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Urteil

2 K 36/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1118.2K36.19.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer gegen eine Dienstpostenbewertung gerichteten Leistungs- und Feststellungsklage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer gegen eine Dienstpostenbewertung gerichteten Leistungs- und Feststellungsklage Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Das mit dem Hauptantrag in der Gestalt der allgemeinen Leistungsklage verfolgte Begehren auf Verurteilung des Beklagten, den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten mit mindestens der Wertungsstufe A 12 zu bewerten, ist unzulässig, da weder eine Klagebefugnis (1.1) noch ein Rechtsschutzinteresse (1.2) gegeben ist. 1.1 Dem Kläger fehlt die auch für eine allgemeine Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem - wie hier - mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln wie der vorliegend begehrten Neubewertung des Dienstpostens. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die klägerseits geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. 2BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, Juris, Rdnr. 16 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, Juris, Rdnr. 16 m.w.N. 1.1.1 Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Neubewertung des Dienstpostens bzw. auf erneute Entscheidung darüber steht dem Kläger im Streitfall weder aus § 18 BBesG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Konkrete Vorgaben können sich dabei aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es - wie hier – an solchen konkreten Be-stimmungen, ist der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 18 S. 1 BBesG zu beachten,3BVerwG, Urteil vom 1.8.2019 - 2 A 3/18 -, Juris, Rdnr. 22 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 1.8.2019 - 2 A 3/18 -, Juris, Rdnr. 22 m.w.N. der in seiner Fassung vom 31.8.2006 gemäß § 1 Abs. 2 BesG SL als Landesrecht fortgilt. Nach § 18 S. 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Damit statuiert die Vorschrift das allgemeine Prinzip, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem zu ermittelnden (typischen) Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist.4BVerwG, Urteil vom 1.8.2019, wie vor, Rdnr. 23 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 1.8.2019, wie vor, Rdnr. 23 m.w.N. Die nach dieser Maßgabe erforderliche Konkretisierung der Bewertung von Dienstposten bleibt dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen dem Organisationsermessen des Dienstherrn überlassen. Der Dienstherr entscheidet aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung zu Statusämtern bestimmter Besoldungsgruppen über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Dabei bestimmt er, wie er seine Dienstposten zuschneidet, welche Zuständigkeiten den Dienstposten im Einzelnen zugewiesen werden, welche Aufgaben daraus resultierend zu erfüllen sind, wie die Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben und im zugewiesenen Aufgabenbereich selbst zu gewichten sind, welche Anforderungen an den Inhaber des Dienstpostens zur Erfüllung der Aufgaben zu stellen sind und welchen statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe er sie dementsprechend zuordnet.5BVerwG, Urteil vom 1.8.2019, wie vor, Rdnr. 24BVerwG, Urteil vom 1.8.2019, wie vor, Rdnr. 24 Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr. Ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht. Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch.6BVerwG, Urteil 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 20BVerwG, Urteil 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 20 1.1.2 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze fallbezogen eine Sachverhaltskonstellation gegeben ist, aufgrund der dem Beamten ausnahmsweise eine Klagebefugnis gegen die Dienstpostenbewertung zusteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Beamten ausnahmsweise die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung dann zustehen, wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind.7BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 22BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 22 In der neueren Entscheidung vom 1.8.