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Urteil

2 K 646/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0129.2K646.11.0A
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Leitsätze
Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Beurteilung zum Stichtag 01.05.2010. Die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung ist vielmehr ebenso rechtmäßig wie der Widerspruchsbescheid vom 22.06.2011, mit dem der gemäß Tz. 11.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen in der Fassung vom 01.05.2010 (BRL) erhobene Widerspruch förmlich zurückgewiesen wurde. Vgl. zur „Anfechtung“ einer dienstlichen Beurteilung unmittelbar mit dem Widerspruch, um dem Erfordernis des Vorverfahrens zu genügen: BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 -2 C 48/00-, E 114, 350, 354; Urteile der Kammer vom 02.12.2008 -2 K 283/08- und -2 K 537/08- Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung sind die §§ 40, 41 der aufgrund des § 20 Abs. 1 SBG a.F. erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) in der bis zum 13.10.2011 geltenden Fassung in Verbindung mit den Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen in der Fassung vom 01.05.2010 (BRL). Eine danach erstellte dienstliche Beurteilung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Vgl. u. a. Urteile vom 24.11.2004 -2 C 34.04-, NVwZ 2006, 465, vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl. 1998, 638 m.w.N. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sofern der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach Maßgabe des in Artikel 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstlichen Beurteilungen, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den zur Beurteilung Berufenen in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 11.11.1999 -2 A 6.98-, ZBR 2000, 269. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die über den Kläger zum Stichtag 01.05.2010 erstellte Regelbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Klägers ist zunächst richtlinienkonform durch den Vorsteher des Finanzamtes B-Stadt ... Straße als Erstbeurteiler und den Leiter der Personalabteilung des Ministeriums für Finanzen und Europa als Zweitbeurteiler entsprechend Tz. 7.1.4 BRL gefertigt worden. Die Beurteilung beruht auch auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 27.10.1988 -2 A 2.97-, Buchholz 231.1, Nr. 12 zu § 40 BLV und vom 16.05.1991 -2 A 2.90-, dokumentiert in juris, m.w.N., dass sich die Beurteiler die für eine sachgerechte und eigenverantwortliche Beurteilung des Beamten notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich dabei unter anderem auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten, vor allem aber auf Berichte von dritter Seite stützen können. So auch Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09- Hiervon gehen auch die einschlägigen BRL in Tz. 8.3 aus. Vorliegend hat sich der Erstbeurteiler - wie dieser im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - die notwendigen Erkenntnisse über das Leistungsvermögen des Klägers durch Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere durch Befragung aller Sachgebietsleiter, die im Beurteilungszeitraum als unmittelbare Vorgesetzte mit dem Kläger zu tun hatten, verschafft. Dafür, dass bei diesen Gesprächen für die Beurteilung des Klägers relevante Fragen und Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären, bestehen nach dem Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden auch Art und Anzahl der vom Kläger im Beurteilungszeitraum bearbeiteten Fälle, die Tatsache, dass er über hervorragende Fachkenntnisse verfügt, dass er ein vorbildliches Engagement in der Ausbildung von Nachwuchsprüfern gezeigt und eine eigene Fallstudie erstellt hat, ausführlich thematisiert. Diese Umstände wurden auch in einem schriftlichen Memo festgehalten, welches der Erstbeurteiler später im Landesgremium bei der Vorstellung des Klägers präsentiert hat. Bei der Beurteilung des Klägers wurde auch weder ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab angewandt noch wurde die Beurteilung in Verkennung der Beurteilungspraxis des Beklagten erstellt. Das Verfahren einer strikt statusamtsbezogenen Beurteilung, bei der sich die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten gestellt werden, an dem am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt orientieren und bei dem die Einordnung in die verschiedenen Gesamturteilsstufen auf einem Vergleich aller Beamten derselben Besoldungsgruppe beruht, ist als solches ersichtlich eingehalten worden. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.02.2000 -1 Q 55/99- Die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegte und im Klageverfahren noch einmal geschilderte Art und Weise des durchgeführten Eignungs- und Leistungsvergleichs, die der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wie der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, fand zur Vorbereitung der Beurteilung zunächst eine hausinterne Besprechung mit allen Sachgebietsleitern des Finanzamtes B-Stadt ... Straße statt, in deren Rahmen die Beurteilungsvorschläge für sämtliche beim Finanzamt B-Stadt ... Straße tätigen Beamten diskutiert wurden und schließlich für jede Besoldungsgruppe eine finanzamtsinterne Reihenfolgeliste festgelegt wurde, in der der Kläger Platz 6 einnahm. Sodann fand auf der nächsten Ebene eine landesweite Gremiumsbesprechung unter Beteiligung aller Erstbeurteiler und des Zweitbeurteilers statt, in deren Rahmen der Kläger einem Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung mit allen zu beurteilenden Beamten seiner Besoldungsgruppe unterzogen wurde. Diese zur Vorbereitung der Beurteilung durchgeführte Gremiumsbesprechung, die vornehmlich der Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dienen soll (vgl. Tz. 8.1 BRL), war dabei in besonderer Weise geeignet, eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für eine sachgerechte Einordnung der Eignung und Leistung des Klägers in die vorgesehene Notenskala zu gewinnen. Vgl. Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09-, m.w.N. Bei dem in dieser Gremiumsbesprechung durchgeführten Vergleich, dem nach der von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beurteilungsstatistik 112 Beamte der Besoldungsgruppe A 10 unterzogen wurden, von denen 9 Beamte die Note 1 („Hat sich ausgezeichnet bewährt“), 44 Beamte die Note 2 („Hat sich besonders bewährt“), 57 Beamte die Note 3 („Hat sich bewährt“) und 2 Beamte die Note 4 („Hat sich mit Einschränkung bewährt“) erhielten, wurde festgestellt, dass der Kläger mit der Note 2 („Hat sich besonders bewährt“) zu beurteilen ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach dem Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilung des Klägers unzutreffende Tatsachen, fehlerhafte Vorstellungen oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten und er demzufolge schlechter beurteilt worden wäre, als es seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspricht. Soweit der Kläger wiederholt geltend gemacht hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er um eine Notenstufe schlechter beurteilt worden sei als drei von ihm namentlich benannte Kollegen, welche jeweils die Note 1 („Hat sich ausgezeichnet bewährt“) erhalten hätten, obwohl er im Beurteilungszeitraum zumindest gleichwertige, wenn nicht sogar höherwertige Tätigkeiten als die auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 bzw. A 10 - A 11 eingesetzten Kollegen ausgeübt habe, und er mit diesen auch im Übrigen - hinsichtlich der bei der Laufbahnprüfung jeweils erzielten Noten und der Beförderungstermine - vergleichbar sei, wobei in seiner Person noch hinzukomme, dass er sich im Beurteilungszeitraum durch sein erhebliches Engagement in der Aus- und Weiterbildung, etwa von Betriebsprüfern im Bereich der Besteuerung von Körperschaften, sowie durch die Entwicklung der zu Ausbildungszwecken dienenden Fallstudie Knaubfix, die im Saarland ein Novum darstelle, in besonderer Weise hervorgehoben habe, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 25.05.2012 -2 L 301/12- in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahren, in dem es um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe 11 ging und in dem die dienstliche Beurteilung des Klägers zum 01.05.2010 bereits einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen wurde, ausgeführt, dass diese Argumentation des Klägers nicht geeignet sei, einen durchgreifenden Mangel seiner dienstlichen Beurteilung zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung weiterhin festzuhalten. Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat und wie auch im Beurteilungsverfahren zum Ausdruck kommt, ist Zweck einer dienstlichen Beurteilung nicht die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen, sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe. Die Gesamtnote der einzelnen dienstlichen Beurteilung ist daher nicht isoliert gesehen aussagekräftig, sondern gewinnt ihre Bedeutung als relative Aussage zur Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten in der Relation zu den anderen Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe. Die dienstliche Beurteilung dient damit vornehmlich dem Zweck, ausgehend von dem am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt die gerade auch in unterschiedlichen Aufgabenbereichen gezeigten Leistungen der Beamten, die miteinander in Wettbewerb treten können, leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und so ein hinreichendes Bild über ihre Eignung und Befähigung zu gewinnen. Ausgehend davon hat der Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Beurteilungszeitraum als Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt B-Stadt ... Straße zunächst auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 und sodann - ab dem 03.02.2010 - für drei Monate auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 eingesetzt gewesen sei und er sich - wie im Beurteilungsbogen unter „Besondere Bemerkungen“ festgehalten - im Bereich der Aus- und Weiterbildung in der von ihm beschriebenen Weise engagiert habe, nicht mit einer besseren Gesamtnote als „Hat sich besonders bewährt“ habe beurteilt werden können. Im Rahmen des Leistungsvergleichs aller Beamten der Besoldungsgruppe A 10 sei vielmehr ein Leistungsunterschied zu den Beamtinnen und Beamten festgestellt worden, die mit der Gesamtnote „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilt worden seien. Insgesamt hätten die Beurteiler beim Leistungsvergleich in der Gremiumsbesprechung nur bei wenigen Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppe A 10 feststellen können, dass es gerechtfertigt gewesen sei, die Gesamtnote „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu vergeben. Außer dem Kläger seien einige Kollegen, die ebenfalls höherwertige Dienstposten - teilweise länger als der Kläger - innegehabt hätten, mit derselben Gesamtnote „Hat sich besonders bewährt“ oder aber mit der Gesamtnote „Hat sich bewährt“ beurteilt worden. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen des Klägers im Vergleich zu den Leistungen der anderen zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 10 unzutreffend gewürdigt worden wären. Was den Vergleich zu den drei vom Kläger namentlich benannten Kolleginnen/Kollegen anbetrifft, hat der Erstbeurteiler bereits in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass diese drei Personen im Gegensatz zum Kläger bereits mit „Hat sich besonders bewährt“ vorbenotet gewesen und darüber hinaus schon deutlich länger auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt gewesen seien, auf denen sie durchweg gute Leistungen erbracht hätten. Dementsprechend seien sie auch von ihren jeweiligen Behördenleitern in den amtsinternen Rankinglisten weit vorne positioniert und bei der Vorstellung im Landesgremium als „herausragende Persönlichkeiten“ beschrieben worden. Dass diesen Personen im landesweiten Vergleichsverfahren eine insgesamt bessere Leistung als dem Kläger bescheinigt worden ist, ist - auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger in den letzten drei Monaten des Beurteilungszeitraums einen Dienstposten der Wertigkeit A 12 innegehabt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei muss gesehen werden, dass dem Kläger mit der streitgegenständlichen Beurteilung eine äußerst positive Leistungsentwicklung bescheinigt worden ist. Während er in seiner Vorbeurteilung zum Stichtag 01.05.2007 die Gesamtnote „Hat sich bewährt“ erhalten hatte, wobei ein Einzelmerkmal mit der Wertungsstufe III (= übertrifft die Anforderungen), drei Einzelmerkmale mit der Wertungsstufe IV (= entspricht den Anforderungen) und zwei Einzelmerkmale mit der Wertungsstufe V (= entspricht in der Regel den Anforderungen) bewertet worden waren, hat er nunmehr die zweithöchste Gesamtnote „Hat sich besonders bewährt“ erhalten, wobei ein Einzelmerkmal mit der Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen), ein Einzelmerkmal mit der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und vier Einzelmerkmale mit der Wertungsstufe III (= übertrifft die Anforderungen) bewertet wurden. Dass die Beurteiler in der Gremiumsbesprechung über diese bereits deutliche Anhebung der Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung hinaus keinen Sprung über zwei Gesamtnoten mitgetragen haben, wie der Erstbeurteiler im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es eine dienstliche Anweisung gegeben hätte, dass es - unabhängig vom konkreten Leistungsbild - keinen solchen Notensprung geben darf. Dies hat der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung jedoch auf ausdrückliche Nachfrage verneint. Dass in höheren Besoldungsgruppen eher einmal Sprünge über zwei Gesamtnotenstufen vorkommen und auch insgesamt mehr Spitzennoten vergeben werden, mag daran liegen, dass es sich in der Regel um dienstältere Beamte handelt, die über eine größere Berufserfahrung verfügen. Eine starre Verwaltungspraxis gibt es insoweit aber offensichtlich nicht. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts bei dienstlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass die dem Kläger zuerkannte Gesamtnote von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung und Eignung aller zu dem betreffenden Stichtag zur Beurteilung anstehenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 getragen wird und folglich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt auch für die Einstufung der Einzelmerkmale. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass diese entsprechend dem von der Rechtsprechung gebilligten Beurteilungssystem des Beklagten mit dem vorab gefundenen Gesamturteil in Einklang stehen müssen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 -2 C 2.06-, IÖD 2007, 206 Insoweit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 25.05.2012 -2 L 301/12- in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahren ausgeführt, dass die Angaben in der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu den Grundlagen der Beurteilung (allgemeine geistige Veranlagung - Auftreten, Umgangsformen - Umgang mit dem Publikum - Belastbarkeit) sowie insbesondere die zu den Einzelmerkmalen vergebenen Noten das Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ tragen. Dabei kommt gerade den Wertungen in den Einzelmerkmalen eine die Qualifikation des Klägers erläuternde Funktion zu, als hierin zum Ausdruck kommt, welche für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkte bei ihm als schwächer oder stärker ausgeprägt angesehen worden sind. Vorliegend wurde das besondere Engagement des Klägers im Bereich der Aus- und Weiterbildung dadurch gewürdigt, dass ihm bei der Bewertung des Einzelmerkmals „Fachwissen“ die Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) und damit die Höchstnote zuerkannt worden ist. Zusätzlich wurde sein Engagement auch noch in der Rubrik „Besondere Bemerkungen“ eigens hervorgehoben. Damit ist dem Interesse des Klägers an einer sachgerechten Einstufung seiner Leistungen Rechnung getragen worden. Die Einstufung der übrigen Einzelmerkmale, gegen die der Kläger keine konkreten Einwände erhoben hat, liegt im Rahmen der den Beurteilern eingeräumten Beurteilungsermächtigung und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch das dem Kläger attestierte Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ zum Ausdruck gebracht wird, dass er sich im Beurteilungszeitraum in besonderer Weise hervorgetan und insgesamt überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Soweit er gleichwohl eine bessere Bewertung der Einzelmerkmale und auch ein besseres Gesamturteil für geboten hält, handelt es sich lediglich um seine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Erweist sich die Regelbeurteilung des Klägers somit als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 01.05.2010. Der ... geborene Kläger ist Beamter des gehobenen Dienstes der saarländischen Finanzverwaltung und beim Finanzamt B-Stadt ...Straße beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom 01.10.2005 zum Steueroberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum vom 01.05.2007 bis 30.04.2010 war er als Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt B-Stadt ... Straße eingesetzt. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Vorsteher des Finanzamtes B-Stadt ... Straße als Erstbeurteiler und den Leiter der Personalabteilung des Ministeriums für Finanzen und Europa als Zweitbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde dem Kläger das Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ zuerkannt. Dabei wurde der Kläger in dem Einzelmerkmal „Fachwissen“ mit der Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen), in dem Einzelmerkmal „Arbeitsergebnis“ mit der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und in den übrigen Einzelmerkmalen „Einsatzfähigkeit“, „Ausdrucksfähigkeit“, „Selbständigkeit“ und „Arbeitsweise“ mit der Wertungsstufe III (= übertrifft die Anforderungen) beurteilt. Unter „Besondere Bemerkungen“ ist zusätzlich ausgeführt: „Multiplikatorentätigkeit im Bereich Körperschaftssteuer für Jungprüfer und Körperschaftssteuerschulung für Lohnsteueraußendienst; Erstellung eines Schulungsfalls „Knaubfix“ für Jungprüfer“. Zu dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers vom 01.07.2010 wurde der Kläger am 13.07.2010 angehört. Von der Möglichkeit des Tatsachenvortrags gemäß Tz. 8.4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien - BRL - machte er keinen Gebrauch. Der Beurteilungsentwurf wurde mit der Unterschrift des Zweitbeurteilers am 31.08.2010 zur dienstlichen Beurteilung. Die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte am 06.09.2010. Mit Schreiben vom 06.10.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung mit dem Antrag, diese um eine Notenstufe auf „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ anzuheben. Zur Begründung trug er vor, er rüge einen Verstoß bei der Auswahl der zugrunde gelegten Maßstäbe. Drei von ihm benannte Kolleginnen/Kollegen, die zum Teil bereits mit ihm zusammen in Ausbildung gewesen seien, die Laufbahnprüfung mit einer vergleichbaren Note abgeschlossen hätten und aufgrund ihrer Tätigkeiten und Beförderungstermine mit ihm vergleichbar seien, hätten ein besseres Gesamturteil als er erhalten, obwohl er im Beurteilungszeitraum eine vergleichbare bzw. im direkten Vergleich höherwertige Tätigkeit als diese ausgeübt habe. Darüber hinaus habe er - wie auch aus den Einzelbemerkungen zu seiner Beurteilung hervorgehe - ein erhebliches Engagement bei der Aus- und Weiterbildung von Betriebsprüfern im Bereich der Besteuerung von Körperschaften gezeigt. Ihm sei daher unerklärlich, weshalb er schlechter als diese drei Beamtinnen/Beamten beurteilt worden sei. Mit Schreiben vom 09.06.2011 nahm der Erstbeurteiler hierzu Stellung. Er wies darauf hin, dass die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum dazu geführt hätten, dass ihm die Gesamtnote „Hat sich besonders bewährt“ zuerkannt worden sei. Im Rahmen der Gremiumsbesprechung sei der Kläger mit einer Vielzahl von Beamtinnen und Beamten verglichen worden und nicht nur mit den von ihm angesprochenen drei Personen. Was den direkten Vergleich mit diesen drei Personen angehe, so ergäben sich folgende Unterschiede: Alle drei Beamten seien im Gegensatz zum Kläger mit „Hat sich besonders bewährt“ vorbenotet. Alle drei Beamten seien wesentlich länger auf einem herausgehobenen Dienstposten (A 10 - A 11 bzw. A 11) eingesetzt gewesen, nämlich seit Juli bzw. Oktober 2003, wohingegen der Kläger erst seit dem 01.08.2006 den höherwertigen Dienstposten nach A 11 und seit dem 03.02.2010 den Dienstposten nach A 12 innehabe. Alle drei Beamten seien als herausragende Persönlichkeiten beschrieben worden, was seinen Niederschlag in der Zuerkennung der Platzziffern 1 bzw. 2 bzw. 3 im dortigen amtsinternen Ranking gefunden habe; dem Kläger sei amtsintern die Platzziffer 6 zuerkannt worden. Die Beurteilung des Klägers mit der Gesamtnote „Hat sich besonders bewährt“ halte er daher weiterhin für sachgerecht. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Nachprüfung der Widerspruchsbehörde habe ergeben, dass die angefochtene Beurteilung nach den für die Regelbeurteilung zum 01.05.2010 geltenden Beurteilungsrichtlinien in jeder Hinsicht zutreffend erstellt worden sei. Zweck einer dienstlichen Beurteilung sei nicht die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen, sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe, so dass es sich bei der „Bewertung“ im Beurteilungsverfahren nicht um die separate Bewertung von Individualleistungen, sondern um das Ergebnis eines Leistungsvergleichs handele. Hiernach müssten die Beurteilungen gegeneinander so abgewogen sein, dass sie das natürliche Leistungsgefälle innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen zutreffend wiedergäben, wozu unter Anlegung eines gleichen Bewertungsmaßstabs die Möglichkeiten der Differenzierung durch entsprechende Abstufungen voll genutzt werden müssten. Diese Grundsätze hätten die Beurteiler beachtet und den Kläger bezüglich seiner Leistung, Eignung und Befähigung im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2010 gemäß Tz. 8.1 BRL eingehend mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Finanzämter des Saarlandes derselben Besoldungsgruppe verglichen. Das Beurteilungssystem in der saarländischen Finanzverwaltung sehe keinen absoluten Bewertungsmaßstab vor, sondern eine vergleichende Betrachtung der Leistung und Eignung aller zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe (vgl. Tz. 8.1 der BRL). Maßgeblich sei dabei der Status des einzelnen Beamten bzw. der einzelnen Beamtin am Beurteilungsstichtag. Um insoweit einen sachgerechten und umfassenden Vergleich anhand objektiver Gesichtspunkte und gleicher Maßstäbe durchführen zu können, finde zur Vorbereitung der Beurteilung eine Gremiumsbesprechung statt (vgl. Tz. 8.1 der BRL). Bei dem o.g. Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung in der Gremiumsbesprechung sei festgestellt worden, dass der Kläger mit dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ zu beurteilen sei. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Kläger von Beginn des Beurteilungszeitraums als Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt B-Stadt ... Straße auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen sei, der nach dem Bewertungskatalog der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sei, und dass er seit dem 03.02.2010 als Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt B-Stadt ...Straße auf einem Dienstposten eingesetzt sei, der der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sei. Die Leistungen des Klägers auf diesen Dienstposten seien mit den Leistungen aller Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 zu vergleichen gewesen. Die Beurteiler hätten beim Leistungsvergleich in der Gremiumsbesprechung festgestellt, dass der Kläger der Gruppe zuzuordnen gewesen sei, die mit dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ zu beurteilen gewesen seien, während die Beurteiler bei diesem Vergleich die vom Kläger erwähnten Kolleginnen/Kollegen der Gruppe zugeordnet hätten, die das Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ erhalten hätten. Die Beurteiler hätten demnach aufgrund der Erörterungen in der Gremiumsbesprechung festgestellt, dass die Leistungen dieser Kollegen besser als die Leistungen des Klägers zu beurteilen gewesen seien. Dies sei nicht zu beanstanden. Zu dem Vortrag des Klägers, ihm sei unerklärlich, wie er - wie gleicher bzw. höherwertiger Tätigkeit und gezeigtem Engagement in der Aus- und Weiterbildung - mit einem schlechteren Gesamturteil beurteilt worden sei als die drei von ihm genannten Beamtinnen/Beamten, sei festzustellen, dass der Kläger zwar zum Beurteilungsstichtag einen Dienstposten innegehabt habe, der der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sei, allerdings erst seit dem 03.02.2010 und damit lediglich drei Monate des Beurteilungszeitraums. Im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums sei der Kläger als Betriebsprüfer auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen, der der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sei, und zwar seit dem 01.08.2006. Davor sei er auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen, der den Besoldungsgruppen A 9 - A 11 zugeordnet sei, während die vom Kläger erwähnten Beamtinnen/Beamten schon lange vor dem Kläger auf Dienstposten eingesetzt gewesen seien, die höher bewertet gewesen seien, und auf diesen Dienstposten gute Leistungen erbracht hätten. Das Engagement des Klägers im Bereich Aus- und Weiterbildung sei bei seiner Beurteilung berücksichtigt worden, wie sich aus der Bewertung des Einzelmerkmals „Fachwissen“ mit „übertrifft ganz erheblich die Anforderungen“ und den Ausführungen in der Rubrik „Besondere Bemerkungen“ ergebe. Die Beurteiler hätten allerdings nicht sehen können, dass es aufgrund des Engagements des Klägers im Bereich Aus- und Weiterbildung gerechtfertigt gewesen wäre, ihn im Vergleich mit allen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 im Gesamturteil besser als geschehen zu beurteilen. Die Beurteiler hätten in Kenntnis dessen, dass der Kläger während des Beurteilungszeitraums zeitweise auf einem höherwertigeren Dienstposten als die vom Kläger erwähnten Kolleginnen/Kollegen eingesetzt und im Bereich der Aus- und Fortbildung tätig gewesen sei, nicht feststellen können, dass seine Leistungen es gerechtfertigt hätten, ihn im Vergleich mit den Leistungen aller Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppe A 10 mit dem Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu beurteilen. Sie hätten im Rahmen der Gremiumsbesprechung einen Leistungsunterschied zu den Beamtinnen und Beamten festgestellt, die mit diesem Gesamturteil beurteilt worden seien. Die Beurteiler hätten beim Leistungsvergleich in der Gremiumsbesprechung nur bei wenigen Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppe A 10 feststellen können, dass es gerechtfertigt gewesen sei, das Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu vergeben. Außer dem Kläger hätten einige Beamtinnen/Beamte, die ebenfalls höherwertige Dienstposten - teilweise länger als der Kläger - innegehabt hätten, dasselbe Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ bzw. das Gesamturteil „Hat sich bewährt“ erhalten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30.06.2011 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Am 26.07.2011 hat er hiergegen Klage erhoben. Der Kläger hält die streitgegenständliche Beurteilung aus mehreren Gründen für fehlerhaft. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei, die von ihm genannten Vergleichspersonen seien alle wesentlich länger auf einem herausgehobenen Dienstposten eingesetzt gewesen, nämlich seit Juli 2003 bzw. seit Oktober 2003, sei diesem Umstand bereits im vorangegangenen Beurteilungszeitraum Rechnung getragen worden, weshalb eine erneute Berücksichtigung dieses Umstandes fehlerhaft sei. Die drei genannten Beamten seien im vorangegangenen Beurteilungszeitraum aufgrund ihres längeren Dienstalters mit einer besseren Gesamtnote beurteilt worden. Soweit es im Widerspruchsbescheid heiße, alle drei Personen seien als herausragende Persönlichkeiten beschrieben worden, was seinen Niederschlag in der Zuerkennung der Platzziffern 1 bzw. 2 bzw. 3 im dortigen amtsinternen Ranking gefunden habe, sei weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten eine Definition des Begriffs „herausragende Persönlichkeit“ bekannt. Zudem sei nicht klar, welche objektiven Maßstäbe dieser Klassifizierung zugrunde lägen. Allein die unbegründete Klassifizierung eines Beamten als „herausragende Persönlichkeit“ könne und dürfe nicht zu einer Besserbewertung im Vergleich zu ihm -dem Kläger- führen. Der Verweis auf ein angebliches amtsinternes Ranking müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da ein solches gar nicht möglich sei, da die genannten Personen bei verschiedenen Finanzämtern tätig seien. Auch stelle sich die Frage, warum er -der Kläger- mit Wirkung vom 03.02.2010 auf einen nochmals höherwertigeren Dienstposten gesetzt worden sei und die angeblich so herausragenden Persönlichkeiten nicht. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei, die Beurteiler hätten aufgrund der Erörterung in der Gremiumsbesprechung festgestellt, dass die Leistungen dieser Kollegen besser als seine eigenen zu beurteilen gewesen seien, was nicht zu beanstanden sei, werde mit keinem Wort erläutert, warum dies nicht zu beanstanden sei. Es erschließe sich nicht, anhand welcher objektiven Maßstäbe diese Beurteilung vorgenommen worden sei. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sein Sachgebietsleiter ihn für die Note 1 vorgeschlagen habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er sämtliche statistischen Vorgaben erfüllt habe und sein Fachwissen unstreitig als überragend einzustufen sei; zudem sei sein persönliches Engagement unumstritten. Nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Note 1 im Rahmen der Gremiumsbesprechung auf die Note 2 verringert worden sei, habe offenbar eine vergleichende Betrachtung seiner Person mit anderen Personen stattgefunden. Diese sei jedoch fehlerhaft, da bei ihm aufgrund der vorliegenden Fakten kein Leistungsabfall gegenüber den anderen Finanzbeamten festzustellen sei. Durch die Einteilung der verschiedenen Dienstposten im Dienstpostenbewertungskatalog der Finanzämter erfolge eine qualitative Bewertung der mit diesen Dienstposten übertragenen Aufgaben. Hieraus ergebe sich, dass ihm im direkten Vergleich mit den bereits mehrfach genannten drei Beamtinnen/Beamten im Beurteilungszeitraum qualitativ höherwertige Aufgaben übertragen gewesen seien, so dass die Beurteilung allein im Hinblick darauf fehlerhaft erscheine. Es liege auf der Hand, dass genau dieser Umstand nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Zu erwähnen sei auch, dass er bereits während seiner gesamten Einsatzzeit auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 herausragende Fälle der Besoldungsgruppe A 12 bearbeitet habe. Dass dies auch bei seinen Kollegen der Fall gewesen sei, wage er zu bezweifeln. Im Vergleich zu zwei der genannten Personen führe auch er regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für die Kollegen in den Finanzämtern