Urteil
2 K 1978/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0606.2K1978.10.0A
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Leitsätze
Innerhalb des vierjährigen Überleitungszeitraums kann eine nachträgliche Korrektur der erfolgten Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe erfolgen, ohne dass hierdurch schützenswerte Rechte des Besoldungsempfängers beeinträchtigt werden.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Innerhalb des vierjährigen Überleitungszeitraums kann eine nachträgliche Korrektur der erfolgten Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe erfolgen, ohne dass hierdurch schützenswerte Rechte des Besoldungsempfängers beeinträchtigt werden.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die dem Grundgehalt des Klägers zugrunde liegende Erfahrungsstufe ab dem 01.07.2009 auf „Besoldungsgruppe A 11, Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5 +)“ festgesetzt wurde, ist die Vorschrift des § 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) - BesÜG -, welches am 01.07.2009 in Kraft getreten ist. Die Besoldungsüberleitung ist die Konsequenz aus dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz -, das auch die Vorschrift des § 27 BBesG bezüglich der Bemessung des Grundgehaltes in weiten Teilen neu gefasst hat. Die Neuregelung des § 27 BBesG wandelt das bisher am Lebensdienstalter orientierte Besoldungsdienstalter in an der beruflichen Dienstzeit orientierte Erfahrungsstufen um, vereinheitlicht die Stufenfolge für alle Laufbahngruppen, baut die zuvor gezahlten jährlichen Sonderzahlungen und die allgemeinen Stellenzulagen in die Grundgehaltstabelle ein und übernimmt trotz all dieser Änderungen die bisherigen Endgrundgehälter. Diese Neuregelung macht die Überleitung eines jeden Besoldungsempfängers in die neuen Besoldungsstrukturen notwendig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÜG werden Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 - d.h. Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÜG sind Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BesÜG jeweils rechnerisch um 2,5 % zu erhöhen. Der sich daraus ergebende Betrag ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BesÜG kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Die Anwendung dieser Vorschriften führte im Fall des Klägers zu dem Betrag von 3.355,- Euro (vgl. Bl. 120 der Verwaltungsunterlagen). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Das war hier die Überleitungsstufe zu Stufe 6, die in der Überleitungstabelle exakt mit 3.355,- Euro angegeben wird. Diese Überleitung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Regelungen des neuen Besoldungsrechts zutreffend auf den Kläger angewandt. Der mit Bescheid vom 16.04.2010 erfolgten Überleitung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Juli 2009 - maschinell - zunächst fehlerhaft in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 7 (6 +) der Besoldungsgruppe A 11 übergeleitet worden war. Diesen Fehler konnte die Beklagte nachträglich korrigieren, ohne dass hierdurch schützenswerte Rechte des Klägers beeinträchtigt wurden. Dabei kann letztlich unentschieden bleiben, ob es sich bei der maschinellen Überleitung bereits um eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG und damit um einen Verwaltungsakt gehandelt hat, oder ob diese Überleitung - wie die Beklagte meint - der seinerzeit erfolgten technischen Umstellung auf den Euro als neue Währungseinheit vergleichbar war und damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufwies. Selbst wenn die maschinelle Überleitung, die dem Kläger mit Gehaltsbescheinigung nebst Anlage vom 22.07.2009 mitgeteilt worden war, als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein sollte, durfte die nachträgliche Korrektur nach den Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts erfolgen, ohne dass dem ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entgegengehalten werden könnte. Dies folgt aus der Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG, wonach die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig erfolgt und, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, (erst) mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung wird. Aufgrund dieser Vorläufigkeit der Überleitung musste der Kläger, der hierauf in der Anlage zu der Gehaltsbescheinigung vom 22.07.2009 unter I.3 ausdrücklich hingewiesen worden war, damit rechnen, dass innerhalb des vierjährigen Überleitungszeitraums eine nachträgliche Korrektur der Zuordnung erfolgen kann. Dies schließt ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung von vornherein aus. Nicht gefolgt werden kann allerdings der im Beschwerdebescheid vom 14.09.2010 vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten, dass der Kläger bereits wegen seiner rückwirkend zum 01.04.2009 erfolgten Beförderung zum Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11) mit einer Neufestsetzung der Erfahrungsstufe habe rechnen müssen. Soweit die Beklagte hier die Sonderregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG für einschlägig hält, wonach, wenn im Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam wird, die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung erfolgt, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre, übersieht sie, dass die Beförderung des Klägers zum Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11) bereits am 19.06.2009 und damit noch vor Beginn des Überleitungszeitraums wirksam geworden ist (vgl. Bl. 118 der Verwaltungsunterlagen). Dementsprechend ist mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 16.04.2010 auch keine endgültige, sondern nach wie vor nur eine vorläufige Zuordnung zu der entsprechenden Überleitungsstufe erfolgt. Soweit der Kläger wiederum die Rechtsauffassung vertritt, die in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG geregelte Vorläufigkeit gelte nur im Hinblick auf Satz 2 der Vorschrift, wonach die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden einer Beförderung eintrete, und solle weder Fehler der Behörde privilegieren noch die Korrektur von Fehlentscheidungen ermöglichen oder erleichtern, weshalb die Vorschrift nicht geeignet sei, ihm die Berufung auf Vertrauensschutz zu verwehren, ist auch ihm nicht zu folgen. Zwar ist in den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zu Artikel 3 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (Besoldungsüberleitungsgesetz) und Artikel 14 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (Gesetz über einmalige Sonderzahlung) vom 12.05.2009 (GMBl. 2009, 643) zu § 2 Abs. 5 BesÜG (Vorläufigkeit der Zuordnung) ausgeführt, im Zuge der Überleitung könne sich eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) - umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken. In bestimmten Konstellationen könne ein früherer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beschäftigte führe. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolge die Überleitung aufgrund der Regelung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle am 01. Juli 2009 erfolgt. Aus diesen Erläuterungen kann jedoch nicht - quasi im Umkehrschluss - abgeleitet werden, dass auf den Fortbestand der ursprünglichen Zuordnung vertraut werden kann, solange innerhalb des vierjährigen Überleitungszeitraums keine Beförderung wirksam wird. Vielmehr spricht die Vorläufigkeit einer Regelung stets dafür, dass mit nachträglichen Änderungen gerechnet werden muss. Einer Korrektur der fehlerhaften maschinellen Überleitung durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 16.04.2010 steht daher nichts entgegen. Insbesondere ist - für den Fall der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2bis 4 VwVfG - auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Nach alledem ist der Bescheid vom 16.04.2010, mit dem die dem Grundgehalt des Klägers zugrunde liegende Erfahrungsstufe ab dem 01.07.2009 - abweichend von der zunächst erfolgten maschinellen Überleitung in die Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) der Besoldungsgruppe A 11 - auf die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (5+) der Besoldungsgruppe A 11 festgesetzt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Klarstellend