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Missbrauch der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn etwa vorliegt, wenn der Dienstherr selbst die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer höheren Besoldungsgruppe für sachlich - und haushaltsrechtlich zulässig - angebracht erachtet, sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hätte und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle innehat, die Vorteile der an sich gewollten Dienstpostenbewertung vorzuenthalten.8BVerwG, Urteil vom 1.8.2019, wie vor, Rdnr. 25BVerwG, Urteil vom 1.8.2019, wie vor, Rdnr. 25 Gemessen an diesen Grundsätzen sind fallbezogen weder Anhaltspunkte für eine bewusst manipulative oder sonst willkürliche Dienstpostenbewertung zum Nachteil des Klägers dargetan oder erkennbar, noch ist ersichtlich, dass der Beklagte von einer Zuordnung des in Rede stehenden Dienstpostens zu einer höheren Besoldungsgruppe entgegen seiner eigenen Überzeugung nur deshalb zum Nachteil des Klägers abgesehen hat, um diesem aus unsachlichen Gründen die Vorteile der an sich gewollten Dienstpostenbewertung vorzuenthalten. 1.1.2.1 Gegen eine manipulative, nicht sachbezogene oder wider besseres Wissen vorgeschobene Bewertung des Dienstpostens des Klägers spricht bereits mit Gewicht, dass an der Erstellung der Dienstpostenbewertung mehrere Personen mitgewirkt haben. Die streitbefangene Bewertung des Dienstpostens des Klägers wurde durch den Leiter des Personalamts unter zustimmender Beteiligung einer externen Bewerterin, der früheren Bürgermeisterin der Gemeinde Oberthal, Frau Sigrid Morsch, durchgeführt und durch den Landrat des Landkreises St. Wendel bestätigt. Zudem wurde die Dienstpostenbewertung mit dem Personalrat besprochen, der nach Sachlage hiergegen keine materiellen Einwände erhoben hat. War demnach die Bewertung des Dienstpostens Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung unter mehreren Personen, erscheint es äußerst fernliegend, dass die Maßnahme von gezielt gegen den Kläger gerichteten manipulativen oder sonst willkürlichen Erwägungen getragen ist bzw. wider besseres Wissen zu Lasten des Klägers nur vorgeschoben war. 1.1.2.2 Keine andere Beurteilung rechtfertigt die Argumentation des Klägers, die Stellenbeschreibung führe lediglich die von ihm zu überwachenden Stellen, nicht aber die damit verbundenen Tätigkeiten an und gebe damit den Aufgabenbereich des Dienstpostens unvollständig und unzutreffend wieder, was eine zu niedrige Dienstpostenbewertung zur Folge habe. Dem ist bereits in formaler Hinsicht entgegenzuhalten, dass die der Dienstpostenbewertung zugrundeliegende Stellenbeschreibung vom Kläger selbst gefertigt und unterschrieben wurde und die Stellenbeschreibung unter Ziffer 1 „Arbeitsbeschreibung“ auf Seite 2 zu Nr. 3 ausdrücklich § 51 FahrlG in Bezug nimmt, der in Absatz 2 die mit der Überwachung verbundenen Tätigkeiten, nämlich die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten, sowie die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge, bestimmt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den an der Dienstpostenbewertung mitwirkenden Personen der gesetzlich festgelegte Inhalt der Überwachungstätigkeit verborgen geblieben ist. Eine weitergehende Beschreibung war aufgrund des Verweises auf die gesetzliche Regelung und vor dem Hintergrund, dass die Überwachung vor Ort, wie noch darzulegen ist, durch Fachberater erfolgt, nicht geboten. Ebenso wenig kann aus der von der Amtsleiterin veranlassten Abänderung der vom Kläger ursprünglich erstellten Fassung ein Anhalt für manipulative oder sonst willkürliche, d.h. unsachliche Erwägungen hergeleitet werden. 1.1.2.3 Weiter geht der Einwand des Klägers fehl, dass die Diskrepanz zwischen der Eingruppierung seines Dienstpostens in die Besoldungsstufe A 9 und der Zuordnung der Dienstposten der Sachbearbeiter der Bundesfahrschulbehörden in die Besoldungsgruppe A 13 derart exorbitant sei, dass dies ein willkürliches Handeln des Dienstherrn begründe. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, dass in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ davon ausgegangen werde, dass die Überwachungsvorgänge durch Personal im gehobenen Dienst durchgeführt würden. Denn der Kläger ist mit der Durchführung der Überwachungsvorgänge gerade nicht befasst. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beklagten hat das Saarland im Auftrag und mit Zustimmung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörden Verträge mit sog. externen Fachberatern abgeschlossen, in denen sich die Fachberater verpflichtet haben, für die zuständigen Behörden die Überwachungstätigkeiten durchzuführen, wobei die Überwachungsaufgabe der Fachberater gemäß der vertraglichen Grundlage auch die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fachschulausbildung sowie der Seminare und Lehrgänge umfasse. Dies wird bestätigt durch den „Länderreport zur Beschreibung der Fahrschulüberwachung in der Fahrschulausbildung im Bundesland Saarland“ vom 20.2.2015, der als Anlage dem Gutachten Sturzbecher/Bredow im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen beigefügt ist. Danach werden die Überwachungen durch externe Sachverständige durchgeführt, die vom MWAEV ausgewählt werden (Ziffer 6.1). Demgegenüber obliegt den unteren Landesbehörden, die Überwachung anzuordnen, die Sachverständigen zu beauftragen, die Überwachungsprotokolle auszuwerten und ggfs Sanktionsmaßnahmen anzuordnen sowie schließlich die Überwachungskosten gegenüber den Fahrschulen abzurechnen (Ziffer 3.2). Auch in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 11.6.2018 ist ausgeführt, dass die unter anderem mit der Überwachung nach dem Fahrlehrerrecht befassten unteren Verwaltungsbehörden sich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FahrlG hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht, nämlich den vom Verkehrsministerium als sog. Fachberater bestellten geeigneten Sachverständigen, bedienen können (Ziffer 2.2). Dabei obliegt es den Sachverständigen, die Überwachung durchzuführen (Ziffer 4.3) und im Rahmen der Formalüberwachung nach vollständiger Überprüfung des jeweiligen Fahrschulbetriebes einen Abschlussbericht mit einer Maßnahmeempfehlung an die Behörde zu erstellen (Ziffer 4.3.2); im Rahmen der pädagogisch-didaktischen Überwachung haben die Sachverständigen alle Beobachtungen in einem Beobachtungs- und Beurteilungsprotokoll festzuhalten, nach der Unterrichtsbeobachtung ein Auswertungsgespräch mit dem beobachteten Fahrlehrer zu führen und ihm die an die Behörde zu gebende Maßnahmeempfehlung mitzuteilen (Ziffer 4.3.3). Demgegenüber verbleibt im Wesentlichen als Aufgabe der Fahrlehrerbehörde, den Sachverständigen zu beauftragen sowie den inhaltlichen Umfang der Überwachung je nach Einzelfall festzulegen (Ziffer 4.1), insbesondere bei festgestellten Mängeln in Bezug auf die fachliche und pädagogische Qualität des Unterrichts qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wobei am Anfang die Beratung im Vordergrund stehen wird (Ziffer 5.4.2) und die Kosten der Beauftragung der Sachverständigen geltend zu machen (Ziffer 7.1). Dementsprechend hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchführung der Überwachungstätigkeit dem Kläger nicht als Dienstaufgabe übertragen worden ist und von ihm auch de facto nicht wahrgenommen wird, was dieser selbst nicht in Abrede stellt. Ist der Kläger demnach selbst nicht mit der Durchführung der Überwachungstätigkeit, insbesondere der Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge befasst, sondern steht ihm insoweit fachkundige sachverständige Hilfe seitens der externen Fachberater zur Seite, lässt die Einschätzung des Beklagten, den Dienstposten des Klägers wertungsmäßig der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen, nicht erkennen, dass hierfür manipulative oder willkürliche Überlegungen zum Nachteil des Klägers maßgeblich waren oder die Bewertung in den Kläger schädigender Absicht nur vorgeschoben war. Der Erwägung des Klägers, dass die untere Verwaltungsbehörde als Herrin des Verfahrens letztlich für das Überwachungswesen verantwortlich sei und daher die Erweiterung der Überwachungsaufgabe Bestandteil der Stellenausschreibung des damit betrauten Verwaltungsbeamten sein müsse, vermag die Kammer nicht zu folgen, da diese Sichtweise die tatsächliche Aufgabenverteilung bzw. den tatsächlichen Zuschnitt der Dienstaufgaben des Klägers nicht genügend beachtet. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er alleiniger Sachbearbeiter in dem betreffenden Sachgebiet sei und im Bereich der Landeshauptstadt B-Stadt drei Juristen des höheren Dienstes mit der Sachbearbeitung befasst seien, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Vertreter des Beklagten hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass die Situation in der Landeshauptstadt insbesondere in Bezug auf die höhere Einwohnerzahl, die Dichte der Fahrschulen und die Größe des dortigen Personalkörpers mit anderer Besoldungsstruktur - so sei die für viele weitere Bereiche verantwortliche Amtsleiterin als Vorgesetzte des Klägers in der Besoldungsgruppe A 13 eingeordnet - in quantitativer Hinsicht kein Vergleichsmaßstab für den Beklagten sei. Im Weiteren kommt es für einen sachgerechten Vergleich auch maßgeblich darauf an, welche konkrete Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Fahrlehrergesetz