Beschluss
2 L 128/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0516.2L128.12.0A
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Leitsätze
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen, und dass es einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung besitzt, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Letzteres setzt voraus, dass insoweit eine Auswahlentscheidung getroffen, d.h. der eine begünstigt und der andere im Gegenzug zurückgesetzt worden ist. Hieran fehlt es, wenn es keine Konkurrenz hinsichtlich eines konkreten Versorgungsauftrages gibt.(Rn.6)
(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen, und dass es einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung besitzt, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Letzteres setzt voraus, dass insoweit eine Auswahlentscheidung getroffen, d.h. der eine begünstigt und der andere im Gegenzug zurückgesetzt worden ist. Hieran fehlt es, wenn es keine Konkurrenz hinsichtlich eines konkreten Versorgungsauftrages gibt.(Rn.6) (Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Mit dem Antrag im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage (Az.:...), mit welcher sie sinngemäß den gegenüber der Beigeladenen auf der Grundlage des Krankenhausplanes für das Saarland für die Jahre 2011 bis 2015 erlassenen Feststellungsbescheid vom … insoweit anficht, als zu dessen Ziffer ... festgelegt worden ist, dass die Beigeladene eine Kooperation mit einer der bereits im Krankenhausplan ausgewiesenen vier kardiologischen Hauptfachabteilungen als deren Außenstelle eingehen kann, um spezielle kardiologische Leistungen durch einen an ihrem Standort ... in B-Stadt vorhandenen Linksherzkatheter-Messplatz zu erbringen, ohne dass daraus Leistungsausweitungen erwachsen. Der Antrag ist bereits unzulässig. Zwar ist dieser nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn der Antragsgegner hat auf Antrag der Beigeladenen nachträglich – mit Blick auf die Klageerhebung bzw. zur Beseitigung deren aufschiebenden Wirkung - gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides insoweit angeordnet hat, als dieser in der Hauptsache streitbefangen ist. Für das Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage durch eine Entscheidung des Gerichts wiederherstellen zu lassen, fehlt der Antragstellerin aber die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt klagebefugt ist. Insoweit muss bei einer – wie hier – gegen die Begünstigung eines Dritten erhobenen Klage feststehen, dass der Kläger aus einschlägigen Normen ein subjektives Recht zur Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigung für sich herleiten kann Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 134 sowie § 42 Rn. 66. Dies ist mit Blick auf den hier maßgebenden § 8 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nicht der Fall. Nach Satz 2 dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird und daher in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht und sind auch nach Satz 2 der Vorschrift bei der Entscheidung über die Aufnahme lediglich öffentliche Belange zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen, und dass es einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung besitzt, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Letzteres setzt voraus, dass insoweit eine Auswahlentscheidung getroffen, d.h. der eine begünstigt und der andere im Gegenzug zurückgesetzt worden ist so das BVerwG in seinem Urteil vom 25.9.2008 – 3 C 35.07 –, BVerwGE 132,64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16; vgl. auch die Urteilsanmerkung von Liebler vom 27.7.2009, jurisPR-BVerwG 15/2009 Anm. 4, jeweils zitiert nach juris. Hieran fehlt es vorliegend im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen mit Blick auf die in Rede stehende Erbringung spezieller kardiologischer Leistungen. Die Antragstellerin ist Träger eines im aktuellen Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhauses, welches u.a. für die Erbringung spezieller kardiologischer Notfallleistungen zugelassen ist und über einen stationären Versorgungsauftrag für Linksherzkatheter-Messungen sowie über eine