Beschluss
2 L 2062/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1219.2L2062.14.0A
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Leitsätze
Ein auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gerichteter Antrag kann mit der Begründung abgelehnt werden, dass im Rahmen der Konsolidierung des Landeshaushalts auch Stelleneinsparungen erbracht werden müssten, wovon der Bereich des Justizvollzugsdienstes nicht ausgenommen sei.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 17.109,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gerichteter Antrag kann mit der Begründung abgelehnt werden, dass im Rahmen der Konsolidierung des Landeshaushalts auch Stelleneinsparungen erbracht werden müssten, wovon der Bereich des Justizvollzugsdienstes nicht ausgenommen sei.(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 17.109,24 Euro festgesetzt. Der am 09.12.2014 bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 31.12.2014 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 21.05.2014 hinauszuschieben, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 -2 BvR 745/88-, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rdnr. 14 m.w.N.. Diese strengen Voraussetzungen sieht die Kammer nach dem Erkenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens, das dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermitteln soll, die er in der Hauptsache anstrebt, nicht als gegeben an. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch drohen, dass er mit Ablauf des 31.12.2014 aus dem aktiven Beamtenverhältnis wegen Erreichens der für Beamte des Justizvollzugsdienstes geltenden Regelaltersgrenze von 60 Jahren nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2, 132, 128 Abs. 1 SBG in den Ruhestand tritt. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung seines aktiven Beamtenverhältnisses ergibt sich hier nicht aus §§ 132 i.V.m. 128 Abs. 2 SBG. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten des Justizvollzugsdienstes, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Geht man davon aus, dass diese Vorschrift dem Beamten im Hinblick auf das ihm eingeräumte Antragsrecht auch ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vermittelt, so ist das behördliche Ermessen im vorliegenden Fall deshalb nicht eröffnet, weil es am erforderlichen „dienstlichen Interesse“ an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts fehlt. Das Verständnis des "dienstlichen Interesses“ im Sinne des § 128 Abs. 2 SBG richtet sich - ebenso wie bei § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG - nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung und ist maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es obliegt dem Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie von Sachmitteln sicherzustellen. Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 14.09.2010 -2 K 605/09-; Beschlüsse der Kammer vom 14.04.2011 -2 L 291/11- und vom 21.10.2013 -2 L 1307/13- Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers verneint hat. Es überzeugt, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass im Rahmen der Konsolidierung des Landeshaushalts auch Stelleneinsparungen erbracht werden müssten, wovon der Bereich des Justizvollzugsdienstes nicht ausgenommen sei. Auch die Stelle, auf der der Antragsteller noch bis zum 31.12.2014 geführt werde, falle - wie alle anderen durch Eintritt in den Ruhestand von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes freiwerdenden Stellen - dem Sparzwang zum Opfer. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers über das 60. Lebensjahr hinaus liefe somit den beabsichtigten Personaleinsparmaßnahmen zuwider. Dass bei diesen Gegebenheiten ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nicht besteht, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Presseartikel der Saarbrücker Zeitung vom 05.09.2014 verweist, in dem die von der Landesregierung vorgesehenen Sparmaßnahmen im Rahmen der Schuldenbremse kritisiert werden und aufgezeigt wird, welche Missstände im saarländischen Justizvollzugsdienst aufgrund des Personalabbaus zu erwarten sind, vermag er damit ein dienstliches Interesse an der Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit nicht zu begründen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die aufgezeigten Missstände nicht auf einen Mangel an geeigneten Bewerbern zurückzuführen sind, dem aktuell nur durch ein Hinausschieben des Ruhestands der im Justizvollzugsdienst beschäftigten Beamten begegnet werden könnte, sondern auf die politische Entscheidung, aus Kostengründen auch im Justizvollzugsdienst Stellen einzusparen. Ob und inwieweit ein Personalabbau im Justizvollzugsdienst mit den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen und geregelten Dienstablaufs vereinbar ist, ist letztlich Sache des Dienstherrn und berührt nicht die Rechtsstellung des Antragstellers. Der Antragsteller hat auch im Übrigen keine Umstände geltend gemacht, die ein dienstliches Interesse gerade an seiner Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus vermitteln könnten. In seinem Antrag vom 21.05.2014 hat er allein auf einen Personalmangel in den saarländischen Justizvollzugsanstalten hingewiesen, der jedoch - wie dargelegt - politisch gewollt und nicht auf einen Bewerberengpass zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat er nicht dargelegt, wieso gerade er zur Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden sollte. Hierfür spricht auch nichts, nachdem der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung dargelegt