und welche sonstigen Dienstaufgaben den jeweiligen Sachbearbeitern übertragen sind und in welchem Umfang die Fachberater zum Einsatz kommen, wozu der Kläger in Bezug auf die Situation in der Landeshauptstadt B-Stadt keine näheren Angaben gemacht hat. Schließlich ist zu beachten, dass das dem Kläger übertragene Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes entspricht. Bei Würdigung der dargelegten Umstände sind Anhaltspunkte für eine bewusst manipulative oder sonst willkürliche Dienstpostenbewertung zum Nachteil des Klägers bzw. für eine entgegen der eigenen Überzeugung des Dienstherrn vorgeschobene Dienstpostenbewertung, um dem Kläger aus unsachlichen Gründen die Vorteile der an sich gewollten Dienstpostenbewertung vorzuenthalten, nicht erkennbar. 1.2. Darüber hinaus fehlt der Klage gegen die Dienstpostenbewertung auch das Rechtsschutzinteresse. Denn der Kläger kann und muss die ihn allein belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen, sodass ihm ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung steht.9BVerwG, Urteile vom 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 23; vom 12.12.2002 - 7 C 22.02 -, Juris, Rdnr. 17BVerwG, Urteile vom 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 23; vom 12.12.2002 - 7 C 22.02 -, Juris, Rdnr. 17 Eine Dienstpostenbewertung kann mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In all diesen Fällen wird an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft: Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hängt ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen ist und ob der Beamte seinem (Status-)Amt entsprechend beschäftigt ist. Allerdings kann und muss der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Er kann und muss deshalb unmittelbar auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung klagen, ohne zuvor gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung in Anspruch zu nehmen.1010BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 23 ff BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, wie vor, Rdnr. 23 ff Der Einwand des Klägers, dass ihm mit der vorliegenden Dienstpostenbewertung eine realistische Beförderungschance genommen werde, ist allein hypothetischer Natur und könnte - ausgenommen bei Beamten im Endamt ihrer Laufbahn - für alle Klagen gegen Dienstpostenbewertungen ins Feld geführt werden. Zudem wird übersehen, dass Auswahlentscheidungen in Beförderungsverfahren auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen müssen, so dass sich der Kläger gegen ihn belastende Folgewirkungen unmittelbar mit einem (Eil-)Rechtsschutzantrag gegen die Auswahlentscheidung und damit inzident gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung zur Wehr setzen kann. 2. Der nunmehr in den Blick zu nehmende Hilfsantrag in Gestalt der Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig. 2.1 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwar genügt für ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Fallbezogen reicht indes die Argumentation des Klägers, dass er im Fall des Obsiegens die Chance einer Beförderung habe, nicht aus, um das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage zu bejahen. Für die für eine Beförderung allein maßgebliche Beurteilung von Befähigung und Leistung eines Beamten spielen die bei der Dienstpostenbewertung allein zu ermittelnden rein objektiven Merkmale seiner Beschäftigungsstelle nur die Rolle eines potentiellen Elements; ob dieses für die Einschätzung des derzeitigen Posteninhabers wirklich Bedeutung erlangen wird, ist noch durchaus offen, schon deshalb ist es nicht zur Auslösung einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung geeignet. Ein solches Element eines Rechtsverhältnisses kann regelmäßig nicht zum selbständigen Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.11BVerwG, Urteile vom 8.12.1972 - VI C 8.70 -, Juris, Rdnr. 23; vom 11.8.1971- VI C 54.68 -, RiA 1972, 155; vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, Juris, Rdnr. 70BVerwG, Urteile vom 8.12.1972 - VI C 8.70 -, Juris, Rdnr. 23; vom 11.8.1971- VI C 54.68 -, RiA 1972, 155; vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, Juris, Rdnr. 70 2.2 Ebenso ist für die Feststellungsklage eine Klagebefugnis nicht gegeben. Die in § 42 Abs. 2 VwGO geregelte Klagebefugnis ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Rechtssuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vortrag zumindest möglich erscheinen. Dies ist indes dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können.12BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 