Urteil
2 K 200/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:1006.2K200.14.0A
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Leitsätze
1. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht.(Rn.24)
2. Gesamturteil und Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung stimmen miteinander überein, wenn zwischen dem Gesamturteil und den Einzelbewertungen kein Wertungswiderspruch ins Auge fällt.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht.(Rn.24) 2. Gesamturteil und Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung stimmen miteinander überein, wenn zwischen dem Gesamturteil und den Einzelbewertungen kein Wertungswiderspruch ins Auge fällt.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Beurteilung zum Stichtag 01.05.2013. Die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung ist vielmehr ebenso rechtmäßig wie der Widerspruchsbescheid, mit dem der gemäß Ziffer 11.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen / Beamten im Geschäftsbereich des Beklagten – Fassung ab 01.05.2010 – erhobene Widerspruch förmlich zurückgewiesen wurde. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind insoweit die §§ 39, 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland – SLVO in der Fassung vom 14.10.2011 – i.V.m. den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten. Eine danach erstellte dienstliche Beurteilung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sofern der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach Maßgabe des in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstlichen Beurteilungen, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den zur Beurteilung Berufenen in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 a. a. O. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die über den Kläger zum Stichtag erstellte Regelbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Teils ergänzend, teils wiederholend und vertiefend ist weiter auszuführen: Die Beurteilungsrichtlinien geben unter anderem den Inhalt des Beurteilungsbogens, den strikt statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstab, die 5 Gesamturteilsstufen und Richtwerte für die Verteilung der beiden Bestnoten vor, nämlich 18 % für die Spitzennote und 45 % für die zweitbeste Note. Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass auf dieser Grundlage rechtmäßige Beurteilungen möglich sind vgl. zuletzt umfassend OVG Saarlouis, Urteil vom 15.01.2014 – 1 A 370/13 -. Hervorzuheben ist Ziffer 8.3 BRL; auf dieser Grundlage verschafft sich der Erstbeurteiler die für die Beurteilung notwendigen Erkenntnisse durch eine finanzamtsinterne Besprechung mit allen Sachgebietsleitern (sogenanntes Hausgremium), die für jede Besoldungsgruppe in eine leistungsbezogene finanzamtsinterne Rankingliste mündet. Entsprechend Ziffer 8.1 BRL findet in der Folge die mehrtägige landesweite Gremiumsbesprechung (vorliegend vom 03.06. bis 05.06.2013) mit allen Erstbeurteilern und dem Zweitbeurteiler statt. Dort werden alle Beamten vorgestellt und die Rankinglisten der Finanzämter zu einer Landesliste zusammengeführt. Ferner werden die Schnittstellen zwischen den Gesamtwertungsstufen festgelegt. Danach beruht die Beurteilung des Klägers zunächst ersichtlich auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage; dem Beurteiler und der zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Beurteilung berufenen Widerspruchsbehörde waren nach Sachlage alle als maßgeblich anzusehenden Tatsachen bekannt. Insbesondere hat der Erstbeurteiler, was er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bestätigt hat, die notwendigen Erkenntnisse über das Leistungsvermögen des Klägers schon deshalb gehabt, weil der Kläger in seinem Sachgebiet tätig war. Zusätzlich hat er aus Vertretungsfällen die Erkenntnisse anderer Vorgesetzter herangezogen. In dem finanzamtsinternen Ranking hat der Kläger nach Angaben des Erstbeurteilers in einer Liste von 25 zu beurteilenden Personen in der Besoldungsgruppe A 12 Platz 3 belegt. Im Weiteren wurde bei der Beurteilung des Klägers ersichtlich kein sachwidriger Beurteilungsmaßstab angewandt, sondern der Kläger wurde mit allen Beamten seiner Besoldungsgruppe landesweit verglichen. Gesamturteil und Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung stimmen auch in dem Sinne miteinander überein, dass zwischen dem Gesamturteil und den Einzelbewertungen kein Wertungswiderspruch ins Auge fällt vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 – 2 C 2/06 – IÖD 2007, 206. Soweit bei dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ erstmals zum Beurteilungsstichtag auf der Grundlage der Bewertung der Einzelmerkmale eine „Binnendifferenzierung“ i. S. einer 1 bzw. einer 1+ vorgenommen ist, kann dies im Grundsatz rechtlich nicht beanstandet werden. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass das Beurteilungssystem des Beklagten – ungeachtet des Verbots von Zwischenbewertungen (Ziffer 9.2 Satz 2 BRL) – die Möglichkeit eröffnet, die dienstlichen Beurteilungen bei übereinstimmendem Gesamturteil i. S. der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 -, NVWZ 2014, 433 „auszuschärfen“ vgl. so OVG Saarlouis, Urteil vom 15.01.2014 a.a.O. Seite 18 des amtlichen Ausdrucks. Diese Ausschärfung kann wie geschehen auch durch einen Rückgriff auf die sechsstufige Wertungsskala zu den vorgegebenen 6 Einzelmerkmalen erfolgen. Soweit der Beklagte die Einzelmerkmale als solche als gleichwertig angesehen hat und das Verfahren zur Ermittlung von Zwischenstufen so ausgestaltet hat, dass eine „ 1+“ grundsätzlich dann vorliegt, wenn 6 Kreuzchen in der ersten Spalte (übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) gesetzt sind und eine 1 grundsätzlich dann vorliegt, wenn 4 Kreuzchen in der ersten Spalte und 2 Kreuzchen in der zweiten Spalte (übertrifft erheblich die Anforderungen) gesetzt sind, ist auch dies gerichtlicherseits nicht zu beanstanden vgl. auch insoweit OVG Saarlouis vom 15.01.2014 a.a.O. hinsichtlich einer Einschätzung, wonach das vergebene Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“ an der „oberen Grenze“ zur Gesamturteilsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ liege. Ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 20.08.2015 hatten von den 8 mit 1 + beurteilten Beamten 3 Personen – wie der Kläger – einen nach A 13 bewerteten Dienstposten inne, 5 einen nach A 12 bis A 13 bewerteten Dienstposten. Bei den 5 Beamten auf nach A 12 bis A 13 bewerteten Dienstposten hat es sich um Sachgebietsleiter gehandelt, 2 weitere Beamte auf nach A 13 bewerteten Dienstposten waren ebenfalls Sachgebietsleiter, 1 Beamter war wie der Kläger Großbetriebsprüfer (Angaben der Beklagtenvertreter in dem Parallelverfahren 2 K 197/14 im Termin am 25.08.2015). Aus diesen Angaben wird bereits deutlich, dass der Beklagte nicht schematisch vorgegangen ist, sondern sich die Noten 1 bzw. 1 + auf Beamte mit unterschiedlich bewerteten Dienstposten und mit unterschiedlichen Funktionen verteilen. Was die im Gremium angewandten Kriterien für die Differenzierung zwischen 1 und 1 + angeht, hat der Erstbeurteiler bekundet, dass ein Kreis von zunächst 13 Personen im Gremium hinsichtlich der jeweiligen Erstbeurteiler nochmal einzeln mit Blick auf die Vergabe einer 1 + vorgestellt worden sei, darunter auch der Kläger. Es habe sich ergeben, dass aus dem Bereich der anderen Erstbeurteiler 6 Personen besonders herausragende Leistungen im Beurteilungszeitraum erbracht hätten; bei ihm, d.h. im Finanzamt A-Stadt M., seien es 5 Personen gewesen, nämlich die Personen auf Platz 1 bis 5 des finanzamtsinternen Rankings, darunter der Kläger auf Platz 3. Hintergrund der dann folgenden Reduzierung dieses Personenkreises auf 8 Personen sei – so insbesondere der Zweitbeurteiler – gewesen, dass eine Beförderungsauswahlentscheidung zwischen 11 mit der 1 + beurteilten Beamten bei dem nächsten Beförderungstermin Probleme aufgeworfen hätte, zumal man aus Rechtsgründen auf das Dienstalter nicht mehr habe abstellen wollen und zudem mit Blick auf das eingeschränkte Beförderungsbudget die Beförderung von 11 Beamten in das Statusamt A 13 nicht vertretbar erschienen sei. Mit diesen Überlegungen wurden Rechte des Klägers nicht verletzt, weil es im Rahmen der dienstlichen Beurteilung nur darauf ankommt, dass seine Leistungen im Beurteilungszeitraum in einer die