hat, dass der Antragsteller in den Jahren 2013 und 2014 eine Vielzahl von Krankheitstagen aufzuweisen habe und seit dem 11.04.2014 durchgängig dienstunfähig erkrankt sei. Weshalb ein Beamter, der gegenwärtig gesundheitlich gar nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten, einen Anspruch darauf haben sollte, seine aktive Dienstzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu verlängern, erschließt sich der Kammer nicht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner plausibel erläutert, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller im Vergleich zu anderen Beamten mit gleicher Ausbildung und Qualifikation für ihn als Dienstherrn nicht von besonderem Nutzen sei. Hierzu hat er dargelegt, dass die Funktionsstelle auf der Zentrale im Bereich des offenen Vollzugs in der JVA ..., die der Antragsteller vor seiner Erkrankung innegehabt habe, bereits seit längerem vertretungsweise von anderen Beamten wahrgenommen werde, die die Dienstgeschäfte bis jetzt hervorragend geführt hätten. Zum 01.01.2015 solle die Stelle mit einem im Bereich der Hauptzentrale schon erfahrenen Beamten besetzt werden. Hieraus wird deutlich, dass der reibungslose Ablauf der Dienstgeschäfte im Bereich der JVA ... auch nach Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vollumfänglich gewährleistet ist und der von ihm geltend gemachte Personalengpass gerade nicht besteht. Auf das zusätzliche Argument des Antragsgegners, dass auch die problematische Altersstruktur im Bereich der JVA ..., die sich durch überdurchschnittlich viele ältere Bedienstete auszeichne, einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehe, kommt es demnach gar nicht mehr an. Nach alledem spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner mit der Ablehnung des Antrags des Antragstellers die gesetzlichen Grenzen seines Organisationsermessens überschritten hätte. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die sachbezogenen Erwägungen des Antragsgegners nur vorgeschoben wären, um eine in Wahrheit auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Soweit sich der Antragsteller zur Stützung seiner Rechtsansicht auf vermeintlich entgegenstehende Entscheidungen des OVG Niedersachsen und des OVG Nordrhein-Westfalen beruft, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.013 -5 ME 220/13-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 -6 B 443/13-; jeweils dokumentiert bei juris weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass diesen Entscheidungen jeweils eine andere Rechtslage zugrunde liegt. Während § 128 Abs. 2 SBG dem Beamten nur dann ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand einräumt, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse liegt, wird der Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht lediglich durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossen (vgl. die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend gilt, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen). Das niedersächsische Landesrecht geht sogar noch weiter und gewährt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (vgl. die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG, wonach auf Antrag eines Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu ein Jahr hinauszuschieben ist, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen). Beiden Landesregelungen ist gemeinsam, dass das (negative) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Gründe bzw. Interessen das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung hindert. Da die Frage, ob „entgegenstehende dienstliche Interessen“ gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und ggf. auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Hiervon ausgehend haben die beiden Obergerichte in den zitierten Entscheidungen jeweils entschieden, dass dienstliche Gründe bzw. Interessen, die dem jeweils geltend gemachten Anspruch entgegenstünden, nicht gegeben oder nicht in der gebotenen Weise dargelegt seien. Diese Rechtsprechung ist aber auf die - grundlegend andere - Rechtslage im Saarland - ebenso wie auf die Rechtslage im Bund sowie in den Bundesländern Berlin, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Sachsen - nicht übertragbar. Demnach kann der Antragsteller aus den zitierten Entscheidungen zu seinen Gunsten nichts herleiten. Ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung seines aktiven Beamtenverhältnisses nach alledem nicht aus §§ 132 i.V.m. § 128 Abs. 2 SBG, kann er seine Weiterbeschäftigung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus auch nicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben beanspruchen. Die in § 128 Abs. 1 SBG getroffene Altersgrenzenregelung verstößt nämlich nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, das in Umsetzung u.a. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 in Deutschland durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006, S. 1897) seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14.09.2010 -2 K 605/09- sowie Beschlüsse der Kammer vom 27.10.2009 -2 L 1751/09-, vom 10.08.2010 -2 L 547/10- und vom 14.04.2011 -2 L 291/11-; jeweils m.w.N. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. und entspricht der Hälfte der Summe der im laufenden Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge. Von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilrechtsschutzverfahren wird abgesehen, weil der Antragsteller mit der begehrten Dienstzeitverlängerung um zunächst ein Jahr eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt.