Urteil
2 K 276/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0508.2K276.10.0A
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers als konkrete erhebliche Gesundheitsgefahr ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen.(Rn.25)
2. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist zwar grundsätzlich in der Russischen Föderation behandelbar, eine erhebliche Gesundheitsgefahr liegt aber dennoch vor, wenn die mögliche Behandlung vor dem Eintritt einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht zu erreichen ist.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 09.03.2010 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers als konkrete erhebliche Gesundheitsgefahr ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen.(Rn.25) 2. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist zwar grundsätzlich in der Russischen Föderation behandelbar, eine erhebliche Gesundheitsgefahr liegt aber dennoch vor, wenn die mögliche Behandlung vor dem Eintritt einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht zu erreichen ist.(Rn.29) 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 09.03.2010 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist durch die seinerzeit in der Aufnahmeeinrichtung der Landesaufnahmestelle Lebach wohnhafte Klägerin gilt nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, dass Zustellungen und formlose Mitteilungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind, sie im Übrigen am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten. Vorliegend ist der angefochtene Bescheid der Beklagten der Aufnahmeeinrichtung am 11.03.2010 (einem Donnerstag) übergeben und der Klägerin am 16.03.2010 ausgehändigt worden. Stellt man darauf ab, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Übergabe als bewirkt galt – 14.03.2010 –, so war die Klagefrist von zwei Wochen bei Eingang der Klage am 30.03.2010 bereits verstrichen. Daran trifft die Klägerin aufgrund der besonderen Fallumstände aber kein Verschulden, weshalb ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 VwGO). Es muss nämlich gesehen werden, dass die Klägerin nach Mitteilung der Landesaufnahmestelle über den Postzugang erst am Freitag, dem 12.03.2010 benachrichtigt worden ist und es nicht auszuschließen ist, dass ihr eine Abholung des Bescheides aufgrund der nur kurzen Ausgabezeit freitags – 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr – faktisch nicht mehr möglich war. Dies hätte zur Folge, dass die Klagefrist bereits am 14.03.2010 zu laufen begonnen hätte, obwohl die Klägerin selbst bei pflichtgemäßer Beachtung der Abholzeiten erst am 15.03.2010 die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Bescheid aushändigen zu lassen. Aufgrund der verzögerten Benachrichtigung über den Posteingang wäre die ihr zustehende Klagefrist um einen Tag verkürzt gewesen, was bereits für eine Wiedereinsetzung spricht. Hinzukommt, dass die Klägerin an Eides statt versichert hat, sie sei bei Abholung des Bescheides auf die bereits laufende Klagefrist nicht aufmerksam gemacht worden und habe die auf den 16.03.2010 datierte Empfangsbestätigung einer besser deutsch sprechenden Mitbewohnerin gezeigt , die ihr gesagt habe, die Frist laufe am 30.03.2010 ab vgl. zur Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, OVG Sachsen-Anhalt vom 13.09.2001 – 1 L 313/01 – und VG Würzburg, Urteil vom 24.03.2000 – W K 99.31410 – beide zitiert nach juris. Die mithin zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als ihr darin die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG versagt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Grundsätzlich kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. etwa Entscheidung vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 – juris die drohende Verschlimmerung einer Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers als konkrete erhebliche Gesundheitsgefahr ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn die Erkrankung des Schutzsuchenden im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht zureichend behandelt werden kann oder wenn die Krankheit dort zwar prinzipiell hinreichend behandelt werden kann, der Betroffene zu der verfügbaren medizinischen Behandlung aber aus finanziellen oder anderen faktischen Gründen keinen Zugang hat. Voraussetzung ist, dass die fehlende Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, d.h. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers wesentlich verschlechtern würde vgl. dazu zuletzt OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.09.2011 – 3 A 352/09 –. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nach Überzeugung der Kammer im Fall der Klägerin vor. Zwar kann auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), wie sie im Fall der Klägerin diagnostiziert ist, in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelt werden vgl. dazu Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 29.06.2002 an das erkennende Gericht und vom 13.06.2001 an das VG Stuttgart – Nrn. 310 und 277 der Dok. Russische Föderation; vgl. auch Auswärtiges Amt an VG Minden vom 20.08.2004 und hinsichtlich der Behandelbarkeit von PTB – Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen: Deutsche Botschaft Moskau an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 05.04.2006 – jeweils juris-Dokument; zuletzt insoweit auch Urteil der Kammer vom 10.08.2010 – 2 K 44/10 – und OVG Saarlouis – Beschluss vom 11.01.2012 – 3 A 296/10 –. Vorliegend wird die Klägerin eine prinzipiell mögliche Behandlung aber vor dem Eintritt einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht erreichen können. Insoweit stützt sich die Kammer maßgeblich auf das von der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie M. M.