Binnendifferenzierung rechtfertigenden Weise mit denen der anderen mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilten Beamten seiner Besoldungsgruppe verglichen worden sind. Die Kammer geht davon aus, dass dies der Fall war und der vorgenommene Leistungsvergleich dazu geführt hat, dass der Kläger mit 1 und nicht mit 1 + beurteilt wurde. Bereits aus der Bekundung des Erstbeurteilers wird deutlich, dass die mit 1 + beurteilten Beamten ihre leitende bzw. hervorgehobene Tätigkeit als Sachgebietsleiter bzw. Großbetriebsprüfer deutlich länger als der Kläger ausgeübt hatten. Der Kläger hat den mit A 13 bewerteten Dienstposten ebenso wie die beiden Beamten aus dem Kreis der 11 Personen, die wie er keine 1+ erhielten, zum 18.02.2009 übernommen. Demgegenüber hat der Erstbeurteiler hinsichtlich der in seinem finanzamtsinternen Ranking vor dem Kläger geführten Beamten ausgeführt, dass der auf Platz 2 gelistete Beamte, ebenfalls ein Großbetriebsprüfer, seinen nach A 13 bewerteten Dienstposten schon seit dem 17.01.2001 innehatte. Dies hat der Zweitbeurteiler bei seiner Vernehmung unter namentlicher Nennung dieses Beamten ausdrücklich bestätigt. Nach der weiteren Bekundung des Erstbeurteilers hatte der auf Platz 1 des hausinternen Rankings geführte Sachgebietsleiter die nach A 13 bewertete Funktion bereits seit dem 01.11.2006 inne. Deutlich länger als der Kläger waren nach der Bekundung des Erstbeurteilers auch die Sachgebietsleiter auf nach A 12 bis A 13 bewerteten Dienstposten tätig. Damit hat die Berufserfahrung der 11 Beamten bei der vorgenommen Binnendifferenzierung zwischen 1 und 1 + in dem Sinne eine entscheidende Rolle gespielt, als das Gremium vergleichend in den Blick genommen hat, wie lange der betreffende Beamte auf dem höherwertigen Dienstposten eingesetzt ist. Eine solche Herangehensweise ist gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Aus diesem Umstand kann sich nämlich im Einzelfall durchaus eine größere Berufserfahrung ergeben und mit Blick auf die Leistungen im Beurteilungszeitraum auch feststellen lassen vgl. zu diesem Gesichtspunkt insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.11.2010 – 1 A 108/10 -. Dass dies im Gremium so festgestellt wurde, hat der Zweitbeurteiler bestätigt, der, neben seinen Ausführungen zur vertretbaren Gruppengröße der mit 1 + zu beurteilenden Beamten, hervorgehoben hat, dass letztlich ausschließlich Leistungskriterien zur Anwendung gekommen seien und auch der Umstand, dass ganz überwiegend Sachgebietsleiter mit 1 + beurteilt worden seien, darauf zurückzuführen sei, dass deren Erstbeurteiler ihre Leistungen eben besonders hervorgehoben hätten. Damit ist zugleich gesagt, dass die 5 Personen auf nach A 12 bis A 13 bewerteten Dienstposten, die eine 1 + erhielten, ihre Dienstaufgaben letztlich in einer die Binnendifferenzierung rechtfertigenden Weise besser erfüllt haben als der Kläger. Damit kam der allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsatz, wonach dann, wenn Beamte die Aufgaben unterschiedlich bewerteter Dienstposten in sonst gleichem Maße erfüllt haben, derjenige eine vergleichsweise höhere Leistung erbracht hat, der die Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens (insbesondere mehrjährig) erfüllt hat, insoweit nicht zu Gunsten des Klägers zum Tragen vgl. zu diesem Beurteilungsgrundsatz OVG Saarlouis, Urteil vom 15.01.2014 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 – 2 C 13/80 – juris. Soweit der Kläger noch gerügt hat, das Verfahren sei dahingehend „synchronisiert“ gewesen, dass 8 Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden hätten und 8 aus dem Kreis der mit „hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilten Beamten deshalb die 1+ erhalten hätten, ist der Beklagte dem mit Nachdruck entgegengetreten. Unwidersprochen hat er insoweit vorgetragen, im Stellenplan der Finanzämter hätten 45 Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 zur Verfügung gestanden, von denen 22 besetzt gewesen seien; daher seien 23 freie Planstellen der Wertigkeit A 13 vorhanden gewesen, die aber mit Blick auf das begrenzte Beförderungsbudget nicht ausgeschöpft worden seien, um auch Beförderungen in