Urteil
2 K 17/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:0716.2K17.14.0A
1mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Begrenzung des Wegfalls der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 37 VersAusglG auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist verfassungsgemäß.(Rn.27)
(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzung des Wegfalls der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 37 VersAusglG auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist verfassungsgemäß.(Rn.27) (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG nach Maßgabe des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz -VersAusglG- zu. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind die Versorgungsbezüge des Klägers wegen des zugunsten seiner früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs um den nach Absatz 2 berechneten Betrag zu kürzen. Dies hat die Beklagte - nachdem das zunächst zugunsten des Klägers eingreifende „Pensionistenprivileg“ gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit dem Beginn der Rentenzahlung an seine frühere Ehefrau ab dem 01.01.2010 weggefallen war - mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.12.2010 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan, wobei Rechtsgrundlage und Berechnungsweise der in Rede stehenden Kürzung zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die grundsätzlich rechtmäßige Kürzung seiner Versorgungsbezüge auch nach dem Tod seiner aus dem Versorgungsausgleich berechtigten früheren Ehefrau nicht durch Anpassung nach § 37 VersAusglG zu beseitigen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nach Absatz 1 allerdings nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Zwar ist die frühere Ehefrau des Klägers als ausgleichsberechtigte Person am 01.10.2013 gestorben. Sie hat zu diesem Zeitpunkt jedoch länger als 36 Monate - nämlich insgesamt 46 Monate - ihre Rente und damit die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt, so dass die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs weiterhin vorgenommen werden muss. Soweit der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren versucht hat, den durchgehenden Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau über einen Zeitraum von 46 Monaten in Frage zu stellen, ist ihm dies nicht gelungen. Insoweit ist auf die neuerliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 15.06.2015 zu verweisen, die die Kammer auf die Einwände des Klägers hin eingeholt hat, um jedweden Zweifel an der tatsächlichen Bezugsdauer der Rente auszuschließen. In dieser Auskunft hat die Deutsche Rentenversicherung Saarland unmissverständlich dargelegt, dass Frau A. in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2013 (46 Monate) ohne Unterbrechung eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe; die Rente sei zunächst auf Zeit bis zum 31.10.2011 gewährt und dann auf Antrag der Versicherten ohne Unterbrechung über den 31.10.2011 hinaus weitergewährt worden. Weitere Ausführungen hierzu sind aus Sicht der Kammer nicht erforderlich. Steht demnach fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG für eine Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht erfüllt sind, ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch schließlich auch nicht daraus, dass § 37 VersAusglG eine willkürliche und deshalb verfassungswidrige Regelung darstellen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.07.1989 -1 BvL 11/87-, BVerfGE 80, 297 ff. zu der damaligen Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich -VAHRG- ausgeführt, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, wenn beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfalle, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen - seinerzeit zwei Jahresbeträge - lägen. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte Entscheidung verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten ebenso für die hier anwendbare Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG, die § 4 Abs. 2 VAHRG abgelöst hat und durch die die Grenze zugunsten des Ausgleichsverpflichteten auf 36 Monate heraufgesetzt worden ist. Ebenso zur Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG: VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2013 -13 K 5193/12 und Gerichtsbescheid vom 28.12.2012 -23 K 6741/11-; VG Münster, Urteil vom 27.07.2012 -3 K 1335/11-; VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2011 -AN 1 K 10.02237-; alle Entscheidungen zitiert nach juris Im Übrigen gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Dienstherrn verpflichtet, die Folgen einer Ehescheidung für den Beamten abzufedern und ihn auch von solchen Risiken bzw. finanziellen Belastungen freizustellen, für die den Dienstherrn - wie hier - keine Verantwortung trifft. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Höhe des 2-fachen Jahresbetrages des streitgegenständlichen Kürzungsbetrages auf 10.338,- € festgesetzt (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der am ….. geborene Kläger war zuletzt als Postbetriebsassistent (Be-soldungsgruppe A 5) bei der Deutschen Post AG tätig. Mit Ablauf des 31.10.1997 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand ver-setzt und erhält seit dem 01.11.1997 Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG. Der Ruhegehaltssatz wurde damals auf 69,78 v.H. festgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ….. vom 30.10.2008, rechtskräftig seit 18.12.2008, wurden zu Lasten der gegenüber der Beklagten bestehenden Versorgungsanwartschaften des Klägers für seine geschiedene Ehefrau A. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 400,81 €, bezogen auf den 31.10.2007, begründet. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte aufgrund des in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG normierten Pensionistenprivilegs zunächst nicht, da seine Scheidung im Jahr 2008 erst nach seinem Ruhestandseintritt erfolgte und die geschiedene Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rente aus den zu ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaften bezog. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Saarland der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2010 mitgeteilt hatte, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seit dem 01.01.2010 eine Rente aus dem durch das Scheidungsurteil erworbenen Rentenanspruch beziehe, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2010, dass das Ruhegehalt des Klägers ab 01.01.2010 gemäß § 57 BeamtVG gekürzt werde. Der Kürzungsbetrag berechne sich nach § 57 Abs. 2 BeamtVG aus dem Monatsbetrag der Rentenanwartschaft (400,81 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2007), wobei sich dieser Betrag in dem Verhältnis erhöhe, in dem sich das Ruhegehalt des Klägers vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verändere. Dementsprechend betrage der Kürzungsbetrag zurzeit 430,75 €. Die infolge der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG für die Monate Januar bis Dezember 2010 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 4.484,28 € würden gemäß § 52 BeamtVG zurückgefordert und in monatlichen Raten in Höhe von 50,- € von den Versorgungsbezügen des Klägers einbehalten. Hiergegen ergriff der Kläger seinerzeit keinen Rechtsbehelf. Unter dem 25.07.2013 bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Saarland gegenüber der Beklagten, dass die mit Bescheid vom 30.11.2010 gewährte Versichertenrente weitergewährt werde. Mit Schreiben vom 17.10.2013 teilte der Kläger der Beklagten unter Beifügung der Sterbeurkunde mit, dass seine geschiedene Ehefrau am 01.10.2013 gestorben sei, und beantragte, „den Versorgungsausgleich in Zukunft seinen Bezügen wieder beizufügen“, d.h. die Kürzung aufzuheben. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2013, gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG finde eine Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Die Anpassung wirke ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge (§§ 34 Abs. 3, 38 Abs. 2 VersAusglG). Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anpassung habe man sich an den zuständigen Versorgungsträger gewandt. Unter dem 05.11.2013 teilte die Deutsche Rentenversicherung Saarland der Beklagten auf Anfrage mit, die geschiedene Ehefrau des Klägers habe vom 01.01.2010 bis 31.10.2013 (46 Monate) eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Mit Bescheid vom 13.11.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG ab. Zur Begründung führte sie aus, nach §§ 37 und 38 VersAusglG werde die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tode selbst nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrecht erhalten habe. Dieser Zeitraum von 36 Monaten sei laut Schreiben des Versorgungsträgers (s. Anlage) überschritten. Damit seien die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt und die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs müsse weiterhin vorgenommen werden. Hiergegen erhob der Kläger am 02.12.2013 Widerspruch und machte geltend, es treffe nicht zu, dass seine geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. In der Anlage übersende er eine Mitteilung der Deutschen Post AG, Niederlassung Rentenservice, Berlin, vom 20.12.2010 an seine geschiedene Ehefrau, aus der hervorgehe, dass die laufende Rente erstmals Ende Januar 2011 für den Monat Januar 2011 an die Leistungsempfängerin überwiesen worden sei. Ausgehend davon seien die 36 Monate zum Zeitpunkt des Todes seiner geschiedenen Ehefrau noch nicht erreicht gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie erneut auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 05.11.2013, die anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung der Kürzung nach §§ 37, 38 VersAusglG eingeholt worden sei. Danach habe die geschiedene Ehefrau des Klägers bis zu ihrem Tode 46 Monate Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, womit der Zeitraum von 36 Monaten überschritten sei. Die Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VersAusglG seien somit nicht gegeben, so dass die Versorgungsbezüge des Klägers weiterhin nach § 57 BeamtVG zu kürzen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.12.2013 zugestellt. Am 09.01.2014 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, aus den in den Beiakten befindlichen Unterlagen ergebe sich nicht, ob in der Zeit zwischen dem 01.11.2011 und dem 25.07.2013 Rente an seine geschiedene Ehefrau gewährt worden sei. Unter dem 30.11.2010 habe die Deutsche Rentenversicherung Saarland der Beklagten mitgeteilt, dass die geschiedene Ehefrau ab dem 01.10.2010 Rente auf Zeit bis zum 31.10.2011 beziehe. Eine Weitergewährung der Rente nach dem 31.10.2011 ergebe sich aus dem Akteninhalt indes nicht. Zwar könne aufgrund der weiteren Mitteilung vom 25.07.2013 davon ausgegangen werden, dass später wieder Rente gewährt worden sei, die Zwischenzeit sei jedoch nicht aufgeklärt. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Saarland auf entsprechende Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2013 mitgeteilt habe, dass der geschiedenen und zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau Rente für 46 Monate, nämlich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2013, gewährt worden sei, stehe dem die Mitteilung der Deutschen Post AG, Niederlassung Rentenservice, vom 20.12.2010 an die geschiedene Ehefrau entgegen, wonach der Leistungsträger sie angewiesen habe, die laufende Rente erstmals Ende Januar 2011 für den Monat Januar 2011 zu überweisen. Das entsprechende Schreiben sei bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden. Aufzuklären sei danach, ob der geschiedenen Ehefrau nach Wegfall der Zeitrente zum 31.10.2011 über diesen Zeitraum hinaus durchgängig Rente bis zu ihrem Tod am 01.10.2013 gewährt worden sei. Die bloße Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 05.11.2013 sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie im Widerspruch zu der vorgenannten Mitteilung vom 20.12.2010 stehe und daher nicht zuverlässig sei. Außerdem habe die geschiedene Ehefrau seinerzeit auch Transferleistungen seitens der zuständigen ARGE erhalten, so dass möglicherweise auch Leistungen des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang an die ARGE erfolgt seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 zu verpflichten, eine Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG nach Maßgabe des § 37 VersAusglG ab dem 01.11.2013 durchzuführen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die laufende Kürzung gemäß § 57 BeamtVG sei rechtmäßig und zwingend vorgeschrieben. Der Kläger könne nicht wegen des Todes seiner geschiedenen Ehefrau den Wegfall der Kürzung verlangen. Nach § 37 VersAusglG werde das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nur dann nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 05.11.2013 habe die geschiedene und nun verstorbene Ehefrau des Klägers 46 Monate eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, also mehr als die in § 37 Abs. 2 VersAusglG als Voraussetzung für eine Anpassung genannten maximal 36 Monate. Die Ablehnung des Antrags auf Wegfall der Kürzung sei aus diesem Grund gerechtfertigt gewesen. Das vom Kläger zitierte Schreiben der Niederlassung Rentenservice Berlin vom 20.12.2010 an die verstorbene Ehefrau des Klägers erscheine demgegenüber nicht relevant. Dort sei nur von einer Anweisung des Leistungsträgers die Rede, „die vorbezeichnete laufende Rente erstmals Ende 01.2011 für Monat 01.2011 zu überweisen“. Damit beziehe sich dieses Schreiben lediglich auf die laufende Zahlung der Rente, schließe aber eine Nachzahlung für einen früheren Zeitraum wie hier dem ab 01.01.2010 nicht aus. Solche rückwirkenden Gewährungen bei länger laufenden Rentenverfahren seien durchaus nicht ungewöhnlich. Dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 30.11.2010 könne entnommen werden, dass eine solche Nachzahlung für den Zeitraum 01-12/2010 tatsächlich erfolgt und die Rente laufend erst ab 01/2011 gezahlt worden sei. Dazu passe genau die im Schreiben der Niederlassung Rentenservice Berlin vom 20.12.2010 gemachte Angabe einer laufenden Rentenzahlung ab 01/2011. Sie -die Beklagte- vertraue der offiziellen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 05.11.2013, dass die Rente vom 01.01.2010 bis 31.10.2013 und mithin über 46 Monate gezahlt worden sei, und habe keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Aus diesen Gründen könne die Kürzung nicht entfallen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.06.2015 hat die Kammer die Deutsche Rentenversicherung Saarland erneut um Auskunft gebeten, in welchem Zeitraum die ausgleichsberechtigte Ehefrau des Klägers, Frau A., eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe; dabei solle insbesondere dargelegt werden, ob die Rente auch nach dem 31.10.2011 durchgängig weitergewährt worden sei bis zum Tod der Berechtigten im Oktober 2013. Hierauf hat die Deutsche Rentenversicherung Saarland unter dem 15.06.2015 mitgeteilt, dass Frau A. in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2013 (46 Monate) ohne Unterbrechung eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe; die Rente sei zunächst auf Zeit bis zum 31.10.2011 gewährt und dann auf Antrag der Versicherten ohne Unterbrechung über den 31.10.2011 hinaus weitergewährt worden. Mit Schreiben vom 25.06.2015 bzw. 06.07.2015 haben die Beteiligten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakte des Klägers Bezug genommen; er war Gegenstand der Beratung.