Beschluss
2 L 265/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0629.2L265.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber auf Einhaltung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Grundlage einer Beförderungsentscheidung ist grundsätzlich die dienstliche Beurteilung.(Rn.3)
2. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gesamtnote der einzelnen dienstlichen Beurteilung aus einem Leistungsvergleich bezogen auf die Vergleichgruppe gewonnen wird.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber auf Einhaltung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Grundlage einer Beförderungsentscheidung ist grundsätzlich die dienstliche Beurteilung.(Rn.3) 2. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gesamtnote der einzelnen dienstlichen Beurteilung aus einem Leistungsvergleich bezogen auf die Vergleichgruppe gewonnen wird.(Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Das von der Antragstellerin verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Beigeladenen zu 1. bis 15. zum Beförderungstermin 01.04.2012 vor ihr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner zum Beförderungstermin 01.04.2012 beabsichtigte vorrangige Beförderung der Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Eilverfahren wegen der Bedeutung der Sache für die Beteiligten bereits vertieften Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegenüber den Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auszugehen ist zunächst davon, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt ohne Rechtsfehler entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zu seinem Nachteil vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Gesichtspunkten er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr - wie hier - nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, indem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 -2 C 19.10-, BVerwGE 140, 83 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 27.02.2003 -2 C 16.02-, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, DVBl 2003, 1545 Ergibt sich nach Ausschöpfung aller unmittelbar leistungsbezogener Erkenntnisquellen kein Vorsprung eines Bewerbers, steht die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei auch weiteren Erwägungen, wie etwa dem Rangdienstalter oder der Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit Bedeutung zuerkennen darf. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.2006 -1 W 38/06- Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. Ausgehend von den vom Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Kriterien (dienstliche Beurteilung im aktuellen statusrechtlichen Amt zum 01.05.2010 besser als „Hat sich besonders bewährt“ und dienstliche Beurteilung im aktuellen statusrechtlichen Amt zum 01.05.2007 mindestens „Hat sich besonders bewährt“ und Einweisungsdatum in die Besoldungsgruppe A 11 zum 01.10.2004 oder früher) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nach dem bei Beförderungsentscheidungen zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht berücksichtigt hat, weil sie in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung zum 01.05.2010 mit dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ beurteilt wurde, wohingegen die Beigeladenen in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung jeweils mit dem Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilt worden sind. Das Gesamturteil der Bewerber unterscheidet sich damit zugunsten der Beigeladenen um eine Notenstufe. Die als Grundlage für die Eignungseinschätzung der Bewerber in Anwendung der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beurteilungsrichtlinien - BRL - in der zum 01.05.2010 gültigen Fassung) des Antragsgegners erstellten, auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenen, die sich im selben Statusamt befinden, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen ihre dienstliche Beurteilung zum 01.05.2010 greifen auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags in dem Klageverfahren 2 K 776/11 nicht durch. Die Beurteilung der Antragstellerin ist zunächst richtlinienkonform durch den Vorsteher des Finanzamtes S. als Erstbeurteiler und den Leiter der Personalabteilung des Ministeriums für Finanzen und Europa als Zweitbeurteiler entsprechend Tz. 7.1.4 BRL gefertigt worden. Die Beurteilung beruht auch auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 27.10.1988 -2 A 2.97-, Buchholz 231.1, Nr. 12 zu § 40 BLV und vom 16.05.1991 -2 A 2.90-, dokumentiert bei juris, m.w.N. dass sich die Beurteiler die für eine sachgerechte und eigenverantwortliche Beurteilung des Beamten notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich dabei unter anderem auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten, vor allem aber auf Berichte von dritter Seite stützen können. So auch Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09- Hiervon gehen auch die einschlägigen BRL in Tz. 8.3 aus. Vorliegend besteht kein Zweifel daran, dass sich der Erstbeurteiler die notwendigen Kenntnisse über das Leistungsvermögen der Antragstellerin durch Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere durch Befragen der zuständigen Sachgebietsleiter, verschafft hat. Hiergegen hat die Antragstellerin auch keine Einwände erhoben. Bei der Beurteilung der Antragstellerin wurde auch weder ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab angewandt noch wurde die Beurteilung in Verkennung der Beurteilungspraxis des Antragsgegners erstellt. Das Verfahren einer strikt statusamtsbezogenen Beurteilung, bei der sich die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten gestellt werden, an dem am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt orientieren und bei dem die Einordnung in die verschiedenen Gesamturteilsstufen auf einem Vergleich aller Beamten derselben Besoldungsgruppe beruht, ist als solches ersichtlich eingehalten worden. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.02.2000 -1 Q 55/99- Die im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren 2 K 776/11 dargelegte Art und Weise des durchgeführten Eignungs- und Leistungsvergleichs, die der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wie aus dem Vortrag des Antragsgegners im Klageverfahren hervorgeht, fand zur Vorbereitung der Beurteilung zunächst eine hausinterne Besprechung mit den Sachgebietsleitern des Finanzamtes S. statt, in deren Rahmen die Beurteilungsvorschläge für sämtliche beim Finanzamt S. tätigen Beamten diskutiert wurden und schließlich für jede Besoldungsgruppe eine finanzamtsinterne Reihenfolgeliste festgelegt wurde, in der die Antragstellerin Platz … einnahm. Sodann fand auf der nächsten Ebene eine landesweite Gremiumsbesprechung unter Beteiligung aller Erstbeurteiler und des Zweitbeurteilers statt, in deren Rahmen die Antragstellerin einem Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung mit allen zu beurteilenden Beamten ihrer Besoldungsgruppe unterzogen wurde. Diese zur Vorbereitung der Beurteilung durchgeführte Gremiumsbesprechung, die vornehmlich der Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dienen soll (vgl. Tz. 8.1 BRL), war dabei in besonderer Weise geeignet, eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für eine sachgerechte Einordnung der Eignung und Leistung der Antragstellerin in die vorgesehene Notenskala zu gewinnen. Vgl. Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09-, m.w.N. Bei dem in dieser Gremiumsbesprechung durchgeführten Vergleich, dem nach den Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid insgesamt 207 Beamte der Besoldungsgruppe A 11 unterzogen wurden, wurde festgestellt, dass die Antragstellerin mit der Note 2 („Hat sich besonders bewährt“) zu beurteilen ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach dem Akteninhalt bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilung der Antragstellerin unzutreffende Tatsachen, fehlerhafte Vorstellungen oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten und sie demzufolge schlechter beurteilt worden wäre, als es ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspricht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei in der Gremiumsbesprechung nur deshalb nicht mit der Spitzennote („Hat sich ausgezeichnet bewährt“) beurteilt worden, weil sie zum Beurteilungsstichtag erst seit zwei Monaten einen höherwertigen, nach A 11 / A 12 bewerteten Dienstposten innegehabt habe, und hierin eine sachfremde Erwägung sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar dürfte ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab vorliegen, wenn die Vergabe der Spitzennote zwingend von der längerfristigen Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens abhängig gemacht würde und Beamte, die einen solchen Dienstposten nicht oder erst kurze Zeit innehaben, insoweit von vornherein chancenlos wären. Hiervon kann nach den Einlassungen des Antragsgegners indes nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat in seinem Widerspruchsbescheid plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung geführt habe, sondern dass die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen der Beamten auf den unterschiedlich bewerteten Dienstposten in der Gremiumsbesprechung miteinander verglichen worden seien. Dabei sei auch erörtert worden, ob Gründe vorlägen, die es gerechtfertigt hätten, die Antragstellerin oder andere Beamte der Besoldungsgruppe A 11 mit dem gleichen oder gar besseren Gesamturteil zu bewerten wie Beamte auf höher bewerteten Dienstposten mit entsprechenden Leistungen. Es sei sachgemäß und von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt, dass höherwertig eingesetzte Beamte dann besser zu beurteilen seien, wenn die Anforderungen der jeweiligen Dienstposten von diesen in gleichem Maße erfüllt worden seien, denn dann stehe fest, dass derjenige eine vergleichsweise höhere Leistung erbracht habe, der die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen habe. Die Beurteiler hätten in Kenntnis dessen, dass die Antragstellerin während des Beurteilungszeitraums zwei Monate auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt gewesen sei, indes nicht feststellen können, dass ihre Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum es gerechtfertigt hätten, sie im Vergleich mit den Leistungen aller Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppe A 11 mit dem Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu beurteilen. Sie hätten in der Gremiumsbesprechung vielmehr einen Leistungsunterschied zu den Beamtinnen und Beamten festgestellt, die mit diesem Gesamturteil bewertet worden seien. Die Antragstellerin habe bisher nichts vorgetragen, was der Einschätzung der Beurteiler entgegenstehe. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie berücksichtigen, dass Zweck einer dienstlichen Beurteilung nicht die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen ist, sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe. Die Gesamtnote der einzelnen dienstlichen Beurteilung ist daher nicht isoliert gesehen aussagekräftig, sondern gewinnt ihre Bedeutung als relative Aussage zur Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten in der Relation zu den anderen Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe. Die dienstliche Beurteilung dient damit vornehmlich dem Zweck, ausgehend von dem am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amt die gerade auch in unterschiedlichen Aufgabenbereichen gezeigten Leistungen der Beamten, die miteinander in Wettbewerb treten können, leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und so ein hinreichendes Bild über ihre Eignung und Befähigung zu gewinnen. Im Rahmen dieses Leistungsvergleichs sind auch die an den von einem Beamten wahrgenommenen Tätigkeitsbereich zu stellenden Anforderungen sowie dessen Schwierigkeitsgrad mit zu berücksichtigen, wobei diese Umstände nur einen von mehreren Bewertungsfaktoren für die Gesamtnotenbildung darstellen. Vgl. Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09- Ausgehend davon spricht nichts dafür, dass der zum Stichtag 01.05.2010 erstellten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Dass der Antragsgegner die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben im Beurteilungszeitraum zwar bei der Notenfindung berücksichtigt, diesem Kriterium jedoch keine allein ausschlaggebende Bedeutung für die Vergabe der Spitzennote beigemessen hat, zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11, der im gesamten Beurteilungszeitraum einen mit A 11 bewerteten Dienstposten besetzt und damit keine höherwertigen Dienstaufgaben wahrgenommen hat, gleichwohl mit dem Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ bewertet wurde (vgl. Nr… der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Personalliste). Von einem „Automatismus“ dergestalt, dass die längerfristige Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zwingende Voraussetzung für die Vergabe der Spitzennote gewesen wäre, kann nach alledem nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts bei dienstlichen Beurteilungen spricht im Ergebnis alles dafür, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung und Eignung aller zum Beurteilungsstichtag zur Beurteilung anstehenden Beamten der Besoldungsgruppe A 11 getragen wird und folglich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bestehen an der Aussagefähigkeit und Verwertbarkeit der dienstlichen Beurteilung somit keine durchgreifenden Bedenken, kann die Antragstellerin auch nicht damit gehört werden, die zum Stichtag 01.05.2010 erstellte Regelbeurteilung sei für den Beförderungstermin 01.04.2012 nicht mehr hinreichend aktuell und hätte - zumindest in ihrem Fall - durch eine entsprechende Anlassbeurteilung ersetzt bzw. ergänzt werden müssen. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 30.06.2011 -2 C 19.10-, a.a.O., m.w.N. dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss. Dem hat der Antragsgegner jedoch entsprochen, indem er seiner Auswahlentscheidung die zum Stichtag 01.05.2010 erstellten Regelbeurteilungen zugrunde gelegt hat. Diese sind nicht nur hinreichend differenziert und beruhen auf gleichen Bewertungsmaßstäben, sondern sie gewährleisten auch eine höchstmögliche Vergleichbarkeit durch den gemeinsamen Beurteilungsstichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum. Außerdem kommt ihnen eine größere Aussagekraft als eventuellen Anlassbeurteilungen zu, weil sie den Leistungsstand der einzelnen Bewerber nicht nur punktuell, sondern in seiner zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen. Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2012 -1 M 174/11-, juris, m.w.N.; ferner Beschluss der Kammer vom 18.06.2012 -2 L 304/12- Die zum Stichtag 01.05.2010 erstellten Regelbeurteilungen sind auch noch hinreichend aktuell. Soweit die Antragstellerin meint, zumindest hinsichtlich ihrer Person hätte eine zeitnahe Anlassbeurteilung erstellt werden müssen, da sie seit dem 19.01.2011 auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten verwendet werde, und sich zur Begründung ihrer Auffassung auf das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011 -2 C 19.10- beruft, wonach ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das zur (früheren) Beförderungspraxis der Bundeszollverwaltung ergangen ist, auf die saarländische Steuerverwaltung, bei der es sich nicht um eine große Bundesverwaltung, sondern um eine kleine Landesverwaltung handelt, nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Da von Beförderungsentscheidungen in