durch. Er sei regelmäßig als Dozent im Bereich der Besteuerung der Körperschaften für dienstjunge Nachwuchsprüfer eingesetzt. Darüber hinaus habe er auch Schulungen für Prüfer anderer Prüfungsbereiche wie z.B. die Schulung der Lohnsteueraußenprüfer im Bereich der Ermittlung verdeckter Gewinnausschüttungen bei Geschäftsführervergütungen durchgeführt. Ob auch die dritte der genannten Personen als Dozent für Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werde, sei ihm nicht bekannt. Er -der Kläger- habe außerdem im gesamten Beurteilungszeitraum an der Ausbildung von Finanzanwärtern während ihrer Zeit in der Bezirksbetriebsprüfung und an der Einarbeitung von Jungprüfern in die Betriebsprüfung partizipiert; ob die genannten Personen gleichsam hieran beteiligt gewesen seien, dürfe bezweifelt werden. Insofern habe er ein Recht darauf, mit derselben Gesamtnote beurteilt zu werden wie seine vorgenannten besser beurteilten Kollegen. Dies ergebe sich insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigens entwickelten Fallstudie „Knaubfix“. Zum Zweck der Ausbildung von dienstjungen Prüfern gebe es in Rheinland-Pfalz eine Fallstudie „Ullmer“. Hierbei handele es sich um einen simulierten Fall inklusive kompletter Buchhaltung und Belegbuchhaltung, der unter möglichst echten Bedingungen von den jungen Prüfern zu bearbeiten sei. Allerdings sei dieser Fall zum einen nicht für eine elektronische Betriebsprüfung geeignet und zum anderen könnten saarländische Prüfer nur daran teilnehmen, soweit noch Ressourcen nach der Einteilung der rheinland-pfälzischen Kollegen frei seien. Aus diesem Grund habe er -der Kläger- auf freiwilliger privater Basis eine eigene Fallstudie entwickelt, die zum einen elektronisch überprüfbar sei und deren Schulung zum anderen durch die saarländische Finanzverwaltung autonom durchgeführt werden könne. Nach Abschluss der Entwicklungsphase sei die Fallstudie bei dem damaligen Koordinator für die Betriebsprüfung im Ministerium der Finanzen vorgestellt und anschließend grünes Licht für die Unterrichtung gegeben worden. Auf Betreiben des Personalrates seien ihm die Entwicklungsstunden rückwirkend als Dienstzeit anerkannt worden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die rheinland-pfälzische Fallstudie von mindestens acht Personen entwickelt, gepflegt und betreut werde, während dies im Saarland bislang allein in seinen Händen liege. Im Übrigen sei die Entwicklung einer solchen Fallstudie bislang einzigartig in der saarländischen Finanzverwaltung. Nach alldem liege es auf der Hand, dass seine herausragenden Leistungen im Vergleich zu den besser beurteilten Kollegen nicht angemessen bewertet worden seien, weshalb seine dienstliche Beurteilung weder ermessensfehlerfrei noch frei von Willkür sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2011 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 30.04.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und weist darauf hin, dass der Kläger in seiner Vorbeurteilung zum 01.05.2007 die Gesamtnote „Hat sich bewährt“ erhalten habe. Soweit er nun begehre, ihm die Gesamtnote „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zuzuerkennen, mache er im Vergleich zur Vorbeurteilung eine Anhebung um zwei Notenstufen geltend. Die vom Kläger dargestellten besonderen Tätigkeiten seien im Rahmen der Gremiumsbesprechung vom Erstbeurteiler zur Sprache gebracht worden und hätten auch mit zu einer Anhebung der Gesamtnote um eine Notenstufe auf „Hat sich besonders bewährt“ beigetragen. Die Tatsache, dass der Kläger eine Multiplikatorentätigkeit im Bereich Körperschaftssteuer für Jungprüfer innehabe und auch Körperschaftsschulungen für den Lohnsteueraußendienst abhalte, sei den beurteilenden Personen bekannt gewesen und auch in die Beurteilung des Klägers mit eingeflossen. So sei der Kläger im Bereich „Fachwissen“ mit der bestmöglichen Einzelbewertung „übertrifft ganz erheblich die Anforderungen“ beurteilt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger die Fallstudie „Knaubfix“ als Schulungsfall für Jungprüfer erstellt habe, sei bei seiner Beurteilung berücksichtigt worden und in diese mit eingeflossen. Beides habe allerdings im landesweiten Vergleich mit den anderen Kolleginnen und Kollegen zu keinem besseren Beurteilungsergebnis führen können. Dass die Beurteiler aufgrund der Erörterung in der Gremiumsbesprechung festgestellt hätten, dass die Leistungen der genannten Beamtinnen/Beamten besser als die des Klägers gewesen seien, sei deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beurteilung der Leistungen in ordnungsgemäßer Art und Weise erfolgt sei. Es seien alle für die Beurteilung maßgeblichen Aspekte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen worden. Dass dem Umstand des längeren Einsatzes der vom Kläger genannten Personen auf einem herausgehobenen Dienstposten bereits im vorangegangenen Beurteilungszeitraum Rechnung getragen worden sei mit der Folge, dass eine erneute Berücksichtigung dieses Umstandes fehlerhaft sei, sei gerade nicht unstreitig. Es sei zwar korrekt, dass der Kläger zum Beurteilungsstichtag einen Dienstposten innegehabt habe, der der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sei, allerdings erst seit dem 01.02.2010 