9 C 10/07 -, Juris, Rdnr. 14; vom 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, Juris, Rdnr. 18 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.4.2014 - 2 ZB 12.2332 -; ebenso Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 28BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 9 C 10/07 -, Juris, Rdnr. 14; vom 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, Juris, Rdnr. 18 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.4.2014 - 2 ZB 12.2332 -; ebenso Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 28 Diese Voraussetzungen sind aus den zur allgemeinen Leistungsklage dargelegten Gründen, die für die Feststellungsklage in gleicher Weise gelten, nicht erfüllt. Die Klage ist demnach mit der Kostenregelung gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für eine Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kein Raum. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewertung seines Dienstpostens mindestens mit der Wertungsstufe A 12 BBesG. Der Kläger steht als Kreisamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) in den Diensten des Landkreises .. und nimmt seit dem 2.1.2016 die Dienstaufgaben eines Sachbearbeiters im Amt 14 mit dem Sachgebiet „Fahrschulüberwachung/Vollziehungsdienst“ wahr. Im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen am 1.1.2018 erstellte der Kläger eine Stellenbeschreibung gemäß dem Vordruck nach dem Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt-Gutachten) Stellenplan – Stellenbewertung, die nach Vorlage bei der Amtsleiterin vom Kläger abgeändert und am 2.1.2018 von ihm sowie am 20./21.3.2018 von der Amtsleiterin, dem Dezernenten und dem Leiter des Personalamtes unterzeichnet wurde. Darin wurden als dem Kläger zugeordnete und von ihm selbständig ausgeführte Arbeitsvorgänge die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, der Vollziehungs- und Ermittlungsdienst und das Fahrschul-/Fahrlehrerwesen aufgeführt. Weiter heißt es in Bezug auf die mit einem Zeitanteil von 65 % anfallenden Arbeitsvorgänge Fahrschul-/Fahrlehrerwesen u.a. was folgt: „Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben auf Grund des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen: ... Überwachung (§ 51) der Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen, Fahrlehrerausbildungsstätten, Träger von Einweisungsseminaren, Träger von Einweisungslehrgängen, Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen und Träger von Fortbildungslehrgängen in Verbindung mit den Fachberatern.“ Eine auf dieser Grundlage am 3.4.2018 durch den Leiter des Personalamts unter zustimmender Beteiligung einer externen Bewerterin durchgeführte Dienstpostenbewertung, die durch den Landrat des Landkreises St. Wendel bestätigt und zudem mit dem Personalrat besprochen wurde, ergab eine Punktzahl von 303 Punkten, welche gemäß KGSt-Dienstpostentabelle zu einer Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 9 führt. Die Dienstpostenbewertung wurde mit Schreiben vom 10.7.2018 dem Kläger mitgeteilt. Mit am 10.8.2018 bei dem Beklagten eingegangenem Widerspruch machte der Kläger geltend, zwar erfolge die Bewertung und Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Es sei aber höchstrichterlich geklärt, dass eine Widerspruchs- bzw. Klagemöglichkeit auch bei reinen Organisationsakten wie der Dienstpostenbewertung in Betracht komme, wenn eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu Lasten des jeweiligen Beamten geltend gemacht würden und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall folge dies bereits aus der lückenhaften Stellenbeschreibung, die zahlreiche weitere Aufgaben des Klägers durch das Fahrlehrergesetz wie die pädagogisch qualifizierte Überwachung des theoretischen und praktischen Fahrunterrichts außer Betracht lasse. Nach dem sog. „Länderreport zur Beschreibung der Fahrschulüberwachung in der Fahrschulausbildung im Bundesland Saarland“ werde die Umsetzung der Überwachung bei den unteren Landesbehörden angesiedelt, wozu u.a. die Verwaltungen der Landkreise gehörten. Weiter heiße es auszugsweise: „Die unteren Landesbehörden übernehmen die Überwachungsanordnung und die Beauftragung der Sachverständigen. Weiterhin werten sie die Überwachungsprotokolle aus und ordnen gegebenenfalls Sanktionsmaßnahmen an. Schließlich erfolgt in den unteren Landesbehörden auch die Abrechnung der Überwachungskosten an die Fahrschulen. (…) Es sind keine nichtstaatlichen Umsetzungsinstitutionen in die Fahrschulüberwachung eingebunden.