ist indes darauf hinzuweisen, dass damit noch keine Aussage darüber getroffen ist, ob der Kläger die für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.03.2010 überzahlten Bezüge in Höhe von 729,- Euro an die Beklagte zurückzahlen muss. Zwar hat die Beklagte unter dem 02.06.2010 einen entsprechenden Rückforderungsbescheid erlassen, dieser ist jedoch nicht Streitgegenstand, nachdem über die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers bislang nicht entschieden worden ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den Rückforderungsbescheid und des sich ggf. anschließenden Klageverfahrens wird erneut zu untersuchen sein, ob der Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen bzw. die Einrede des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB erheben kann. Dabei wird von Bedeutung sein, ob die Überzahlung - wie die Beklagte meint - so offensichtlich war, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen, oder ob die vom Kläger vorgetragenen Argumente, dass das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nicht nur sehr umfangreich und vielschichtig, sondern in seiner Komplexität selbst für Verwaltungsfachkräfte offensichtlich schwer zu durchdringen sei, weshalb es in der Umsetzung nicht nur zu vereinzelten Fehlern seitens der Verwaltung gekommen sei, dass ihm mit seiner Gehaltsmitteilung vom 22.07.2009 nicht nur die Änderungen aus der Umsetzung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, sondern erstmals auch die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 aufgrund einer Beförderung mitgeteilt worden sei, weshalb sich der Auszahlungsbetrag im Vergleich zum Vormonat auch aufgrund der höheren Besoldungsstufe verändert habe, und dass zur gleichen Zeit auch das Gebührnisabrechnungswesen umgestellt und die Gehaltsbescheinigung erstmals in neuem Layout erschienen sei, was insgesamt dazu geführt habe, dass ihm die Überzahlung nicht aufgefallen sei, letztlich durchgreifen. Aus Sicht des Gerichts spricht derzeit einiges dafür, dass der Kläger insoweit nicht der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Ungeachtet dessen ist die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 16.04.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.09.2010 mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Anschluss an die Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.09.1999 -2 B 53.99-, NVwZ-RR 2000, 188; ferner Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21.09.2006 -2 C 22.05-, insoweit nicht veröffentlicht) auf 1.944,- Euro (81,- Euro x 24 Monate) festgesetzt. Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Am 19.06.2009 wurde er rückwirkend zum 01.04.2009 zum Hauptmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Aufgrund der zum 01.07.2009 erfolgten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), bei der u.a. die bisherige Bemessung des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufen durch eine Zuordnung zu Erfahrungsstufen ersetzt wurde, wurde der Kläger zunächst irrtümlich in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 7 (6+) der Besoldungsgruppe A 11 übergeleitet. Die Überleitung wurde dem Kläger mit Gehaltsbescheinigung nebst Anlage vom 22.07.2009 mitgeteilt. Zugleich wurde er darüber informiert, dass die Bezügemitteilung auf den besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) beruhe. In der Anlage zu der Gehaltsbescheinigung war unter I.2 ausgeführt, in den Grundgehaltstabellen mit den Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie R 1 und R 2 würden die bisherigen altersabhängigen Stufen durch neue, an der beruflichen Dienstzeit orientierte Erfahrungsstufen ersetzt. Alle am 30.06.2009 vorhandenen Besoldungsempfänger würden zum 01.07.2009 anhand einer gesonderten Überleitungstabelle, die aus den acht neuen Erfahrungsstufen der Bundesbesoldungsordnung A oder R (R 1, R 2) und sieben zusätzlichen Überleitungsstufen (Zwischenstufen) bestehe, je nach Höhe des bisherigen Grundgehalts entweder einer Überleitungsstufe oder einer Stufe zugeordnet. Diese entspreche dem neuen