Urteil
2 K 485/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0605.2K485.21.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgten Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen.(Rn.21)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 301,65 übereinstimmend für erledigt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgten Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen.(Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 301,65 übereinstimmend für erledigt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Verwaltungsrechtsstreit mit Blick auf die den Klägern mit Bescheid des Beklagten vom 27.7.2021 nachträglich gewährte Beihilfe in Höhe von 301,65 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg Den Klägern steht in Bezug auf die in Rechnung gestellten Heilbehandlungskosten kein Anspruch auf Erstattung höherer Beihilfe als vom Beklagten anerkannt zu. Der ablehnende Bescheid vom 18.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit dem Gleichbehandlungsgrundsatzes Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.2BVerwG, Urteil vom 20.8.1969 - VI C 130.67 -, Juris, Rn. 18; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2022 - 2 K 1845/19 -BVerwG, Urteil vom 20.8.1969 - VI C 130.67 -, Juris, Rn. 18; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2022 - 2 K 1845/19 - Beihilferechtlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird,3Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz2 BhVO sowie BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rn. 9Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz2 BhVO sowie BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rn. 9 fallbezogen also der Zeitraum vom 28.4.2020 bis 2.6.2020. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO in der Fassung vom 20.7.2012 sind Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Das Ministerium für Inneres und Sport kann gemäß § 5 Abs. 2 BhVO 2012 die Aufwendungen für Heilbehandlungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Im Rahmen der genannten Vorschrift sind Aufwendungen für die Heilbehandlungen beihilfefähig, die in der Anlage 3 betreffend Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO aufgeführt sind. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind dabei auf die in diesem Erlass festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Ausgehend hiervon hat der Beklagte im Bescheid vom 18.1.2021 zu Recht die Aufwendungen für Ergometer, Laufband und Koordinationstraining auf 10,20 €/Behandlung (Nr. 13a), für Ernährungsberatung auf 33 €/Behandlung (Nr. 67), für Ergotherapie Einführung Gruppe auf 16 € (Nr. 52a), für Ergotherapie Gruppe auf 20,60 €/Behandlung (Nr. 52b), für Nordic Walking auf 8,20 €/Behandlung (Nr. 7) für Massage auf 18,20 €/Behandlung (Nr. 18), für Moorpackung warm auf 36,20 €/Behandlung (Nr. 23 b aa), für neuropsychisch. Trainingsgruppe auf 14,30 €/Behandlung (Nr. 8), sowie für Moorteilbad 1/2 auf 43,30 €/Behandlung (Nr. 33 a) festgesetzt. Die Aufwendungen für Milon Einweisung (23,10 €) sowie für Milon Zirkel (34,65 €/Behandlung) wurden wie beantragt übernommen. Hinsichtlich des dreifach in Ansatz gebrachten „psych. Einzelgespräch“ hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass solche Leistungen nicht in der Anlage 3 enthalten sind und daher jedenfalls in der geltend gemachten Form nicht beihilfefähig sind. Dass dem Beklagten bei der Kürzung der entsprechenden Beträge auf die Höchstbetragssätze ein Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht substantiiert behauptet. Eine höhere Beihilfe können die Kläger auch nicht aus Fürsorgegründe verlangen. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht.4BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,225BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,225 Es ist daher wie erkannt zu entscheiden. Die Kosten des Verfahren fallen insgesamt den Klägern zur Last. Soweit der Verwaltungsrechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt wurde, entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Nachdem der Sohn der Kläger nach Klageerhebung in Bezug auf die Therapieleistung eine korrigierte Rechnung unter Angabe der zur Subsumtion der Leistung erforderlichen GOÄ-Gebührenziffer nachgereicht hat, hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.7.2021 unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes die Beihilfefähigkeit anerkannt und den Sohn der Kläger insoweit klaglos gestellt. Damit hat der Beklagte zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. Soweit über die Klage noch streitig zu entscheiden ist, haben