlandes 1 A 567/17 selbst davon ausgegangen, dass aufgrund der Topfwirtschaft in der saarländischen Finanzverwaltung ein Anspruch auf Zulage nicht gegeben sei. Auch angesichts seiner Ausführungen im Bescheid vom 7.6.2018 zur Verjährung habe für den Beklagten offensichtlich eine unklare Rechtslage bestanden. Dieser könne sich nicht darauf berufen, dass bereits im Jahr 2011 die Rechtslage hinsichtlich des Anspruchs auf Zulage geklärt gewesen sei. Der Beklagte hätte daher prüfen müssen, ob ihm für die Zeit vor dem 1.1.2012 ebenfalls eine Zulage zugestanden habe. Er sei am 1.4.2009 an der Fachhochschule für Verwaltung mit Aufgaben der Wertigkeit A 13 betraut worden, zu einem Zeitpunkt, als er noch in die Besoldungsgruppe A 11 gewesen sei. Spätestens zum Zeitpunkt seiner Beförderung am 1.10.2009 in die A 12 habe er Anspruch auf Zulage gehabt. Die Berechnung der Ausgleichszahlung ab dem 1.7.2012 beachte nicht die Vorgaben des OVG des Saarlandes im Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -. Danach werde die Ausgleichszulage in Höhe der Verwendungszulage gezahlt, die sich aus der Differenz des Grundgehaltes des höherwertigen und des innegehabten Amtes berechne. Der Beklagte vergleiche nach der Besoldungserhöhung im Juli 2012 nicht die Differenz des Grundgehaltes des höherwertigen Amtes A 13 und des innegehabten Amtes A 12 und berechne daraus den Abschmelzungsbetrag von einem Drittel der Besoldungserhöhung, sondern bilde die Differenz der Besoldungserhöhung ausschließlich innerhalb des innegehabten Amtes A 12 neu - A 12. Die ab dem 19.6.2012 geltende Übergangsvorschrift des Gesetzes Nr. 1775 habe entgegen der Annahme des Beklagten nicht zu einer Änderung der Berechnungsweise der Zulage geführt. Nach dieser Vorschrift erhielten die zuvor bereits für die Verwendungszulage anspruchsberechtigten Beamten die Zulage „in der bis zum Ablauf des 28.6.2012 geltenden Höhe“ so lange fort, wie die Voraussetzung des § 46 BBesG a.F. fortbestünden. Lediglich die sich daraus ergebende Besoldungserhöhung werde nach dem Gesetz um ein Drittel vermindert. Der Beklagte habe jedoch unter Einreichung des Quotienten für Juni 2012 die errechnete Verwendungszulage auf den Stand des 1.6.2012 eingefroren und diese „letzte Verwendungszulage“ als Basiswert für die Berechnung der Ausgleichszahlung ab dem 29.6.2012 zugrunde gelegt. Diese Auslegung des Gesetzes Nr. 1775 stehe in Widerspruch zu dem sich aus der Gesetzgebung abzuleitenden Gesetzeszweck. Dieser bestehe zum einen darin zu verhindern, dass neue Beamte einen Anspruch auf eine Verwendungszulage erhielten. Allerdings solle auch sichergestellt werden, dass anspruchsberechtigte Beamte durch das neue Gesetz keine Nachteile erlitten. Ein solcher Nachteil entstehe allerdings, wenn man wie der Beklagte von einer „statischen Verweisung“ ausgehe. In dem Fall würden ab dem 1.7.2012 erfolgte Besoldungsanpassungen nicht berücksichtigt, die zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlung geführt hätten. Sein Anspruch sei spätestens mit Erhebung der Klage vom 27.8.2020 rechtshängig geworden, sodass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Prozesszinsen zu zahlen habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Verwaltungsrechtstreit in Höhe der nach Rechtshängigkeit gezahlten 1.014, 66 € mit Zustimmung des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 7.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2023 zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 1.4.2004 bis 31.12.2017 eine Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 12 und A 11 (Zeitraum 1.4.2005 bis 31.3.2009) bzw. A 13 und A 12 (Zeitraum 1.10.2010 bis 31.12.2017) unter Anrechnung gezahlter Beträge zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten des jeweiligen Basiszinssatzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten und Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.