Grundgehaltsbetrag. Bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe werde der Besoldungsempfänger grundsätzlich zu dem Zeitpunkt in die dazugehörige Erfahrungsstufe aufsteigen, an dem er nach bisherigem Recht ebenfalls eine Stufensteigerung erfahren hätte. Das weitere Aufsteigen in den folgenden Stufen erfolge dann ausgerichtet an den neuen Stufenlaufzeiten. Bei Zuordnung zu einer Stufe zähle als Beginn der neuen Stufenlaufzeiten grundsätzlich der 01.07.2009. Weitere Stufensteigerungen fänden dann also regelmäßig zum 01. Juli des maßgeblichen Jahres statt. Seine neue Erfahrungsstufe oder Überleitungsstufe könne der Besoldungsempfänger aus der Gehaltsbescheinigung entnehmen. Unter I.3 der Anlage wurde darauf hingewiesen, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig für die Dauer von vier Jahren ab dem 01.07.2009 erfolge. Sie werde endgültig, wenn in der Zwischenzeit eine Beförderung oder eine Planstelleneinweisung in eine höhere Besoldungsgruppe wirksam werde. In diesen Fällen werde der Betroffene mit dem Wirksamwerden der höheren Besoldungsgruppe hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als ob er bereits vor dem 01.07.2009 in die höhere Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre. Das Ergebnis der erneuten Zuordnung sowie die Tatsache, dass die Zuordnung aufgrund der Beförderung bereits vor dem 30.06.2013 endgültig geworden sei, werde schriftlich mitgeteilt. Die Überleitung sei abgeschlossen, wenn eine Stufe endgültig festgesetzt sei. Die Überleitung selbst erfolgte maschinell im DV-System der Beklagten. Mit Bescheid der Beklagten vom 16.04.2010, dem Kläger ausgehändigt am 07.06.2010, wurde die dem Grundgehalt des Klägers zugrunde liegende Erfahrungsstufe ab dem 01.07.2009 wie folgt festgesetzt: „Besoldungsgruppe A 11, Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+)“. Die Festsetzung erfolgte in dem am Computer erstellten Dokument zunächst auf „Überleitungsstufe zu Stufe 5 (4+)“ und wurde dann handschriftlich auf „Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+)“ korrigiert. Zur Begründung war in dem Bescheid ausgeführt, der Überleitung hätten mit Stand 30.06.2009 folgende Angaben zugrunde gelegen: „Besoldungsgruppe A 11, Besoldungsstufe 9, Allgemeine Stellenzulage 75,49, Nächste Steigerung BDA 01.09.2011“. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 6 sei zum 01.09.2011 vorgesehen. Die Überleitung sei nach § 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) erfolgt. Die Zuordnung zu der Stufe sei vorläufig (§ 2 Abs. 5 BesÜG) und werde endgültig, wenn der Kläger nicht bis zum 30.06.2013 eine Neufestsetzung seiner Stufe erhalte. Mit Anhörungsschreiben vom 19.04.2010 kündigte die Beklagte dem Kläger die Rückforderung überzahlter Bezüge in Höhe von 729,- Euro für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.03.2010 an. Als Grund der Überzahlung gab sie an, nach § 27 BBesG sei das Grundgehalt nach Stufen bemessen worden. Das Aufsteigen in den Stufen habe sich nach dem Besoldungsdienstalter bestimmt. Mit Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ab dem 01.07.2009 erfolge der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden seien (Erfahrungsstufen). Die Umsetzung dieser Umstellung der Stufenfestsetzung vom Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen im Aufbereitungsmonat Juli bzw. August 2009 sei maschinell erfolgt. Für die Festsetzung der neuen Erfahrungsstufe sei als Berechnungsgrundlage das Grundgehalt des Klägers zum 30.06.2009 zugrunde gelegt worden. Dieser habe bis zum 30.06.2009 ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 11 Stufe 9 erhalten. Nach der Umstellung habe er ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 Erfahrungsstufe Überleitungsstufe zu Stufe 7 (6+) erhalten. Eine Überprüfung dieser Umstellung habe ergeben, dass sein Grundgehalt mit einer zu hohen Erfahrungsstufe gezahlt worden sei. Mit Bescheid vom 16.04.2010 sei sein Grundgehalt auf Besoldungsgruppe A 11 Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+) festgesetzt worden. Den Unterschiedsbetrag habe er zu Unrecht erhalten, weshalb dieser zurückzuzahlen sei. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergebe sich aus § 12 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB, wobei der Kläger ggf. Ratenzahlung beantragen bzw. die Einrede des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB erheben könne. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 21.05.2010 eingeräumt. Eine Berechnung der Überzahlung in Höhe von 729,- Euro war dem Anhörungsschreiben als Anlage beigefügt. Unter dem 02.06.2010 erließ die Beklagte einen Rückforderungsbescheid, mit dem sie die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von 729,- Euro für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.03.2010 vom Kläger zurückforderte. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, aufgrund des Zustandekommens der Überzahlung sei ein Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise möglich, da die Überzahlung so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen. Wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse, die der Rückforderung entgegenstünden, habe der Kläger auf die Anhörung vom 19.04.2010 hin nicht mitgeteilt. Mit zwei getrennten Schreiben vom 22.06.2010 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 16.04.2010 und vom 02.06.2010 jeweils Beschwerde ein. Zur Begründung führte er mit weiterem Schreiben vom 12.08.2010, welches mit „Beschwerdebegründung zur Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 02.06.2010“ überschrieben war, aus, die falsche Einstufung sei für ihn weder offensichtlich noch die Überzahlung so hoch gewesen, dass er sie hätte erkennen können. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz sei nicht nur sehr umfangreich und vielschichtig, sondern in seiner Komplexität selbst für Verwaltungsfachkräfte offensichtlich schwer zu durchdringen. Wie man inzwischen wisse, sei es in der Umsetzung nicht nur zu vereinzelten Fehlern seitens der Verwaltung gekommen. Darüber hinaus seien ihm mit seiner Gehaltsbescheinigung vom 22.07.2009 nicht nur die Änderungen aus der Umsetzung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, sondern erstmals auch die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 aufgrund einer Beförderung mitgeteilt worden. Da sich der Auszahlungsbetrag im Vergleich zum Vormonat auch aufgrund der höheren Besoldungsstufe verändert habe, sei ihm eine Überzahlung nicht aufgefallen. Auch sei zur gleichen Zeit das Gebührnisabrechnungswesen umgestellt worden und die Gehaltsbescheinigung erstmals in neuem Layout erschienen. Leider habe er keine Gelegenheit gehabt, diese Gründe bereits im Anhörungsverfahren mitzuteilen, da ihm das Anhörungsschreiben vom 19.04.2010 und das Schreiben zur Überleitung in die Erfahrungsstufe 6 (5+) vom 16.04.2010 im gemeinsamen Umschlag erst am 07.06.2010 zugegangen seien. Selbst in der korrigierenden Festsetzung der Erfahrungsstufe sei erneut eine falsche Einstufung - Überleitungsstufe zu Stufe 5 (4+) - vorgenommen und erst im Nachgang handschriftlich korrigiert worden. Aus seiner Sicht habe er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen können, wobei dieses Vertrauen auch schutzwürdig sei. Darüber hinaus mache er den Wegfall der Bereicherung geltend. Er habe die erlangten Mittel im Rahmen seiner monatlichen Lebenshaltung verbraucht. Auch habe er aufgrund der Gehaltsbescheinigung vom 22.07.2009 eine Investitionsentscheidung mit Kreditaufnahme getroffen, die er nicht mehr korrigieren könne. Die Beklagte half den Beschwerden des Klägers nicht ab, sondern legte sie unter dem 13.08.2010 dem zuständigen Dezernat zur Entscheidung vor. Mit Beschwerdebescheid vom 14.09.2010, dem Kläger ausgehändigt am 20.09.2010, wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 16.04.