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Urteil

2 K 1936/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0930.2K1936.19.00
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Leitsätze
1. Aufwendungen können nur dann als notwendig angesehen werden, wenn die Impfung aufgrund der Empfehlungen der STIKO im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist.(Rn.24) 2. Für Personen, die älter sind als 17 Jahre, gibt es keine Impfempfehlung, sondern lediglich den Hinweis darauf, dass sie von einer Impfung profitieren können und dem behandelnden Arzt die entsprechende individuelle Prüfung und Beratung obliegt.(Rn.24) 3. Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen können nur dann als notwendig angesehen werden, wenn die Impfung aufgrund der Empfehlungen der STIKO im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist.(Rn.24) 2. Für Personen, die älter sind als 17 Jahre, gibt es keine Impfempfehlung, sondern lediglich den Hinweis darauf, dass sie von einer Impfung profitieren können und dem behandelnden Arzt die entsprechende individuelle Prüfung und Beratung obliegt.(Rn.24) 3. Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung weiterer Beihilfen für die streitgegenständlichen Aufwendungen. Der ablehnende Bescheid vom 7.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird.1BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 - 5 C 6/16 -, Juris, Rdnr. 8BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 - 5 C 6/16 -, Juris, Rdnr. 8 Als solcher gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO der Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 BhVO in der Fassung vom 14.4.2016 sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für Schutzimpfungen, ausgenommen solche, die aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Tochter des Klägers, die im Zeitpunkt der Impfung bereits 18 Jahre alt gewesen ist, nicht gegeben. 1.1 Nach Ziffer 4 der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 4 Abs. 1 BhVO (Stand: November 2017) ist die Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen nach den amtlichen Impfempfehlungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Saarlandes zu beurteilen, im Übrigen sind die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission und die Schutzimpfungsrichtlinie (SIR) des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Nach § 20 i Abs. 1 Satz 3 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 (Schutzimpfungs-Richtlinie) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen. Daraus folgt, dass derartige Aufwendungen nur dann als notwendig angesehen werden können, wenn die Impfung aufgrund der Empfehlungen der STIKO im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist. Die STIKO hat im hier interessierenden Zeitraum in den Epidemiologischen Bulletins Nr. 34 vom 23.8.2018 und vom 22.8.2019 jeweils eine HPV-Impfung nur für Kinder und Jugendliche im Alter von neun bis 14 Jahren empfohlen, wobei die Nachholung einer versäumten spätestens bis zum Alter von 17 Jahren erfolgen soll. Für Personen, die älter sind als 17 Jahre, gibt es keine Impfempfehlung, sondern lediglich den Hinweis darauf, dass sie von einer Impfung profitieren können und dem behandelnden Arzt die entsprechende individuelle Prüfung und Beratung obliegt. Dementsprechend sah auch die Schutzimpfungsrichtlinie in der hier einschlägigen Fassung vom 21.6.2007/18.10.2007, zuletzt geändert am 7.3.2019,2Veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.04.2019 B1)Veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.04.2019 B1) in der Anlage 1 eine Indikation für eine HPV-Impfung nur für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren vor. Aus Vorstehendem folgt, dass die Impfung für die Tochter des Klägers, die im Zeitpunkt der Impfung bereits 18 Jahre alt war, nicht beihilfefähig ist 1.2 Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit der HPV-Impfung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten. Diese wird durch die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert. Sie verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Kosten. Vielmehr muss der Beamte Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben.3Vgl. grundlegend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.10.2007 – 2 BvR 1715/03 -, JurisVgl. grundlegend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.10.2007 – 2 BvR 1715/03 -, Juris Der Dienstherr muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht in unzumutbarer Weise mit den Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung belastet bleibt. Durch Verweis auf die sachverständige Einschätzung der STIKO hat der Beklagte die Notwendigkeit der Impfung auf Personen zwischen 9 und 17 Jahren beschränkt. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass nach dem bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bislang nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen ist. Zwar können auch Personen, die älter als 17 Jahre sind, von der Impfung profitieren, jedoch ist die Wirksamkeit der Impfung bei nicht HPV-naiven Personen reduziert (vgl. Epidemiologische Bulletins Nr. 34 vom 23.8.2018 und vom 22.8.2019). Der Dienstherr ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Kosten einer Behandlung, deren Wirksamkeit (noch) nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen.4OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.2.2009 - 2 A 11125/08 -, Juris, Rdnr. 18; VG Berlin, Urteil vom 23.5.2017 - 28 K 363.16 - JurisOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.2.2009 - 2 A 11125/08 -, Juris, Rdnr. 18; VG Berlin, Urteil vom 23.5.2017 - 28 K 363.16 - Juris Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger aufzubringenden Kosten einmalig sind und ihn nicht unverhältnismäßig belasten. 2. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO in der Fassung vom 20.6.2012 sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet. Nach Maßgabe dieser Regelungen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Rechnung der Klinik .. vom 23.5.2019 in Höhe von 3480,90 € aufgrund einer Vergleichsberechnung mit dem Klinikum B-Stadt nur in Höhe von 1887,06 € als beihilfefähig anerkannt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Beklagten zum Vergleich herangezogene Klinikum B-Stadt nicht vergleichbar oder die Vergleichsberechnung selbst aus anderen Gründen fehlerhaft wäre. Die Argumentation des Klägers, dass der Arzt, der ihn operiert habe, ein ausgewiesener Fußspezialist sei, ist kein Beleg dafür, dass nicht auch Krankenhäuser, die die Bundespflegesatzverordnung anwenden, wie etwa das Klinikum B-Stadt, zu einer solchen Operation nicht in der Lage gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot öffentlich-rechtlicher Krankenanstalten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht identisch sein mit der in Anspruch genommenen Privatklinik. Die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Behandlung reicht vielmehr aus. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten.5BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 129.07 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 9.2.2010 - 3 K 737/09 -, JurisBVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 129.07 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 9.2.2010 - 3 K 737/09 -, Juris Die Gleichwertigkeit der Behandlung ergibt sich hier aus dem von beiden Kliniken zugrunde gelegten, der ökonomisch-medizinischen Klassifikation dienenden DRG-Code. Die Vergleichsberechnung des Klinikums B-Stadt basiert auf dem DRG-Code „I 20 H“. Dieser Code ist sowohl im Kostenvoranschlag der Klinik .. vom 16.4.2019 als auch in deren Rechnung vom 23.05.2019 so angegeben. Nach dem Fallpauschalenkatalog der InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) in der G-DRG-Version 2019 bezeichnet dieser Code „Eingriffe am Fuß ohne kompl. Eingr., Alter > 15 J., oh. Athrodese am Großzehengrundgel., oh. Osteosynth. einer Mehrfragm.-Fx, oh. best. Eingr. an mehr als einem Strahl, oh. andere Eingr. am Fuß, oh. chron. Polyarthr. am Fuß, oh. Diab. mellitus m. Kompl“. Da nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten die Behandlung durch Belegärzte erfolgt ist, ist gemäß der Anlage 2 zum Fallpauschalen-Katalog eine Bewertungsrelation für Belegoperateur und Beleganästhesist in Höhe von 0,493 zugrunde zu legen. Da der Landesbasisfallwert im Saarland für 2019 3.568.- € - und nicht, wie der Beklagte gerechnet hat: 3568,50 € - betragen hat, ergibt sich für eine Behandlung in einem saarländischen Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, ein Betrag in Höhe von (0,493 × 3.568.- € =) 1.759,02 €. Werden hierzu - wie vom Beklagten vorgenommen - ein Ausbildungszuschlag von 123,64 €, ein DRG-Systemzuschlag-stationär von 1,59 €, ein Qualitätssicherungszuschlag GmBA von 1,82 € sowie ein Zuschlag für Qualitätssicherung n. DRG von 0,74 € hinzuaddiert, ergibt sich ein Betrag von 1.886,81 €. Daraus folgt, dass dem Kläger höhere beihilfefähige Aufwendungen als der zuerkannte Betrag von 1.887,06 € nicht zustehen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger ist für sich mit einem Beihilfesatz von 70 % und für seine Tochter mit einem Beihilfesatz von 80 % beihilfeberechtigt. Mit am 31.5.2019 beim Beklagten eingegangenen Beihilfeantrag machte der Kläger Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Impfung seiner volljährigen Tochter mit dem Impfstoff Gardasil 9 sowie Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt in der Klinik .. gemäß deren Rechnung vom 23.5.2019 in Höhe von 3.480,90 € geltend. Durch Bescheid vom 7.6.2019 lehnte der Beklagte eine Erstattung der Kosten des Impfstoffs in Höhe von 325,40 € mit der Begründung ab, dass die HPV-Impfstoffe Gardasil und Gardasil 9 von der STIKO für Mädchen und Jungen im Alter von 9 bis 17 Jahren zur Vorbeugung des Zervixkarzinoms empfohlen würden. Die Rechnung der