Beschluss
2 L 1789/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0415.2L1789.12.0A
4mal zitiert
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem Dienstherrn steht grundsätzlich in Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat.(Rn.4)
2. Die Beurteilung, die mit der Gesamteinschätzung „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ (sog. Q-Bewertung) schließt, kann einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie sich nicht an der individuellen Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum orientiert, sondern ausschließlich an personalpolitischen Erwägungen, insbesondere dem Beförderungsstellenkontingent.(Rn.10)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, den Beigeladenen vor dem Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Dienstherrn steht grundsätzlich in Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat.(Rn.4) 2. Die Beurteilung, die mit der Gesamteinschätzung „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ (sog. Q-Bewertung) schließt, kann einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie sich nicht an der individuellen Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum orientiert, sondern ausschließlich an personalpolitischen Erwägungen, insbesondere dem Beförderungsstellenkontingent.(Rn.10) Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, den Beigeladenen vor dem Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin zu untersagen, Beförderungen vorzunehmen, „ohne für den Antragsteller eine Beförderungsplanstelle freizuhalten“, das, nachdem eine namentliche Einschränkung auf einen Konkurrenten nicht erfolgt ist, nach der Rechtspraxis der Kammer darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, sämtlichen zur Beförderung vorgesehenen Beamten der Beförderungsliste Vivento Abo A 13 VZ aufgrund der getroffenen Auswahlentscheidung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte vorrangige Beförderung der Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Zudem ist nach der in vorliegenden Verfahren gebotenen vertieften Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen eigene Beförderungschancen hat. Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu richten, der es insbesondere gebietet, die Auslese zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr - wie hier - nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten können sich sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinen Lasten fehlerhaft ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 -2 C 19.10-, BVerwGE 140, 83 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 27.02.2003 -2 C 16.02-, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, DVBl 2003, 1545; OVG Münster, Beschluss vom 15.03.2013 -1 B 133/13 – juris, betr. die im Streit befindliche Beförderungsrunde der Antragsgegnerin. Vorliegend verletzt die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Es kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin herangezogene, den Beurteilungszeitraum 15.09.2011 bis 31.05.2012 betreffende dienstliche Beurteilung des Antragstellers, der von dem Betrieb Vivento der Antragsgegnerin zu dem saarländischen Ministerium ... ... abgeordnet ist, gemäß der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom im Einsatz außerhalb des inländischen Konzerns“ zu Recht von dem „direkten Vorgesetzten und der nächsthöheren Vorgesetzten“ des Antragstellers bei Vivento erstellt worden ist. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil es in den auf der Grundlage des PostPersRG ergangenen Anordnungen an einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung der Beurteilungsbefugnis fehlt - vgl. Ziffer I. 2. b) der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21.07.2010, BGBl. I 1044, wonach die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG von der Leitung des Betriebes Vivento wahrgenommen werden; Ziffer V. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010, BGBl. I 1363, wonach dem Betrieb Vivento lediglich die Befugnis übertragen ist, Beamten dienstliche Weisungen zu erteilen, während die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse nach Ziffer I. 1., soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen werden -. Vgl. zur Beurteilungsbefugnis auch OVG Münster, Beschluss vom 15.03.2013 a.a.O.: Danach hat der Vorstand der Deutschen Telekom AG die Beamten nach § 1 Abs. 2 PostPersG zu beurteilen und kann gemäß § 1 Abs. 4 PostPersRG, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine, im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichende Anordnung auf solche Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Offen bleiben kann weiter, ob die Beurteilung, was die von dem Antragsteller gerügte