und damit lediglich drei Monate des Beurteilungszeitraums. Im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums sei der Kläger als Betriebsprüfer auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen, der der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sei. Dass die drei genannten Beamten aufgrund ihres längeren Dienstalters mit einer besseren Gesamtnote beurteilt worden seien, werde bestritten. Die Dauer des Einsatzes auf einem bestimmten Dienstposten sei zwar ein Kriterium von vielen bei der Beurteilung, entscheidend sei daneben aber hauptsächlich die von den Beamtinnen und Beamten erbrachte Leistung. Die Leistung des Klägers sei nach Ansicht aller Beurteiler und unter Berücksichtigung aller Aspekte indes nicht geeignet gewesen, ihn mit „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu beurteilen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es bei dem Vergleich der zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 in keinem Fall zu einer Anhebung der Gesamtnote um zwei Notenstufen gekommen sei. Die vom Kläger vorgenommene Wertung seiner Leistung beruhe lediglich auf seiner eigenen Wahrnehmung (Selbsteinschätzung) und werde nicht von allen im Beurteilungszeitraum zuständigen Vorgesetzten geteilt. So sei es zwar richtig, dass der Kläger über ein herausragendes Fachwissen verfüge. Dem sei bei der Beurteilung auch dadurch Rechnung getragen worden, dass er in diesem Bereich mit „übertrifft ganz erheblich die Anforderungen“ beurteilt worden sei. In den Bereichen „Einsatzfähigkeit“, „Ausdrucksfähigkeit“, „Selbständigkeit“ und „Arbeitsweise“ habe er aber lediglich mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet werden können. Der Kläger verkenne bei seinen Ausführungen, dass er mit der Note „Hat sich besonders bewährt“ beurteilt worden sei. Hierbei handele es sich um eine gute überdurchschnittliche Beurteilung. Die Beurteilung „Hat sich besonders bewährt“ bzw. „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ sei gerade den Beamtinnen und Beamten vorbehalten, die eben nicht nur mit der Menge mitliefen, sondern sich in besonderer Weise hervortäten. Das Mitlaufen mit der Menge entspreche einem durchschnittlichen Bearbeiter, der mit „Hat sich bewährt“ zu beurteilen sei. Die Beurteilung mit „Hat sich besonders bewährt“ zeige gerade, dass der Kläger über das Mittelmaß hinaus ein großes Engagement gezeigt und auch überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Im Vergleich zu den mit der Note „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilten Beamtinnen und Beamten seien die Leistungen des Klägers allerdings nicht hervorzuheben gewesen, so dass eine noch bessere Beurteilung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Nur zur Klarstellung werde darauf hingewiesen, dass die drei genannten Beamten tatsächlich nicht in demselben Amt beschäftigt gewesen seien und somit ein amtsinterner Vergleich dieser Beamten nicht möglich sei. Die genannten Beamten seien aber jeweils in ihrem Amt im amtsinternen Ranking unter den ersten drei gewesen. Im Ergebnis spiele dies aber genauso wenig eine Rolle wie der Vortrag des Klägers, er sei von seinem Sachgebietsleiter mit der Note 1 vorgeschlagen worden. Das landesweite Beurteilungsgremium sei weder an den Vorschlag eines Sachgebietsleiters noch an das Ergebnis eines amtsinternen Gremiums gebunden. Da es sich bei dem Beurteilungsverfahren um ein landesweites Vergleichsverfahren handele, sei es durchaus möglich, dass der Sachgebietsleiter einen Mitarbeiter im Rahmen seines Sachgebiets mit der Note „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ vorschlage, ein landesweiter Vergleich der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten aber ergebe, dass die Vergabe dieser Note nicht gerechtfertigt sei. Es komme eben nicht auf den abteilungsinternen Vergleich an, sondern auf den landesweiten Vergleich aller Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe. Dies gelte auch für ein amtsinternes Ranking. Es möge durchaus sein, dass ein Beamter hier mit einer bestimmten Note vorgeschlagen werde, die Vorschlagsnote dem landesweiten Vergleich aber nicht standhalte. Es sei daher auch korrekt, wenn der Kläger davon ausgehe, dass eine vergleichende Betrachtung seiner Person mit den anderen genannten Personen stattgefunden habe. Eine vergleichende Betrachtung der Leistung und Eignung aller zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe stelle schließlich den Beurteilungsmaßstab in der saarländischen Finanzverwaltung dar. Hierauf erwidert der Kläger, soweit der Beklagte behaupte, dass es bei keinem Beamten der Besoldungsgruppe A 10 zu einer Anhebung der Gesamtnote um zwei Notenstufen im Vergleich zur vorherigen Beurteilung gekommen sei, sei dies zu bezweifeln. Ihm sei ein - namentlich genannter - Beamter bekannt, bei dem es im Beförderungstermin 01.04.2011 zu einer solchen Anhebung gekommen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Erstbeurteilers, Herrn ... C., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2013 verwiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahrens 2 L 301/12, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Personalakten des Klägers Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.