Klinik .. vom 23.5.2019 in Höhe von 3.480,90 € mit einem angegebenen DRG von I20H werde aufgrund einer Vergleichsberechnung mit dem Klinikum B-Stadt nur in Höhe von 1.887,06 € als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung des am 13.6.2019 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, dass die Ablehnung einer vorbeugenden Behandlung von Gebärmutterhalskrebs bei seiner Tochter im Widerspruch zu der Tatsache stehe, dass Abstriche bis zum 20. Lebensjahr übernommen würden. Monolayer und Kind-Prep sowie die Krebsvorsorge würden auch übernommen. Die Krankenhausbehandlung in der Klinik .. mit der entsprechenden Operation sei nicht unmittelbar mit der in einem anderen Krankenhaus vergleichbar, da der Aufenthalt in dieser Klinik bedingt durch diese Operationstechnik deutlich kürzer und auch die Genesung erfahrungsgemäß rascher verlaufe. Damit würden die Kosten ohnehin schon geringer gehalten. Zudem ergebe sich aus dem beigefügten Kostenvoranschlag der Klinik .. vom 16.4.2019, dass die Krankenhausleistungen nach DRG I 20 H abgerechnet worden seien, was der Vergleichsrechnung mit dem Klinikum B-Stadt entspreche. Durch Bescheid vom 15.11.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in Bezug auf den Impfstoff Gardasil ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BhVO Aufwendungen für Schutzimpfungen grundsätzlich beihilfefähig seien. Sie müssten jedoch notwendig und angemessen sein und dürften nicht aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden (§ 4 Abs. 1 und 2 BhVO). Die Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen sei nach den amtlichen Impfempfehlungen zu beurteilen, die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Saarlandes herausgegeben würden. Im Übrigen seien die Impfempfehlung der ständigen Impfkommission (STIKO) und die Schutzimpfungsrichtlinien (SIR) des gemeinsamen Bundesausschusses heranzuziehen. Bei der Schutzimpfung aus der streitgegenständlichen Verordnung handele es sich um eine HPV-Impfung, die im Katalog der empfohlenen Impfungen der STIKO, welcher die Grundlage aller Impfempfehlungen bilde, unter folgenden Voraussetzungen gegeben sei: Die HPV-Impfstoffe Gardasil und Gardasil 9 würden von der STIKO im Alter von 9 bis 17 Jahren als zur Vorbeugung des Zervixkarzinoms empfohlen. Ab 17 Jahren könne im Einzelfall eine beihilferechtliche Anerkennung bei Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation erfolgen, die vorliegend nicht gegeben sei, so dass keine Beihilfe gewährt werden könne. In Bezug auf die Rechnung der Klinik .. richte sich die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz. Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwendeten, seien die Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die denen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BhVO entsprächen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BhVO). Entsprechend sei eine Vergleichsberechnung mit dem Klinikum B-Stadt durchgeführt worden mit dem Diagnoseschlüssel I 20 H und der Bewertungsrelation 0,493 laut Fallpauschalenkatalog und dem Basisfallwert für das Saarland in Höhe von 3568,50 €. Die direkte und unmittelbare Vergleichbarkeit des Klinikums B-Stadt mit der Privatklinik .. sei hierbei unerheblich. Eine Beihilfe über die vergleichbaren Aufwendungen im Klinikum B-Stadt könne daher nicht gewährt werden. Die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verlange weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzenden Beihilfen vollständig gedeckt würden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfange versicherbar seien. Mit am 10.12.2019 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Impfung mit Gardasil diene dem Schutz junger Frauen gegen Gebärmutterhalskrebs. Sie werde von der ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts empfohlen und sei nicht aus Anlass einer privaten Reise erfolgt. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seien die Kosten der Impfung zu erstatten, da der Dienstherr nicht nur den Beamten, sondern auch dessen Familie möglichst vor naheliegenden Erkrankungen schützen solle. Zwischenzeitlich sei anerkannt, dass durch die Impfung eine Karzinomerkrankung verhindert werden könne. Die Rechnung der Klinik .. sei zu Unrecht nicht vollständig erstattet worden. Er habe sich in der Klinik einen sog. Hallux rigidus operieren lassen. Der Beklagte habe lediglich einen beihilfefähigen Aufwand von 1.887,06 € anerkannt, weil bei einer Vergleichsberechnung mit dem Klinikum B-Stadt lediglich ein Aufwand in Höhe von 3.568,50 € angefallen wäre. Dies werde bestritten. Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Klinik .. um eine orthopädische Spezialklinik für operative Medizin handele, die mit dem Klinikum B-Stadt nicht vergleichbar sei. Der Beklagte hätte daher zumindest den Aufwand zugrunde legen müssen, der in einer vergleichbaren Universitätsklinik mit Maximalversorgung angefallen wäre. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.2014 seien die Aufwendungen in einer Privatklinik dann beihilfefähig, wenn diese sich sinngemäß an den Vorgaben der Bundespflegesatzverordnung orientiere. Ansonsten orientiere sich die Höhe der Beihilfe an den bundesweit höchsten Kosten für eine vergleichbare Behandlung in einem Plankrankenhaus. Der Vergleich des Beklagten mit dem Klinikum B-Stadt sei daher nicht zulässig. Der Arzt, der ihn operiert habe, sei ein ausgewiesener Fußspezialist. Er operiere nur an diesem Krankenhaus. Die Kosten der Operation dieses Operateurs habe der Beklagte anerkannt. Insoweit sei es konsequent, auch die Kosten des Krankenhauses zu übernehmen, an dem der Arzt die Operationen ausschließlich durchführe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 zu verpflichten, weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die Impfung seiner Tochter mit dem Impfstoff Gardasil und zu den Aufwendungen in der Privatklinik Sanssouci gemäß deren Rechnung vom 23.5.2019 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass beihilfefähig nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BhVO die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für Schutzimpfungen seien. Die Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen sei nach den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission und den Schutzimpfungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Dort werde diese Impfung für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren empfohlen. Eine Nachholimpfung werde bis zum Alter von 17 Jahren empfohlen. Da die Tochter des Klägers zum Zeitpunkt der Impfung bereits 18 Jahre alt gewesen sei, seien die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nicht erfüllt. In Bezug auf die Krankenhauskosten seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 9.2.2010 - 3 K 737/09 -) die Kosten für die Behandlung in einer saarländischen Vergleichsklinik, hier im Klinikum B-Stadt als nächstgelegenes vergleichbares Krankenhaus, zugrunde gelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 129.07 -) müsse das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot öffentlich-rechtlicher Krankenanstalten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht identisch sein mit der in Anspruch genommenen Privatklinik. Die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Behandlung reiche vielmehr aus. Der Dienstherr sei nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (Urteil vom 28.5.2008 - BVerwG 2 C 24.07 -). Die Gleichwertigkeit der Behandlung ergebe sich hier aus dem von beiden Kliniken zugrunde gelegten, der ökonomisch-medizinischen Klassifikation dienenden DRG-Code. Die Vergleichsberechnung basiere auf dem DRG-Code, hier „I 20 H“. Dieser DRG-Code sei von der Klinik .. in ihrem Schreiben vom 16.4.2019 und der Rechnung vom 23.5.2019 so angegeben worden. Nach dem Fallpauschalenkatalog der InEK (Institut für das Entgeldsystem im Krankenhaus) in der Version 2019 bezeichne dieser Code „Eingriffe am Fuß ohne kompl. Eingr., Alter > 15 J., oh. Athrodese am Großzehengrundgel., oh. Osteosynth. einer Mehrfragm.-Fx, oh. best. Eingr. an mehr als einem Strahl, oh. andere Eingr. am Fuß, oh. chron. Polyarthr. am Fuß, oh. Diab. mellitus m. Kompl“. Da die Behandlung durch Belegärzte durchgeführt worden sei, sei die Bewertungsrelation für Belegoperateur und Beleganästhesist von 0,493 herangezogen worden. Somit sei die Vergleichsberechnung ausgehend von dem Landesbasisfallwert Saarland 2019 von 3.568,00 € dann korrekt vorgenommen worden, wenn für eine Behandlung in einem saarländischen Krankenhaus, das die Beihilfepflegesatzverordnung anwende, bei der Bewertungsrelation „0,493“ entsprechend den Angaben der Klinik .. der richtige DRG-Code „I 20 H“ zugrunde gelegt worden sei. Eine höhere Beihilfe könne daher nicht gewährt werden. Die vom Kläger zitierten Urteile basierten auf nicht vergleichbaren Vorschriften anderer Beihilfeverordnungen. Das Beihilferecht lege in § 4 Abs. 1 BhVO fest, dass nur die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang in Krankheitsfällen beihilfefähig seien. Bei ärztlichen Leistungen werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese auch notwendig seien. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteile sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (§ 4 Abs. 2 S. 2 BhVO). Die Angemessenheit der Krankenhauskosten und damit die Höhe der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen bestimme sich nach § 5 Abs.1 Nr. 2 BhVO, so dass der Höhe nach nur die Kosten eines Krankenhauses, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeldgesetz anwende, als notwendig anzuerkennen sei. Damit sei es beihilferechtlich möglich, dass die Kosten der Operation vollumfänglich beihilfefähig seien, die Kosten für den Aufenthalt in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung durchgeführt worden sei, aber beschränkt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.