“ Demgegenüber werde unter „Nr. 1 Arbeitsbeschreibung“ der Stellenbeschreibung lediglich ausgeführt, welche Stellen von ihm zu überwachen seien, dagegen fehle eine Auflistung der damit verbundenen Tätigkeiten. Diese seien daher auch nicht bei der Dienstpostenbewertung berücksichtigt worden, weshalb in sämtlichen Merkmalen der Dienstpostenbewertung eine Anhebung der Bewertungsstufe zu erfolgen habe. Das Merkmal „Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung“ hätte mit der Bewertungsstufe 5 statt mit einer Zwischenstufe angesetzt werden müssen, da sich durch die zusätzliche Übertragung von Überwachungsaufgaben das Informationsfeld drastisch vergrößere. Die Beauftragung der Sachverständigen, die Analyse ihrer Überwachungsergebnisse sowie die Entscheidung über etwaige Sanktionsmöglichkeiten verlangten einen langwierigen Arbeitsprozess mit anschließender Entscheidung über das methodische Vorgehen. Das Merkmal „Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen“ hätte mindestens mit der Bewertungsstufe 4 statt 3 bewertet werden müssen, da die zusätzliche Überwachung der Fahrschulbetriebe unweigerlich Konflikte mit den Fahrschulbetrieben auslösten und vermittelnde Gespräche erforderten. Die neuerliche Aufgabenerweiterung führe auch zu einem beträchtlichen Zuwachs an Eigenverantwortung, weshalb auch das Merkmal „Grad der Selbstständigkeit – Ermessen“ mit der Bewertungsstufe 4 statt 3 hätte bewertet werden müssen. In Anbetracht der dem Straßenverkehr immanenten Gefahren für Leib und Leben komme der Überwachungstätigkeit zudem ein hoher Grad an Verantwortung zu, dem eine Bewertung des Merkmals „Grad der Verantwortung – Alternative für Stelle mit Ausführungsverantwortung“ mit der Bewertungsstufe 5 statt 3 entsprochen hätte. Angesichts des Umstandes, dass die Bundesregierung ausweislich ihres Gesetzentwurfs1Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ davon ausgehe, dass die Überwachungsvorgänge durch Personal des gehobenen Dienstes durchgeführt werde, und dementsprechend mit der Fahrschulüberwachung betraute Sachbearbeiter bei Bundesfahrschulbehörden in die Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert seien, sowie mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Überwachungstätigkeit für die Fahrschulbetriebe hätte beim Merkmal „Grad der Vor- und Ausbildung“ die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst, mithin eine Zuordnung zur Bewertungsstufe 3 statt 2 für notwendig erachtet werden müssen. Die durch das neue Fahrlehrergesetz übertragene Überwachung der theoretischen und praktischen Fahrstunden erforderten umfangreiche zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf mehreren anderen Stellen in verschiedenen Aufgabenbereichen und hätten daher im Merkmal „Grad der Erfahrung“ zur Bewertungsstufe 3 statt 2 führen müssen. Nach alledem habe die willkürliche Nichtberücksichtigung seiner zusätzlichen Aufgaben in der Stellenbeschreibung im Rahmen der Bewertung seines Dienstpostens dazu geführt, dass seine Aufgabenfelder in den zu bewertenden Merkmalen nicht hinreichend abgebildet worden seien. Dies werde durch die Diskrepanz der Eingruppierungen – teilweise in die Besoldungsgruppe A 13 – bei identischem Aufgabengebiet bestätigt. Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.12.2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5.12.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurück. Eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn, die ausnahmsweise eine Widerspruchs-/ bzw. Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung begründe, scheide bereits denknotwendig aus, da die Stellenbeschreibung vom Kläger selbst erstellt und unterschrieben worden sei. Die Fachamtsleiterin als Vertreterin des Beklagten habe den Kläger lediglich um Korrekturen falscher Angaben gebeten, die der Kläger eingearbeitet habe. Etwaige Lücken seien daher allein dem Herrschaftsbereich des Klägers zuzuordnen. Unabhängig davon treffe es nicht zu, dass der Kläger eine pädagogisch qualifizierte Überwachung der Fahrschulbetriebe vorzunehmen habe. Ausweislich der vom Saarland im Auftrag und mit Zustimmung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörden mit sog. Fachberatern abgeschlossenen Verträge seien die Fachberater verpflichtet, die Überwachungstätigkeiten für die zuständigen Behörden zu übernehmen. Die Überwachungstätigkeit der Fachberater betreffe u.a. nach § 51 Abs. 1 FahrlG die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen und umfasse auch die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung sowie der Seminare und