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Urteil

2 K 892/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0221.2K892.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Beamter hat gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 4 Wochen Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr antreten konnte (EuGH, 3. Mai 2012, C-337/10).(Rn.24) (Rn.26) 2. Die Entstehung eines unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs ist mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen (zumindest 15 Monate), dann tritt ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (Anschluss BVerwG, 31. Januar 2013, 2 C 10.12).(Rn.26) (Rn.28) (Rn.30) 3. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (Anschluss BVerwG, 31. Januar 2013, 2 C 10.12).(Rn.35) (Rn.36) (Rn.38)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter hat gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 4 Wochen Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr antreten konnte (EuGH, 3. Mai 2012, C-337/10).(Rn.24) (Rn.26) 2. Die Entstehung eines unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs ist mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen (zumindest 15 Monate), dann tritt ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (Anschluss BVerwG, 31. Januar 2013, 2 C 10.12).(Rn.26) (Rn.28) (Rn.30) 3. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (Anschluss BVerwG, 31. Januar 2013, 2 C 10.12).(Rn.35) (Rn.36) (Rn.38) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit der Kläger die Klage durch die nachträgliche Beschränkung seines Klagebegehrens - sinngemäß - zurückgenommen hat und nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 9047,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 - statt der ursprünglich geltend gemachten 13.594,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 - begehrt, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Soweit der Beklagte geltend macht, die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lägen nicht vor, kann er damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) durchdringen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.05.2012 und vom 04.06.2012 einen Antrag auf Urlaubsabgeltung gestellt, über den seitens des Beklagten bis heute nicht entschieden worden ist. Selbst wenn bei Klageerhebung am 17.09.2012 (noch) ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorgelegen haben sollte, da der Beklagte aufgrund des von ihm verfassten Schreibens vom 10.07.2012 möglicherweise davon ausgehen konnte, der Kläger sei mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Ausgang der beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sowie beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren, in denen ähnliche Streitfragen zu entscheiden waren, einverstanden, ist dieser Grund zwischenzeitlich entfallen, nachdem der Kläger einerseits deutlich gemacht hat, dass er auf einer Entscheidung über seinen Antrag besteht, und andererseits die vom Beklagten erwarteten Gerichtsentscheidungen mittlerweile vorliegen. Aus heutiger Sicht ist die Klage daher ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub aus den Jahren 2002 bis 2004, denn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung dieses Anspruchs waren seine Urlaubsansprüche bereits verfallen. Darüber hinaus wäre ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch verjährt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vgl. Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10, Neidel -, NVwZ 2012, 688 stand dem Kläger allerdings zunächst gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 4 Wochen Erholungsurlaub zu, den er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr antreten konnte. Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt indes, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -2 C 10.12-, ZBR 2013, 200, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10, KHS -, NJW 2012, 290 Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011, a.a.O. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011, a.a.O. Aus dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ergibt sich, dass angesichts des Umstandes, dass eine ausreichend lange nationalstaatliche Verfallsregelung (zumindest 15 Monate) für Erholungsurlaub aus den Urlaubsjahren 2002 bis 2004 nicht existiert, vgl. die Regelung in § 7 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter -UrlaubsVO- in der geltenden Fassung; vgl. auch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes vom 16.05.2013 - ÖD 1 / 2153-00 - der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2002 mit Ablauf des 30.06.2004, für das Jahr 2003 mit Ablauf des 30.06.2005 und für das Jahr 2004 mit Ablauf des 30.06.2006 verfallen ist (jeweils 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres). Ein entsprechender Abgeltungsanspruch kann daher - unabhängig davon, wie viele Urlaubstage im jeweiligen Jahr zu berücksichtigen wären - nicht mehr geltend gemacht werden. Darüber hinaus wäre ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers auch verjährt. Zur Frage der Verjährung hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung folgendes ausgeführt: „Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürfen die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei nur innerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz) und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Auch der Senat bejaht die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und hat beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 41 f.). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nichts anderes.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O. Aus dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, folgt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für die Jahre 2002 bis 2004 mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt ist, nämlich drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch dieser Umstand steht einer erfolgreichen Geltendmachung entgegen, zumal der Beklagte sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen hat. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 13.594,20 Euro und danach auf 9.047,22 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub. Der 1952 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des Saarlandes. Im Jahr 1992 erlitt er einen qualifizierten Dienstunfall, der eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 50 v. H. zur Folge hatte. Mit Ablauf des 31.05.2004 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Zuvor hatte er bereits vom 19.11.2002 bis zum 31.05.2004 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2012 beantragte der Kläger beim Beklagten einen finanziellen Ausgleich für Resturlaub aus den Jahren 2002 bis 2004, den er aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nicht habe antreten können. Unter Bezugnahme auf eine vor kurzem verkündete Entscheidung des EuGH forderte er zunächst die Auszahlung von 10.660,20 Euro für insgesamt 54,5 Urlaubstage (12 Tage aus 2002, 30 Tage aus 2003, 12,5 Tage aus 2004). Mit Schreiben vom 04.06.2012 machte er aufgrund der anerkannten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 50 v.H., die eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs um 5 Tage pro Jahr wegen des Schwerbehindertenstatus zur Folge habe, weitere 15 Urlaubstage - somit insgesamt 69,5 Tage - geltend, was einen auszuzahlenden Betrag in Höhe von 13.594,20 Euro ergebe. Dem Beklagten wurde eine Zahlungsfrist bis zum 19.06.2012 eingeräumt. Unter dem 10.07.2012 entwarf der Beklagte daraufhin ein Schreiben, mit dem er dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, der EuGH habe in seinem Urteil vom 03.05.2012 -C-337/10- aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung habe, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht habe wahrnehmen können. Bislang sei im Beamtenbereich eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung sei zunächst der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abzuwarten. Gleiches gelte für das derzeit ruhende Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, mit dessen Abschluss in Kürze zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund könne derzeit keine finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub gewährt werden. Der Antrag des Klägers werde daher - bis über diese Angelegenheit endgültig entschieden sei - ruhend gestellt. Es werde um Mitteilung gebeten, ob hiermit Einverständnis bestehe. Ob dieses Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 17.09.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, die Klage sei gemäß § 75 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da der Beklagte über seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Resturlaub ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden habe. Weder auf sein Schreiben vom 29.05.2012 noch auf sein Ergänzungsschreiben vom 04.06.2012 sei eine Reaktion seitens des Beklagten erfolgt. Beide Schreiben lägen dem Beklagten schon länger als 3 Monate vor. Die erhobene Klage sei auch begründet. Die Anspruchsgrundlage für sein Begehren ergebe sich aus der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Danach hätten deutsche Beamte Anspruch auf eine Geldabfindung, wenn sie wegen Krankheit ihren Jahresurlaub nicht hätten nehmen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle dieser Anspruch auch nicht nach 9 Monaten, wie dies das deutsche Beamtenrecht vorsehe. Da ihm pro Tag 195,60 Euro zustünden, ergebe sich für 69,5 Tage ein Betrag in Höhe von 13.594,20 Euro. Mit Schriftsätzen vom 22.11.2012 und vom 14.01.2013 hat der Kläger sein Begehren dahingehend korrigiert, dass er nur noch die Abgeltung von 65,5 Urlaubstagen auf der Grundlage seines letzten Bruttogehaltes vor der Versetzung in den Ruhestand begehrt. Die Reduzierung der abzugeltenden Urlaubstage hat er damit begründet, dass die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 50 v. H. erst mit Wirkung vom 01.11.2002 anerkannt worden sei, weshalb ihm für das Jahr 2002 anteilmäßig nur ein zusätzlicher Urlaubstag wegen Schwerbehinderung zustehe. Unter Berücksichtigung seines letzten Bruttoeinkommens (2.992,72 Euro) und den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Berechnungskriterien ergebe sich ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 9047,22 Euro. Nachdem der Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, an ihn 13.594,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 zu zahlen, beantragt er nunmehr schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, an ihn 9047,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er weist zunächst darauf hin, dass ihm ein Schwerbehindertenstatus des Klägers nicht bekannt sei. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass auf die klägerischen Schreiben vom 29.05.2012 und vom 04.06.2012 keine Reaktion erfolgt sei. Vielmehr sei dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.07.2012 mitgeteilt worden, dass sein Antrag zunächst ruhend gestellt werde, bis das Bundesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hätten. Auf die Bitte um Rückmeldung, ob hiermit Einverständnis bestehe, sei indes keine Reaktion seitens des Prozessbevollmächtigten erfolgt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lägen nicht vor. Darüber hinaus sei die Klage auch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Selbst wenn ein Anspruch bestehen würde, wäre er verjährt. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung griffen die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Gemäß § 195 BGB betrage die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Da der Kläger mit Ablauf des 31.05.2004 in den Ruhestand versetzt worden sei und finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2002 bis 2004 geltend mache, sei die Dreijahresfrist erheblich überschritten. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zumindest zum Zeitpunkt der Klageeinreichung 2012 verfallen. Grundsätzlich verfalle Urlaub, der gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (UrlaubsVO) nicht bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen werde. Dies gelte auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass für das Begehren des Klägers auch keine Anspruchsgrundlage bestehe. Weder Landesrecht noch Bundesrecht sähen für Beamte eine Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der UrlaubsVO. Einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), demzufolge Urlaub abzugelten sei, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne, stünden die strukturellen Unterschiede des Beamten- und des Arbeitnehmerverhältnisses entgegen. Ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs lasse sich auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 herleiten. Hilfsweise werde außerdem darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst dann, wenn sich aus der angeführten Entscheidung des EuGH vom 03.05.2012 etwas anderes ergeben sollte, keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Resturlaub im Umfang von 69,5 Tagen hätte. Der Anspruch wäre dann sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Tage als auch hinsichtlich des täglichen Urlaubsabgeltungsbetrages zu reduzieren. Zumindest müsste eine Reduzierung auf den jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen erfolgen, woraus sich für das Jahr 2003 eine Abgeltung von lediglich 20 Tagen statt der beantragten 30 Tage ergeben würde. Auch für das Jahr 2004 müsste eine Minderung erfolgen, da sich die Verringerung des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst während eines Urlaubsjahres ebenfalls am Mindesturlaubsanspruch im Umfang von 20 Tagen orientiere, so dass dem Kläger lediglich 8 Tage statt der beantragten 12 Tage abzugelten wären. Was die im Jahr 2002 angeblich nicht genommenen 12 Urlaubstage anbelange, seien aufgrund der bereits im Jahr 2004 erfolgten Ruhestandsversetzung des Klägers keine Akten mehr vorhanden. Es werde daher vorsorglich bestritten, dass der Kläger im Jahr 2002 seinen Jahresurlaub im Umfang von 12 Tagen noch nicht genommen habe. Darüber hinaus hätte der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung nicht genommener 15 Urlaubstage (jeweils 5 Tage für die Jahre 2002 bis 2004) wegen Schwerbehinderung. Selbst wenn der Kläger schwerbehindert wäre, was ihm -dem Beklagten- nicht bekannt sei, fiele eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs wegen Schwerbehinderung nicht unter die Richtlinie 2003/88/EG. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung seien unionsrechtlich nicht verbürgt. Eine Anspruchsgrundlage für Zusatzurlaub wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe generell nicht. Nicht zutreffend sei ferner, dass die Urlaubsabgeltung 195,60 Euro pro Tag betragen würde. Es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger diesen Betrag eruiert habe. Nach Auskunft der Besoldungsstelle betrüge eine Urlaubsabgeltung pro Tag lediglich 99,74 Euro. Nachdem der Kläger sein ursprüngliches Begehren korrigiert hat, hat der Beklagte klargestellt, dass der mitgeteilte Abgeltungsbetrag in Höhe von 99,74 Euro pro Tag auf einem Übermittlungsfehler beruhe. Zutreffend sei, dass der Kläger zuletzt ein Bruttogehalt in Höhe von 2.992,72 Euro bezogen habe. Allerdings stehe ihm aufgrund der eingetretenen Verjährung ohnehin kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Mit Schreiben vom 11.03.2013 hat der Kläger eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises zur Gerichtsakte gereicht. Daraus geht hervor, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 v. H. seit dem 01.11.2002 vorliegt. Mit Schreiben vom 12.02.2014 haben die Beteiligten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 19.02.2014 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.