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Urteil

2 K 1889/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0528.2K1889.18.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Verordnung einer podologischen Behandlung.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Verordnung einer podologischen Behandlung.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann weder die Gewährung weiterer Beihilfe verlangen noch sich mit Erfolg gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale 2018 zur Wehr setzen. Der Bescheid des Beklagten vom 19.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Beihilferechtlich ist regelmäßig auf die Sach- Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird (siehe auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO).1BVerwG, u.a. Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, JurisBVerwG, u.a. Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris Maßgeblich ist vorliegend demnach § 67 SBG in Verbindung mit der Beihilfeverordnung - BhVO - in der vom 1.1.2016 bis 30.6.2019 geltenden Fassung (Änderungsverordnung vom 14.4.2016, Amtsbl. I S. 300). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen u. a. in Krankheitsfällen (Nr.1 ), zur Vorbeugung gegen und Behandlung von Krankheiten (Nr. 2) und zur Früherkennung von Krankheiten (Nr.). Dem entspricht die auf der Grundlage von § 67 Abs. 10 SBG ergangene Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BhVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO sind die Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen grundsätzlich beihilfefähig. Aus dieser Regelung folgt zunächst, dass die ärztliche Verordnung - von Fällen unaufschiebbaren Bedarfs abgesehen - in aller Regel vor Beschaffung des in Rede stehenden Mittels oder Durchführung der Heilbehandlung ausgestellt worden sein muss. Dieses Erfordernis findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass Beihilfeberechtigte selbst in aller Regel nicht in der Lage sind zu beurteilen, welche Arznei- oder Hilfsmittel oder Heilbehandlungen notwendig sind und jede Eigenbeschaffung oder Eigenbehandlung eine erhöhte Gefahr des Misserfolges in sich trägt.2OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2005 - 1 A 94/15 -, Juris. Rdnr 51 ffOVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2005 - 1 A 94/15 -, Juris. Rdnr 51 ff Im Weiteren muss der Arzt in der schriftlichen Verordnung genau festlegen, welches konkrete Mittel oder welche konkrete Art der Heilbehandlung der Arzt für medizinisch indiziert und notwendig erachtet. Denn durch die schriftliche Verordnung übernimmt der Arzt die Verantwortung für die Inanspruchnahme von Leistungen, die der medizinischen Versorgung dienen und nicht von ihm selbst erbracht werden, so insbesondere von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und von Heilbehandlungen durch selbständig tätige Personen, die keine Ärzte, Zahnärzte oder Heilpraktiker sind. Durch die schriftliche Verordnung bestätigt der Arzt die Notwendigkeit und Wirksamkeit des verordneten Mittels und dessen Unschädlichkeit oder Vertretbarkeit im Hinblick auf etwaige Nebenwirkungen. Daher darf er nicht der jeweiligen selbständig tätigen Person, die kein Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker ist, die Auswahl zwischen mehreren möglichen Heilbehandlungen seiner Fachrichtung überlassen. Bezüglich der hier in Rede stehenden podologischen Heilbehandlung definiert § 28 Abs. 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittelrichtlinie) drei verschiedene Maßnahmen der podologischen Therapie, nämlich die Hornhautabtragung, die Nagelbearbeitung und die podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) und benennt deren jeweiligen Zweck. Die saarländische Beihilfeverordnung greift in den Nrn 53 bis 60 des Abschnitts „X. Podologische Therapie“ des Verzeichnisses der beihilfefähigen Heilbehandlungen der Anlage zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 lit. b BhVO in der hier einschlägigen (bis 30.6.2019 gültigen) Fassung vom 20.6.2012 diese Unterscheidung auf und nennt als Behandlungsarten die Hornhautabtragung, die Nagelbearbeitung sowie die podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung), jeweils an einem Fuß oder an beiden Füßen. Angesichts dieser Vielfalt möglicher podologischer Heilbehandlungsmaßnahmen muss die ärztliche Verordnung bestimmen, welche konkrete Maßnahme für medizinisch indiziert und notwendig erachtet wird und ob Maßnahmen nur an einem Fuß oder beidseits erforderlich sind.3VG Düsseldorf, Urteil vom 17.2.2017 - 26 K 7307/16 -, Juris, Rdnr. 29 ffVG Düsseldorf, Urteil vom 17.2.2017 - 26 K 7307/16 -, Juris, Rdnr. 29 ff Diese zeitlich und inhaltlich an eine ärztliche Verordnung zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Schreiben des Dr. xxx vom 18.11.2018 ist erst nach den podologischen Behandlungsterminen (vom 6.6.2017 bis 2.1.2018) erstellt worden und kann daher bereits in zeitlicher Hinsicht keine Anerkennung finden. Zudem ist die in dem Schreiben angegebene Therapie „professionelle Fußpflege aus neurologischer Sicht notwendig“ inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil weder die konkrete Behandlungsart festgelegt ist, noch bestimmt ist, ob die Behandlung an einem Fuß oder beidseits erfolgen soll. Bei der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Liquidation des Facharztes für