Urteil
2 K 1239/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0530.2K1239.13.0A
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Sie ist allerdings nicht verfristet, denn der streitbefangene, die Beigeladene begünstigende Feststellungsbescheid vom 22.5.2013 wurde der Klägerin – unstreitig – nicht bekannt gegeben, so dass die am 18.9.2013 eingegangene Klage innerhalb der nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Jahresfrist erhoben worden ist. Es fehlt jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage war weder zum Zeitpunkt ihrer Erhebung gegeben, noch ist es nachträglich entstanden. Als sog. flankierende Anfechtungsklage neben der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage "in eigener Sache" mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Planaufnahme ihres Krankenhauses mit 15 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (2 K 495/12) war sie ursprünglich nicht zulässig. Nach der auf die Verpflichtungsklage hin erfolgten rechtskräftigen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung durch das Urteil der Kammer vom 8.4.2014 (2 K 495/12) ist ein entsprechendes (zusätzliches) Bedürfnis für eine gerichtliche Kassation des zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheides auch nicht nachträglich entstanden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine sog. flankierende Anfechtungsklage im krankenhausrechtlichen Planbettenstreit lag ursprünglich nicht vor, denn die Klägerin erhob die Klage, obwohl sie im Rahmen der bereits anhängigen Verpflichtungsklage geltend machte, ihr stehe ein gesetzesakzessorischer Anspruch auf Planaufnahme innerhalb eines nicht gedeckten Bedarfs im Fachbereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie zu. Der Gegenstand ihres Klagebegehrens war daher gerade nicht die Zulassung ihres Versorgungsangebotes in Konkurrenz zu einem anderen Anbieter im betreffenden Fachbereich. Angesichts dessen lag die krankenhausplanungsrechtliche Konstellation, in welcher eine sog. flankierende Anfechtungsklage als sachdienlich erachtet wird, nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Klage "in eigener Sache", d.h. hier die Verpflichtungsklage gerichtet auf die Planaufnahme (2 K 495/12), grundsätzlich vollständigen Rechtsschutz bietet und der zusätzlichen Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zukommen kann. So wird, wenn die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Planaufnahme durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können, das Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche "flankierende" Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid bejaht. Dies gilt vor allem in der Fallkonstellation, dass zwei Neubewerber miteinander konkurrieren und die Behörde – wie meist - aufgrund der Verpflichtungsklage lediglich zur Neubescheidung, also zur Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet wird, so BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 3 C 35.07 –, a.a.O.. Dem von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Rechtsschutzziel lag eine derartige Konkurrenzsituation indes nicht zu Grunde, denn sie begehrte die Aufnahme ihrer Einrichtung in den Krankenhausplan mit 15 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie jenseits des vom Beklagten festgesetzten Bedarfs, der ihres Erachtens auch nach Zulassung der Klinik der Beigeladenen nicht gedeckt war. Mit anderen Worten erstrebte sie im Sinne einer sog. positiven Konkurrentenklage in erster Linie ihre eigene Planaufnahme im Rahmen eines angeblich noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs, ohne die Begünstigung der Beigeladenen in Frage zu stellen bzw. diese mit ihrem Versorgungsangebot verdrängen zu wollen (müssen), dazu etwa: Kopp/Schenke, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 45. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage bestand vor diesem Hintergrund selbst dann nicht, wenn man diese lediglich als vorsorglich erhoben für den Fall ansieht, dass das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin den mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten gesetzesakzessorischen Anspruch auf Planaufnahme verneint, siehe dazu: Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, S. 235, 236, Fn. 17. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist auch nicht nachträglich dadurch entstanden, dass jener "Vorsorgefall" durch die nachfolgende Entscheidung der Kammer im Urteil vom 8.4.2014 (2 K 495/12) mit der Verpflichtung des Beklagten lediglich zur Neubescheidung eingetreten ist, denn die der Anfechtungsklage zugedachte Hilfsfunktion zur Absicherung des Anspruchs auf Neubescheidung kommt dieser nicht zu, weil nach dem Urteil der Kammer völlig offen bleibt, ob und ggf. in Konkurrenz zu welchem Mitbewerber eine Planaufnahme des Krankenhauses der Klägerin in Betracht kommt. Der Sache nach hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 8.4.2014 (2 K 495/12) darauf erkannt, dass der Beklagte die Klägerin - nach Erlass seiner in diesem Rechtstreit streitbefangenen Entscheidung vom 16.4.2012 - an dem über ein Jahr später im Zuge der 1. Fortschreibung des Krankenhausplanes abgeschlossenen Verwaltungsverfahren betreffend die Zuteilung weiterer Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie rechtswidrig nicht beteiligt, insbesondere nicht erneut beschieden hatte. Im Weiteren ließ die Kammer es dahinstehen, ob die vom Beklagten im Gerichtsverfahren "nachgeschobenen" Gründe für eine unter Einbeziehung des Versorgungsangebotes der Klägerin vorgenommene Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähig sein könnten, weil die von ihm nur dargelegte (nicht belegbare) Auswahlentscheidung bereits verfahrensfehlerhaft nicht alle Versorgungsangebote im betreffenden Fachbereich in die Betrachtung einbezogen habe. Angesichts dessen sind die anschließenden Ausführungen der Kammer zu einzelnen Abwägungsgesichtspunkten der neu bzw. erstmals zu treffenden Auswahlentscheidung teilweise auf den Bescheid vom 16.4.2012 und im Übrigen auf eine zukünftig zu treffende Entscheidung bezogen und verhalten sich nicht dazu, ob die Klägerin in einer Auswahlentscheidung durch eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten zu Gunsten der Beigeladenen zurückgesetzt worden ist. Dabei bleibt auch in der Rückschau völlig offen, ob und ggf. unter Verdrängung welchen Mitbewerbers die Aufnahme des Gesundheitszentrums der Klägerin in den Krankenhausplan des Saarlandes in Betracht zu ziehen war. Der Beklagte wäre unter Zugrundelegung der damaligen Verhältnisse rechtlich auch nicht gehindert gewesen, die Klägerin über dem von ihm festgesetzten Bedarf hinaus mit 15 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan aufzunehmen. Obgleich nämlich die Kammer in ihrem Urteil vom 8.4.2014 den für diesen Fachbereich vom Beklagten festgestellten Bedarf an Versorgungsleistungen als rechtmäßig ermittelt bewertet hat, wies sie gleichzeitig darauf hin (vgl. S. 20 des amtlichen Umdrucks), dass keine innerhalb des von den Gutachtern für diesen Fachbereich errechneten Bedarfskorridors von 68 bis 103 Planbetten angenommene Bettenzahl von vornherein als richtig oder falsch gelten könne. Angesichts dessen ist nach den Feststellungen in jenem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 8.4.2014 nicht der eine flankierende Anfechtungsklage rechtfertigende Fall gegeben, dass die Klägerin eine Neubescheidung zu ihrem Antrag auf Planaufnahme mit Fachabteilungen der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie nur in einer Auswahlentscheidung beanspruchen könnte, in welcher eine positive Entscheidung zu ihren Gunsten als Kehrseite eine Zurücksetzung der Beigeladenen als Konkurrentin zur Folge hätte. Die neueste Entwicklung im Zusammenhang mit der geplanten weiteren Fortschreibung des Krankenhausplanes für das Saarland führt zu keiner anderen Bewertung des (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Anfechtungsklage. Zwar haben sich die Verhältnisse insgesamt verändert und steht nach den in der mündlichen Verhandlung ergänzten Auskünften des Beklagten im Rahmen einer erneuten Fortschreibung des in seiner Geltungsdauer (bis 31.12.2017) verlängerten Krankenhausplanes der Fachbereich der Psychosomatische Medizin und Psychotherapie insgesamt – mit nunmehr elf Bewerbern – zur Disposition. Die Feststellungen der Kammer in ihrem Urteil vom 8.4.2014 (2 K 495/12) zur Fehlerhaftigkeit der damals streitbefangenen Entscheidung gegenüber der Klägerin behalten aber ihre Gültigkeit und sind bei einer neuen