Urteil
2 K 4/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1210.2K4.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage, die bei sachgerechtem Verständnis darauf gerichtet ist, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15.12.2016 und 22.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 zu verpflichten, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung R auf den festzusetzen und ihn zum in die Erfahrungsstufe 4 einzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Vgl. für das Bundesrecht zu dem Wechsel aus der Bundesbesoldungsordnung A in die Bundesbesoldungsordnung R, § 38 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und zur Notwendigkeit einer Stufenfestsetzung in diesen Fällen, Kathke in Schwegmann/Summer, BBesG, § 38 Rdnr. 11 und Kuhlmey a.a.O § 27 Rdnr. 31. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind zunächst die §§ 37, 38 BBesG-Saar. § 37 bestimmt, dass die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt sind. Nach § 38 wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen erfolgt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 27 Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Für die Verwendung förderlich sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes. § 27 Abs. 1 BBesG-Saar (im Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten) lautet wie folgt: „Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufe) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte (Hervorhebung durch die Kammer) erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen. Hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sind als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“ In § 27 Abs. 3 BBesG-Saar wird u.a. geregelt, dass der Aufstieg in den Erfahrungsstufen um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hinausgeschoben wird, wobei entsprechende Zeiten auf volle Monate abgerundet werden. Der Beklagte hat zunächst in dem Bescheid vom 15.12.2016 den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen nach der Besoldungsordnung R auf den festgesetzt, wonach der Kläger zum die Erfahrungsstufe 3 erreicht habe. Der Beklagte ist dabei in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 - Amtsbl. S. 1141 - davon ausgegangen, dass für den Kläger als Richter für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe in der Besoldungsgruppe R 1 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG-Saar gelte und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen mit der Stufe 1 beginne. Da das Beamtenverhältnis des Klägers am 01.07.2009 bestanden habe, bestimme sich die Zuordnung der Erfahrungsstufe seines Grundgehalts nach dem alten Recht. Ausgehend von dem Monat, in dem er das 27. Lebensjahr vollendet habe, beginne das Besoldungsdienstalter demnach zum. Diesen Bescheid hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 22.08.2017 nach § 48 SVwVfG wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen, weil im Fall des Klägers das alte, seit dem 01.07.2009 nicht mehr geltende Besoldungsrecht keine Anwendung finden dürfe. Der Beklagte geht nunmehr von § 38 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG-Saar aus. Nach seiner Rechtsauffassung beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen für den Kläger im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe - hier R 1- am Ersten des Monats, in dem er erstmals in ein Richterdienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wurde. Die hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers im öffentlichen Dienst als Justizinspektor hat der Beklagte zugunsten des Klägers berücksichtigt und den Zeitpunkt des Beginns seines Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den festgesetzt, weshalb er (ebenso wie nach der Berechnung in dem Bescheid vom 15.12.2016) die Erfahrungsstufe 3 erreicht habe. Da der Kläger beide Bescheide für rechtswidrig hält - nach seiner Auffassung beginnt sein Aufsteigen in den Erfahrungsstufen auch als Richter unverändert bereits am - bedarf es keines Eingehens auf die Voraussetzungen nach § 48 SVwVfG. Die Kammer folgt der Rechtsauffassung des Beklagten. Der Beklagte hat zu Recht den zugrunde gelegt, den Tag also, an dem der Kläger erstmals in ein Richterdienstverhältnis eingestellt worden ist. § 38 BBesG-Saar regelt selbst nicht, wann das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen für Richter beginnt. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt § 27 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend. In § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG-Saar, der Regelung für Beamte, wird für den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf die erstmalige Einstellung in ein „Dienstverhältnis mit Dienstbezügen“ bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgestellt. Zwar wurde der Kläger im mit seiner Ernennung zum Justizinspektor auf Probe erstmalig in ein Dienstverhältnis als Beamter mit Dienstbezügen eingestellt. Die Einstellung als Beamter kann aber bei sachgerechtem Normverständnis bei einem späteren Wechsel in ein Richterdienstverhältnis hinsichtlich des Zeitpunkts für das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen nicht bindend sein. Es muss gesehen werden, dass § 27 Abs. 1 S. 2 BBesG-Saar die Einstellung als „Beamter“ regelt; der Beamte wird in ein Beamtendienstverhältnis und nicht in „irgendein“ Dienstverhältnis eingestellt. Von daher liegt es gesetzessystematisch bereits nahe, die Bezugnahme in § 38 Satz 3 BBesG-Saar („ § 27 Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.“) so zu verstehen, dass die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „der Richter“ zu ersetzen sind. Der Verweis auf die Vorschriften für Beamte erfolgt deshalb, weil für Richter das Gleiche gelten soll. Das hat zur Folge, dass bei der erstmaligen Richterernennung, und zwar auch nach einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis, das Datum der Übernahme in das Richterverhältnis grundsätzlich als Ausgangspunkt für das Aufsteigen in den richterlichen Erfahrungsstufen zu gelten hat. Dieses Verständnis bestätigt sich, wenn man es am Maßstab von Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs der genannten Vorschriften überprüft, also danach, ob dadurch durchweg sachgerechte Ergebnisse erzielt werden. Beachtet werden muss nämlich, dass das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in den Besoldungsordnungen A und R unterschiedlich geregelt ist. In der Besoldungsordnung A erfolgt das Aufsteigen zunächst in einem zweijährigen, dann in einem dreijährigen und schließlich in einem vierjährigen Rhythmus. Die Besoldungsordnung R sieht einen gleichmäßigen Zweijahresrhythmus vor. Dieser Unterschied ist - wie der Kläger zutreffend vorträgt – den unterschiedlichen Beförderungschancen geschuldet. Der Beamte des höheren Dienstes kann in seiner Laufbahn in eine Reihe höherer Ämter aufsteigen, während in der Richterlaufbahn ein regelmäßiger Aufstieg in höhere Richterämter nicht vorgesehen ist. Allerdings stellt sich aufgrund der unterschiedlichen Aufstiegsintervalle bei einem Wechsel von der A-Besoldung in die R-Besoldung wie hier (und umgekehrt) die Frage nach der richtigen (und sachgerechten) Einordnung in die jeweils andere Erfahrungsstufe. Der bereits in einer fortgeschrittenen Erfahrungsstufe befindliche Beamte des höheren Dienstes, der zudem in der A 13 mit der Erfahrungsstufe 4 begonnen hat (der Richter beginnt in Stufe 1), könnte bei einem späteren Wechsel in ein Richteramt die Erfahrungsstufe „mitnehmen“, obwohl er noch über keine Erfahrung in einem Richteramt verfügt und ohne dass konkret festgestellt wird, wie „gewinnbringend“ das in der Beamtendienstzeit erworbene Wissen für die richterliche Tätigkeit ist. Beispielsweise würde der in die R 1 wechselnde Regierungsrat (A 13 Stufe 5), der die Stufe 5 auch in der R 1 erhielte, dadurch deutlich höher besoldet als von Beginn an in ein Richterdienstverhältnis übernommene und bereits mehrere Jahre in der R 1 befindliche Richter. Dieses Ergebnis hält die Kammer für nicht sachgerecht. Fallbezogen gilt nichts anderes. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die von dem Kläger als ehemaligem Beamten des gehobenen Dienstes begehrte Einstufung in die Stufe 4 im Vergleich zu mit der Erfahrungsstufe 1 beginnenden erstmals ernannten Richtern nicht gerechtfertigt ist und sich die Besserstellung des Klägers zudem über die Jahre verstetigen würde. Das Ungleichgewicht wird noch deutlicher, wenn es sich bei dem Kläger um einen Beamten einer justizfremden Fachrichtung handeln würde (z.B. Bauinspektor), der allein aufgrund des Studiums und der Referendarzeit mit der Erfahrungsstufe 4 in das Richteramt übernommen würde. Die von der Kammer ausgewerteten Gesetzesmaterialien lassen diese Auslegung ebenfalls zu. Dort - Landtagsdrucksache 13/2438 Seite 32 - heißt es zu der Neufassung des § 38 BBesG-Saar: „Die Besoldungsordnung R entspricht in Aufbau und Struktur grundsätzlich der bisherigen Bundesbesoldungsordnung R. Der Stufenaufstieg beginnt jedoch mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst als Richter oder Beamter mit Dienstbezügen. Deshalb wird in Satz 3 auf die entsprechenden Bestimmungen für Beamte verwiesen.