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Urteil

2 K 258/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:1009.2K258.11.0A
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Leitsätze
1. Bis zu einer schriftlichen Mitteilung über eine verbindliche Festsetzung des endgültigen Erfahrungsdienstalters darf der Beamte nicht darauf vertrauen, dass die Höhe des ihm bis dahin überwiesenen Grundgehaltes endgültig ist, jedenfalls wenn die ergangene Mitteilung über die Zusammensetzung der Bezüge keine Verwaltungsakte waren und konkret den Hinweis enthielten, dass das Grundgehalt wegen Besoldungsdienstalter noch vorläufig ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Betreffende detaillierte Angaben zu seinen Vorbeschäftigungszeiten gemacht hatte und eine nachvollziehbare Rechtsprüfung des Beklagten, inwieweit diese Zeiten als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen sind, nach wie vor fehlte.(Rn.25) 2. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zu einer schriftlichen Mitteilung über eine verbindliche Festsetzung des endgültigen Erfahrungsdienstalters darf der Beamte nicht darauf vertrauen, dass die Höhe des ihm bis dahin überwiesenen Grundgehaltes endgültig ist, jedenfalls wenn die ergangene Mitteilung über die Zusammensetzung der Bezüge keine Verwaltungsakte waren und konkret den Hinweis enthielten, dass das Grundgehalt wegen Besoldungsdienstalter noch vorläufig ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Betreffende detaillierte Angaben zu seinen Vorbeschäftigungszeiten gemacht hatte und eine nachvollziehbare Rechtsprüfung des Beklagten, inwieweit diese Zeiten als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen sind, nach wie vor fehlte.(Rn.25) 2. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen.(Rn.32) Der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.11.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung beruht auf dem Umstand, dass die vorläufige Berechnung des Grundgehalts des Klägers auf einer höheren Erfahrungsstufe basierte, als ihm tatsächlich zugestanden hat, und zudem infolge einer Fehleingabe in den Abrechnungsmonaten April und Mai 2010 Nachzahlungen von Grundgehalt erfolgten. Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen richtet sich gem. den §§ 1 Abs. 2 SBesG, 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 f. BGB). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Der Kläger war mit seinem Grundgehalt im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.08.2010 überzahlt, da die Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters mit Bescheid vom 09.08.2010 ausgehend vom Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 in der Erfahrungsstufe 3 und zum 01.08.2009 in Erfahrungsstufe 4 rechtmäßig erfolgt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 14.08.2012 – 2 K 8/11 -). Die Auszahlung eines Grundgehalts basierend auf einer (vorläufigen) höheren Erfahrungsstufe 5 bzw. (ab April 2010) 7 erfolgte ebenso wie die durch eine Fehleingabe veranlasste Gehaltsnachzahlung in den Monaten April und Mai 2010 daher ohne rechtlichen Grund. Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung des Beklagten sind für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.08.2010 insgesamt 4.760,74 Euro zuviel gezahlt worden. Die Überzahlung der Besoldungsbezüge setzt sich dabei wie folgt im Einzelnen zusammen (vgl. die Tabelle des Beklagten auf Bl. 8 der Akte): Von August 2009 bis Dezember 2009 erhielt der Kläger monatliche Bruttobezüge aufgrund der Erfahrungsstufe 6 in Höhe von 3.238,06 Euro. Sein tatsächlicher Anspruch aufgrund der Erfahrungsstufe 4 betrug jeweils monatlich 2.959,78 Euro. Es erfolgte daher eine monatliche Überzahlung in Höhe von jeweils 278,28 Euro. Von Januar 2010 bis August 2010 erhielt der Kläger monatliche Bruttobezüge basierend auf der Erfahrungsstufe 7 in Höhe von 3.377,19 Euro (Januar und Februar 2010) und ab März 2010 bis August 2010 jeweils 3.417,72 Euro, obwohl ihm nach der Erfahrungsstufe 4 ein Bruttogehalt von 2.959,78 Euro (Januar und Februar 2010) bzw. 2.995,30 Euro (März bis August 2010) zugestanden hätte. In diesem Zeitraum erfolgte eine Überzahlung jeweils von 417,41 Euro (Januar und Februar 2010) bzw. 422,42 Euro (März bis August 2010). Demnach erfolgte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 4.760,74 Euro. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB), weil er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarBBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4/11 -, zitiert bei juris Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarBBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vorliegend hätte der Kläger erkennen müssen, dass er bis zu einer schriftlichen Mitteilung über eine verbindliche Festsetzung des endgültigen Erfahrungsdienstalters nicht darauf vertrauen durfte, dass die Höhe des ihm bis dahin überwiesenen Grundgehaltes endgültig ist. Insoweit hat die Kammer in ihrem bereits zitierten Urteil vom 14.08.2012 (2 K 8/11, S. 9 – 11) festgestellt, dass die an den Kläger ergangenen Mitteilungen über die Zusammensetzung der Bezüge keine Verwaltungsakte gemäß § 35 VwVfG waren und sie zunächst hinsichtlich der ausgewiesenen Erfahrungsstufe 5 ausdrücklich vorläufig waren, d.h. konkret den Hinweis enthielten „Grundgehalt wegen Besoldungsdienstalter noch vorläufig“ und die Mitteilung vom 16.10.2009 zusätzlich folgende Passage enthielt: „Die Festsetzung der Erfahrungsdienstzeit und damit der Besoldung erfolgt vorläufig. Eine endgültige Festsetzung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt“. Nichts anderes gilt für die Mitteilungen für April und Mai 2010, die ohne ausdrücklichen Vorbehalt die Erfahrungsstufe 7 auswiesen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausweisung eine verbindliche Rechtsprüfung der insoweit erheblichen Tatsachen vorangegangen war und es damit nicht nachvollziehbar war, wie es zur Ausweisung der Erfahrungsstufe 7 gekommen war, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei bereits um die ihm angekündigte verbindliche Festsetzung des Erfahrungsdienstalters handelte. Dies gilt umso mehr, als er detaillierte Angaben zu seinen Vorbeschäftigungszeiten gemacht hatte und eine nachvollziehbare Rechtsprüfung des Beklagten, inwieweit diese Zeiten als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen sind, nach wie vor fehlte. Im Übrigen hätte dem Kläger auffallen müssen, dass ein „Sprung“ um 2 Stufen von Erfahrungsstufe 5 in Erfahrungsstufe 7 bei unveränderter Zugrundelegung von Januar 2000 als Zeitpunkt für den Beginn des Aufstiegs (in den Bezügemitteilungen abgekürzt: „Beg. d. Aufst. i. d. Erfst. Mon 01/00“) nicht richtig sein konnte. Die von dem Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist aber als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 27.01.1994 – 2 C 19.92 - = BverwGE 95, 94; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4/11 -, jeweils dokumentiert bei juris bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Vorliegend hat der Beklagte die vorläufige Ausweisung zu günstiger Erfahrungsstufen im Fall des Klägers zum einen mit dem Systemwechsel zum damaligen Zeitpunkt begründet, als nämlich mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 die Besoldungsordnung A von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen umgestellt worden sei. Zum anderen hat er darauf verwiesen, aufgrund des äußerst kurzfristig beschlossenen Gesetzes und der fehlenden Vorlaufzeit für die ordnungsgemäße programmtechnische Umsetzung (das Saarland bediene sich bei Programmänderungen im Bereich Bezügezahlung in der Regel der Hilfe des Landes Baden-Württemberg) sei bei den zum 01.08.2009 eingestellten Beamten die Zahlung der Bezüge aufgrund eines vorläufigen Erfahrungsdienstalters erfolgt. Damit ist von einer überwiegenden Verantwortung des Beklagten für die Überzahlung auszugehen; es liegt zudem in der Sphäre des Beklagten, dass er erst mit Bescheid vom 09.08.2010 - und damit ein Jahr nach der Ernennung des Klägers zum Probebeamten - die korrekte Erfahrungsstufe festgesetzt hat und damit insgesamt ein Bruttoüberzahlungsbetrag in der streitgegenständlichen Höhe aufgelaufen war. Dazu hat der Kläger durch unrichtige, unvollständige oder