Ausweisung für das Fachgebiet Kardiologie verfügt. Auch die Beigeladene mit ihren beiden Betriebsstätten in B-Stadt...) ist in den Krankenhausplan mit insgesamt 545…Betten (Stand ab dem 1.1.2012) aufgenommen, verfügt aber weder für den Teilbereich Kardiologie noch für die Erbringung spezieller kardiologischer Leistungen über einen Versorgungsauftrag. Vielmehr ist ihr in Einklang mit dem Krankenhausplan durch den streitbefangenen Feststellungsbescheid insoweit lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, im Rahmen des Versorgungsauftrages einer der bereits im Krankenhausplan ausgewiesenen vier kardiologischen Hauptfachabteilungen – zu welchen auch der Antragsteller gehört – im Wege einer Kooperation entsprechend tätig zu werden. Diese Regelungsabsicht wird nochmals dadurch unterstrichen, dass es sowohl im aktuellen Krankenhausplan als auch im Feststellungsbescheid heißt, die Beigeladene könne (bzw. dürfe) lediglich als Außenstelle einer der vier ausgewiesenen vier kardiologischen Hauptfachabteilungen eine solche Kooperation eingehen und es würden hieraus keine Leistungsausweitungen erwachsen. Angesichts dessen besteht zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen keine Konkurrenz hinsichtlich des Versorgungsauftrages für die Erbringung spezieller kardiologischer Leistungen bzw. des Betriebs eines Linksherzkatheter-Messplatzes. Daher war insoweit eine Auswahlentscheidung zwischen ihnen nicht notwendig und ist folgerichtig auch nicht getroffen worden. Die Sachlage erschöpft sich somit – soweit der gegenüber der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid streitbefangen ist - in einer anderweitigen, speziell ausgestalteten Begünstigung der Beigeladenen. Die Antragstellerin ist hierdurch nicht in ihren nach § 8 Abs. 2 KHG geschützten Rechten betroffen, so dass ihr die Klagebefugnis fehlt und sie folglich auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht antragsbefugt ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich eine Antrags- bzw. Klagebefugnis nicht unabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung begründen. Dies gilt zunächst insoweit, als sie eine Verletzung in eigenen Rechten darin sehen will, dass der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung unterlassen habe, die rechtlich geboten gewesen sei, weil durch die Zulassung des Linksherzkatheter-Messplatzes der Beigeladenen dieses Leistungsangebot an fünf statt bisher vier Standorten erbracht werde, ohne dass die Leistungsmenge angepasst worden sei und es deshalb wegen des räumlichen Nachbarschaftsverhältnisses zwischen dem betreffenden Angebot der Beigeladenen und der Antragstellerin zu Leistungsverschiebungen (Rückgang ihrer Leistungserbringung um 17 %) gekommen sei, durch die ihr seit Jahren etabliertes Angebot im Bereich der Kardiologie wirtschaftlich ernsthaft gefährdet sei. Dieser Argumentation der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, dass nach den einschlägigen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der von ihr reklamierte Schutz vor einer Konkurrenz, die durch die Schaffung von Überkapazitäten entsteht, nicht gewährleistet wird. Namentlich kann die Antragstellerin in diesem Falle nicht mit Erfolg geltend machen, die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, zuvor eine Auswahlentscheidung zu treffen, denn dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ist ein Verbot der Überversorgung nicht zu entnehmen. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG kann somit erst recht kein subjektives Recht auf die Einhaltung eines solchen Verbotes vermitteln so BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 3C 35.07 –, a.a.O.. Dazu heißt es in dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2008: "Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG hat die zuständige Behörde eine Auswahl unter mehreren geeigneten Krankenhäusern zu treffen, wenn eine Auswahl notwendig ist. Die Vorschrift besagt aber nicht, wann eine solche Notwendigkeit vorliegt. Namentlich lässt sich ihr nicht entnehmen, dass dies der Fall sei, wenn andernfalls eine Überversorgung eintritt oder fortbesteht. Richtig ist zwar, dass die