Beschluss
2 L 262/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0508.2L262.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Erfüllung der Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011 ist die Zustimmung von Miteigentümern nicht erforderlich. (Rn.6)
2. Ist die erfragte Wohnfläche des Anwesens dem Auskunftspflichtigen nicht genau bekannt, darf eine Schätzung erfolgen; der Einschaltung eines Architekten bedarf es insoweit nicht. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erfüllung der Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011 ist die Zustimmung von Miteigentümern nicht erforderlich. (Rn.6) 2. Ist die erfragte Wohnfläche des Anwesens dem Auskunftspflichtigen nicht genau bekannt, darf eine Schätzung erfolgen; der Einschaltung eines Architekten bedarf es insoweit nicht. (Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Mit dem am 19.03.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres mit Schreiben vom 15.03.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.02.2012, mit dem sie zur Erteilung von Auskünften für die Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011 verpflichtet und ihr für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro angedroht wurde. Dieser Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, weil dem rechtzeitig eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2012 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 6 BStatG und § 20 AGVwGO), und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Denn es bestehen nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Auskunftserteilung sind die §§ 6, 18 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 08.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 1781) -ZensG 2011- i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) vom 22.01.1987 (BGBl. I 1987 S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2007 (BGBl. I 2007 S. 2246) -BStatG-. Aus § 15 BStatG ergibt sich, dass die mit der Durchführung einer Bundesstatistik amtlich betraute Stelle u.a. eine natürliche Person zu einer Auskunftserteilung auffordern darf, wenn die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festlegt. Dies ist hier der Fall. Nach § 6 Abs. 1 ZensG 2011 führen die statistischen Ämter der Länder zur Durchführung des Zensus zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch. Die Befragung erfolgt als Bundesstatistik, § 1 Abs. 1 ZensG 2011. Nach § 18 Abs. 1 ZensG 2011 besteht für die Erhebungen nach dem Zensusgesetz mit Ausnahme der freiwilligen Auskunft über das Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 6 ZensG 2011 sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Auskunftspflicht in ihrem Fall erfüllt. Soweit sie geltend macht, sie sei nicht alleinige Eigentümerin des Anwesens und damit nicht berechtigt, ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer Auskünfte über das Anwesen zu erteilen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 2 ZensG 2011 auf sämtliche Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen, ohne dass eine Einschränkung zu bestimmten Eigentumsformen vorgesehen ist. Daraus wird deutlich, dass jeder Eigentümer, auch wenn er nur Miteigentümer ist, umfassend Auskünfte zu dem Gebäude erteilen muss. Die entgegenstehende Rechtsansicht der Antragstellerin findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr geht aus der Formulierung in § 18 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011, wonach neben den Eigentümern auch Verwalter und sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte auskunftspflichtig sind, eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber den Kreis der Auskunftspflichtigen auf alle Personen erstrecken wollte, die in irgendeiner Weise Auskünfte zu dem Gebäude geben können. Dafür spricht auch, dass im Falle von Antwortausfällen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden dürfen (§ 18 Abs. 2 Satz 8 ZensG 2011). Bei dieser Gesetzeslage ist die Zustimmung von Miteigentümern zur Erteilung der Auskünfte nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar greift die Befragung für die Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011 in das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine solche Erhebung ist jedoch zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2011 -8 C 7.10-, dokumentiert bei juris Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erhebung im Wege der Gebäude- und Wohnungszählung beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in §§ 1 ff., 18 ZensG 2011 i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Gebäude- und Wohnungszählung u.a. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt dient und dazu beiträgt, die Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 14) zu erfüllen (vgl. § 1 Abs. 3 ZensG 2011). Die Befragung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, denn die erhobenen Daten dienen allein statistischen Zwecken und werden in anonymisierter Form verarbeitet, wobei das Gesetz Regelungen vorsieht, die den Missbrauch der Daten verhindert und deren Geheimhaltung sicherstellt (vgl. §§ 16, 21, 22 BStatG). Hierdurch werden Auskunftspflichtige wie die Antragstellerin nicht übermäßig belastet. Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis des Zensus 2011 u.a. VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2012 -6 L 13.11-, dokumentiert bei juris, m.w.N. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens ergebe sich im konkreten Fall daraus, dass ihr Fragen zur Wohnfläche ihres Anwesens gestellt worden seien, die sie ohne kostenpflichtige Beauftragung eines Architekten nicht beantworten könne, da sie weder über Baupläne verfüge noch in der Lage sei, selbst ein Aufmaß zu erstellen, kann sie auch damit nicht durchdringen. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass allen auskunftspflichtigen Personen bereits mit den Hinweisen zur Ausfüllung des Erhebungsbogens mitgeteilt worden sei, dass Schätzungen vorgenommen werden dürften, wenn die Wohnfläche nicht genau bekannt sei (vgl. die der Antragstellerin mit übersandten Erläuterungen zu den Wohnungsfragen, Seite 14 Nr. 10 der Verwaltungsunterlagen). Vor diesem Hintergrund ist die Einschaltung eines Architekten nicht erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragstellerin - wie sie zuletzt vorgetragen hat - aufgrund ihres Alters auch nicht zu einer Schätzung in der Lage sein sollte. In diesem Fall hätte sie die Möglichkeit gehabt, in dem Erhebungsbogen unter „Bemerkungen“ hierauf hinzuweisen und ggf. eine andere auskunftspflichtige Person - etwa einen der Miteigentümer - zu benennen, die die erbetene Auskunft erteilen kann. Rechtliche Bedenken gegen die in dem angefochtenen Bescheid weiter enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,- Euro für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der sofort vollziehbaren Auskunftsverpflichtung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Das Zwangsgeld gehört gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 SVwVG zu den zulässigen Zwangsmitteln, welches insbesondere bei einer nicht vertretbaren Handlung - wie der im vorliegenden Fall geforderten Auskunft - in Betracht kommt. Bedenken gegen die Höhe bestehen angesichts des in § 20 Abs. 3 SVwVG vorgesehenen Rahmens (5,- Euro bis 50.000,- Euro) und der Bedeutung des im Einzelfall verfolgten Zweckes nicht. Nach alledem besteht für das Gericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung keine Veranlassung, entgegen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anzuordnen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Regelstreitwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.