Absenkung des Gesamturteils gegenüber der vorherigen Beurteilung angeht, entsprechend der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Maßstabsverschärfung hinreichend plausibel ist und auf einer im Tatsächlichen ausreichenden Beurteilungsgrundlage beruht, insbesondere die Stellungnahme der Referatsleiterin bei dem Ministerium ..., die dem Antragsteller „hervorragende“ Leistungen bescheinigt, in der gebotenen Weise berücksichtigt worden ist, wobei gerade Letzteres zweifelhaft erscheint. Die Beurteilung, die mit der Gesamteinschätzung „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ (sog. Q-Bewertung) schließt, kann der Auswahlentscheidung nämlich deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie sich nicht an der individuellen Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum orientiert, sondern ausschließlich an personalpolitischen Erwägungen, insbesondere dem Beförderungsstellenkontingent. Insoweit schließt sich die Kammer der von dem OVG Münster in dem Beschluss vom 15.03.2013 a.a.O. (Rdnrn. 41 ff) vertretenen Auffassung an. Dort heißt es: „Unstreitig hat die Antragsgegnerin den Beurteilern innerhalb einer Organisationseinheit vorgegeben, die Spitzennote innerhalb dieser Einheit genauso oft zu vergeben, wie sie Beförderungsstellen für die jeweilige Organisationseinheit ausgebracht bzw. zur Verfügung gestellt hat. Damit ist aber vorgezeichnet, dass mit einer Beurteilung nicht Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten bewertet werden, sondern dass eine in absoluten Zahlen vorgegebene Anzahl von Bestnoten vergeben werden soll, ohne dass dabei berücksichtigt werden kann, ob diese Anzahl mit der Anzahl der aufgrund der genannten Kriterien der Bestenauslese Besten tatsächlich übereinstimmt… Über die Frage, welcher Maßstab bei den weiteren vergebenen Noten unterhalb der Spitzennote Anwendung gefunden hat, kann bei diesem System, das nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin das Ziel hat, eine ggf. erforderliche Ausschärfung von Beurteilungen wegen der großen Anzahl der vakanten Beförderungsstellen im Konzern (rd. 2700) zu vermeiden, nur spekuliert werden. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin führt dazu, dass mit der Vergabe der Spitzennote gewissermaßen automatisch auch die Beförderungsstelle vergeben ist. Insofern „entscheidet“ der um diesen Zusammenhang wissende Beurteiler mit der Notenvergabe auch über die Beförderung. Diese anhand der Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen vorgenommene „Synchronisierung“ mit der Spitzennote … „Korrespondenz von O-Bewertung und positiver Beförderungsentscheidung“ ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 50 Abs. 2 BLV gerechtfertigt … Bei der durch § 50 Abs. 2 BLV vorgegebenen Notenquotierung handelt es sich um ein Instrument, der Inflation guter (Beurteilungs-) Noten vorzubeugen. Den Noten soll damit ihre Aussagekraft bewahrt und ihre Funktion erhalten werden, ein angemessenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten zu ermöglichen … Das von der Antragsgegnerin durchgeführte System führt hingegen dazu, dass sich die Anzahl der Spitzenleistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe in Abhängigkeit von vorhandenen Beförderungsstellen entwickelt. In anderen Worten: Sind viele Beförderungsstellen vorhanden, erbringen viele Beamte auch sehr gute Leistungen; fehlen Beförderungsstellen, scheiden Spitzenleistungen -unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe und den tatsächlich erbrachten Leistungen- kategorisch aus. Einem solchen System steht auf der Stirn geschrieben, dass es nicht rechtens sein kann.“ Da angesichts der rechtswidrigen Synchronisierung der Anzahl der Bestnoten mit der Anzahl der Beförderungsstellen nicht beurteilt werden kann, in welcher Weise und anhand welchen Maßstabs die Beurteilungen der nicht zum Zuge gekommenen Beamten zustande gekommen sind, ist es aus Sicht der Kammer zumindest möglich, dass bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahlentscheidung aufgrund erneuter Beurteilungen der Antragsteller ausgewählt werden würde. Vgl. auch insoweit OVG Münster, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; im Ergebnis ebenso z.B.: VG Göttingen, Beschluss vom 08.03.2013 -1 B 9/13-; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 -3 B 36/12-; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 -8 K 3954/12-; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 –B 5 S 12.1014-; alle juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit ausgehend von einem Endgrundgehalt von 4.519,92 Euro (vgl. die ab 01.03.2012 für Postnachfolgeunternehmen gültige Bundesbesoldungsordnung A, BGBl. I 2012, 1775 – 1789) auf 14.689,74 Euro festgesetzt.