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes ab dem 01.07.2009 sei u.a. die bisherige Regelung des Vorrückens in den Dienstaltersstufen durch die Zuordnung zu Erfahrungsstufen geändert worden. Die Überleitung der am 30.06.2009 vorhandenen Besoldungsempfänger in die neue Regelung des § 27 BBesG sei dabei auf der Grundlage der in Art. 3 DNeuG enthaltenen Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) erfolgt. § 2 Abs. 1 BesÜG besage, dass die Überleitung betragsmäßig auf der Grundlage der für Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge erfolge. Dienstbezüge im Sinne der Regelung seien gemäß § 2 Abs. 2 BesÜG das Grundgehalt und die allgemeine Zulage. Diese Beträge würden wegen der Einbeziehung der ehemaligen Sonderzahlung in das laufende monatliche Entgelt um 2,5 % erhöht. Aufgrund dieses Betrages werde die Zuordnung zur betragsmäßig entsprechenden Stufe oder Überleitungsstufe nach der Tabelle in Anlage 1 BesÜG vorgenommen (§ 2 Abs. 3 BesÜG). Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolge die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe zunächst vorläufig und werde mit Ablauf des 30.06.2013 endgültig. Ausgenommen von dieser Regelung seien nach Satz 2 u.a. Soldaten, bei denen eine Ernennung durch Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A im Vorläufigkeitszeitraum wirksam werde. Der Kläger sei mit den Besoldungsmerkmalen A 10 Dienstaltersstufe 9 (Stand 30.06.2009) zum 01.07.2009 in die neue Besoldungsordnung übergeleitet worden. Gemäß Überleitungstabelle sei er der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 7 (6+) zugeordnet worden. Rückwirkend zum 01.04.2009 sei er am 22.06.2009 zum Hauptmann mit der Besoldungsgruppe A 11 ernannt worden. Es sei eine erneute Überleitung mit den veränderten Besoldungsmerkmalen zum 30.06.2009 vorzunehmen gewesen. Gemäß Überleitungstabelle sei er nach der Ernennung ab dem 01.07.2009 der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (5+) zuzuordnen gewesen. Nach dem bis 30.06.2009 geltenden Besoldungsrecht wäre er am 01.09.2011 in die nächste Dienstaltersstufe vorgerückt. Somit werde er nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG statt des Regelaufstiegs in die Erfahrungsstufe 6 am 01.07.2013 bereits am 01.09.2011 der Erfahrungsstufe 6 zugeordnet, wie durch den Bescheid vom 16.04.2010 mitgeteilt. Die mit den Gehaltsmitteilungen mitgeteilten Erfahrungsstufen hätten - wie bereits erwähnt - als vorläufig gegolten. Besonders in der Gehaltsmitteilung für August 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass bei einer Beförderung eine schriftliche Festsetzung der Erfahrungsstufe erfolge. Wegen seiner Beförderung habe der Kläger mit einer Neufestsetzung rechnen müssen. Diese Festsetzung habe er mit dem Bescheid vom 16.04.2010 erhalten. Dadurch sei ein Vertrauen auf die vorher in den Gehaltsmitteilungen enthaltenen Erfahrungsstufen ausgeschlossen. Dem Kläger wäre als Offizier auch ohne Besoldungskenntnisse durchaus zuzumuten gewesen, anhand der ihm zur Verfügung stehenden Überleitungstabellen zu prüfen, welche Erfahrungsstufe ihm nach seiner Beförderung zugestanden habe. In einem internen Vermerk der Beklagten wurde festgehalten, dass eine Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Rückforderung nach Bestandskraft der Festsetzung der Erfahrungsstufe erfolge. Am 19.10.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 16.04.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.09.2010 begehrt. Er ist der Ansicht, für eine - noch dazu rückwirkende - Änderung der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht vor. Selbst wenn die ursprüngliche Zuordnung in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 7 (6+) rechtswidrig gewesen sein sollte, dürfe vorliegend eine Rücknahme nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 VwVfG nicht erfolgen, da er als Begünstigter auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Die Schutzwürdigkeit ergebe sich daraus, dass er die auf der Grundlage der ursprünglichen Zuordnung gezahlten Beträge - es handele sich um monatlich 81,- Euro - im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht habe. Es sei ihm auch nicht im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vorzuwerfen, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er habe auf die Richtigkeit der durch die zuständige und fachkompetente Behörde vorgenommenen Überleitung vertrauen dürfen. Auch habe ihm die Überzahlung von monatlich 81,- Euro schon deshalb nicht ins Auge fallen müssen, weil