missverständliche Angaben nichts beigetragen. Weil er keinen Vergleich mit früheren Gehaltsmitteilungen hatte, musste dem Kläger wegen der Höhe des Überzahlungsbetrages auch nicht ins Auge springen, dass er den Überzahlungsbetrag nicht behalten durfte. Ihm ist allenfalls anzulasten, dass er wegen des „Sprungs“ von Erfahrungsstufe 5 auf 7 nicht nachgefragt hat. Diese Umstände des Einzelfalls hat der Beklagte nicht in ausreichender Weise in seine Billigkeitsentscheidung einbezogen. In dem angefochtenen Bescheid heißt es nur: „Nach dem vorliegenden Sachverhalt sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigen würden, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen“. In dem Widerspruchsbescheid finden sich keine ausdrücklichen Ausführungen mehr zu der Billigkeit der Rückforderung. Zwar hat sich der Beklagte darin bereit erklärt, im Hinblick auf die Angaben im Stundungsantrag eine Rückzahlung der Gesamtforderung in sieben Raten zu ermöglichen; dies reicht aber nicht aus, weil es nach wie vor an einer Entscheidung darüber fehlt, wie das Mitverschulden des Beklagten an der Überzahlung zu bewerten ist. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. BverwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4/11 -, dokumentiert bei juris Der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist daher in voller Höhe aufzuheben. In welcher Höhe von der Rückforderung abzusehen ist, kann nicht das Gericht entscheiden. Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 SaarBBesG wird der Beklagte im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. B E S C H L U S S Der Streitwert wird nach §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf insgesamt 4.760,74 Euro festgesetzt. Der Kläger steht als Beamter (Lehramt) im Dienste des Saarlandes. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge. Die Überzahlung erfolgte, weil der Beklagte zur Bestimmung der Höhe des dem Kläger zustehenden Gehaltes eine höhere Erfahrungsstufe zugrunde legte, als dem Kläger tatsächlich zustand. Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2009 zum Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Die erste Mitteilung über die Zusammensetzung seiner Bezüge im November 2009 wies die Erfahrungsstufe 5 aus mit dem Hinweis „Grundgehalt wegen Besoldungsdienstalter noch vorläufig“ sowie den Zusatz „Die Festsetzung der Erfahrungsdienstzeit und damit der Besoldung erfolgt vorläufig. Eine endgültige Festsetzung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt“. Der Hinweis „Grundgehalt wegen Besoldungsdienstalter noch vorläufig“ sowie die Ausweisung der Erfahrungsstufe 5 fanden sich auch auf den anschließenden Bezügemitteilungen für Dezember 2009, Januar 2010, Februar 2010 und März 2010. Der Hinweis entfiel ab den entsprechenden Mitteilungen für April und Mai 2010 unter gleichzeitiger Ausweisung der Erfahrungsstufe 7 bei – unveränderter – Zugrundelegung von Januar 2000 als Zeitpunkt des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen. Mit Bescheid vom 09.08.2010 setzte der Beklagte den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf den 01.01.2007 fest, so dass sich für den Kläger ausgehend vom Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 – Erfahrungsstufe 3 – zu diesem Zeitpunkt die Erfahrungsstufe 4 ergab. Mit Schreiben vom 19.08.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er durch die berichtigte Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters im Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.08.2010 zu Unrecht Besoldungsbezüge erhalten habe. Es sei beabsichtigt, den Bruttoüberzahlungsbetrag in Höhe von 4.760,74 Euro zurückzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er wurde gebeten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, falls ihm die Rückzahlung in einer Summe nicht möglich sein sollte. Mit Bescheid vom 16.11.2010, abgesandt am 08.12.2010, forderte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2009 bis einschließlich 31.08.2010 die zuviel gezahlten Bezüge in Höhe von 4.760,74 Euro (brutto) gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. den §§ 812 f. BGB zurück. In der Begründung heißt es, dem Kläger sei seit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 01.08.2009 Grundgehalt aufgrund eines vorläufigen Besoldungsdienstalters (Erfahrungsdienstalters) gewährt worden. Auf den Gehaltsmitteilungen für die Abrechnungsmonate November und Dezember 2009 sowie Januar, Februar und März 2010 sei ein ausdrücklicher Hinweis angegeben, dass die Zahlung des Grundgehalts wegen des Besoldungsdienstalters noch vorläufig sei. Außerdem sei folgender Hinweis erfolgt: „Die Festsetzung der Erfahrungsdienstzeit und damit der Besoldung erfolgt vorläufig. Eine endgültige Festsetzung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt“. Die endgültige Festsetzung des Erfahrungsdienstalters sei mit Bescheid vom 09.08.2010 erfolgt. Die vorläufige Berechnung habe auf einer höheren Erfahrungsstufe als dem Kläger tatsächlich zugestanden habe basiert. Zudem seien unbeabsichtigter Weise infolge einer Fehleingabe in den Abrechnungsmonaten April und Mai 2010 Nachzahlungen von Grundgehalt rückwirkend ab August 2009, sowie in den Folgemonaten Zahlungen überhöhter Bezüge erfolgt. Programmtechnische Anpassungsmaßnahmen aufgrund von Rechtsänderungen zum 01.07.2009 hätten eine frühere Bescheiderteilung zur Festsetzung des endgültigen Erfahrungsdienstalters verhindert. Die zuviel gezahlten Bezüge in Höhe von 4.760,74 Euro seien zurückzufordern. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil ausweislich der Gehaltsmitteilungen das Grundgehalt ausdrücklich aufgrund eines vorläufigen Besoldungsdienstalters (Erfahrungsdienstalters) gezahlt worden sei. Ab Abrechnungsmonat April 2010 sei der Vorläufigkeitsvermerk zwar weggefallen, der Kläger habe jedoch damit rechnen müssen, dass ihm noch ein Bescheid bezüglich der Festsetzung des endgültigen Erfahrungsdienstalters zugehen werde, nachdem er in mehreren Gehaltsmitteilungen zuvor über die Vorläufigkeit des Grundgehalts informiert worden und ihm mit der Gehaltsmitteilung für November 2009 eine „endgültige“ Festsetzung zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt worden sei. Eine Rückfrage des Klägers bei dem Beklagten bezüglich der Rechtmäßigkeit der ihm in den Abrechnungsmonaten April und Mai 2010 überwiesenen Nachzahlungsbeträge in Höhe von 559,90 Euro und 974,03 Euro brutto und des „Sprungs“ von Erfahrungsstufe 5 in Erfahrungsstufe 7 – ohne dass ihm in diesem Zeitraum eine Festsetzung des endgültigen Erfahrungsdienstalters bekanntgegeben worden sei – sei nicht erfolgt. Eine solche Rückfrage hätte von ihm erwartet werden können, da er aufgrund seiner akademischen Ausbildung in der Lage sein müsse, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zahlungen in Zweifel zu ziehen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigen würden, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Es bestehe jedoch die Bereitschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Stundung zu gewähren. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.12.2010 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufe. Bösgläubigkeit sei ihm nicht zu unterstellen. Er machte geltend, dass in der Bezügemitteilung ab April 2010 kein Vorläufigkeitsvermerk mehr hinsichtlich der Höhe des Grundgehaltes angegeben gewesen sei. Darüber hinaus beanstandete er die Höhe des Rückforderungsbetrages. Mit Bescheid vom 28.02.2011, der am 02.03.2011 zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dem Kläger sei von Beginn an eine zu günstige Erfahrungsstufe bei der Berechnung seiner Bezüge zugrunde gelegt worden, weil unter anderem ein Systemwechsel zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer Gesetzesänderung vom 01.07.2009 vorgenommen worden sei. Aufgrund des äußerst kurzfristig beschlossenen Gesetzes zur Änderung der dienstrechtlichen Vorschriften und der fehlenden Vorlaufzeit für die ordnungsgemäße programmtechnische Umsetzung (Umstellung der Besoldungsordnung A von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen) – das Saarland bediene sich bei Programmänderungen im Bereich Bezügezahlung in der Regel der Hilfe des Landes Baden-Württemberg – sei bei den zum 01.08.2009 