Beschluss
2 L 1039/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0929.2L1039.16.0A
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Leitsätze
1. Nach § 35 Abs. 1 StAG (juris: RuStAG) ist das Ermessen für die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht intendiert.(Rn.24)
2. Vielmehr verbleibt der Einbürgerungsbehörde ein Rücknahmeermessen, in dessen Ausübung sie alle Belange des Betroffenen, die sich nicht in einem etwaigen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Einbürgerung erschöpfen, in die Abwägung mit den für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sprechenden Gründen einzubeziehen hat.(Rn.24)
3. Auf der Seite des öffentlichen Interesses ist zu berücksichtigen, dass der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht ein hohes Gewicht zukommt, es dem Eindruck entgegenzuwirken gilt, dass statt des rechtstreuen Verhaltens der Rechtsverstoß begünstigt wird und bei der der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden typischen Interessenlage im Regelfall das öffentliche Interesse unter Inkaufnahme der Staatenlosigkeit des Betroffenen (vgl. § 35 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG)) das private Interesse überwiegt.(Rn.24)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 35 Abs. 1 StAG (juris: RuStAG) ist das Ermessen für die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht intendiert.(Rn.24) 2. Vielmehr verbleibt der Einbürgerungsbehörde ein Rücknahmeermessen, in dessen Ausübung sie alle Belange des Betroffenen, die sich nicht in einem etwaigen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Einbürgerung erschöpfen, in die Abwägung mit den für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sprechenden Gründen einzubeziehen hat.(Rn.24) 3. Auf der Seite des öffentlichen Interesses ist zu berücksichtigen, dass der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht ein hohes Gewicht zukommt, es dem Eindruck entgegenzuwirken gilt, dass statt des rechtstreuen Verhaltens der Rechtsverstoß begünstigt wird und bei der der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden typischen Interessenlage im Regelfall das öffentliche Interesse unter Inkaufnahme der Staatenlosigkeit des Betroffenen (vgl. § 35 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG)) das private Interesse überwiegt.(Rn.24) Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Mit seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 2 K ...) gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom …2016, mit welchem seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Rückwirkung (zum …2011) zurückgenommen und er unter Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000 € aufgefordert worden ist, die Einbürgerungsurkunde bis spätestens …2016 zurückzugeben. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Antrag entgegen der Auffassung des Antragsgegners statthaft und entbehrt nicht des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller die Einbürgerungsurkunde bereits zurückgegeben hat. Insoweit darf es dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, dass er zunächst rechtstreu sowie zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen den Entscheidungen zu Ziffer 1. (Rücknahme der Einbürgerung) sowie Ziffer 2. (Rückgabe der Einbürgerungsurkunde) des angefochtenen Bescheides Folge geleistet hat, um – was unter den gegebenen Umständen allein sinnvoll ist - anschließend um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachzusuchen. Maßgebend ist insoweit, dass trotz Klageerhebung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowohl die Rücknahme der Einbürgerung vorerst rechtliche Wirksamkeit entfaltet als auch – entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Herausgabepflicht hinsichtlich der Einbürgerungsurkunde nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG sofort durchgesetzt werden kann, so die h.M., wonach die Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Verfügung nicht vorausgesetzt wird; s. etwa: Kopp/Ramsauer, VwVfG (des Bundes), 17. Aufl. 2016, § 52 Rn. 7 sowie Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG (des Bundes), 8. Aufl. 2014, § 52 Rn. 17; ferner: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, zitiert nach juris. Des Weiteren sind vor diesem Hintergrund als Vollziehung auch Handlungen anzusehen, die der Adressat des betreffenden Verwaltungsaktes in Befolgung der Verfügung selbst freiwillig oder unter dem Druck drohender Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen hat, dazu etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 179. Der somit zulässige Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, auch an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, von den Rechtswirkungen des streitbefangenen Bescheides bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung sowie die Herausgabe der Einbürgerungsurkunde in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat. Nach dieser Vorschrift ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand von über das allgemeine Interesse am Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehenden Gründen schriftlich darzulegen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie zu einer sorgfältigen Prüfung veranlassen, ob im Einzelfall tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde - aus ihrer Sicht aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts - dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen, Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84 ff.. Gemessen daran erweist sich die vom Antragsgegner gegebene Begründung als ausreichend. Da nach seinen Erkenntnissen und Feststellungen eine erschlichene Einbürgerung vorliegt, ist es im Allgemeinen gerechtfertigt, die sofortige Vollziehung des Bescheides anzuordnen, mit dem die Rücknahme der Einbürgerung sowie die Rückgabe der Einbürgerungsurkunde verfügt wird. Es besteht nämlich wegen der weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind, bereits grundsätzlich ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände, OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001 – 3 Bs 102/01 –, unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 14.12.1972 – I C 32.71 -, BVerwGE 41, 277 = Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 1, jeweils zitiert nach juris. In Einklang mit diesen grundlegenden Wertungen hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, der Antragsteller habe sich durch eine arglistige Täuschung, und zwar durch die Vorlage eines manipulativ zustande gekommenen Zertifikates über den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, die Einbürgerung erschlichen und sei für diese Tat (Vorsatztat gemäß § 42 StAG) – was zutrifft - strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden. Angesichts dessen bestehe das überwiegende öffentliche Interesse, zu verhindern, dass der Antragsteller, der auch aktuell die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle, weiterhin und womöglich für die Dauer eines sich über längere Zeit erstreckenden Hauptsacheverfahrens den für ihn vorteilhaften Rechtsschein setzen könne, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Dies gelte umso mehr, als ihm hinreichend und großzügig Zeit gegeben worden sei, die Voraussetzungen für die Einbürgerung "nachzuliefern" und er diese "Zeit der Bewährung des aktuellen bzw. bisherigen Status quo" nicht genutzt habe. Der somit mit einer rechtmäßigen Vollziehungsanordnung versehene streitbefangene Bescheid vom ...2016 lässt im Weiteren - bei summarischer Prüfung - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. 1. Dies gilt zunächst mit Blick auf die zu Ziffer 1. des Bescheides verfügte Rücknahme der Einbürgerung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am …2011 seitens der damals zuständigen Einbürgerungsbehörde in … . Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist. Fallbezogen liegen diese tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme einer Einbürgerung (nur) zulässig ist, vor. Der Antragsgegner hat dazu in nicht zu beanstandender Weise in der Begründung seines Bescheides festgestellt, dass der Antragsteller in seinem Einbürgerungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben zu seinen Deutschkenntnissen gemacht bzw. das Vorhandensein hinreichender Deutschkenntnisse vorgetäuscht habe, so dass die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung bzw. der erforderliche Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht erfüllt gewesen seien. Für diese Feststellung durfte sich der Antragsteller auf den gegenüber dem Antragsteller erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom …2013, rechtskräftig seit …2013, stützen, durch welchen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen der Vorlage eines manipulativ erstellten Sprachzertifikats zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse im Einbürgerungsverfahren verhängt worden ist. Ist somit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Einbürgerungsverfahren gegenüber der Einbürgerungsbehörde in Viernheim über das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, die wesentlich für den Erlass des Einbürgerungsakts gewesen sind, vorsätzlich getäuscht hat, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG erfüllt und kann die Einbürgerung bis zum Ablauf der nach § 35 Abs. 3 StAG geltenden – hier eingehaltenen Frist – von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung zurückgenommen werden. Ein Rückgriff auf die kürzere Ein-Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG, bis zu deren Ablauf die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (nur) möglich ist, scheidet entgegen der Auffassung des Antragstellers aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 35 (Abs. 3) StAG aus. Die im Jahre 2009 neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügte Vorschrift des § 35 StAG ersetzt die bis dahin als Rechtsgrundlage der Rücknahme einer Einbürgerung zur Anwendung gelangten, dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht angehörenden Vorschriften des jeweiligen Landesverfahrensrechts, vorliegend des § 48 SVwVfG. Die Rücknahme der Einbürgerung erfolgt nach gesetzlicher Anordnung gemäß § 35 Abs. 4 StAG mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Rücknahme steht gemäß § 35 Abs. 2 StAG in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch – wie hier der Antragsteller als aus dem Libanon stammender Palästinenser – staatenlos wird. Diese Rechtsfolge stellt in den Fällen des vorsätzlichen Erschleichens der Einbürgerung keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Inkaufnahme der Staatenlosigkeit im Falle der Entziehung der deutschen Staatsbürgerschaft (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) dar, BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerGE 116, 24, zitiert nach juris. Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten, noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der Einbürgerung ist nicht, wie der Antragsteller meint, auf atypische Fallgestaltungen (etwa von Scheinehen) beschränkt, weil der Zweck der Einbürgerung auf die Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie des Begünstigten gerichtet ist. Allerdings sind nach § 35 Abs. 5 StAG Auswirkungen der Rücknahme auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz gegenüber Dritten zu berücksichtigen bzw. ist für jede betroffene Person eine selbstständige Ermessensentscheidung zu treffen. Vorliegend sind entsprechende Ermessenserwägungen indes nicht geboten (gewesen), denn der Antragsteller ist mit einer Deutschen verheiratet und Vater eines deutschen Kindes, so dass Auswirkungen auf den staatsbürgerlichen Status Dritter bzw. von Angehörigen nicht zu besorgen sind. Nach § 35 Abs. 1 StAG ist indes auch kein sogenanntes intendiertes Ermessen eröffnet. Vielmehr verbleibt der Einbürgerungsbehörde nach der Gesetzeslage ein Rücknahmeermessen, in dessen Ausübung sie alle Belange des Betroffenen, die sich nicht in einem etwaigen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Einbürgerung erschöpfen, in die Abwägung mit den für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sprechenden Gründen einzubeziehen hat. Solche Belange sind etwa die Schwere des vorwerfbaren Fehlverhaltens, das zur Einbürgerung geführt hat, die Gesamtdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und je nach Fallgestaltung die zwischen Einbürgerung und Rücknahme verstrichene Zeit, dazu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.2.2011 – 1 A 327/10–, NVwZ-RR 2011, 654, dokumentiert in juris. Darüber hinaus sind hier aufgebaute berufliche Positionen sowie schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Einbürgerungsbewerbers im Bundesgebiet, Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet und beim Erhalt oder Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Rückkehr in das Herkunftsland zu berücksichtigen, so die Kammer in ihrem Urteil vom 14.9.2010 – 2 K 901/09 –, nachfolgend: Urteil des OVG des Saarlandes vom 24.2.2011 – 1 A 327/10 -, beide dokumentiert in juris. Auf der Seite des öffentlichen Interesses ist zu berücksichtigen, dass der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht ein hohes Gewicht zukommt (vgl. bereits oben), es dem Eindruck entgegenzuwirken gilt, dass statt des rechtstreuen Verhaltens der Rechtsverstoß begünstigt wird und bei der der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden typischen Interessenlage im Regelfall das öffentliche Interesse unter Inkaufnahme der Staatenlosigkeit des Betroffenen (vgl. § 35 Abs. 2 StAG) das private Interesse überwiegt, dazu etwa: Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 35 Rn. 42 ff.. Diesen Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom …2016 gerecht geworden. So hat er zunächst gewürdigt, dass der Kläger mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen, jetzt dreijährigen Kind zusammen lebt und durch die Rücknahme der Einbürgerung, da er zuvor staatenloser Palästinenser war, wieder staatenlos wird. Er hat aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach erfolgter Rücknahme als Ehegatte einer Deutschen und Vater eines deutschen Kindes umgehend wieder einen gefestigten Aufenthaltsstatus werde erlangen können, so dass die Rücknahme der Einbürgerung keine für das familiäre Zusammenleben (erhebliche) negative Auswirkungen habe. Im Übrigen führt er in seinem Bescheid wörtlich aus: Auch wird die Rücknahme der Einbürgerung nach Aktenlage keinerlei Auswirkungen auf die berufliche Situation ihres Mandanten haben, sofern dieser überhaupt arbeitet. In den fünf Jahren vor seiner Einbürgerung war er drei Jahre arbeitslos und nur rund zwei Jahre als Verkäufer tätig; im laufenden Einbürgerungsverfahren wurde er im Januar 2011 sodann erneut arbeitslos und der Familienunterhalt wurde seinerzeit von der Ehefrau bestritten. Um aktuell Näheres über die wirtschaftliche und berufliche Situation Ihres Mandanten bzw. der Familie zu erfahren wurden Sie am 23.06 2016 um Vorlage aktueller Gehaltsnachweise etc. gebeten, die jedoch bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt wurden. Daher ist nicht ersichtlich, ob bzw. dass insoweit ein besonders schutzwürdiger Belang aus dem beruflichen Umfeld ihres Mandanten der Einbürgerungsrücknahme entgegensteht. Vielmehr ist die hier bekannte Erwerbsvita gerade kein Indikator einer gelungenen Integration Ihres Mandanten in das gesellschaftliche und erwerbswirtschaftliche Umfeld hier in Deutschland. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Ihr Mandant zwar faktisch seit 2001 in Deutschland lebt, er allerdings erst seit 2009 einen Aufenthaltstitel hat und in den Jahren zuvor erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat und lediglich Duldungen besaß. Auch unter aufenthaltsrechtlichem Blickwinkel hat Ihr Mandant daher keine besonders schutzwürdige Position im Hinblick auf das Interesse an Aufrechterhaltung der rechtswidrigen, weil erschlichenen Einbürgerung. Dies gilt umso mehr, wenn man einbezieht, dass er weder die längere … Aufenthaltsdauer hier noch seine 'deutsche Familiensituation' dazu genutzt hat, sich sprachlich soweit zu integrieren, dass er den für die Einbürgerung erforderlichen Sprachnachweis ohne Manipulation erlangen konnte. Auch aus Ihren Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung ergeben sich zu guter Letzt keine Gesichtspunkte, die einen Vorrang des Beibehaltungsinteresses Ihres Mandanten gegenüber der materiellen Gerechtigkeit begründen können. Insbesondere reicht das von Ihnen behauptete, aber… gerade nicht nachgewiesene 'Krankheitsbild' Ihres Mandanten nicht aus, bei diesem vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse abzusehen und zu der Annahme zu gelangen, dass eine Rücknahme ausgeschlossen sei, weil bei Neubeantragung ansonsten mit Blick auf § 9 letzter Halbsatz StAG i.V.m. § 10 Abs. 6 StAG sofort (wieder) eine Einbürgerung erfolgen müsste. Vielmehr ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der Rücknahme-Entscheidung kein unmittelbarer Einbürgerungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund entgegensteht. So wurde Ihrem Mandanten zwar großzügig Gelegenheit gegeben, entweder einen 'korrekten' Sprachnachweis zu erbringen oder den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG in geeigneter und ausreichender Weise nachzuweisen. Dies hat er nicht getan." Der Antragsteller ist diesen tragenden Ausführungen zur Begründung des Vorrangs des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der Einbürgerung nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er in seiner Antragsschrift bemängelt, der Antragsgegner habe die von ihm – dem Antragsteller – geschilderten Motive zur Hinnahme des Strafbefehls wegen Erschleichens der Einbürgerung nicht berücksichtigt bzw. sei "blind" der vorausgegangenen strafgerichtlichen Entscheidung gefolgt und habe ferner nicht hinreichend berücksichtigt, dass er durch die Rücknahme der Einbürgerung Nachteile bei der Arbeitssuche erleide, ist dieses Vorbringen durch den Inhalt des Bescheides widerlegt. Insbesondere hat der Antragsgegner das Vorbringen des Antragstellers zu dessen angeblich seit 2011 bestehenden Erkrankung, durch die er sich gehindert gesehen habe, sich im damaligen Strafbefehlsverfahren zu verteidigen, und die ihn aktuell außer Stande setze, einen Sprachtest zum Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erfolgreich zu absolvieren, gewürdigt und diesen Vortrag ohne Rechtsfehler als nicht glaubhaft angesehen. Dazu stützt sich der Antragsgegner auf die von ihm wiederholt eingeholten Stellungnahmen des Polizeiarztes zu den vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Bescheinigungen des behandelnden Arztes. Der Polizeiarzt hat insoweit überzeugend dargelegt, dass durch die ersten beiden Atteste vom …2014 und ...2015, die keinerlei klinischen Befund auswiesen, das dritte Attest vom ...2015, welches die Situation des Antragstellers sehr schwammig darstelle, und auch aufgrund der dezidierteren Bescheinigung vom …2016 über eine fortschreitende demenzielle Erkrankung letztlich kein aussagekräftiger Beleg dafür geliefert worden sei, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, aufgrund entsprechender Defizite einen Deutschtest zu absolvieren. Hinzu komme, so der Polizeiarzt in seiner letzten Stellungnahme vom …2016 zum vorliegenden Verwaltungsverfahren, dass im zuletzt vorgelegten Attest die Diagnostik allein auf ein Screeningverfahren gestützt worden sei, welches allenfalls Hinweise auf eine demenzielle Erkrankung geben könne; etwaige diesbezügliche Hinweise seien im Falle des Antragstellers indes dadurch (eher) entkräftet, dass ein EEG sowie ein MRT des Schädels jeweils unauffällig gewesen seien. Der Vortrag des Antragstellers, er sei zur Zeit zwar arbeitslos, würde aber sehr gerne arbeiten und werde hieran durch die Rücknahme seiner Einbürgerung gehindert, wirkt mit Blick auf die von ihm behauptete schwerwiegende Erkrankung nicht schlüssig, denn es drängt sich die Frage auf, ob er krankheitsbedingt überhaupt arbeitsfähig sein kann. Abgesehen davon hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über keine Berufsausbildung verfüge und die von ihm früher zeitweise ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer gerade nicht die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetze. Auf die weitere Rüge des