Urteil
2 K 1135/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0127.2K1135.18.00
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Leitsätze
Wird erstinstanzlich durch Urteil eine behördliche Erklärung als zwar rechtswidrige, aber gleichwohl wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs 1 (S)VwVfG (juris: VwVfG SL) qualifiziert, welche die alleinige Rechtsgrundlage für Leistungsansprüche auch in der Zukunft darstellt, und wird anschließend die Berufung gegen jenes Urteil zur Klärung der rechtlichen Qualifizierung der Erklärung zugelassen, ist die Behörde allein hierdurch bzw. wegen der (noch) fehlenden Rechtskraft des Urteils nicht gehindert, über die Rücknahme der Zusicherung gemäß §§ 48 Abs 1, 38 Abs 2 (S)VwVfG (juris: VwVfG SL) zu entscheiden, so dass die Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 (S)VwVfG (juris: VwVfG SL) mit der Kenntnis der Behörde von den Entscheidungsgründen beginnt.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 31.3.2017 über die Rücknahme der Zusicherung betreffend Beihilfe zu Wahlleistungen wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird erstinstanzlich durch Urteil eine behördliche Erklärung als zwar rechtswidrige, aber gleichwohl wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs 1 (S)VwVfG (juris: VwVfG SL) qualifiziert, welche die alleinige Rechtsgrundlage für Leistungsansprüche auch in der Zukunft darstellt, und wird anschließend die Berufung gegen jenes Urteil zur Klärung der rechtlichen Qualifizierung der Erklärung zugelassen, ist die Behörde allein hierdurch bzw. wegen der (noch) fehlenden Rechtskraft des Urteils nicht gehindert, über die Rücknahme der Zusicherung gemäß §§ 48 Abs 1, 38 Abs 2 (S)VwVfG (juris: VwVfG SL) zu entscheiden, so dass die Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 (S)VwVfG (juris: VwVfG SL) mit der Kenntnis der Behörde von den Entscheidungsgründen beginnt.(Rn.21) Der Bescheid des Beklagten vom 31.3.2017 über die Rücknahme der Zusicherung betreffend Beihilfe zu Wahlleistungen wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die wegen Untätigkeit des Beklagten (§ 75 VwGO) zulässig erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.3.2017 über die Rücknahme der Zusicherung betreffend Beihilfe zu Wahlleistungen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als Alleinerben bzw. Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen: BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 – 2 C 77.08 –; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2018 – 1 A 272/16 –, m.w.N.; ferner Urteile des VG des Saarlandes vom 21.5.2019 – 2 K 2675/16 – und vom 21.7.2016 – 6 K 835/14 – sowie vom 22.12.2011 – 6 K 2213/10 –. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 31.3.2017 ist § 48 Abs. 1 i.V.m § 38 Abs.2 SVwVfG. Nach § 38 Abs. 2 SVwVfG findet § 48 SVwVfG unbeschadet des Absatzes 3 auf die Rücknahme von Zusicherungen entsprechende Anwendung. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Darüber hinaus bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Vorliegend erweist sich der streitbefangene Bescheid als rechtswidrig, weil die für eine Rücknahme zu beachtende gesetzliche Ausschlussfrist (Jahresfrist) des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG nicht gewahrt ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die der Mutter des Klägers zu Lebzeiten erteilte Zusicherung betreffend Wahlleistungen war von Beginn an, also seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses im Jahre 2003, rechtswidrig, so dass grundsätzlich eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 SVwVfG in Betracht kommt. Dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.12.2015 – 6 K 305/14 –, welches im Rechtsstreit zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten ergangen ist. Darin ist sinngemäß ausgeführt, dass die damalige Klägerin die ihr als freiwilligem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 15 Abs. 4 BhVO a.F. eingeräumte Rechtsposition auf 100-prozentige Erstattung von Wahlleistungen, die ihr nach Maßgabe der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, SVerfGH, Urteil vom 15.10.1996 – Lv 3/95 –, auch nach der zum 1.7.1995 eingetretenen Rechtsänderung erhalten geblieben war, durch ihren Wechsel zu einer privaten ergänzenden Krankenversicherung (unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen) freiwillig aufgegeben bzw. verloren hatte. Anders als in einem weiteren, insoweit gleich gelagerten Fall, in dem vom Verwaltungsgericht ein (fortbestehender) Anspruch auf Beihilfe zu stationären Wahlleistungen aus diesem Grunde verneint worden sei, Urteil der 6. Kammer vom 15.7.2015 – 6 K 942/13 –, rechtskräftig seit dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.1.2016 – 1 