anderen Besoldungsgruppen zu ermöglichen. Diese Überlegungen hat der Zweitbeurteiler bei seiner Vernehmung bestätigt. Danach ging es bei der Binnendifferenzierung innerhalb der Gesamtnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ darum, bei nachfolgenden Beförderungsentscheidungen auf Leistungsgesichtspunkte zurückgreifen zu können und so den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das insoweit das vorschnelle Abstellen auf Hilfskriterien wie das Rangdienstalter bemängelt hatte, gerecht zu werden. Von einer „Synchronisierung“ kann daher keine Rede sein. Nach allem ist es für die Kammer plausibel, dass der Kläger bei der Beurteilung zum Stichtag 01.05.2013 wie geschehen beurteilt worden ist. Zu betonen ist, dass es im Rahmen der dem Gericht obliegenden, nur eingeschränkten Rechtskontrolle entscheidend darauf ankommt, ob das Ergebnis „für den Beamten einsichtig“ und „für außenstehende Dritte nachvollziehbar“ wird. Dies ist hier der Fall vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.11.2010 -1 A 108/10-. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß ständiger Kammerrechtsprechung auf den Regelwert und damit auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 01.05.2013. Der Kläger ist Beamter des gehobenen Dienstes in der S. Finanzverwaltung und beim Finanzamt A-Stadt M. beschäftigt. Während des Beurteilungszeitraums von 01.05.2010 bis 30.04.2013 war er als leitender Konzernprüfer in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.2004 wurde er zum Steueramtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Vorsteher des Finanzamts A-Stadt M. als Erstbeurteiler und den Leiter der Personalabteilung des Ministeriums für Finanzen und Europa als Zweitbeurteiler erstellten Beurteilung wurde dem Kläger das Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ zuerkannt. Dabei wurde der Kläger in den Einzelmerkmalen Einsatzfähigkeit, Fachwissen, Ausdrucksfähigkeit und Selbstständigkeit mit der Bewertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) und in den Merkmalen Arbeitsweise und Arbeitsergebnis mit der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) beurteilt. Gegen die ihm am 11.09.2013 bekannt gegebene Beurteilung erhob der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 23.09.2013 Widerspruch. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei eine Binnendifferenzierung vorgenommen worden, die sich jedoch aus der Beurteilung selbst nicht ergebe. Insgesamt gebe es nämlich 8 Beamtinnen und Beamte, die im Gesamturteil die Note 1+ erhalten hätten. Dies sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei es nicht schlüssig, Beamte, die auf eindeutig höher bewerteten Dienstposten eingesetzt seien, schlechter zu bewerten als amtsangemessen eingesetzte Beamte. Dem Kläger sei über mehrere Jahre ein nach A 13 gehobener Dienst bewerteter Dienstposten übertragen worden. Demgegenüber übten die unter den Nummern 1 – 5 der Beförderungsrangfolgeliste zum 01.10.2013 geführten Beamten Tätigkeiten aus, die amtsangemessen seien. Deren Dienstposten seien gebündelt nach A 12/A13 bewertet. Aufgrund der Gesamtleistung des Klägers sei er mit der Note 1 + zu beurteilen. In seiner Stellungnahme hierzu vom 08.01.2014 führte der Erstbeurteiler aus, die zu beurteilenden Beamten seien auf Dienstposten eingesetzt, die nach dem gültigen Dienstpostenbewertungskatalog nach A 11/A 12, A 12, A 12/A 13 und nach A 13 bewertet seien. Bei der Bewertung der geleisteten Arbeit gingen die Beurteiler davon aus, dass die Einstufung der wahrgenommenen Tätigkeit nach dem Dienstpostenbewertungskatalog nur ein Aspekt der Beurteilung sei und es daher insgesamt auf die Art der Leistungserbringung ankomme. Der Kläger sei seit längerer Zeit als leitender Konzernprüfer im Bereich der Groß- und Konzernprüfung tätig. Dies habe dazu geführt, dass dem Kläger im amtsinternen Ranking die Platzziffer 3 zuerkannt worden sei. Im Gremium sei der Kläger erneut mit der Gesamtnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ bewertet worden. Im Hinblick auf die anstehende Beförderungsauswahl sei erstmals eine sogenannte Binnendifferenzierung durchgeführt worden. Hierbei sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass den ausgewählten Personen aufgrund ihrer gezeigten Leistungen im jeweiligen amtsinternen Ranking die Spitzenpositionen 1 bzw. 2 zuerkannt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, im Rahmen der landesweiten Gremiumsbesprechung mit allen Erstbeurteilern und dem Zweitbeurteiler sei einvernehmlich festgestellt worden, dass der Kläger mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu beurteilen sei. Zugleich sei innerhalb des Gesamturteils eine sog. Binnendifferenzierung vorgenommen worden, die entgegen der Auffassung des Klägers im Beurteilungsbogen in der Bewertung von 6 jeweils gleichwertigen Einzelmerkmalen zum Ausdruck komme. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Kläger als leitender Konzernprüfer auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen sei, der zum Beurteilungsstichtag 01.05.2013 nach dem Dienstpostenbewertungskatalog vom 01.10.2011 der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst g.D. zugeordnet gewesen sei. Die Leistungen des Klägers seien mit den Leistungen aller Beamten der Besoldungsgruppe A 12 verglichen worden. Diese seien im Beurteilungszeitraum auf Dienstposten eingesetzt gewesen, die der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet gewesen seien, aber auch auf Dienstposten, die gebündelt den Besoldungsgruppen A 11-A 12 bzw. A 12-A 13 oder der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet gewesen seien. Zu dem Vorbringen des Klägers, es sei nicht schlüssig, Beamte, die auf höher bewerteten Dienstposten eingesetzt seien, schlechter zu bewerten als amtsangemessen eingesetzte Beamte, sei darauf verwiesen, dass der Erstbeurteiler sich zur Vorbereitung der Gremiumsbesprechung bei dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Hinblick auf die von ihm im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen Kenntnisse verschafft habe. Nach eingehender Erörterung in der Gremiumsbesprechung sei entschieden worden, den Kläger mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu bewerten; die Beurteiler hätten aber nicht feststellen können, dass die Leistungen des Klägers es gerechtfertigt hätten, ihm in allen im Beurteilungsbogen vorgesehenen Einzelmerkmalen die Höchstbewertung zu geben. Höherwertig eingesetzte Beamte seien dann besser zu beurteilen, wenn die Anforderungen der jeweiligen Dienstposten von diesen in gleichem Maße erfüllt worden seien; denn dann stehe fest, dass derjenige eine vergleichsweise höhere Leistung erbracht habe, der die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen habe. Das Gremium habe aber bei der vergleichenden Betrachtung nicht feststellen können, dass die Leistungen des Klägers gleichwertig gewesen seien mit denen nach der Binnendifferenzierung besser beurteilten Beamten, die im Beurteilungszeitraum einen gebündelt nach A 12 bis A 13 bewerteten Dienstposten innegehabt hätten. Die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens führe nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung. Die vorgenommene Binnendifferenzierung sei in dem Beurteilungsbogen auch deutlich erkennbar. Bei den vorgegebenen 6 Einzelkriterien habe er nämlich lediglich bei 4 Einzelkriterien die Höchstbewertung erhalten und bei 2 Einzelkriterien die zweithöchste Bewertung. Zudem sei noch im Juni 2013 in einem Rundschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei der Beurteilung zum 01.05.2013 erstmals eine Binnendifferenzierung vorgenommen worden sei; hierin sei auch ausgeführt worden, dass in der Gremiumsbesprechung innerhalb des Gesamturteils „hat sich ausgezeichnet bewährt“ und innerhalb des Gesamturteils „hat sich besonders bewährt“ eine weitere Differenzierung vorgenommen worden sei. Des Weiteren sei ausgeführt worden, dass die Differenzierung im Bereich der Einzelmerkmale erfolge, diese im Gremium eingehend erörtert worden sei und die Beurteiler sich darauf verständigt hätten, von einer Gleichwertigkeit der Einzelmerkmale auszugehen. Diese Vorgehensweise sei dem Kläger im Rahmen der Anhörung am 17.07.2013 durch den Erstbeurteiler nochmals erläutert worden. Wie sonst habe der Kläger in der Widerspruchsbegründung anführen können, er habe lediglich die zweitbeste Beurteilung erhalten. Am 07.02.