die Kläger die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird bis zur Erledigung der Hauptsache auf 789,45 € und danach auf 399,45 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Die Kläger sind - gerichtsbekannt1VG des Saarlandes, Urteil vom 29.4.2022 – 2 K 158/19 –VG des Saarlandes, Urteil vom 29.4.2022 – 2 K 158/19 – - die Eltern und ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.1.2022 (….) die Erben des gemäß Sterbeurkunde des Standesamtes A-Stadt vom 5.1.2022 am 3.1.2022 verstorbenen vormaligen Klägers, der mit einem Bemessungssatz von 50 % Beihilfe berechtigt war, und begehren unter Fortführung des Verfahrens die Erstattung noch offener Aufwendungen für eine 35-tägige stationäre Anschlussbehandlung ihres Sohnes in der Zeit vom 28.4.bis 2.6.2020. Mit am 20.7.2020 eingegangenen Antrag begehrte der Sohn die Gewährung von Beihilfe für seine Aufwendungen gemäß der Rechnung der …… Klinik ………. vom 18.6.2020 über zusammen 10.705,18 €. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 7.175 €, für Therapieleistung über 780 €, für Medikamente in Höhe von 1,57 €, für medizinische Leistung – Diagnostik über 119,56 € sowie Heilbehandlungen über zusammen 2.629,05 €. Durch Bescheid vom 18.1.2021 gewährte der Beklagte Beihilfe in Höhe von 4.563,15 €, wobei er die Kosten für Heilbehandlung (2.629,05 €) in Höhe von 1.830,15 als beihilfefähig anerkannte und die Aufwendungen für Therapieleistungen (780 €) ablehnte. Zur Begründung ist ausgeführt, dass hinsichtlich der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen die in der Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 genannten Höchstbeträgen zugrunde zu legen seien. Der Kostenansatz „psych. Einzelgespräch“ sei in der Anlage 3 nicht enthalten und daher nicht subsumierbar. Die Aufwendungen der psychotherapeutischen Einzelgespräche könnten nicht als beihilfefähige Leistungen anerkannt werden, da die Abrechnungsziffer der Gebührenordnung für Ärzte nicht angegeben seien. Den am 11.2.2021 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger „insbesondere“ die Kürzung des Rechnungsbetrages über 2.629,05 € beanstandete, wies der Beklagte durch Bescheid vom 17.3.2021 zurück und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig seien. Das Ministerium für Inneres und Sport könne gemäß § 5 Abs. 2 BhVO die Aufwendungen für Heilbehandlungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Im Rahmen der genannten Vorschrift seien Aufwendungen für die Heilbehandlungen beihilfefähig, die in der Anlage 3 betreffend Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO aufgeführt seien. Die beihilfefähigen Aufwendungen seien dabei auf die in diesem Erlass festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Über den sich daraus ergebenden anerkennungsfähigen Betrag von 1.830,15 € hinaus könne der Kläger keine Anerkennung seiner Aufwendungen verlangen. Die drei unter den Heilbehandlungen aufgelisteten Psychotherapeutischen Einzelgespräche seien nicht beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO beurteile sich die Angemessenheit der Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Hier sei jedoch keine Gebührenziffer angegeben worden. Die Leistungen seien nicht unter die in Anlage 3 genannten Heilbehandlungen t subsumierbar. Mit am 22.4.2021 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter wesentlicher Wiederholung seiner Einwendungen aus der Widerspruchsbegründung weiter. In Bezug auf die mit Bescheid vom 18.1.2021 abgelehnten Aufwendungen für die Therapieleistung in Höhe von 780 € hat der damalige Kläger eine korrigierte Rechnung vom 20.4.2021 über 603,30 € unter Angabe der GOÄ-Gebührenziffern vorgelegt, die der Beklagte mit Bescheid vom 27.7.2021 unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes in Höhe von 301,65 € anerkannt hat. Daraufhin haben die Beteiligten den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache der Sache nach in Höhe von 301,65 € übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen haben die Kläger der Sache nach schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2021 zu verpflichten, ihm hinsichtlich der in Rechnung gestellten Heilbehandlungen in Höhe von 2.629,05 € weitere Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte hat der Sache nach insoweit schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. und verweist zur Begründung auf die sich aus der Anlage 3 BhVO ergebenden Höchstbeträge, die die Erstattung einer über 1.830,15 € hinausgehenden Beihilfe nicht zuließen. Mit Schriftsätzen vom 28.2.2023 und 8.3.2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.