A 135/15 –, stehe indes der Mutter des Klägers der Anspruch auf Beihilfe zu stationären Wahlleistungen (dem Grunde nach) allein aufgrund der ihr insoweit gegebenen Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 SVwVfG weiterhin zu. Damit hat das Gericht in den tragenden Gründen seiner Entscheidung rechtskräftig zwischen den Beteiligten, insbesondere auch wirksam gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter bzw. der damaligen Klägerin (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO), festgestellt, dass eine zwar rechtswidrige, aber wirksame und damit verbindliche Zusicherung gemäß § 38 SVwVfG zu Gunsten der Mutter des Klägers den Anspruch auf Beihilfe zu stationären Wahlleistungen weiterhin vermittelt(e). Eine Rücknahme der somit rechtswidrigen begünstigenden Zusicherung darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG (analog) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes/einer Zusicherung indes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese – hier versäumte – Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist, d.h., sie kann weder verlängert werden, noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 -, unter Berufung auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - BVerwG Gr. Sen. 1.84 und 2.84 -, jeweils juris. Der Fristbeginn setzt daher zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 SVwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, die Voraussetzungen des § 48 SVwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. BVerwG, Urteil vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 -, a.a.O., m.w.N.. Ausgehend von diesen - für Zusicherungen gleichermaßen geltenden - Grundsätzen ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG mit dem streitbefangenen Bescheid vom 31.3.2017 nicht gewahrt worden, weil der Beklagte die erforderliche Kenntnis der Sach- und Rechtslage, welche die Rücknahme seines Erachtens rechtfertigte, spätestens besaß, als er das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.12.2015 (6 K 305/14) nach dessen Zustellung am 15.12.2015 zur Kenntnis genommen hatte. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte bereits zu Anfang des Jahres 2013 (vgl. seinen Bescheid vom 14.1.2013) erkannt, dass die der Mutter des Klägers im Schreiben vom 18.3.2003 gegebene Auskunft/Zusage einer rechtlichen Grundlage entbehrt(e). Dass seine Erklärung des Weiteren – entgegen seiner Auffassung – als rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 SVwVfG angesehen werden kann bzw. vom Gericht so qualifiziert wird, wusste er im Prinzip bereits im Laufe des sich später anschließenden Gerichtsverfahrens (2 K 305/14) aufgrund des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 3.8.2015 sowie spätestens nach Lektüre der insoweit gleichlautenden Entscheidungsgründe im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.12.2015. Auch wurde er im damaligen Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit, die Zusicherung gemäß § 38 Abs. 2 SVwVfG i.V.m. § 48 SVwVfG zurückzunehmen, bislang kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Beklagte hatte somit spätestens nach dem Erlass des Urteils vom 8.12.2015 nicht nur sichere Kenntnis davon, dass der Inhalt des Schreibens vom 18.3.2003 rechtsfehlerhaft ist, sondern wusste ferner, dass ihm mit Blick auf die erstinstanzliche Entscheidung – auch wenn dies nicht seiner Rechtsauffassung entsprach – die Möglichkeit der Rücknahme der vom Gericht als Zusicherung qualifizierten Erklärung offenstand. Ferner war er bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner eigenen Feststellungen zum Sachverhalt imstande, ohne weitere Sachaufklärung die Voraussetzungen des § 48 SVwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Zusicherung, zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Die Voraussetzungen für ein Loslaufen der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG waren somit zum damaligen Zeitpunkt erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.12.2015 gegebene Rechtsmittel ergriff bzw. den Antrag auf Zulassung der Berufung stellte und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 28.12.2016 - 1 A 251/15 – dem Antrag entsprach. Durch diese weitere prozessuale Entwicklung war der Beklagte nämlich objektiv nicht gehindert, über die Rücknahme der Zusicherung zu entscheiden. Maßgebend hierfür ist, dass es sich bei dem Gegenstand des Berufungsverfahrens um Rechtsfragen handelte und die noch ausstehende Beantwortung einer Rechtsfrage durch Subsumtion unter den Gesetzestext typisch für den Entscheidungsprozess bzw. die Rechtsanwendung auch durch eine Behörde ist. Dabei muss sie sich ggf. – wie hier - zwischen zwei möglichen rechtlichen Bewertungen eines Sachverhalts entscheiden (können). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb eine solche Situation den Beginn der Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hindern sollte. Hinsichtlich der Argumentation des Beklagten zur zunächst fehlenden Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.12.2015 gilt es überdies zu bedenken, dass die Rücknahme der Berufung nach Ablauf der Begründungsfrist – wie hier – mit Wirkung ex tunc zur Rechtskraft des mit dem Rechtsmittel angegriffenen Urteils führt bzw. die Berufung als nicht eingelegt gilt. Vgl. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 126 Rn. 1 und 2 oder Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 126 Rn. 17. Aus diesem Grunde vermag es im konkreten Falle – bei rein prozessrechtlicher Betrachtung – nicht zu überzeugen, wenn der Beklagte annimmt, die in Rede stehende Jahresfrist sei erst infolge der von ihm im Schreiben vom 21.2.2017 erklärten Rücknahme der Berufung losgelaufen. Vielmehr ist bei prozessualer Betrachtung nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass das dem Beklagten am 15.12.2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.12.2015 – 6 K 305/14 – mit der Rücknahme der Berufung rückwirkend Mitte Januar 2016 rechtskräftig wurde, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ab diesem Zeitpunkt loslief und vor Erlass des Rücknahmebescheides vom 31.3.2017 verstrichen war. Es muss indes ebenso berücksichtigt werden, dass der Beklagte mit seiner Rücknahmeerklärung lediglich der ihm seitens des Oberverwaltungsgerichts angekündigten Entscheidung, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, zuvorgekommen ist und ihm – wie seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – nicht unterstellt werden kann, dabei die beschriebene (mittelbare) Wirkung dieser Prozesserklärung auf den Beginn der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG bedacht zu haben. Es erscheint daher sachgerecht, diese Gesichtspunkte fallbezogen als nicht ausschlaggebend zur Bestimmung des Fristbeginns anzusehen. Ist der streitbefangene Rücknahmebescheid somit bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und rechtsverletzend gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter, kann im Übrigen dahinstehen, ob der Beklagte auch wegen eines zu Lebzeiten entstandenen schutzwürdigen Vertrauens der Mutter des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG an der Rücknahme der Zusicherung gehindert gewesen sein könnte. Im Hinblick auf das diesbezügliche Klagevorbringen vermag die Kammer nach dem festgestellten Sachverhalt indes nicht zu erkennen, dass die Mutter des Klägers gerade im Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung aus dem Jahre 2003 nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hätte, die durch den Beklagten nicht dadurch berücksichtigt worden sind, dass er die Rücknahme der Zusicherung lediglich mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen hat. Die Klage hat nach alledem Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Beschluss 1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, weil dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Im Falle einer sog. Untätigkeitsklage genügt es dabei, dass – wie hier – ein (sachgerecht eingeleitetes) Vorverfahren schwebte, welches nicht zwingend abgeschlossen worden sein muss (vgl. dazu: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 17, m.w.N.). 2. Der Streitwert wird auf 5.000, -- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist Alleinerbe seiner im November 2019 verstorbenen Mutter A. A.. Er führt das von ihr eingeleitete Klageverfahren fort und begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten über die Rücknahme einer Zusicherung betreffend die Gewährung von Beihilfe zu Wahlleistungen. Die 1935 geborene Mutter des Klägers war als Ruhestandsbeamtin dem Grunde nach beihilfeberechtigt und bis Ende 2000 freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Als mit dem Gesetz Nr. 1349 über die Haushaltsfinanzierung 1995 vom 6. April 1995 (Amtsblatt S. 418) zum 1.7.1995 die Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen entfallen war, konnte sie nachweisen, dass ihr der beihilfekonforme Abschluss einer ergänzenden privaten Krankenversicherung nicht möglich war. Infolge dessen wurden ihr in der Folgezeit die Aufwendungen zu Wahlleistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten im Rahmen der Beihilfe in vollem Umfang erstattet. Zum 1.1.2001 wechselte sie aufgrund einer befristeten Sonderregelung in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung mit einem ergänzenden Versicherungsschutz von 30 %, von dem stationäre Wahlleistungen ausgenommen waren. Auf Anfrage teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 18.3.2003 