“ Der Satz „Der Stufenaufstieg beginnt jedoch mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst als Richter oder Beamter mit Dienstbezügen“ könnte zwar zunächst so verstanden werden, dass der Stufenaufstieg mit der erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis beginnen soll, unabhängig davon, ob es sich dabei zunächst um ein Beamten- oder um ein Richterverhältnis gehandelt hat, und das Datum der erstmaligen Einstellung auch bei einem späteren Wechsel in ein Richterverhältnis (oder umgekehrt) weiter zugrunde zu legen wäre. Im Fall des Klägers wäre dann nicht auf den, sondern auf den abzustellen. Aus Sicht der Kammer verdeutlicht der Satz aber, insbesondere durch das Wort „jedoch“, lediglich den Unterschied zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung, wonach das Grundgehalt der Richter nach Lebensaltersstufen bemessen wurde. Nach der Neuregelung soll der Stufenaufstieg für Richter oder Beamte mit der Einstellung in das jeweilige Dienstverhältnis als Richter oder Beamter erfolgen, ohne dass ein bindender Vorrang für das gegebenenfalls zuerst begründete Dienstverhältnis statuiert wird. Dass der Beklagte in einem nächsten Schritt die von dem Kläger im Beamtenverhältnis zurück gelegten Dienstzeiten zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Zwar ist § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BBesG-Saar für die von dem Beklagten vorgenommene Berücksichtigung dieser Zeiten tatbestandlich nicht unmittelbar einschlägig. Bei der Dienstzeit des Klägers im Beamtenverhältnis handelt es sich nämlich weder um Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn noch um eine hauptberufliche Tätigkeit vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Vgl. zu den Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BBesG-Saar z. B. Urteil der Kammer vom 17.01.2017 – 2 K 959/15 – betr. eine freiberufliche Tätigkeit. Die Zeiten im Beamtenverhältnis deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unberücksichtigt zu lassen, hält die Kammer aber mit dem Beklagten ebenfalls für nicht sachgerecht. Da der Gesetzgeber die streitgegenständliche Konstellation nicht eigens geregelt hat, gleichwohl ein Bedürfnis für eine Regelung besteht, kann die Lücke durch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Anerkennung weiterer Zeiten geschlossen werden. So ist der Beklagte vorgegangen, hat § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BBesG-Saar über § 38 Satz 3 BBesG-Saar im Ergebnis analog angewandt und die Beamtendienstzeit des Klägers als „hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst“ (Anlage zu dem Bescheid vom 22.08.2017) berücksichtigt. Da es um Tätigkeiten des Klägers als Justizinspektor geht und damit jedenfalls ein Sachbezug zu dem Richteramt besteht, ist diese Vorgehensweise des Beklagten zum einen nachvollziehbar. Zum anderen ist der Kläger dadurch jedenfalls nicht beschwert und wendet sich im Kern auch nicht gegen die Berücksichtigung dieser Zeiten, so dass darauf ebenso wenig näher einzugehen ist wie auf § 38 Satz 4 BBesG-Saar und die dort in Bezug genommenen förderlichen Tätigkeiten nach „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes“. Die gegenteilige Auffassung des Klägers kann letztlich nicht überzeugen. Zunächst führt allein das Abstellen auf den, den Monat, in dem der Kläger erstmals in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen eingestellt wurde, unter Einbeziehung der folgenden Dienstjahre des Klägers und unter Ausschluss der Zeiten seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zu der Vergabe der Erfahrungsstufe 4 in der Besoldungsgruppe R 1. Dies sieht auch der Kläger so. Die von dem Kläger erstrebte Erfahrungsstufe 4 ergäbe sich nur dann, wenn nicht nur auf den als das Datum der erstmaligen Einstellung des Klägers in ein Dienstverhältnis abgestellt würde, sondern zugleich die Regelung in Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 (Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen) auch zum Zeitpunkt des Wechsels des Klägers in die Besoldungsordnung R anzuwenden wäre, also wie in dem Bescheid vom 26.02.2016 auf den abgestellt werden müsste. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gilt für Beamte der Besoldungsordnung A für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des mit Gesetz vom 01.10.2008 im Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 3 dieses Gesetzes; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1. Diese Vorschrift hat der Beklagte in dem Bescheid vom 26.02.2016 nach dem Ende der Beurlaubung des Klägers zu seinen Gunsten angewandt und das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter (Vollendung des 21. Lebensjahres: hier) zugrunde gelegt und nicht den Tag der erstmaligen Einstellung in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen (). Im Ergebnis wurde der Kläger danach (zu Recht) in die Erfahrungsstufe 4 in der Besoldungsordnung A eingestuft. In Art. 5 Abs. 2 der Überleitungsnorm ist für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 geregelt, dass für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 38 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt. In den Gesetzesmaterialien zu Art. 5 a.a.O. heißt es, dass sich der Aufstieg künftig grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Dienst bestimme. Mit der Umstellung von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen seien keinerlei Nachteile für die im Dienst befindlichen Beamten, Richter und Staatsanwälte verbunden. Weiter heißt es: „Für alle vorhandenen Beamten (Hervorhebung durch die Kammer) wird durch Absatz 1 das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter fiktiv als Einstellungszeitpunkt festgelegt. Sie verbleiben also in der derzeitigen Stufe ihres Grundgehalts. Auch der Zeitpunkt des weiteren Stufenaufstiegs bestimmt sich nach dem fiktiven Einstellungszeitpunkt Besoldungsdienstalter, bleibt also unverändert.“ Hinsichtlich der Überleitung der Richter und Staatsanwälte heißt es: „Der Aufstieg bestimmt sich künftig grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Für alle vorhandenen Richter und Staatsanwälte (Hervorhebung durch die Kammer) wird das nach bisherigem Recht festgesetzte Lebensalter fiktiv als Einstellungszeitpunkt festgelegt. Auch der Zeitpunkt des weiteren Stufenaufstiegs bestimmt sich nach diesem fiktiven Einstellungszeitpunkt, bleibt also unverändert.“ Zutreffend ist, dass die Übergangsvorschrift verhindern soll, dass die am 01.07.2009 vorhandenen Beamten bzw. Richter und Staatsanwälte aufgrund der Reform Besoldungseinbußen erleiden. Insofern ist auch der „Besitzstand“ des Klägers als Beamter der Besoldungsgruppe A 9 gewahrt geblieben. Bei einem Verbleib in der Besoldungsordnung A hätte sich hinsichtlich der Ausgangsstufe nichts mehr geändert. Damit hat die Vorschrift allerdings ihren Zweck, die vorhandenen Beamten, Richter und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen überzuleiten, erfüllt. Zum Zeitpunkt der Überleitung war der Kläger Beamter und kein Richter, so dass er in der Besoldungsordnung R keinen zu wahrenden „Besitzstand“ erworben hatte. Dass gleichwohl der für den Kläger als damaligen Beamten geltende fiktive Einstellungszeitpunkt (Besoldungsdienstalter) auch bei einem (eventuell Jahre) später erfolgenden Wechsel in eine andere Besoldungsordnung noch Rechtswirkungen entfalten sollte, war mit der Übergangsnorm nach allem ersichtlich nicht gewollt. Vgl. VGH B-Stadt, Urteil vom 13.04.2016 - 4 S 1930/14 - juris betreffend den Fall der Versetzung eines Beamten aus einem anderen Bundesland; dort (Rdnr. 23) heißt es, die Überleitungsvorschrift im LBesG sei in ihrem Anwendungsbereich auf den Rechtsübergang anlässlich des Inkrafttretens der Dienstrechtsreform beschränkt und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die Gründe, die der Kläger für seine Auffassung angeführt hat, der mit Bescheid vom 26.02.2016 festgelegte Zeitpunkt der erstmaligen Einstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG-Saar sei auch nach seinem Wechsel in die Besoldungsordnung R maßgeblich, sind von daher nicht überzeugend. Im Einzelnen: Der in ein Richteramt wechselnde Staatsanwalt verbleibt in der Besoldungsordnung R, so dass es zu keinem „Statuswechsel“ (so die Diktion des Beklagten) kommt und es damit keiner neuen Stufenfestsetzung bedarf. Wäre der Kläger als Beamter des höheren Dienstes (Regierungsrat) eingestellt worden, wäre eine neue Stufenfestsetzung zwar entbehrlich gewesen; allerdings nur deshalb, weil es nicht zu einem Wechsel der Besoldungsordnung (Statuswechsel) gekommen wäre. Den unterschiedlichen Aufstiegsintervallen in den Besoldungsordnungen A und R, die durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Beförderungsämter bedingt ist, kommt nach Auffassung der Kammer erhebliche Bedeutung für die Frage zu, wie der Zeitpunkt des erstmaligen Aufsteigens in den Erfahrungsstufen festzulegen ist. Für die Auslegung der Überleitungsvorschrift in Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 a.a.O. lässt sich daraus dagegen nichts gewinnen. Nach alledem ist der Festsetzungsbescheid vom 22.