eingestellten Beamtinnen und Beamten die Bezügezahlung aufgrund eines vorläufigen Erfahrungsdienstalters erfolgt. Nachdem der Vordruck „Erklärung für die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung“ erst am 21.09.2009 eingegangen sei, sei dem Kläger unverzüglich am 24.09.2009 eine Abschlagszahlung angewiesen worden. Für den Abrechnungsmonat Oktober 2009 hätte mangels rechtzeitiger Vorlage der vorgenannten Erklärung noch keine reguläre Bezügeaufnahme erfolgen können, da der Eingabetermin bereits verstrichen gewesen sei. Für November 2009 sei dann erstmals die reguläre Bezügeaufnahme mit entsprechender Nachzahlung mit dem Vorläufigkeitsvermerk erfolgt. Bis zu einer schriftlichen Mitteilung über eine verbindliche Festsetzung des endgültigen Erfahrungsdienstalters habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Höhe des ihm bis dahin überwiesenen Grundgehalts endgültig sei. Eine Rückfrage seinerseits im Hinblick auf die in den Abrechnungsmonaten April und Mai 2010 überwiesenen Nachzahlungsbeträge und des „Sprungs“ von Erfahrungsstufe 5 in Erfahrungsstufe 7 sei nicht erfolgt. Der Kläger sei daher nicht gutgläubig gewesen und könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dem Bescheid wurde als Anlage die Berechnung der Überzahlung beigefügt. Die zuviel gezahlten Bezüge in Höhe von insgesamt 4.760,74 Euro seien von dem Kläger in sieben monatlichen Raten in Höhe von 680,11 bzw. 680,08 Euro brutto zurückzuzahlen. Die Klage ging am 23.03.2011 bei Gericht ein. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er habe im April 2010 erstmals Bezüge in gleichbleibender Höhe erhalten, ohne dass der Hinweis auf die Vorläufigkeit in dieser Bezügemitteilung enthalten gewesen sei. Er habe daher darauf vertrauen können, dass der Beklagte die Frage der Vorläufigkeit geprüft und letztlich festgestellt habe, dass die Erfahrungsstufe korrekt angesetzt worden sei. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm noch ein entsprechender Bescheid bezüglich der endgültigen Festsetzung des Erfahrungsdienstalters zugehen werde. Fehler im Verwaltungsverfahren, die von Seiten des Beklagten zu vertreten seien, würden ihm in rechtlich unzulässiger Weise angelastet. Er habe alle notwendigen Angaben im Verfahren zum rechten Zeitpunkt korrekt gemacht. Der Beklagte habe somit zu jedem Zeitpunkt Kenntnis von den Voraussetzungen für die Festsetzung der streitigen Erfahrungsstufe gehabt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus macht er geltend, die Tatsache, dass der Kläger im April 2010 von Erfahrungsstufe 5 in Erfahrungsstufe 7 eingestuft worden sei, im April 2010 eine Nachzahlung von Grundgehalt in Höhe von 559,90 Euro brutto und im Mai 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 974,03 Euro brutto erhalten habe, hätte aufgrund der allgemeinen Erfahrung Veranlassung für den Kläger sein können, das Zustandekommen der Einstufung in Erfahrungsstufe 7 und die Nachzahlungen zu hinterfragen. Die Tatsache, dass ihm noch eine (schriftliche) Festsetzung des Besoldungsdienstalters bzw. Erfahrungsdienstalters zugehen werde, hätte ihm auch aufgrund des Merkblattes für Bezügeempfänger bekannt sein müssen. Dieses Merkblatt sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht an die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 angepasst gewesen, d. h. das neu eingeführte Erfahrungsdienstalter sei in dem Merkblatt noch nicht erwähnt worden. Nichts desto trotz habe der Kläger jedoch aus dem Wortlaut der Informationen bezüglich des Besoldungsdienstalters entnehmen können, dass eine Festsetzung bzw. ein Bescheid ergehen würde, nach dessen Bestandskraft Änderungen nicht mehr möglich seien. Mit Urteil vom 14.08.2012 – 2 K 8/11 – hat die Kammer die Klage des Klägers gegen die Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters abgewiesen. Aufgrund des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil war der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 A 289/12 bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte zum Verfahren 2 K 8/11 = 1 A 289/12 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung war.