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, es seien exakt so viele Beamte mit 1+ bewertet worden, wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit sei die Beförderungsauswahlentscheidung von den Beurteilern vorweggenommen worden. Diese hätten mit der Vergabe der Einzelmerkmale das Ergebnis der Beförderungsauswahlentscheidung bestimmt. Es müsse sich schon aus den Beurteilungs- bzw. Beförderungsrichtlinien ergeben, dass eine Binnendifferenzierung vorgenommen werde. Jedenfalls hätte eine solche rechtzeitig kommuniziert werden müssen. Die Binnendifferenzierung sei den beurteilten Beamten erst mit Aushändigung der Beurteilung erklärt worden. Entscheidend sei, dass unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG die beiden getrennt zu führenden Systeme des Beurteilungs- und des Beförderungsverfahrens so miteinander vermengt worden seien, dass es sich praktisch um eine Entscheidung gehandelt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 30.04.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Vorwurf des Klägers, die Vorgänge Beurteilung und Beförderung seien „synchronisiert“ worden, sei unzutreffend. Zum Beurteilungstermin 01.05.2013 seien 22 Steueramtsräte/Steueramtsrätinnen mit dem bestmöglichen Gesamturteil beurteilt worden. Die Beförderungsauswahlentscheidung habe dann nicht das Beurteilungsgremium sondern anhand von im Vorfeld festgelegten Auswahlkriterien der Beklagte getroffen. Im Rahmen dieser Entscheidung habe der Beklagte aus dem Kreis der 22 Bestbeurteilten 8 Beamte ausgewählt. Im Stellenplan der Finanzämter hätten 45 Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 zur Verfügung gestanden, von denen 22 besetzt gewesen seien. Hieraus ergebe sich, dass 23 freie Planstellen der Wertigkeit A 13 vorhanden gewesen seien. Der Vorhalt des Klägers, es seien aufgrund einer Verfügbarkeit von 8 Beförderungsplanstellen genau 8 Beamte mit der Bestnote beurteilt worden, sei nicht haltbar. Der entsprechende Vortrag des Klägers gehe ins Leere. Das Verfahren sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Binnendifferenzierung nicht aus den Beurteilungen hervorgehe bzw. vorher nicht kommuniziert worden sei. Bekanntermaßen würden in der Saarländischen Finanzverwaltung Beurteilungsbögen verwendet, die die Einzelmerkmale Einsatzfähigkeit, Fachwissen, Ausdrucksfähigkeit, Selbstständigkeit, Arbeitsweise und Arbeitsergebnis in insgesamt 6 Wertungsstufen beschrieben. Aus der Beurteilung selbst ergebe sich somit zwangsläufig, dass eine weitere Differenzierung innerhalb der Einzelmerkmale vorgenommen werden könne (z.B. Höchstbewertung in allen 6 Einzelmerkmalen). Der Kläger hat hierauf erwidert, es sei weiter von einer Synchronisierung auszugehen, da stets nur von 8 Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 die Rede gewesen sei und exakt 8 Beamte zur Beförderung ausgewählt worden seien. Ein Protokoll der Gremiumsbesprechung, das zur Schlüssigkeit und Transparenz des Beurteilungsverfahrens beitrage, habe der Beklagte bislang nicht vorgelegt. Bislang sei im Beurteilungsverfahren nicht festgestellt worden, dass der Umstand des höherwertigen Einsatzes des Klägers überhaupt berücksichtigt worden sei. Bei Einsatz auf einen höherwertigen Dienstposten bestehe auf Seiten des Dienstherrn ein Bedarf an einer konkreten Plausibilisierung. Der Beklagte hat dem entgegen gehalten, ihm stehe nur ein begrenztes Beförderungsbudget zur Verfügung. Bei Ausschöpfung aller A 13er Planstellen hätte keine Möglichkeit mehr bestanden, auch Bedienstete aus anderen Besoldungsgruppen zu befördern. Bei den Gremiumsbesprechungen werde entgegen der Vorstellung des Klägers kein detailliertes Protokoll gefertigt. Gremiumsbesprechungen seien vertraulich und das Fehlen von Protokollen über Ablauf und Inhalt sei nicht zu beanstanden. Der Beurteiler könne als Zeuge vernommen werden und stehe für die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ein. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Erst- und Zweitbeurteiler als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.08.2015 und 06.10.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.