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Auslegung der den Zeitpunkt des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen betreffenden Vorschriften bei einem Wechsel der Besoldungsordnung hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus. Beschluss Der Streitwert wird abweichend von dem Beschluss über den vorläufigen Streitwert gemäß §§ 63 Abs. 2, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf (36 x 223,28 € =) 8038,08 € festgesetzt. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Streitwertfestsetzung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Diese Regelung ist als vorrangig zu § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs anzusehen, nach der sich der Streitwert bei einem Streit um den Teilstatus (hier: höhere Besoldung) aus dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus errechnet (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.04.2018 -2 E 76/17-, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 19.07.2017 -2 KSt 1.17-, vom 06.04.2017 -2 C 13.16- und vom 21.09.2017 -2 C 61.16-, jeweils juris; ferner OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2017 -2 O 21/16-, juris). Die Kammer hat sich dem unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung angeschlossen. Da es sich bei dem Differenzbetrag von monatlich 223,28 € um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG handelt, errechnet sich der vorgenannte Streitwert. Der am geborene Kläger wurde als Rechtspflegeranwärter in den Dienst des Saarlandes übernommen und am zum Justizinspektor auf Probe ernannt. Das Besoldungsdienstalter des Klägers wurde auf den Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet hatte, festgesetzt (1.10.2005). Vom bis sowie vom bis zum war der Kläger ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Bescheid vom 26.02.2016 schob der Beklagte den Beginn des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen vom auf den hinaus, wodurch der Kläger zum die Erfahrungsstufe 4 erreichte. Zur Begründung heißt es, der Landtag des Saarlandes habe zum 01.07.2009 das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Zu den zentralen Regelungsbereichen dieses Gesetzes gehöre die Umstellung der Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Gehältern (Besoldungsordnung A sowie Besoldungsgruppen R 1 und R 2) von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen. Das bisherige System des Besoldungsdienstalters sei entfallen und durch das Erfahrungsdienstalter ersetzt worden, das durch eine altersunabhängige, an beruflichen Dienstzeiten orientierte Tabellenstruktur gekennzeichnet sei. Ausgangspunkt für den Einstieg in das Grundgehalt sei nunmehr der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen. Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 5 des Änderungsgesetzes gelte für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter als erstmalige Einstellung. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginne in diesen Fällen in Stufe 1. Zum 01.07.2009 habe das Beamtenverhältnis des Klägers bestanden. Die Zuordnung der Erfahrungsstufe seines Grundgehalts bestimme sich daher nach dem vorgenannten Recht. Nach § 27 Abs. 3 BBesG SL habe sich der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen aufgrund der Zeiten der Beurlaubung vom auf den hinausgeschoben und der Kläger habe damit die Erfahrungsstufe 4 erreicht. Zum wurde der Kläger in ein Richterdienstverhältnis auf Probe berufen. Mit Bescheid vom setzte der Beklagte den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den fest und führte aus, der Kläger habe zum die Erfahrungsstufe 3 erreicht. Zur Begründung heißt es, für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gelte für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des jeweiligen Grundgehalts das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG SL. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginne in Stufe 1. Für Richter der Besoldungsgruppe R 1 beginne die Einstufung in die jeweilige Erfahrungsstufe in dem Monat, in dem das 27. Lebensjahr vollendet werde. Bei dem Geburtsdatum des Klägers beginne sein Besoldungsdienstalter demnach zum . Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.01.2017 Widerspruch ein. Diesen begründete er unter Darlegung im Einzelnen damit, dass für seine erstmalige Einstellung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG SL auch nach seiner Ernennung zum Richter weiterhin die Übergangsregelung in Art. 5 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 01.07.2009 maßgebend sei. Ihm gegenüber sei nämlich mit Bescheid vom 15.10.2007 ein Besoldungsdienstalter als Beamter tatsächlich festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 01.07.2009 sei er Beamter gewesen. Damit sei die Überleitung als Beamter zu diesem Zeitpunkt erfolgt und sein auf den festgesetztes Besoldungsdienstalter gelte damit kraft Gesetzes als Zeitpunkt seiner erstmaligen Einstellung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG SL. Die erstmalige Einstellung sei auch maßgeblich für den Beginn des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen als Richter in der Besoldungsgruppe R 1, weil es im Sinne der §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG SL unerheblich sei, ob die erstmalige Einstellung in ein Beamten- oder Richterverhältnis erfolgt sei. Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen beginne damit am und sei um die Zeiten seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge hinauszuschieben. Damit sei die ursprüngliche Festsetzung im Bescheid vom 26.02.2016 weiterhin zutreffend. Mit Bescheid vom 22.08.2017 nahm der Beklagte den Bescheid vom 15.12.2016 zurück und setzte den Beginn des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen auf den fest. Der Kläger habe zum damit die Erfahrungsstufe 3 erreicht. Dazu ist ausgeführt, mit seiner Ernennung zum Richter auf Probe sei ein Statuswechsel vom Beamten hin zum Richter erfolgt, der eine Neuberechnung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen erforderlich gemacht habe. Es dürfe allerdings nicht das alte Besoldungsrecht Anwendung finden, wie es fälschlicherweise in dem Bescheid vom 15.12.2016 geschehen sei. Grundlage für die durchzuführende Neufestsetzung müsse das neue, ab dem 01.07.2009 geltende Besoldungsrecht sein. Bei der Entscheidung über die Aufhebung des Ausgangsbescheides habe er von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei das öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes vorrangig. Auf die Rückforderung überzahlter Bezüge werde aus Gründen des Vertrauensschutzes verzichtet. In der Anlage zu dem Bescheid sind als hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die zu berücksichtigen seien, folgende Zeiten aufgeführt:. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Das von dem Beklagten im Widerspruchsverfahren um Stellungnahme gebetene Ministerium für Inneres, Bauen und Sport führte mit Schreiben vom 11.10.2017 aus, die Rechtsauffassung des Beklagten werde geteilt. Die Überleitungsregelung in Art. 5 des Änderungsgesetzes vom 01.07.2009 sei nicht anzuwenden, weil ein Statuswechsel vom Beamten ins Richterverhältnis erfolgt sei. Die Überleitungsregelung sei auf die Fälle begrenzt, in denen der Beamte oder Richter in seiner Besoldungsordnung verbleibe. Die Anwendung der Überleitungsregelung würde aufgrund der grundlegenden strukturellen Unterschiede, die das bisherige BDA-System (Beamte) im Vergleich zum System der Lebensaltersstufen (Richter und Staatsanwälte) aufgewiesen habe, zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Das Erfahrungsdienstalter des Richters bestimme sich daher vorliegend ausschließlich nach den seit Juli 2009 geltenden Bestimmungen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG-ÜL Saar sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Einstellung in das aktuelle Dienstverhältnis als Richter erfolgt sei. Die vor der Berufung in das Richterverhältnis im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit sei unter Beachtung der weiteren Bestimmungen in §§ 27 Abs. 1 und 3 BBesG-ÜL Saar als Erfahrungszeit anzurechnen. Der Beklagte wies den Widerspruch sodann mit Bescheid vom 04.12.2017 zurück. Ergänzend ist zur Begründung ausgeführt, die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 des Änderungsgesetzes sei eingeführt worden, um eine Schlechterstellung der zum 01.07.2009 vorhandenen Beamten zu vermeiden. Diese sollten gegenüber ihrer bisherigen besoldungsrechtlichen Rechtsstellung keinerlei Nachteile erfahren. Dem habe die Übergangsregelung Rechnung getragen, indem sie bei vorhandenen Beamten das erdiente Dienstalter fiktiv als erstmalige Einstellung angenommen habe. Auf den jetzigen Statuswechsel habe die damalige Übergangsregelung jedoch keinen Einfluss. Am 02.01.2018 ist die Klage bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger gehe es um die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe auf den. Dabei gehe es um die Frage, ob die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Änderungsgesetzes vom 01.07.2009 im Falle des Klägers Anwendung finde. Entgegen der Auffassung des Beklagten beginne der Aufstieg in den Erfahrungsstufen gemäß § 38 S. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG-SL mit dem Ersten des Monats, in dem der Beamte (bzw. Richter) erstmals in irgendein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei irgendeinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt werde. Dies sei bei dem Kläger der Zeitpunkt der Ernennung zum Justizinspektor z.A. am gewesen. Nicht erheblich sei hingegen die Einstellung in das gegenwärtige Richterverhältnis. Für die Anwendung der Überleitungsvorschrift auch nach dem Statuswechsel des Klägers vom Beamten zum Richter seien folgende Gesichtspunkte maßgeblich: - der Wortlaut der Vorschrift stehe einer weiteren Anwendung bei Veränderungen im Statusverhältnis nicht entgegen, - Sinn und Zweck der Vorschrift als Bestandsschutz- und Vertrauensschutzvorschrift sowie der eindeutig geäußerte Wille des Gesetzgebers geböten die Anwendung auch bei Veränderungen im Statusverhältnis, - der Statuswechsel könne nicht entscheidend sein, was am Beispiel eines Staatsanwalts, der in ein Richteramt wechsele, augenfällig werde, - spätere Veränderungen im Statusverhältnis eines Beamten (Beförderung, Sonderlaufbahn, Laufbahnaufstieg, Laufbahnwechsel) führten ebenfalls nicht dazu, dass die Überleitungsvorschrift unanwendbar werde, - auch in Fällen, in denen eine Veränderung im Statusamt mit einem Wechsel der Besoldungsordnung einhergehe, entfalle die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift nicht. Soweit die Besoldungsordnungen A und R unterschiedliche Intervalle des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen vorsähen, stütze dies die Rechtsauffassung des Beklagten nicht. Der Grund dafür, dass die Besoldungsordnung R gleichbleibend zweijährige Intervalle für den Stufenaufstieg vorsehe, die Besoldungsordnung A dagegen später zu drei- bis vierjährigen Intervallen übergehe, liege darin, dass in den Ämtern der Besoldungsordnung R weniger Beförderungsmöglichkeiten und insbesondere keine Regelbeförderungen sondern allein funktionsgebundene Beförderungen vorgesehen seien. Die abweichende Ausgestaltung der Intervalle des Stufenaufstiegs diene mithin dem Zweck, die in der Richterlaufbahn gegenüber der Beamtenlaufbahn eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten auszugleichen. Mit der Frage des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen stehe dies in keinem Zusammenhang. Der Kläger beantragt, die Änderungsbescheide vom 15.12.2016 und 22.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend ist vorgetragen, die Sichtweise des Klägers führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen und würde Kolleginnen und Kollegen benachteiligen, die nach dem juristischen Vorbereitungsdienst und erfolgreichem Ablegen der Zweiten juristischen Staatsprüfung den Richterdienst bzw. das Amt eines Staatsanwaltes anstrebten, ohne zuvor im Landesdienst beschäftigt gewesen zu sein. Ein Nachteil entstehe dem Kläger nicht, weil die vor der Berufung in das Richterverhältnis im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit unter Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen als Erfahrungszeit angerechnet werden könne. Der Hinweis des Klägers auf Staatsanwälte überzeuge nicht. Diese seien zwar Beamte, für sie gälten aber im Vergleich zu den übrigen Beamten besondere Regelungen nach § 141 GVG. Richter bzw. Staatsanwälte befänden sich auch bei einem Wechsel in das jeweils andere Amt in derselben Besoldungstabelle bzw. in der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2. Zwar werde die Erfahrungsstufe beim Aufstieg von Beamten innerhalb der Besoldungsgruppe A nicht neu festgesetzt; der Unterschied zum Streitfall liege allerdings darin, dass dort ein Verbleib in der Besoldungsgruppe A festzustellen sei. Wollte man der Argumentation des Klägers folgen, hätte er aufgrund seiner früheren Verwendung als Beamter nicht nur die bessere Ausgangsposition, diese würde sich zusätzlich durch die angesprochenen kürzeren Intervalle des Aufstiegs verstetigen. Der Kläger hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Aus seiner Sicht sei entscheidend, dass es keine rechtfertigenden sachlichen Gründe dafür gebe, die streitgegenständliche Überleitungsvorschrift nach der Ernennung des Klägers zum Richter auf Probe nicht mehr anzuwenden. Hierin liege die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den übrigen Normadressaten, die vor dem 01.07.2009 als Beamte im Landesdienst gestanden hätten. Mit Schriftsätzen vom 17. und 18.10.2019 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Er war Gegenstand der Beratung.