-G. zuletzt erstellte, die Diagnose der Klinikärztin der Rheinischen Kliniken L. bestätigende, fachärztliche Attest. Darin heißt es: „Beim letzten Termin gab sie mir einen handgeschriebenen Brief. Aus diesem Brief geht hervor, dass meine Patientin von Militärs auf dem Weg zum Krankenhaus, um ihre Großmutter zu besuchen, vergewaltigt worden ist. Dies geschah mehrmals, im Beisein ihrer damals fünfjährigen Tochter und ihrer Cousine. Sie war angehalten worden, habe ihren Ausweis zeigen müssen. Dann habe man über sie gelacht, sie in eine Ecke, in einen Hausflur oder irgendwohin geschoben, wo man sie aufgefordert hatte, ihre Hose auszuziehen. Dann habe man sie zunächst genötigt, die Männer oral zu befriedigen, anschließend erfolgte die mehrfache Vergewaltigung. Dies hatte sie mir bisher noch nicht erzählt gehabt. So ein Erleben ist ja äußerst schambesetzt. Somit muss ich die bisherige Diagnose, einer rezidivierenden depressiven Störung revidieren, es ist nun von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung ist das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerung, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines anhaltenden Gefühls von betäubt sein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner findet sich hier bei meiner Patientin auch eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerung an das Trauma wachrufen könnten. Sie ist sehr schreckhaft, die Schlafstörung hält an. Angst und Depressionen sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken nicht selten. Alle Korrelaten einer reaktiven Depression finden wir natürlich ebenfalls. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann eine Heilung erwartet werden, allerdings erst nach Jahren, und durch eine spezifische Therapie. Wenn dies nicht stattfindet, besteht die Gefahr, dass eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung stattfindet. Sollte meine Patientin in ihre Heimat zurückkehren müssen, wird sie schon am Flughafen oder sonst wo, wo sie mit uniformierten Menschen zusammenkommt, erkranken. Allein die Uniform würde schon ausreichen, dass eine Retraumatisierung stattfände, erlebt würde.“ Aufgrund des von der Klägerin bei ihrer dreistündigen informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.02.2011 gewonnenen Eindrucks, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin das in dem vorgenannten Attest und in dem zu den Akten gereichen handschriftlichen Brief geschilderte Geschehen tatsächlich erlebt hat. Zwar mag es Parallelen zu dem Vorbringen ihrer Mutter aufweisen, der die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2010 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt hat. Angesichts der in der Verhandlung zutage getretenen emotionalen Betroffenheit der Klägerin ist die Kammer aber überzeugt, dass auch die Klägerin tatsächlich Erlebtes berichtet hat und nicht lediglich die Schilderung ihrer Mutter für ihr eigenes Verfahren in abgewandelter Form übernommen hat. Dass sie die Vergewaltigung durch Miliz-Angehörige in ihrem Verfahren zunächst nicht geltend gemacht hat, ist in dem fachärztlichen Attest hinreichend erklärt („So ein Erleben ist ja äußerst schambesetzt“). Das fachärztliche Attest der Psychiaterin M.-G. genügt den von der Rechtsprechung insoweit verlangten Mindestanforderungen. Aus ihm ergibt sich nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Fachärztin ihre Diagnose – posttraumatische Belastungsstörung ICD 10 F 43.1; rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode ohne psychotische Symptome ICD 10 F 33.2 – gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Es weist auch eine Begründung dafür auf, warum die Erkrankung erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen worden ist. Das den psychischen Zustand der Klägerin beschreibende Attest wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das traumatisierende Ereignis schon Jahre zurückliegt und die Klägerin sich danach noch geraume Zeit in ihrem Heimatland aufgehalten hat. Bei diesen Gegebenheiten ist es für die Kammer nachvollziehbar, wenn es in dem fachärztlichen Attest weiter heißt, Ziel der jetzigen psychiatrischen Behandlung – deren Ablauf die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung geschildert hat – sei es, sie auf eine Behandlung in einer speziellen Einrichtung durch spezifische Traumatherapeuten vorzubereiten. Nach allem hat die aufrechterhaltene Klage Erfolg und ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, russische Staatsangehörige kabardinischer Volkszugehörigkeit, hat am 01.03.2010 Asylantrag gestellt. Sie begehrt nunmehr die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren machte die Klägerin unter Darlegung im Einzelnen geltend, sie habe große Probleme mit ihrem früheren Ehemann gehabt. Weiter legte sie einen ärztlichen Bericht der Rheinischen Kliniken L., Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Psychiatrie vom 27.10.2009 vor (Diagnosen: schwere posttraumatische Belastungsstörung ICD: 10; F 43.1; schwere depressive Episode F 32.2). Hierzu gab sie an, in der Russischen Föderation sei sie wegen ihrer psychischen Probleme nicht in Behandlung gewesen. Zu Hause habe ihr ihre Tante Beruhigungstabletten gegeben, die sie auch eingenommen habe. Weitere Termine in den Rheinischen Kliniken L. habe sie wegen ihrer Verteilung nach St. nicht wahrnehmen können. Lediglich im Februar 2010 sei sie nochmals bei der Ärztin gewesen. Medikamente nehme sie aktuell nicht mehr ein. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 09.03.2010 ab. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen und die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Zur Begründung heißt es, die Klägerin könnte sich wegen ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf das Asylrecht nicht berufen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, ihr Heimatland aus Furcht vor asylerheblicher Verfolgung verlassen zu haben bzw. bei einer Rückkehr dorthin eine solche befürchten zu müssen. Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitskräften habe die Klägerin nicht gehabt. Ihr Vortrag, von ihrem früheren Ehemann verfolgt und misshandelt worden zu sein und diesen Behelligungen nicht ausweichen zu können, sei nicht glaubhaft. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Gewalttätigkeiten um kriminelles Unrecht; für die Annahme, der Klägerin wäre entsprechender staatlicher Schutz verwehrt worden, sei nichts ersichtlich. Außerdem sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin durch Wohnsitznahme an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation etwaigen Nachstellungen ihres früheren Ehemannes hätte entziehen können. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen gleichfalls nicht vor. Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünden nicht. Zwar könne eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit bestehe, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leide. Dies sei hier allerdings nicht der Fall. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, wie die Diagnose (schwere posttraumatische Belastungsstörung) bereits nach einem einmaligen Vorstellungstermin zustande gekommen sei. Zudem habe die Klägerin nicht substantiiert dargetan, derzeit überhaupt behandlungsbedürftig erkrankt zu sein. Überdies sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass etwaige psychische Probleme der Klägerin in der Russischen Föderation behandelt werden könnten. Der am 11.03.2010 bei der Aufnahmeeinrichtung Lebach eingegangene Bescheid wurde der Klägerin am 16.03.2010 dort ausgehändigt. Am 30.03.2010 ging die Klage bei Gericht ein. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist wird geltend gemacht die Klägerin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Klagefrist am 16.03.2010 begonnen habe. Keiner habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Bescheid bereits am 11.03.2010 in der Unterkunft abgegeben worden sei und die Klagefrist drei Tage nach diesem Zeitpunkt begonnen habe. Auch eine Nachbarin, der sie den Bescheid gezeigt habe, habe gesagt, die Frist laufe am 30.03.2010 ab. Insoweit hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung und in der Sache fachärztliche Atteste der Fachärztin für Psychiatrie M. M.-G. vom 16.08. und 10.11.2011 zu den Akten gereicht. Aus den Attesten ergebe sich, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klage sei verfristet. Der angefochtene Bescheid sei der Aufnahmeeinrichtung Lebach am 11.03.2010 übergeben worden und gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gelte die Zustellung am 14.03.2010 als bewirkt. Soweit es in dem fachärztlichen Attest vom 10.11.2011 heiße, die Klägerin sei mehrfach Opfer von Vergewaltigungen von Militärangehörigen geworden, stelle dies einen kompletten Wechsel des klägerischen Vortrages dar, an dem Zweifel bestünden. Die Klägerin habe bislang vorgetragen, niemals Probleme mit staatlichen Stellen oder deren Vertretern gehabt zu haben und sei nur wegen der Probleme mit ihrem ehemaligen Ehemann ausgereist, weil sie sich bei ihren Eltern aufhalten wolle. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2012 informatorisch befragt. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der europarechtlichen Abschiebungshindernisse in der Verhandlung zurück-genommen, so dass diese Begehren abgetrennt und das entsprechende Verfahren unter der Geschäfts-Nr. 2 K 131/12 eingestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte 2 K 130/12 (Tochter der Klägerin), der Akten des VG Düsseldorf 25 K 5950/03.A (Vater und Bruder der Klägerin) und 25 K 2472/10.A (Mutter der Klägerin) sowie der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten einschließlich derjenigen der Familie der Klägerin. Er war ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Russische Föderation Gegenstand der Entscheidungsfindung.