Vermeidung oder der Abbau einer Überversorgung einem Gebot fiskalischer Klugheit entspricht. Es dient mittelbar auch dazu, die Zwecke des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu erreichen, die bei einer gleichen Förderung auch nicht bedarfsgerechter oder nicht leistungsfähiger Krankenhäuser gefährdet würden… . Wie dem aber Rechnung zu tragen ist, überlässt das Gesetz der Handhabung durch die zuständige Behörde. … Anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 KHG. Dort wird die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Gesetzeszweck genannt. Dieses Ziel wird aber nicht verfolgt, um den Plankrankenhäusern Wettbewerb durch andere Krankenhäuser zu ersparen. Vielmehr dient die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Mittel für die Hauptzwecke des Gesetzes, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen…. Schon mit dem einen der beiden Hauptzwecke betont das Gesetz selbst, dass die Krankenhäuser eigenverantwortlich wirtschaften sollen; das schließt das mit Wettbewerb verbundene Risiko geradezu ein. Das Ausscheiden nicht leistungsfähiger Krankenhäuser kann gerade das Ergebnis von Wettbewerb sein… ." Nach dieser Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, schützt das Krankenhausfinanzierungsgesetz die vorhandenen Plankrankenhäuser im Falle einer Überversorgung auch nicht vor ruinösen Wettbewerb, zumal Krankenhäuser durch die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht dem Wettbewerb entzogen werden und sich ferner nicht erkennen lässt, dass die einschlägigen Vorschriften auch dem beruflichen (Erwerbs-) Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären so sinngemäß BVerwG in seinem Urteil vom 25.9.2008 – 3C 35.07 –, a.a.O.. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 1 Abs. 1 KHG, wonach eine Überversorgung mit Krankenhausleistungen allein zu einer Verschärfung des Wettbewerbsdrucks führt, vor welcher Art. 12 Abs. 1 GG nicht schützt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich so nachgehend zum Urteil des BVerwG vom 25.9.2008 – 3 C 35.07 -, a.a.O., das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 23.4.2009 – 1 BvR 3405/08 –, NVwZ 2009, 977, zitiert nach juris. Die genannten rechtlichen Grundsätze sind im vorliegenden Fall anwendbar, denn besteht ein subjektives Recht eines Plankrankenhauses auf Abwehr einer den Wettbewerb verschärfenden Situation selbst dann nicht, wenn (fachgebietsbezogen) ein Überangebot an Krankenhausleistungen geschaffen wird, gilt dies erst recht, wenn – wie hier – nach den Feststellungen im Krankenhausplan des Saarlandes und dem streitbefangenen Feststellungsbescheid eine Ausweitung des Leistungsangebotes mit der Begünstigung der Beigeladenen nicht beabsichtigt ist. Daran vermag auch der Einwand der Antragstellerin nichts zu ändern, wonach jedenfalls faktisch eine Planungsentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen vorliege, die es jener entsprechend ihrer Absicht ermögliche, die von ihr in den Vorjahren rechtswidrig aufgebaute kardiologische Abteilung unter Verwendung des Linksherzkatheter-Messplatzes selbst zu betreiben und kardiologische Leistungen abzurechnen, ohne dass ersichtlich sei, wie es dem Antragsgegner gelingen sollte, die von ihm gewünschte Begrenzung der zu erbringenden Leistungen auf dem bisherigen Stand durchzusetzen. Es ist nämlich allein Sache der Antragsgegnerin, den Krankenhausplan bzw. den auf dessen Grundlage erlassenen Feststellungsbescheid gegenüber der Beigeladenen in die Realität umzusetzen bzw. ggf. rechtlich durchzusetzen. Korrespondierende subjektive Rechte des Antragstellers bestehen nach dem oben Gesagten nicht. Ebenso ist es der Antragstellerin danach verwehrt, die durch die räumliche Nähe der entsprechenden Einrichtung der Beigeladenen nachvollziehbar bewirkte Wettbewerbsverschärfung abzuwehren. Der Antrag ist nach alledem mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und beruht hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 25.1.2011 – 13 B 1712/10 –, GewArchiv 2011, 218 (zitiert nach juris), pauschalierend in Höhe der Hälfte des auf die Hauptsache bezogenen Wertes (30.000,-- €) auf 15.000,-- € festgesetzt.