Antragstellers, der Verlust auch seiner Zugehörigkeit zur Europäischen Union sei vom Antragsgegner übersehen worden, hat dieser in seiner Antragserwiderung seine Ermessenserwägungen nachvollziehbar dahingehend ergänzt, es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein konkretes Interesse an einer beruflichen Zukunft im nicht grenznahen und nicht allein mittels Staatenlosenausweis ohne Wohnsitznahme erreichbaren EU-Ausland haben könne, denn die Familie lebe seit Jahren von den Einkünften der deutschen Ehefrau hier in Deutschland; eine in absehbarer Zeit zu erwartende Umsiedlung der Familie ins Ausland erscheine daher unwahrscheinlich. Auch sei hierzu nichts vorgetragen worden, was einen Anlass zu Ermessenserwägungen geben könne. Im Weiteren erweisen sich die vom Antragsteller eingewandten Einschränkungen hinsichtlich seiner Reisefreiheit, etwa um mit der Familie Urlaub machen zu können, als typische Folgen der Rücknahme der Einbürgerung, so dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, dass der Antragsgegner diesen Umständen keine maßgebende Bedeutung beigemessen hat bzw. beimessen will. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht (als milderes Mittel) in Betracht gezogen hat, den Antragsteller zu einer Anhörung einzubestellen, um dessen Deutschkenntnisse zu überprüfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich dem Antragsgegner eine solche Option im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht aufdrängen musste und überdies auf diese Weise der sichere Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau des Zertifikats Deutsch B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht hätte gewährleistet werden können. Hinzu kommt Folgendes: Auch wenn das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse im Falle der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG lediglich ein negatives Tatbestandsmerkmal darstellt, dazu Hailbronner, a.a.O., § 9 Rn. 25, bestehen im Falle des Antragstellers eben nach wie vor entsprechende Zweifel an der Erfüllung dieser Einbürgerungsvoraussetzung und vermag gerade die von ihm verübte Täuschungshandlung im Hinblick auf den Nachweis dieser Deutschkenntnisse keine Ermessensbetätigung dahingehend zu gebieten, nunmehr auf eine eingehendere Überprüfung – vorrangig im Rahmen eines Sprachtests zur Erlangung des Zertifikats Deutsch B 1 - zu verzichten. Insgesamt gesehen liegt somit der Fall einer Rücknahme der Einbürgerung wegen Erschleichens derselben mit den typischen Folgen – auch soweit diese mit der Staatenlosigkeit des Betroffenen einhergeht – vor, die wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgesprochen werden konnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das lange Zuwarten des Antragsgegners bis zur Rücknahme der Einbürgerung kein Beleg für ein fehlendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung. Vielmehr ist das Verstreichen des entsprechenden Zeitraums darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller nach der zuständigkeitshalber Anfang Februar 2014 erfolgten Übernahme des Verwaltungsverfahrens durch den Antragsgegner für ein Jahr (Juli 2014 bis Juli 2015) aus dessen Zuständigkeitsbereich verzogen war und der später wieder erneut zuständig gewordene Antragsgegner dem Antragsteller anschließend in sehr großzügiger Weise immer wieder Zeit eingeräumt hatte, entweder einen Sprachtest zu absolvieren und ein entsprechendes Zertifikat vorzulegen oder durch eine (bis zuletzt fehlende) aussagekräftige ärztliche Bescheinigung seine Befreiung vom Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen nach § 10 Abs. 6 StAG zu belegen. 2. Unter den gegebenen Umständen durfte der Antragsgegner auch die zu 2. seines Bescheides angeordnete Rückgabe der Einbürgerungsurkunde verfügen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann die Behörde die aufgrund (u.a) eines unanfechtbar widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakts erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Urkunden sind vorliegend in Bezug auf die in Rede stehende Einbürgerungsurkunde erfüllt. Die Verpflichtung zur Rückgabe besteht entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift zwar grundsätzlich erst nach der Unanfechtbarkeit der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts, aber darüber hinaus auch dann, wenn – wie hier - die Rücknahme nach § 80 Abs. 2 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. bereits oben zu 1.). Gleichsam besteht mit Blick auf die Ausführungen zu Ziffer 1 auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückforderung der Urkunde das erforderliche besondere öffentliche Interesse. 3. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrages im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Beschluss Der Streitwert wird - in Höhe der Hälfte des auf die Hauptsache bezogenen Wertes - auf 5.000,-- € festgesetzt, wobei die Kammer der Annex-Entscheidung über die Pflicht des Antragsstellers zur Herausgabe der Einbürgerungsurkunde keine eigenständige Bedeutung beimisst (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).