Auswahlentscheidung des Beklagten zu beachten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird in Höhe des Auffangwertes auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Feststellungsbescheides über die Aufnahme der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Klinik B., Europäisches Zentrum für Psychosomatik und Verhaltensmedizin, in den Krankenhausplan des Saarlandes mit 30 Planbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie. Auf ihre weitere Klage mit dem Ziel, das von ihr getragene Gesundheitszentrum S. mit 15 Planbetten dieser Fachrichtung in den Krankenhausplan aufzunehmen, ist der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.4.2014 (Az.: 2 K 495/12) - unter Abweisung der Klage im Übrigen - dazu verpflichtet worden, über den Aufnahmeantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Grundlage der Planungen des Beklagten zur Aufstellung des Krankenhausplanes für das Saarland für den Geltungszeitraum ab 2011 war das Gutachten der Gesellschaft für betriebswirtschaftliche Beratung mbH – GEBERA – vom September 2010. Darin wurde der Versorgungsbedarf im erstmals eigenständig auszuweisenden Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie für den Zeitraum bis Ende 2015 zwischen 68 und 103 Planbetten ermittelt. Hiervon ausgehend erläuterte der Beklagte im Krankenhausplan für das Saarland 2011-2015 zu Ordnungspunkt 3.3, dass nunmehr 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen, und zwar im Krankenhaus . (36 Betten) der C. und im K. P. (20 Betten) sowie insgesamt 34 Betten innerhalb fachbezogener Schwerpunkte in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie der S. S. (30 Betten) und der Inneren Medizin des K. A-Stadt (4 Betten) vorgesehen seien. Der Krankenhausplan wurde von der Saarländischen Landesregierung am 21.6.2011 beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes vom 29.6.2011 (Teil 2 Seite 522 ff.) veröffentlicht. Der Beklagte setzte sodann (u.a.) die Planungen zur stationären Versorgung im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (insgesamt 90 Betten, 34 als Schwerpunkt-Zuweisungen) durch entsprechende Feststellungsbescheide gegenüber den jeweiligen Krankenhausträgern um. Den Antrag der Klägerin auf erstmalige Planaufnahme des Gesundheitszentrums S. mit 25 Planbetten der betreffenden Fachrichtung lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin erhob daraufhin am 16.5.2012 eine Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az.: 2 K 405/12), mit welcher sie ihr Begehren um Aufnahme ihres Gesundheitszentrums in den Krankenhausplan des Saarlandes weiterverfolgte. Am 19.4.2013 beschloss die Landesregierung des Saarlandes die "1. Fortschreibung des Krankenhausplans für das Saarland 2011-2015" (Amtsblatt des Saarlandes vom 2.5.2013, Teil II S. 442 ff.). Im Rahmen dieser Fortschreibung sind im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie über die bisher vorgesehene Bettenkapazität hinaus für die in Trägerschaft der Beigeladenen stehende Klinik B. 30 vollstationäre Planbetten ab 1.10.2013 ausgewiesen worden. Mit streitbefangenem Bescheid vom 22.5.2013 hat der Beklagte die Planaufnahme der Klinik B. im betreffenden Umfange zum 1.10.2013 festgestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, für das Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie habe aufgrund der im Planungsgutachten der GEBERA ermittelten notwendigen Kapazitäten ein weiterer Bedarf bestanden. Unter "Prüfung und Abwägung aller zur Deckung des Bedarfes infrage kommenden Trägern..." sei die Klinik B. der Beigeladenen die am besten geeignete. Der Träger verfüge seit vielen Jahren über eine große Expertise in dem Fachgebiet. In der Klinik würden Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Spektrum der Psychosomatik interdisziplinär behandelt. Die Klinik besitze seit Jahren die volle Weiterbildungsberechtigung für dieses Fachgebiet. Ferner sei sie die erste psychosomatische Fachklinik in Deutschland, die ein ausgearbeitetes französischsprachiges Behandlungskonzept für alle Indikationen der Psychosomatik entwickelt habe und anwende. Es würden auch Patienten aus dem benachbarten französischen Ausland stationär behandelt. Zur Fortschreibung des Krankenhausplans berichtete der Beklagte im damaligen Klageverfahren, er