der saarländischen Steuerverwaltung ein deutlich kleineres Bewerberfeld betroffen ist, kann der erforderliche Leistungsvergleich grundsätzlich anhand der - in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 1 Satz 2 SLVO im Drei-Jahres-Rhythmus erstellten - dienstlichen Regelbeurteilungen erfolgen, da diese den aktuellen Leistungsstand der Bewerber in der Regel zutreffend wiedergeben und Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber, die erst nach dem Beurteilungsstichtag eingetreten sind, zusätzlich dadurch Rechnung getragen wird, dass der Antragsgegner - wie der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist - die Vorsteher der Finanzämter unmittelbar vor der Auswahlentscheidung um schriftliche Mitteilung bittet, sofern im Einzelfall an der aktuellen dienstlichen Beurteilung eines zur Beförderung vorgesehenen Bewerbers nicht festgehalten werden soll. Im Fall der Antragstellerin ist zudem zu berücksichtigen, dass diese allein dadurch, dass sie nunmehr auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten verwendet wird, keine grundlegend anderen Aufgaben wahrnimmt. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, übt sie nach ihrem Wechsel von der Umsatzsteuersonderprüfung in die Bezirksbetriebsprüfung nach wie vor eine steuerrechtliche Tätigkeit in der Außenprüfung aus. Insofern ist ihr Fall nicht mit dem vom OVG Lüneburg Beschluss vom 06.10.2011 -5 ME 296/11-, juris entschiedenen Fall, in dem es um den Wechsel eines Justizobersekretärs von dem Dienstposten eines Systemverwalters auf den Dienstposten einer Servicekraft in einer Geschäftsstelle ging, vergleichbar. Berücksichtigt man weiter, dass die Antragstellerin den neuen Dienstposten erst seit dem 19.01.2011 innehat, während die Auswahlentscheidung für die zum 01.04.2012 anstehenden Beförderungen bereits im März 2012 getroffen wurde, war auch der Zeitraum von anderthalb Jahren noch nicht erfüllt. Eine Anlassbeurteilung, die nach den einschlägigen BRL nur für andere Fälle vorgesehen ist (vgl. Tz. 3.1), war daher im Fall der Antragstellerin nicht erforderlich. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, ihre zum 01.05.2010 erstellte Regelbeurteilung könne der Auswahlentscheidung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits zitierten Urteil vom 30.06.2011 -2 C 19.10- keine Beurteilungen mehr berücksichtigt werden dürften, die für Beamte auf gebündelten Dienstposten erstellt worden seien, lässt sich diese Aussage dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. In dem zitierten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die (frühere) Beförderungspraxis der Bundeszollverwaltung für rechtswidrig gehalten, weil sie auf gebündelten Dienstposten beruhte, ohne dass eine Ämterbewertung nach § 18 BBesG stattgefunden hatte. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liege im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung würden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Jedoch müsse der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthalte § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehle eine normative Ämterbewertung, so sei der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürften die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedürfe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben könne. Weiterhin sei zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetze, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abhöben. Würden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet würden, gebe es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten sei für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten. Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose könne nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt würden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gebe es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetze, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen seien. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen auf die Beförderungspraxis in der saarländischen Steuerverwaltung nicht unmittelbar anwendbar sind, weil der Antragsgegner in seinem Dienstbereich eine Ämterbewertung vorgenommen hat (vgl. den Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 01.10.2011), und Auswahlentscheidungen auch nicht aufgrund eines Beförderungsranglistensystems getroffen werden, welches auf sog. (dreifach) gebündelten Dienstposten beruht, lässt sich hieraus eine Rechtswidrigkeit der erstellten Regelbeurteilung nicht ableiten. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Wertigkeit des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstpostens nur einer von mehreren Bewertungsfaktoren ist, die für die Gesamtnotenbildung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung von Bedeutung sein können. Nach alledem bleibt es dabei, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer um eine Notenstufe schlechteren aktuellen dienstlichen Beurteilung zum 01.05.2010 gegenüber den Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese im Verfahren keinen Antrag gestellt haben und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit auf 12.633,04 Euro festgesetzt.