sich zur gleichen Zeit der Auszahlungsbetrag aufgrund der Beförderung erhöht habe. Dass ihm als juristischem Laien die möglicherweise unzutreffende Überleitung nicht habe auffallen müssen, folge im Übrigen auch daraus, dass die zuständige Fachbehörde die Überleitungsstufe auch in dem korrigierenden Bescheid vom 16.04.2010 zunächst falsch festgesetzt und diese dann handschriftlich korrigiert habe. Wenn aber die Besoldungsstelle selbst wiederholt nicht in der Lage gewesen sei, eine korrekte Entscheidung zu treffen, könne ihm -dem Kläger- nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, wenn er den Fehler der Behörde nicht erkannt habe. Auch das weitere Argument der Beklagten, die ursprünglich mitgeteilten Erfahrungsstufen seien zunächst vorläufig gewesen, weshalb ein Vertrauen hierauf ausgeschlossen sei, greife letztlich nicht durch. Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG genannte Vorläufigkeit solle nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut weder Fehler der Behörde privilegieren noch die Korrektur von Fehlentscheidungen ermöglichen oder erleichtern. Vielmehr gelte die Vorläufigkeit im Hinblick auf Satz 2 der zitierten Vorschrift, wonach die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden einer Beförderung eintrete. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht. Abgesehen davon, dass er -der Kläger- bereits vor dem 30.06.2009 befördert worden und die Vorschrift, die für die Zeit ab dem 01.07.2009 gelte, daher überhaupt nicht einschlägig sei, wolle § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG erkennbar nicht regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen ein möglicherweise rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden könne. Die Vorschrift sei daher nicht geeignet, ihm -dem Kläger- die Berufung auf Vertrauensschutz zu verwehren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.09.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 1 BesÜG auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.11.2010 -2 K 511/10.KO-. Zudem ist sie der Auffassung, die ursprüngliche Überleitung sei nicht durch Verwaltungsakt erfolgt. Vielmehr habe sich die Erfahrungsstufe unmittelbar aus dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz i.V.m. dem Besoldungsüberleitungsgesetz ergeben, so dass die Überleitung in ihrem DV-System rein maschinell erfolgt sei. Vergleichbar sei diese maschinelle Überleitung mit der seinerzeit erfolgten Umstellung auf den Euro als neue Währungseinheit. Es bestehe daher kein Raum für die Anwendung des § 48 VwVfG. Hierauf erwidert der Kläger, die Überleitung sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da die Beklagte die ihn konkret betreffende besoldungsrechtliche Regelung getroffen habe, dass er der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 7 (6+) zugeordnet werde. Rechtsgrundlage hierfür sei § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÜG gewesen, wonach die Empfänger von Dienstbezügen den Stufen oder Überleitungsstufen „zugeordnet“ würden. Diese Zuordnung habe unmittelbare Auswirkungen auf den rechtlichen Status des Besoldungsempfängers, etwa auf die Höhe der Besoldung oder den Beginn der Erfahrungszeit. Die rechtliche Einordnung als Verwaltungsakt erschließe sich auch aus der Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG, in der es um die Vorläufigkeit und Endgültigkeit der Zuordnung gehe. Damit setze das Gesetz voraus, dass die Zuordnung einen Verwaltungsakt darstelle. Nicht umsonst habe die Beklagte selbst von einer „Erstfestsetzung zur Überleitung“ gesprochen und - als weitere Regelung - eine Günstigerprüfung durchgeführt (Bl. 120 der Verwaltungsunterlagen). Selbst wenn man der - unzutreffenden - Ansicht der Beklagten folge, ein Verwaltungsakt liege nicht vor, hätte der Bescheid vom 16.04.2010 die frühere Einordnung nach dem BBesG a.F. abgeändert, was im Hinblick auf §§ 48, 49 VwVfG ebenfalls rechtswidrig wäre. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Bl. 14 und 43 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 01.06.2012 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.