habe als Krankenhausplanungsbehörde – wie schon zuvor - entschieden, dass es nicht erforderlich sei, die von den Gutachtern im Maximum prognostizierte Gesamtzahl von 103 Planbetten vorzuhalten, da im Saarland noch ein breites einschlägiges Angebot in Fachabteilungen der Psychiatrie und Psychotherapie vorhanden sei und zahlreiche psychosomatische Rehabilitationsangebote bestünden. Gleichwohl habe er auf der Grundlage der im Planungsgutachten erstellten Bedarfsanalyse die Notwendigkeit eines Bettenaufwuchses in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie gesehen, da bisher nur 56 Planbetten in entsprechenden Hauptfachabteilungen ausgewiesen worden seien. Anlässlich der Fortschreibung des Krankenhausplanes hätten die mit entsprechenden Hauptfachabteilungen bereits zugelassenen Krankenhäuser der K. in P. und der C. in A-Stadt keine Anträge auf Aufstockung ihrer Bettenzahl gestellt, so dass mit diesen Trägern im Zusammenhang mit der Planfortschreibung andere Themen erörtert worden seien. Im Übrigen sei der Beklagte bei der Planung der Erweiterung des Bettenangebots in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie auf insgesamt 86 Betten davon ausgegangen, dass sowohl die Klinik B. als auch das Gesundheitszentrum S. geeignet seien, eine betreffende Fachabteilung zu führen. Da indes ursprünglich die Beigeladene für zwei ihrer Kliniken (in B. sowie M.) mit je 20 sowie die Klägerin für das Gesundheitszentrum S. mit 25 Betten die Planaufnahme begehrt hätten, habe eine Auswahlentscheidung getroffen werden müssen. Diese sei zu Gunsten der Klinik B. wegen deren besseren krankenhausrechtlichen Eignung ausgefallen. Zudem sei die Beigeladene bereit gewesen, auf die Planaufnahme ihrer Klinik in M. sowie auf Mittel für die Einzelförderung von Investitionen bis 2016 zu verzichten. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass bei einem gutachtlich prognostizierten Bettenbedarf in einer Bandbreite zwischen 68 und 103 akutstationären Betten im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zu den bereits vorhandenen 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen ausgewiesenen 30 Betten der Klinik in B. ein noch ungedeckter Bedarf an 17 Planbetten verbleibe. Selbst wenn man mit dem Beklagten einen zusätzlichen Bedarf verneinen würde, stünde der Klägerin indes ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Planaufnahme des Gesundheitszentrums S. zu, da im Rahmen der ersten Fortschreibung des Krankenhausplans 2011-2015 eine Auswahlentscheidung mit Blick auf die konkurrierenden Versorgungsangebote der Klägerin und der Klinik in B. entweder unterblieben oder mit den vom Beklagten dargestellten Erwägungen fehlerhaft erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin im damaligen Klageverfahren den Antrag, den Beklagten zu verpflichten, das von ihr betriebene Gesundheitszentrum S. mit 15 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSM) in den Krankenhausplan des Saarlandes aufzunehmen. Mit Urteil vom 8.4.2014 (Az.: 2 K 495/12) wurde der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägern zur Planaufnahme des Gesundheitszentrums S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: "... hat der Beklagte auf der Ebene der Planvollziehung im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Planaufnahme ihres Gesundheitszentrums S. auf der ersten Entscheidungsstufe nicht zusteht, denn nach der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Fortschreibung des Krankenhausplanes diente deren Versorgungsangebot nicht, wie es eine Planbetten-Zuweisung auf der ersten Stufe voraussetzt, der Befriedigung eines noch ungedeckten Bedarfs. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Aufnahme des Gesundheitszentrums S. mit 15 vollstationären Planbetten im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie steht der Klägerin daher nicht zu. Ihr steht indes der Anspruch auf fehlerfreie Auswahl gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zwischen ihrem Versorgungsangebot und konkurrierenden Leistungsangeboten im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu, weil – wie dargelegt – die Zahl der Betten in geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten übersteigt. Dieser Anspruch ist durch fehlerhafte bzw. rechtswidrige Erwägungen des Beklagten im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zum Nachteil der Klägerin verletzt worden. Die Klägerin kann daher verlangen, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Feststellung der Planaufnahme ihres Gesundheitszentrums S. neu entscheidet. Ein entsprechender Urteilsausspruch ist möglich, denn der darüber hinausgehende Klageantrag auf Planaufnahme mit einer bestimmten Anzahl an Betten umfasst als Minus auch den Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens. ... In jedem Falle ist die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG darauf beschränkt, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge in ihre Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sie sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen ... Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten nach seiner Darstellung getroffene Auswahlentscheidung nicht gerecht. Zunächst kann bereits in formell-rechtlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, dass der betreffenden Entscheidung im Rahmen der Fortschreibung des Krankenhausplanes ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. So erläutert der Beklagte im Gerichtsverfahren zwar seine Auswahl zu Gunsten des Versorgungsangebots der ... bzw. zum Nachteil des Gesundheitszentrums der Klägerin. Der betreffende Abwägungsvorgang hat indes in den Verwaltungsunterlagen über die Fortschreibung des Krankenhausplanes keinen Niederschlag gefunden. Die Klägerin ist daher, zumal sich in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2013 insoweit keine neuen Erkenntnisse ergeben haben, am betreffenden Verfahren weder beteiligt, insbesondere nicht zu dem maßgeblichen Trägergespräch am 5.12.2012 geladen, noch anderweitig angehört oder erneut in der Sache beschieden worden. Diese formell-rechtlichen Bedenken können jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die vom Beklagten erst im Gerichtsverfahren mitgeteilten Gründe für seine Auswahlentscheidung im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigungsfähig sind ... Die Auswahlentscheidung des Beklagten erweist sich nämlich aus anderen Gründen als rechtswidrig und rechtsverletzend gegenüber der Klägerin. So hat der Beklagte verkannt, dass er im Falle von zwei neu hinzutretenden Bewerbern die Auswahlentscheidung nicht allein zwischen diesen beiden zu treffen hat, sondern hierbei die Versorgungsangebote der bereits im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zugelassenen Krankenhäuser (hier: K. P. und S. D.) mit einzubeziehen sind. Dies ist hier offenkundig unterblieben. Aus den Darlegungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.9.2013 lässt sich schließen, dass er die betreffenden Krankenhäuser in P. und D. zwar als potentielle Bewerber um Planbetten im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erkannt, sie aber in die Auswahlentscheidung nicht mit einbezogen hat, weil sie im Zuge der Fortschreibung des Krankenhausplanes keine Anträge auf Aufstockung der Betten gestellt hatten. Ist der Beklagte somit gehalten, sein "Ermessen" im Hinblick auf die Auswahl des am besten geeigneten Krankenhauses erneut zu betätigen, darf er hierbei zwar als Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen, dass andere Krankenhäuser durch bereits bestandskräftige Bescheide in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind und im Falle ihrer Herausnahme Regressforderungen gelten machen könnten. Ebenso sind grundsätzlich die durch den Vollzug des neuen Plans bereits eingetretenen Änderungen, etwa die Förderung bedachter Einrichtungen durch öffentliche Finanzierungsmittel, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigungsfähig ... Nicht einbezogen werden darf hingegen, wie dies der Beklagte in seinem Bescheid vom 16.4.2012 für zulässig erachtet hat, eine im Geltungszeitraum früherer Krankenhauspläne erfolgte Krankenhausförderung in der Weise, dass der Weiternutzung der mit öffentlichen Subventionen geschaffenen Kapazitäten als der wirtschaftlicheren Lösung der Vorzug gegeben wird, denn dadurch würde das grundrechtlich unterfangene Recht eines Neubewerbers auf freien Marktzutritt verletzt ... Im Vergleich des Versorgungsangebots der Klägerin mit demjenigen der ... in Bezug auf die Klinik in B. wird entgegen den bisher seitens des Beklagten mitgeteilten Erwägungen nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden dürfen, dass diese bisher lediglich einen Teilbereich der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie abgedeckt haben mag, die ... für ihre Klinik in B. auf die Einzelförderung von Investitionen verzichtet hat und deren Klinik nach einem französischsprachigen Behandlungskonzept für Psychosomatik auch Patienten aus dem benachbarten französischsprachigen Ausland stationär behandelt..." Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit der Klageantrag abgewiesen worden ist (Planaufnahme mit 15 Planbetten), hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit unanfechtbarem Beschluss vom 12.12.2014 (Az.: 1 A 287/14) zurückgewiesen. Bereits am 18.9.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es bestehe das Rechtsschutzbedürfnis für eine so genannte flankierende Anfechtungsklage gegen den die Beigeladene begünstigenden Feststellungsbescheid, weil ein Erfolg der Klage mit dem Ziel der Planaufnahme der Klägerin (Az.: 2 K 495/12) durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des die Beigeladene begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden könne. Die Anfechtungsklage sei auch begründet, da die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung zwischen den Versorgungsangeboten der Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen – wie im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.4.2014 (Az.: 2 K 495/12) festgestellt – ermessensfehlerhaft sei. Der betreffende Ermessensfehler hafte auch dem vorliegend streitbefangenen Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen an. Die Klägerin beantragt, den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid des Beklagten vom 22.5.2013 über die Aufnahme der ... K. B., Europäisches Zentrum für Psychosomatik und Verhaltensmedizin, mit 30 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan für das Saarland aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei mangels Klagebefugnis oder jedenfalls wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Die erforderliche Klagebefugnis lasse sich nicht allein damit begründen, eine notwendige Auswahlentscheidung sei unterlassen worden, denn klagebefugt für eine Anfechtungsklage gegen einen drittbegünstigenden Bescheid sei nur der Krankenhausbetreiber, der im Gegenzuge zur Begünstigung eines Konkurrenten zurückgesetzt bzw. nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden sei. Eine solche Konstellation sei vorliegend nicht gegeben; vielmehr erschöpfe sich die angefochtene Entscheidung in der Begünstigung der Beigeladenen. Darüber hinaus bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des Feststellungsbescheides zu Gunsten der Beigeladenen, da die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage in "eigener Sache" grundsätzlich und auch hier hinreichenden Rechtsschutz vermittele. So sei ein weitergehender Rechtsschutz, der mit der Anfechtungsklage verfolgt werden könne, nicht ersichtlich, nachdem die Klägerin mit der auf die eigene Planaufnahme gerichteten Klage (Az.: 2 K 495/12) zum Teil – mit der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung - obsiegt habe. Abgesehen davon sei die vorliegende Anfechtungsklage auch unbegründet. Der Beklagte hat sein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.4.2015 vorgelegt, wonach im Zuge einer weiteren Fortschreibung des nach Verlängerung der Gültigkeitsdauer fortgeltenden Krankenhausplanes vorgesehen sei, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der im Urteil vom 8.4.2014 (Az.: 2 K 495/12) dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu bescheiden. Ergänzend erläuterte er gegenüber dem Gericht, dass anlässlich der Neuplanung des Fachbereichs Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowohl Bestands- als auch Neubewerber jeweils zur Vorlage eines Konzeptes gebeten und die Konzepte zur Überprüfung an von ihm eingeschalteten Gutachter weitergeleitet worden seien. Bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens und dem Erlass von Feststellungsbescheiden könne indes noch längere Zeit vergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 K 495/12 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.