Lehrgänge. Sie sei daher gerade nicht Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörden. Ferner fehle es dem Widerspruch auch am Rechtsschutzinteresse, da der Beamte die ihn allein belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen könne, so dass ihm ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehe. Mit am 14.1.2019, einem Montag, eingegangener Klage wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass es in der ursprünglich von ihm erstellten Stellenbeschreibung im Vergleich zu der Stellenbeschreibung, auf deren Grundlage die Dienstpostenbewertung erfolgt sei, unter Ziffer 1 „Arbeitsbeschreibung“ auf Seite 2 zu Nr. 3 geheißen habe: „... Die Überwachung umfasst die Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten sowie die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge in Verbindung mit den Fachberatern. Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen müssen an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung sowie mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilnehmen.“ Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Beschreibungen, die seinen originären Aufgabenbereich im Bereich Fahrschul-/Fahrlehrerwesen abbildeten, gestrichen worden seien. Zwar bedienten sich die Behörden bei der Überwachung externer Fachberater. Diese würden allerdings nur gutachterlich für die Behörde tätig und zögen keine juristischen Konsequenzen aus ihren Beobachtungen, weshalb sie lediglich als Sachverständige und damit Verwaltungshelfer anzusehen seien. Die Letztverantwortlichkeit für das Überwachungswesen bleibe bei der unteren Verwaltungsbehörde als „Herrin des Verfahrens“. Daher müsse die Erweiterung der Überwachungsaufgabe Bestandteil der Stellenbeschreibung des damit vertrauten Verwaltungsbeamten sein. Dass er das Inkrafttreten des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen zum Anlass einer Stellenbeschreibung genommen habe, ändere nichts daran, dass der Beklagte gemäß § 18 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 2 BesG SL verpflichtet sei, verwaltungsinterne Dienstpostenbewertungen vorzunehmen. Daher liege die Erstellung einer Stellenbeschreibung, die eine Dienstpostenbewertung erst ermögliche, ebenfalls in seinem Verantwortungsbereich. Nicht die Beamten bestimmten ihren Tätigkeitsbereich, sondern der Dienstherr prüfe und lege fest, welche Aufgaben auf welchem konkreten Dienstposten zu verrichten seien. Seine Unterschrift unter der Stellenbeschreibung bewirke nicht, dass er sich nicht mehr dagegen wenden könne. Hätte er die Stellenbeschreibung nicht unterschrieben, wäre überhaupt keine neue Dienstpostenbewertung vorgenommen worden. Die Diskrepanz zwischen seiner Eingruppierung in A 9 und der Eingruppierung der Sachbearbeiter der Bundesfahrschulbehörden in A 13 sei so exorbitant, dass dies ein willkürliches Handeln des Dienstherrn begründe. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe darin, dass ihm die vorliegende Dienstpostenbewertung eine realistische Beförderungschance nehme. Hierin bestehe auch das schutzwürdige Interesse für eine Feststellungsklage. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Dienstpostenbewertung vom 10.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2018 zu verurteilen, den vom Kläger bekleideten Dienstposten im Sachgebiet „Fahrschulüberwachung/Vollzugsdienst“ mindestens mit der Wertungsstufe A 12 BBesG zu bewerten, hilfsweise festzustellen, dass die Dienstpostenbewertung des Klägers vom 10.7.2018 rechtswidrig ist und der vom Kläger bekleidete Dienstposten im Sachgebiet „Fahrschulüberwachung/Vollziehungsdienst“ mindestens mit der Wertungsstufe A 12 zu bewerten ist, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist vollinhaltlich auf die Dienstpostenbewertung sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 5.12.2018 und führt ergänzend aus, dass die Übertragung von Aufgaben in seiner Hoheits- und Organisationsgewalt liege. Die nach Darstellung des Klägers in der Stellenbeschreibung angeblich nicht aufgeführten Aufgaben seien diesem nie übertragen und von ihm de facto auch nicht bearbeitet worden. Damit schieden sowohl die reklamierte Lückenhaftigkeit der Stellungbeschreibung als auch Manipulation und Willkür aus. Zudem sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Selbst eine etwaige mit einer höheren Dienstpostenbewertung einhergehende Beförderungschance tangiere den Kläger nur mittelbar. Die unmittelbaren Folgewirkungen könnten im Wege einer etwaigen Konkurrentenklage geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.