Folgendes mit: "... hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihnen weiterhin Wahlleistungen zu 100 v.H. erstattet werden. Der Wechsel in den Standardtarif hat keine Auswirkungen auf die Zahlung von Wahlleistungen." Aufgrund dessen wurde der Mutter des Klägers in den folgenden Jahren wiederholt Beihilfe zu stationären Wahlleistungen in voller Höhe der angefallenen Aufwendungen gewährt. Mit Bescheid vom 14.1.2013 teilte der Beklagte ihr mit, dass ihr "Anspruch auf Gewährung von Wahlleistungen überprüft" worden sei. Demnach sei aufgrund ihres Wechsels in die private Krankenversicherung im Jahre 2001 die Voraussetzung für eine Weitergewährung von Beihilfe zu stationären Wahlleistungen entfallen, denn seither habe der angenommene Ausnahmegrund "keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung" nicht mehr bestanden. Im weiteren Verwaltungsverfahren hob der Beklagte jenen Bescheid auf, weil die Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen weiterhin mit dem Bemessungssatz von 70 % beihilfefähig seien. Die letztlich gegen diese Entscheidung sowie einen weiteren Beihilfebescheid über die Bewilligung von Leistungen zu stationären Wahlleistungen zum Bemessungssatz von (nur) 70 % erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 8.12.2015 (Az.: 6 K 305/14) entschied das Verwaltungsgericht des Saarlandes, dass die Mutter des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe zu stationären Wahlleistungen auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 100 % habe und hob die damals streitbefangenen Bescheide auf, soweit sie dem entgegenstanden. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu im Wesentlichen, der Mutter des Klägers stehe der festgestellte Anspruch über den 31.12.2000 hinaus zu, obgleich sie die Rechtsposition, wonach ihr Beihilfe auch zu stationären Wahlleistungen in voller Höhe der angefallenen Aufwendungen geleistet worden sei, durch den zum 1.1.2001 vollzogenen Wechsel von der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten ergänzenden Krankenversicherung (unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen) freiwillig aufgegeben habe. Der Anspruch auf Fortgewährung jener Rechtsposition folge hier aus dem Schreiben des Beklagten vom 18.3.2003. Mit diesem habe er der Mutter des Klägers rechtsverbindlich gemäß § 38 Abs. 1 SVwVfG zugesichert, ihr im Falle eines entsprechenden Antrages auf Beihilfe zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen mittels eines begünstigenden Beihilfebescheides die Erstattung dieser Aufwendungen zu 100 % zu bewilligen. Von der Möglichkeit, seine Zusicherung zurückzunehmen, habe der Beklagte bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Rücknahmeentscheidung sei insbesondere den (damals) streitbefangenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Die Zusicherung werde in diesen nicht einmal erwähnt. Auch würde es insoweit an jedweder Betätigung eines Rücknahmeermessens fehlen. Auf Antrag des Beklagten wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.12.2016 (Az.: 1 A 251/15) die Berufung gegen jenes Urteil zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der zu klärenden Frage, ob dem Schreiben des Beklagten vom 18.3.2003 die rechtliche Qualität einer Zusicherung im Sinne des § 38 SVwVfG oder nur einer Auskunft über die damalige Einschätzung der Rechtslage beizumessen sei, und ob im Falle der Annahme einer Zusicherung der Beklagte mit den damals streitbefangenen Bescheiden von dieser Zusicherung "den Anforderungen der §§ 38 Abs. 2, 48 SVwVfG genügend für die Zukunft Abstand genommen" habe. Nachdem im weiteren Verlauf das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gegenüber dem Beklagten ankündigt hatte, dass die zugelassene Berufung wegen Nichteinhaltung der Frist zu ihrer Begründung (als unzulässig) verworfen werden solle, nahm der Beklagte unter dem 21.2.2017 die Berufung zurück. Im Anschluss erließ er den streitbefangenen Bescheid vom 31.3.2017, mit welchem er "die Zusicherung betreffend der Beihilfegewährung zu Wahlleistungen von Frau ... vom 18.3.2003" gestützt auf § 48 SVwVfG mit Wirkung für die Zukunft zurücknahm. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Klägers habe die ihr zugebilligte Rechtsposition der Erstattung von Wahlleistungen zu 100 % durch ihren Wechsel in die private Krankenversicherung im Jahre 2001 freiwillig aufgegeben. Zwar habe sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zusicherung durch den Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen im Krankenhaus nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen, so dass ihr Vertrauen insoweit schutzwürdig sei. Dies gelte jedoch nicht für die Weitergewährung von Beihilfen zu Wahlleistungen in der Zukunft. Aus diesem Grunde werde die vom Verwaltungsgericht des Saarlandes im Schreiben des Beklagten vom 18.3.2003 erblickte Zusicherung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Über den hiergegen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11.4.2017 eingelegten und begründeten Widerspruch hat der Beklagte nicht entschieden. Am 22.8.2018 ist die vorliegende Untätigkeitsklage bei Gericht eingegangen. Zur Begründung wird im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Die zurückgenommene Zusicherung sei vor dem Hintergrund der Rechtsänderungen zum 1.7.1995 (hier: Wegfall der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen) und der damit einhergehenden Benachteiligung von Personen wie der Mutter des Klägers schon nicht rechtswidrig gewesen. Demnach käme allenfalls ein Widerruf der Zusicherung nach § 49 SVwVfG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zusicherung unter Verstoß gegen geltendes Recht gegeben worden sei, so wären auch die Voraussetzungen für deren Rücknahme nach § 48 SVwVfG nicht erfüllt. Die Mutter des Klägers habe nämlich im Jahre 2001 in dem schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der vollständigen Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen einen Versicherungswechsel vollzogen. Dabei habe sie die ihr bis dahin zustehende Rechtsposition nicht freiwillig aufgegeben. Vielmehr hätte sie bei Kenntnis eines dadurch bewirkten Verlusts jener Rechtsposition von einem Wechsel der Versicherungsart abgesehen. Ihre Rechtsauffassung sei sodann durch die Zusicherung vom 18.3.2003 bestätigt worden. Abgesehen davon sei der streitbefangene Aufhebungsbescheid unter Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG erlassen worden. Nach dieser Vorschrift sei die Rücknahme eines Verwaltungsaktes bzw. hier der Zusicherung nur innerhalb eines Jahres zulässig, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten habe, welche die Rücknahme rechtfertigen würden. Unter den zuständigen Sachbearbeitern des Beklagten seien bereits seit dem Jahr 2003 alle relevanten Tatsachen einschließlich derer, die die Ausübung des der Behörde vorliegend eingeräumten Ermessen beträfen, hinreichend bekannt gewesen. Dennoch habe der Beklagte auf der Basis der Zusicherung vom 18.3.2003 immerhin rund ein Jahrzehnt lang beanstandungslos Beihilfeleistungen erbracht. Selbst wenn man dies hinsichtlich des Fristbeginns nicht genügen lassen wollte, hätte der Beklagte die notwendige Kenntnis über die Möglichkeit einer Rücknahme der Zusicherung nach § 48 SVwVfG spätestens durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.12.2015 (Az.: 6 K 305/14) erlangt. Der Aufhebungsbescheid vom 31.3.2017 sei daher jedenfalls verfristet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.3.2017 über die Rücknahme der Zusicherung betreffend Beihilfe zu Wahlleistungen aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid. Ergänzend trägt er insbesondere vor, dass der Mutter des Klägers spätestens mit dem Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.12.2015 (Az.: 6 K 305/14) die Rechtswidrigkeit der ihr erteilten Zusicherung bekannt geworden sei und ein weiterer Vertrauensschutz (in Fällen dieser Art) ausscheide. Vor diesem Hintergrund habe bei der Ausübung des Rücknahmeermessens das öffentliche Interesse an der Gewährung einer rechtmäßigen Beihilfe überwogen, weil der Mutter des Klägers bis zur Rücknahme der Zusicherung – also weit länger als ihr zugestanden habe – weiterhin Aufwendungen zu Wahlleistungen im Rahmen der Beihilfe in vollem Umfang erstattet worden seien. Schließlich stehe der Rücknahme die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht entgegen. Maßgebend sei insoweit nicht allein die bloße Tatsachenkenntnis der Behörde; vielmehr müsse ihr auch die fehlerhafte Rechtsanwendung bewusst sein. Mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.12.2015 sei die Qualifikation des Schreibens vom 18.3.2003 als Zusicherung in Frage gestellt worden. Erst durch die Zurücknahme der Berufung mit Schreiben vom 21.2.2017 sei das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen, so dass der Beklagte erst von da an von einer Zusicherung habe ausgehen müssen. Angesichts dessen sei der Rücknahmebescheid noch binnen der Jahresfrist erlassen worden. Hierauf entgegnet der Kläger u.a., das Vorbringen des Beklagten betreffend die Jahresfrist verfange nicht. Zum einen hätten sich seit dem Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.12.2015 weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen ergeben. Zum anderen würde die Rechtsauffassung des Beklagten dazu führen, dass der Fristbeginn von ihm willkürlich zeitlich nach hinten verschoben werden könnte bzw. von der Vornahme von Prozesshandlungen abhinge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.