Allgemeinmedizin xxx vom 1.12.2017 handelt es sich um keine ärztliche Verordnung. Zudem ist die darin aufgeführte Diagnose „NIDDM (Non-insulin-dependent diabetes mellitus)“ inhaltlich unzureichend, weil NIDDM lediglich für einen nicht insulinpflichtigen Diabetes steht und eine veraltete Bezeichnung für Typ-2-Diabetes ist. Ungeachtet dieser bereits in formeller Hinsicht unzureichenden Verordnungen ist in Fußnote 14 zum Abschnitt „X. Podologische Therapie“ des Leistungsverzeichnisses der Anlage 3 in der hier einschlägigen Fassung generell festgelegt, dass die Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen nur bei der Diagnose „diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig sind. Eine solche Erkrankung kann aber weder dem Schreiben des Dr. xxx noch der Liquidation des Facharztes xxx entnommen werden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der medizinischen Fußpflege auf Fälle, in denen ein diabetisches Fußsyndrom vorliegt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere wird der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt ebenfalls nicht vor. Sachlicher Grund für die Beschränkung von Beihilfeleistungen auf Fälle des diabetischen Fußsyndroms ist, dass bei Diabetes mellitus im Gegensatz zu anderen krankheitsbedingten Fällen aufgrund vorhandener Gefühls- und Durchblutungsstörungen Schädigungen der Haut durch Zehennägel oftmals nicht bemerkt werden. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von Normen einen weiten Spielraum und ist grundsätzlich berechtigt, aus sachlichen Gründen zu generalisieren und zu pauschalisieren.4VG München, Urteil vom 24.6.2016 - M 17 K 15.5843 -, JurisVG München, Urteil vom 24.6.2016 - M 17 K 15.5843 -, Juris Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Fußbehandlung in der Vergangenheit mehrfach, wenn auch in gekürzter Höhe, erstattet worden sei. Aus Bewilligungen in einem vorausgegangenen Beihilfeverfahren folgt auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung der Behörde für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Beihilfestelle daher prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind.5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.2010 - 1 A 213/10 -, JurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.2010 - 1 A 213/10 -, Juris Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beilhilfe für die podologische Behandlung des Klägers aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Dem Kläger kann im Weiteren auch nicht darin gefolgt werden, soweit er den Abzug der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 210.- Euro beanstandet. Gemäß § 67 Abs. 4 und 5 SBG beträgt die Kostendämpfungspauschale in der Besoldungsgruppe A 13, zu der der Kläger gehört, 300.- Euro. Dieser Betrag bemisst sich bei Ruhestandsbeamten nach dem Ruhegehaltssatz, dabei dürfen die Kostendämpfungspauschale in diesem Fall 70 % des Betrages nach Abs. 4 nicht übersteigen. 70 % von 300.- Euro entsprechen dem in Abzug gebrachten Betrag von 210.- Euro. Diese Berechnungsweise hat der Beklagte auf Seite 4 des Beihilfebescheides aufgezeigt. Ein Fehler in der Berechnung der Beihilfe bzw. dem Auszahlungsbetrag ist nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme des Klägers unterliegt auch keinen Bedenken, dass die Kostendämpfungspauschale bei der ersten Antragstellung im Kalenderjahr - nach den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Verhältnissen ist sie gemäß § 67 Abs. 8 SBG in der Höhe zu berechnen - von dem Erstattungsbetrag in Abzug gebracht wird. Soweit sich der Kläger als Beihilfeberechtigter gegenüber RVO-Versicherten benachteiligt sieht, weil diese zwar pro verordnetem Rezept eine Rezeptgebühr bis zum zumutbaren Höchstbetrag zahlten, diese Zahlungen allerdings nur bei Bezug von Medikamenten und nicht in der Gesamtheit im Voraus zu entrichten seien, kann ihm nicht gefolgt werden, weil auch die Kostendämpfungspauschale erst bei Antragstellung zu leisten ist. Dass sie bei einem Erstattungsbetrag in entsprechender Höhe in ihrer Gesamtheit in Abzug gebracht wird, ist allein schon aus verwaltungsökonomischen Gründen sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 378.- Euro festgesetzt. Der mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe für eine podologische Behandlung und wendet sich gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale 2018. Mit am 4.6.2018 beim Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger eine Beihilfe unter anderem für Aufwendungen betreffend eine „podologische Komplexbehandlung“ in Höhe von (sechs Behandlungen zu je 28.- Euro =) 168.- Euro gemäß Rechnung der Podologie-Praxis xxx vom 4.1.2018. Zu diesen Aufwendungen lehnte der Beklagte Beihilfe mit der Begründung ab, dass gemäß Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 BhVO Aufwendungen der medizinischen Fußpflege (Ziffern 53-61) durch einen Podologen nur bei der Diagnose „diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig seien. Zugleich nahm der Beklagte einen Abzug wegen der Kostendämpfungspauschale 2018 in Höhe von 210.- Euro vor. Mit am 22.6.2018 eingegangenem Widerspruch rügte der Kläger, dass ihm die Fußbehandlung in der Vergangenheit, wenn auch in gekürzter Höhe, mehrfach anerkannt worden sei. Zudem werde er durch die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale und den zwangsweisen Vorwegabzug als Beihilfeberechtigter gegenüber RVO-Versicherten benachteiligt, denn der Versicherte zahle zwar pro verordnetes Medikament Rezeptgebühr, aber nur bis zum zumutbaren Höchstbetrag von 20/00 bzw. 10/00 des Jahresbruttoeinkommens. Diese Zahlungen seien aber erst dann zu entrichten, wenn Medikamente bezogen würden und nicht in der Gesamtheit im Voraus. In einer mit eingereichten Liquidation des Facharztes für Allgemeinmedizin xxx vom 1.12.2017 ist unter Diagnosen unter anderem ausgeführt: NIDDM (Non-insulin-dependent diabetes mellitus) Durch Bescheid vom 28.9.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 67 Abs. 4 SBG sei die auszahlende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht würden, um die Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richte sich gemäß § 67 Abs. 8 SBG nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Die Kostendämpfungspauschale in Höhe von 210.- Euro sei mit dem ersten Antrag des Jahres am 4.6.2018 zu den an diesem Zeitpunkt maßgebenden Verhältnissen festgesetzt worden. Daher sei der Abzug der Kostendämpfungspauschale von 210.- Euro rechtmäßig ergangen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO sei eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe beihilfefähig, wenn diese von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Podologen, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt würden. Dabei seien die podologischen Leistungen nur im Rahmen der Anlage 3 Abschnitt X Ziffern 53 bis 60 Beihilfeverordnung als beihilfefähig zu berücksichtigen. Dort sei geregelt (Fußnote 14), dass die Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen nur bei der Diagnose „diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig seien. Diese Voraussetzung liege laut den vorliegenden Unterlagen nicht vor, sodass keine Beihilfe gewährt werden könne. Die Diagnose „NIDDM“ begründe jedenfalls nicht automatisch einen diabetischen Fuß. Mit am 29.10.2018 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, dass die podologische Behandlung aufgrund seiner Zuckerkrankheit verschrieben worden sei. Die in Abzug gebrachte Kostendämpfungspauschale 2018 in Höhe von 210.- Euro sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger das Schreiben des Facharztes u.a. für Neurologie und Psychiatrie Dr. xxx vom 16.11.2018 vor, aus dem sich ergebe, dass die professionelle Fußpflege durch einen Podologen erforderlich sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 19.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2018 den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 378.- Euro zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die Aufwendungen für die Fußbehandlung nicht hätten berücksichtigt werden können, da die Behandlung im Vorfeld nicht ärztlich verordnet und ein diabetisches Fußsyndrom nicht nachgewiesen worden sei. Zwar leide der Kläger nach Diagnosestellung des behandelnden Arztes an NIDDM (non- insulin-dependent diabetes mellitus), jedoch resultiere daraus nicht zwingend ein diabetisches Fußsyndrom. Ein diabetisches Fußsyndrom sei auch nicht durch das ärztliche Attest vom 16.11.2018 nachgewiesen. Die podologische Komplexbehandlung diene der gleichzeitigen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung, sofern diese medizinisch erforderlich seien und zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes Mellitus (diabetisches Fußsyndrom) erfolgten. Hierzu zählten Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie). Die podologische Therapie komme nur bei Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom in Betracht, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden. Ziel der podologischen Therapie sei die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägel an den Füßen bei diabetischem Fußsyndrom. Schädigungen der Haut und/oder der Zehennägel seien in der ärztlichen Bescheinigung vom 16.11.2018 nicht attestiert. Der Arzt bestätige lediglich Parästhesien an den Füßen mit herabgesetzter Sensibilität. Die Parästhesie bezeichne eine unangenehme, aber primär nicht schmerzhafte Körperempfindung, die nicht durch adäquatere Reize ausgelöst werde und vom Patienten meist als Kribbeln, „Ameisenlaufen“, Prickeln oder Jucken beschrieben würden. Sie könnten sich aber auch als taubes bzw. „pelziges“ Gefühl, Schwellungsgefühl sowie als Kälte- oder Wärmeempfindung bemerkbar machen. Die medizinische Notwendigkeit einer podologischen Komplexbehandlung sei daher nicht nachgewiesen, da Haut- oder Nagelschädigungen an den Füßen nicht bestätigt worden seien. Daher seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der podologischen Behandlung nicht nachgewiesen. Die Festsetzung der Höhe der Kostendämpfungspauschale lasse sich dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides entnehmen. Danach betrage gemäß § 67 Abs. 4 und 5 SBG die Kostendämpfungspauschale in der Besoldungsgruppe A 13, zu der der Kläger gehört, 300.- Euro. Dieser Betrag bemesse sich bei Ruhestandsbeamten nach dem Ruhegehaltssatz, dabei dürfe die Kostendämpfungspauschale in diesem Fall 70 % des Betrages nach Abs. 4 nicht übersteigen. 70 % von 300.- Euro entspreche dem in Abzug gebrachten Betrag von 210.- Euro. Ein Fehler in der Berechnung der Beihilfe bzw. dem Auszahlungsbetrag lasse sich nicht erkennen. Mit Schriftsätzen vom 21.4.2021 und 27.5.2021 haben beide Beteiligte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war.