Beschluss
2 L 1979/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0210.2L1979.13.0A
2mal zitiert
16Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Dienstherr darf das Beförderungsverfahren abbrechen, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens erkannt hat und durch den Abbruch der Beförderungsrunde sicherstellen will, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der (nicht ausgewählten) Bewerber in einem neuen Verfahren gewahrt werden.(Rn.7)
(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr darf das Beförderungsverfahren abbrechen, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens erkannt hat und durch den Abbruch der Beförderungsrunde sicherstellen will, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der (nicht ausgewählten) Bewerber in einem neuen Verfahren gewahrt werden.(Rn.7) (Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das vom Antragsteller mit seinem Antrag sinngemäß verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das abgebrochene Verfahren zur Beförderung von Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 VZ+Z in der personellen Organisationseinheit, welcher der Antragsteller angehört (Beförderungsliste "Vivento_Zuw-extern"), durch Vollzug der (u.a.) zu seinen Gunsten im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 getroffenen Auswahlentscheidung fortzuführen, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Beförderungsverfahren 2012 abzubrechen und auf der Grundlage neu zu erstellender Beurteilungen eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, zum Nachteil des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 31.3.2011 - 2 A 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48, jeweils m.z.w.N., zitiert nach juris. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch besteht aber ausschließlich dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. So zwingt eine Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung/Beförderung abzusehen oder die zu besetzende Stelle neu auszuschreiben. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ist eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Einstellung bzw. Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden dadurch nicht berührt dazu grundlegend BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 und vom 22.7.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 = ZBR 2000, 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, 344, jeweils zitiert nach juris. Wird ein Stellenbesetzungs- oder Beförderungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen, erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch der um die Stelle konkurrierenden Bewerber. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abbruch erkennbar ohne sachlichen Grund erfolgt, etwa um einen Bewerber gezielt und willkürlich auszuschalten. In diesem Fall bleibt der Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen und kann gegebenenfalls durch einstweilige Anordnung gesichert werden BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185; s. ferner: VGH Kassel, Beschluss vom 10.7.2013 - 1 A 1084/13.Z -, ZBR 2013, 391, jeweils zitiert nach juris. Im vorliegenden Falle steht dem Antragsteller ein entsprechender Anspruch auf Fortführung des Beförderungsverfahrens nach Maßgabe der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung nicht zu, da die Antragsgegnerin die Beförderungsrunde 2012 aus sachlichen Gründen abgebrochen und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zum Erlöschen gebracht hat. Maßgebend ist insoweit, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Beendigung des Beförderungsverfahren die in zahlreichen gerichtlichen Eilentscheidungen geäußerte Rechtsansicht zu eigen machte, wonach die von ihr anlässlich der Beförderungsrunde 2012 praktizierte Synchronisation der Bestbeurteilungen mit der Anzahl der in der jeweiligen Organisationseinheit vorhandenen Beförderungsstellen systembedingt zu einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidungen geführt hatte. Dabei stützte sich die Antragsgegnerin insbesondere auf die richtungsweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, welches zu dem ausführlich begründeten Ergebnis gelangte, hierdurch seien nicht lediglich einzelne Beurteilungen rechtsfehlerhaft, sondern einem solchen Beurteilungssystem stehe "auf der Stirn geschrieben, dass es nicht rechtens sein kann" OVG Münster, Beschluss vom 15.3.2013 -1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = Schütz, BeamtR ES/D I 2 Nr. 117, zitiert nach juris. Das erkennende Gericht schloss sich dieser Rechtsprechung an, so dass die Antragsgegnerin in allen bei ihm anhängigen einschlägigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits aus grundsätzlichen Bedenken gegen die von ihr getroffenen Auswahlentscheidungen unterlag siehe etwa die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 26.4.2013 - 2 L 1793/12 -, 30.4.2013 - 2 L 1786/12 - und vom 23.5.2013 - 2 L 1794/12 -. Insgesamt gesehen war somit eine Situation entstanden, in welcher die Antragsgegnerin das Beförderungsverfahren aus Rechtsgründen bzw. in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG abbrechen durfte, weil sie die Fehlerhaftigkeit des Beförderungsverfahren erkannt hatte und durch den Abbruch der Beförderungsrunde sicherstellen wollte bzw. will, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der (nicht ausgewählten) Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden dazu: BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 C 6.11 –, a.a.O.. Damit lag ein sachlicher Grund für den Abbruch des Beförderungsverfahrens vor. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen der Antragsgegnerin bzw. dafür, dass sie mit ihrer Entscheidung zum Abbruch des Beförderungsverfahrens sachfremde Ziele, insbesondere zum Nachteil des Antragstellers, verfolgt haben könnte, bestehen nicht. Die Beendigung des Beförderungsverfahrens erfolgte auch formell ordnungsgemäß. Insoweit ist erforderlich, dass die Bewerber rechtzeitig und in geeigneter Form hiervon in Kenntnis gesetzt werden bzw. der Dienstherr unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Verfahren ohne Beförderung endgültig beenden zu wollen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss dabei, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7.09 –, a.a.O., BVerwGE 141, 361; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, zitiert nach juris. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Bereits in ihrem Schreiben vom 25.3.2013 unterrichtete sie den Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigte darüber, dass zu den Eilanträgen von nicht berücksichtigten Beamtinnen und Beamten eine richtungsweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen (Anm.: Beschluss vom 15.3.2013, s. bereits oben) vorliege, wonach die Antragsgegnerin in zweiter Instanz unterlegen sei, und es vorbehaltlich noch ausstehender zweitinstanzlicher Entscheidungen aus anderen Bundesländern nicht mehr möglich sein werde, Beförderungen aus der Beförderungsrunde 2012 vorzunehmen. Schließlich setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 21.10.2013 darüber in Kenntnis, dass sie die ihr gegenüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zum Stopp der Beförderungsvorhaben akzeptiere und deshalb die Beförderungsrunde 2012 endgültig beendet habe mit der Folge, dass "im Rahmen dieser Aktion keine Beförderungen" erfolgen würden. Ferner teilte sie dem Antragsteller mit, dass ihr Beurteilungssystem von den Gerichten als nicht rechtssicher beurteilt worden sei und sie daraus die Konsequenz ziehe, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers – wie alle Beurteilungen ihrer Beamten aus dem Jahr 2012 – aufzuheben und aus der elektronischen Personalakte bis Ende des Jahres zu entfernen. Ist somit die Beförderungsrunde 2012 von der Antragsgegnerin in formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstandender Weise beendet worden, kann der Antragsteller eine Fortführung des Beförderungsverfahrens auch nicht mit der Argumentation fordern, die Antragsgegnerin sei nicht gehindert gewesen, die zu seinen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung – wie von ihm gefordert – zu vollziehen, weil kein Angehöriger seiner Personaleinheit in Bezug auf das von ihm angestrebte Amt um Rechtsschutz zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruch nachgesucht habe. Unabhängig davon, ob man diesen Vortrag unter den gegebenen Umständen überhaupt für geeignet hält, den mit dem vorliegenden Antrag verfolgten Anspruch auf Fortführung des Verfahrens zu begründen, steht dem jedenfalls entgegen, dass der Antragsgegnerin im hier maßgeblichen Zeitraum jegliche Beförderung von Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 VZ+Z gerichtlich untersagt war. So hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 13.12.2012 (Az.: VG 28 L 475.12) der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG aufgegeben, "keine der aus den im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 gebildeten Einheiten bzw. Listen der Deutschen Telekom AG ausgewählten Beamtinnen/Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 VZ+Z zu befördern". Nach Zurückweisung ihrer gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.12.2012 (Az.: OVG 6 S 54.12) war die Antragsgegnerin somit an einer Beförderung des Antragstellers – und jedes anderen ihrer Beamten – in die Besoldungsgruppe A 9 VZ+Z gehindert. Dabei vermochte sie in jenem Verfahren mit ihrer Rechtsansicht, ein Antragsteller dürfe zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich die Freihaltung von Planstellen der Organisationseinheit, der er angehöre, geltend machen, nicht durchzudringen. Nichts anderes gilt wegen des weiteren Antragsvorbringens, diese gerichtlichen Entscheidungen seien in Bezug auf den Antragsteller mangels dessen Beiladung in jenem Verfahren nicht wirksam gewesen. Maßgebend ist insoweit zunächst, dass es sich lediglich um ein gerichtliches Zwischenverfahren - vor einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - gehandelt hatte und in diesem Verfahrensstadium Beiladungen nicht geboten waren. Dass es in dem Eilverfahren zu keiner abschließenden Entscheidung mehr kam, vielmehr der Rechtsstreit nach Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 26.6.2013 eingestellt wurde und eine mögliche Beiladung des Antragstellers unterblieb, lag nicht in der Macht der Antragsgegnerin und änderte nichts an deren bis dahin fortbestehenden formell-rechtskräftigen Verpflichtung, vorläufig keine Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 VZ+Z vorzunehmen. Anlass der Einstellung jenes Eilverfahrens war offenkundig die Ende Mai 2013 (vgl. das an alle Beamtinnen und Beamte der Antragsgegnerin gerichtete Informationsblatt über die Beendigung der Beförderungsrunde 2012, Bl. 62 ff. der Verwaltungsakte, versendet am 4.6.2013) durch den Vorstand der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, das Beförderungsverfahren 2012 zu beenden. Insgesamt gesehen stellt sich die Sachlage daher so dar, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls des gerichtlich ausgesprochenen vorläufigen Beförderungsverbotes betreffend die Besoldungsgruppe A 9 VZ+Z das Beförderungsverfahren bereits rechtswirksam abgebrochen war. Der Antrag des Antragstellers mit dem Ziel, das Verfahren nach Maßgabe der (u.a.) zu seinen Gunsten im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 getroffenen Auswahlentscheidung durch den Vollzug seiner Beförderung fortzuführen, kann nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG wegen der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ungeschmälert in Höhe der Hälfte der im laufenden Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen auf (36.387,36 € + 3.055,44 € = 39.442,80 € : 2) 19.721,40 € festgesetzt.