Urteil
2 K 64/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0502.2K64.11.0A
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Leitsätze
Der Dienstherr handelt erkennbar fehlerfrei, wenn er Zugeständnisse an die körperliche Leistungsfähigkeit bei der Art der Verwendung im Hinblick auf die „Schlagkraft der Truppe“ nicht zulässt. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass es bei der Frage der Eignung für die angestrebte Verwendung nicht darauf ankommt, weshalb eine Soldatin länger krankgeschrieben gewesen ist und ob (truppen-) ärztliches Fehlverhalten bei der Behandlung vorlieget. Dies hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren und mit ihrem Einverständnis durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entschieden werden. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Luftlandebrigade 26 vom 24.11.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides derselben Stelle vom 21.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Festsetzung einer Dienstzeit von vier Jahren im Soldatenverhältnis auf Zeit erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In formeller Hinsicht bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beschwerdebescheid von der hierfür zuständigen Stelle erlassen worden ist. Personalbearbeitende Stelle – und damit für den Erlass des Ausgangsbescheids zuständig – war nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 14/5 B 125 Art. 5 Nr. 1 b im Fall der Klägerin die Luftlandebrigade 26, deren stellvertretender Brigadekommandeur den Ausgangsbescheid „in Vertretung“ unterzeichnet hat. Das richtige Rechtsmittel gegen diesen ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Bescheid ist die Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Nach § 23 Abs. 1 WBO tritt nämlich das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens (nach der VwGO), wenn wie vorliegend für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Über die Beschwerde entscheidet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. In der Regel ist der nächste Vorgesetzte desjenigen, dessen Entscheidung angegriffen wird, zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 – 1 WB 17/06 -, juris. Da ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich ist, war vorliegend der Kommandeur der Luftlandebrigade 26 als Vorgesetzter des stellvertretenden Brigadekommandeurs für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Einer Anhörung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) bedurfte es nicht. Zwar soll nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 SBG die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auf Antrag des betroffenen Soldaten bei Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ebenso angehört werden wie bei der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldatengesetz hier einen Ermessensspielraum einräumt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WBO ist der Soldat über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson schriftlich zu belehren. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bei entsprechender Belehrung, die nach Aktenlage nicht erfolgt ist, einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Unabhängig davon unterliegt jedenfalls die vorliegend streitgegenständliche Verlängerung des Dienstverhältnisses eines in der Bewährungszeit befindlichen Soldaten auf Zeit ebenso wie die statusneutrale Weiterverpflichtung nicht der Anhörung. Vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson in der Bundeswehrverwaltung, 6. Auflage, § 23 SBG, Rdnr. 31. Weder handelte es sich um einen Antrag auf Statuswechsel, da sich die Klägerin bereits in dem Status einer Soldatin auf Zeit befand, noch um eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, da das Dienstverhältnis bis zum 31.12.2010 befristet war und auch zu diesem Termin endete. Rechtswidrig sind die Bescheide auch nicht wegen einer möglicherweise unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (SGleiG). Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei Personalangelegenheiten wie der Einstellung, Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs und der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Beteiligungstatbestand auch die hier in Rede stehende Personalangelegenheit – Ablehnung der Dienstzeitverlängerung auf die volle Dienstzeit – erfasst, was mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Anhörung der Vertrauensperson zweifelhaft erscheint. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, ist hier entscheidend, dass das SGleiG an die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der personellen Maßnahmen knüpft, sondern ihr in § 21 lediglich ein Einspruchsrecht und in § 22 die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts einräumt, die allerdings nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder die Dienststelle eine den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat (§ 22 Abs. 2 SGleiG). Nach der zu der vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - §§ 17 ff. LGGNW – ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, vgl. Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 39/10 – juris führt die Verletzung eines solchen Beteiligungsrechts nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG bei gebundenen Entscheidungen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Um eine gebundene Entscheidung handelte es sich vorliegend, weil die Beklagte nach § 37 Soldatengesetz (SG) bei fehlender Eignung eine Weiterverpflichtung der Klägerin als Soldatin auf Zeit nicht vornehmen durfte. Materiell-rechtlich findet der Bescheid – Mitteilung über die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit und gleichzeitig Ablehnung der Verlängerung auf die volle Verpflichtungszeit – seine Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG. Danach darf in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Besitzt der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche Eignung nicht, so steht der Beklagten ein Ermessen, ihn gleichwohl auf die volle Dienstzeit zu übernehmen, nicht zu. In einem solchen Fall ist sie vielmehr verpflichtet, den Antrag abzulehnen. Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21.09.2011 – 2 K 405/11.KO – juris Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin besitze nicht die erforderliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Soldatin, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Soldat für das Soldatenverhältnis auf Zeit charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist, steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte dürfen diese Entscheidung nur dahingehend überprüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. dazu u. a. VG Koblenz, Urteil vom 21.09.2011 a. a. O., m. w. N.; VG Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2003 - 1 B 42/03 – juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011 – 10 A 11233/10 – (Vorinstanz VG Neustadt/ Weinstraße, Urteil vom 02.06.2010 – 3 K 1415/09.NW) juris. In der „Mitteilung“ der Luftlandebrigade 26 vom 24.11.2010 heißt es, die Klägerin habe die Anforderungen, die an einen Soldaten im Außendienst gestellt werden, nicht erfüllen können. Dabei wird auf die Stellungnahme des Kompaniechefs der Klägerin vom 23.11.2010 Bezug genommen, in der ausgeführt ist, die Klägerin verfüge derzeit nicht über die körperlichen Voraussetzungen, die an den Soldatenberuf geknüpft seien. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen die Allgemeine Grundausbildung zweimal vorzeitig beenden müssen. Eine Weiterverpflichtung sei aufgrund ihrer körperlichen Eignung aus Sicht der Kompanie nur auf einem Dienstposten im Innendienst sinnvoll, was aber nicht den Vorstellungen der Klägerin entspreche. In einem zusätzlich eingeholten „Beurteilungsbeitrag“ des 6. Fallschirmjägerbataillons 263 vom 30.11.2010 heißt es, eine Übernahme als Soldatin auf Zeit werde nicht befürwortet. Die Klägerin sei vom 04.10. bis 20.10.2010 zu dem Fallschirmjägerbataillon kommandiert worden, um die Allgemeine Grundausbildung zu wiederholen, die sie im 2. (richtig 3.) Quartal 2010 nicht bestanden gehabt habe. Vom 06. bis 13.10.2010 habe sie krankheitsbedingt in der Ausbildung gefehlt. Am 15.10. habe sie einen 6 km-Eingewöhnungsmarsch durchgeführt, der sie physisch und psychisch an ihre Belastungsgrenze geführt habe. Die Klägerin sei eine junge und selbstbewusste Soldatin, deren Leistungen den dienstlichen Anforderungen teilweise entsprochen hätten. Ihren Wissensvorsprung aus der vorherigen Grundausbildung habe sie nur selten zum Nutzen ihrer Kameraden einbringen können. Die Eignung zum SaZ sowie die Eignung zum Wiederholen des Ausbildungsabschnitts Allgemeine Grundausbildung habe nicht festgestellt werden können. Bei diesen Gegebenheiten ist die Klägerin nach der maßgeblichen Einschätzung ihrer direkten und weiteren militärischen Vorgesetzten für die von ihr angestrebte Verwendung als Luftlandepionier zu Recht als nicht geeignet angesehen worden. Nicht zu beanstanden ist es, die körperliche Eignung an der körperlichen Leistungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit zu bemessen und einen „wenigstens durchschnittlichen Gesundheitszustand“ zu fordern. Dass die Beklagte diesen Gesundheitszustand mit Blick auf die anhaltenden Krankschreibungen der Klägerin nicht festzustellen vermochte, ist in dem Beschwerdebescheid damit begründet, dass die vorgesehene Verwendung der Klägerin als Pionier in einer Luftlandepionierkompanie den Fallschirmsprungdienst und damit eine erhöhte körperliche Leistungsfähigkeit voraussetze. Zudem bestünden in der Luftlandetruppe als Bestandteil der Kampftruppen besondere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, um im Einsatz bestehen zu können. Umso mehr gelte dies für den Dienst als Luftlandepionier, der regelmäßig einer nochmals gesteigerten Belastung und zusätzlichen psychischen Anforderungen ausgesetzt sei. Der Dienstherr handelt erkennbar fehlerfrei, wenn er Zugeständnisse an die körperliche Leistungsfähigkeit bei dieser Art der Verwendung im Hinblick auf die „Schlagkraft der Truppe“ nicht zulässt. Fallbezogen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einschätzung, dass es bei der Frage der Eignung für die angestrebte Verwendung nicht darauf ankomme, weshalb die Klägerin länger krankgeschrieben gewesen sei und ob (truppen-) ärztliches Fehlverhalten bei der Behandlung vorliege. Dies hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die Klägerin eine Verwendung im Innendienst ausdrücklich abgelehnt hat, ihrer Weiterverpflichtung auch ihr „übriges Leistungs- und Befähigungsbild“ entgegenstand und es ihr nach den dahin zu verstehenden Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten zudem an der charakterlichen Eignung mangelte ( vgl. S.3 der Klageerwiderung vom 13.07.2011). Was die Klägerin dem entgegenhält, greift nicht durch. Was die Folgen ihres Sturzes während eines Ausbildungsmarsches einschließlich der insoweit erfolgten ärztlichen Behandlung angeht wird die Klägerin in dem Beschwerdebescheid zu Recht auf ein noch einzuleitendes Verfahren auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung verwiesen, das von dem Begehren auf Weiterverpflichtung zu trennen sei, weshalb auch ein weiteres Verbleiben im Dienst unter eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 2 SG nicht in Betracht komme. Im Übrigen muss gesehen werden, dass die Klägerin nicht nur wegen der geltend gemachten Knieverletzung, sondern ausweislich ihres Beschwerdeschreibens auch wegen der Nebenwirkungen einer Grippeimpfung krankgeschrieben war. Mithin kommt es bei der an der vorgesehenen Verwendung der Klägerin orientierten Eignungsprüfung nur darauf an, ob die Klägerin während der Probezeit zu erkennen gegeben hat, dass sie den an einen Luftlandepionier zu stellenden erhöhten Anforderungen physischer und psychischer Art gerecht werden wird. Dies war dies nach der maßgeblichen Einschätzung ihrer militärischen Vorgesetzten nicht der Fall. Jedenfalls der Beschwerdebescheid vom 21.12.2010 geht auf den zentralen Einwand der Klägerin, ihre mangelnde körperliche Leistungsfähigkeit sei auf die im Dienst zugezogene Knieverletzung zurückzuführen und nach der Operation könne sie die geforderten Leistungen wieder erbringen, in hinreichender Weise ein. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte von einem nur unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre. Soweit sich die Klägerin für die Verwendung als Luftlandepionier für geeignet hält, stellt dies ihre vorliegend allerdings nicht maßgebliche Selbsteinschätzung dar. Nach allem hat die Beklagte die Weiterverpflichtung der Klägerin zu Recht abgelehnt, weshalb die Klage abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 13.037,57 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Begründung eines Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit. Mit Verpflichtungserklärung vom 26.04.2010 verpflichtete sich die Klägerin, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen zu werden und vier Jahre Wehrdienst zu leisten. Aufgrund ihrer Erklärung wurde ihre Dienstzeit ab 01.07.2010 auf sechs Monate bis zum Ablauf des 31.12.2010 mit dem Ziel festgesetzt, die volle Verpflichtungszeit von vier Jahren bei Bewährung auszusprechen. Unter dem 23.11.2010 beantragte der Kompaniechef der Klägerin bei der Luftlandepionierkompanie 260 die „Nichtfestsetzung der Dienstzeit nach Ablauf der Bewährungszeit wegen mangelnder Eignung“. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin verfüge derzeit nicht über die körperlichen Voraussetzungen, die an den Soldatenberuf geknüpft seien. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen die allgemeine Grundausbildung zweimal vorzeitig beenden müssen. Eine Weiterverpflichtung sei aufgrund ihrer körperlichen Eignung aus Sicht der Kompanie nur auf einen Dienstposten im „Innendienst“ sinnvoll. Dies entspreche jedoch nicht den Vorstellungen der Klägerin; sie sehe sich weiterhin in einer Verwendung im „Außendienst“. Mit Bescheid des stellvertretenden Brigadekommandeurs der Luftlandebrigade 26 vom 24.11.2010 wurde der Klägerin sodann mitgeteilt, dass sie nach Beendigung ihrer Dienstzeit mit Ablauf des 31.12.2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. Mit Ablauf der Bewährungszeit habe die Klägerin nicht die Anforderungen erfüllen können, die an einen Soldaten im Außendienst gestellt würden. Eine Weiterverpflichtung (Festsetzung auf die volle Verpflichtungszeit) sei durch die angeführten Gründe aus Sicht des Kompaniechefs nur auf einen Dienstposten im „Innendienst“ sinnvoll. Einen derartigen Einsatz lehne die Klägerin nachweislich ab. Gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Mitteilung legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2010 Beschwerde ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe während der Grundausbildung einen Dienstunfall erlitten und sei wegen der dadurch verursachten langwierigen ärztlichen Behandlung außer Stande gewesen, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. In dem Antrag des Kompaniechefs sei nicht vermerkt, dass sie lediglich aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen die Anforderungen nicht erfülle. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Kommandeurs der Luftlandebrigade 26 vom 21.12.2010, der Klägerin am 04.01.2011 zugestellt, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die vorgeschriebenen Form-, Frist- und Zuständigkeitsvorschriften seien eingehalten. Zuständig im Fall der Klägerin sei der stellvertretende Brigadekommandeur gewesen, da dieser die Personalbearbeitende Stelle sei. Gemäß ZDv 14/5 B 127 Nr. 5 Abs. 5 dürfe die Verlängerung der Dienstzeit nach der Bewährungszeit wegen mangelnder Eignung, Leistung und Befähigung abgelehnt werden. Die Eignung bemesse sich nach der Gesamtheit der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften. Die körperliche Eignung ergebe sich aus der körperlichen Leistungsfähigkeit, die auch auf der Durchhaltefähigkeit beruhe. Hierzu zähle ein wenigstens durchschnittlicher Gesundheitszustand. Durch die anhaltenden Krankschreibungen stehe der Gesundheitszustand und somit die körperliche Eignung der Klägerin grundsätzlich in Frage, was der Verlängerung der Dienstzeit im Wege stehe. Zwar erlaube § 3 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) das Verbleiben im Dienst trotz eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit dann, wenn eine Wehrdienstbeschädigung vorliege, was allerdings nicht der Fall sei. Zwar sei die Klägerin gemäß Unfallvermerk der Luftlandepionierkompanie 260 am 21.07.2010 bei einem ausbildungsbedingten Marsch auf das Knie gestürzt und sei diese Verletzung wohl ursächlich gewesen für die anhaltenden und wiederholten gesundheitlichen Probleme. Diese Schädigung sei jedoch nicht als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden; es sei auch kein Verfahren eingeleitet worden. Auch im Falle einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung erfolge die Weiterverpflichtung nicht automatisch. In diesem Falle werde lediglich ein Ermessen des Dienstherrn eröffnet, ob er sich auch mit einer geringeren körperlichen Leistungsfähigkeit zufrieden gebe. Auf die Ausübung dieses Ermessens bestehe jedoch kein Anspruch. Die Klägerin sei als Pionier in der Luftlandepionierkompanie vorgesehen gewesen. Die Verwendung auf einem solchen Dienstposten erfordere regelmäßig den Fallschirmsprungdienst und setze somit schon eine erhöhte körperliche Leistungsfähigkeit voraus. Davon abgesehen bestünden in der Luftlandetruppe als Bestandteil der Kampftruppen sui generis erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Der Dienst als Luftlandepionier sei regelmäßig einer nochmals gesteigerten Belastung und zusätzlichen Anforderungen ausgesetzt. Abstriche und Zugeständnisse an die körperliche Leistungsfähigkeit seien somit abwegig. Der stellvertretende Brigadekommandeur habe deshalb auf die Ausübung seines Ermessens verzichten können. Darüber hinaus sprächen die von der Klägerin auch in nicht dienstbefreiten Phasen erbrachten körperlichen Leistungen gegen sie. So habe sie laut Beurteilungsbeitrag des Kompaniechefs des 6. Fallschirmjägerbataillons vom 30.11.2010 ein einfacher Eingewöhnungsmarsch von 6 km an die Grenze ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit gebracht. Auch dieser Vorgesetzte habe eine Eignung zur Soldatin auf Zeit nicht erkennen können. Auch ihr übriges Leistungs- und Befähigungsbild erlaube keine bevorzugte Behandlung des Weiterverpflichtungswunsches. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.01.2011 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Bescheide seien bereits aus formalen Gründen rechtswidrig. Zunächst hätte der Kommandeur der Luftlandebrigade 26 über die Fortführung oder Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin entscheiden müssen. Richtige, zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Stelle wäre der Vorgesetzte des Kommandeurs der Luftlandebrigade 26 gewesen. Rechtswidrig sei die Verfügung zudem, weil weder die Vertrauensperson noch die Gleichstellungsbeauftragte angehört worden seien. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz solle die Vertrauensperson angehört werden bei Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und nach Nr. 6 bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldatengesetz einen Ermessensspielraum einräume. Diese Regelungen seien im vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls um das statusrechtliche Schicksal eines Dienstverhältnisses gehe, nach der Ratio legis ebenfalls anzuwenden. Die unterbliebene Anhörung führe zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Ferner stelle die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einen rechtswidrigen Verfahrensfehler dar, der ebenfalls zur Aufhebung der Maßnahme führe. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Soldatengleichstellungsgesetz wirke die Gleichstellungsbeauftragte bei personellen Maßnahmen mit. Weder sei die Gleichstellungsbeauftragte über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und angehört worden, noch sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Ausnahme im Hinblick auf § 46 VwVfG sei nicht gegeben, da bei den zu treffenden Erwägungen ein Entscheidungsspielraum bestanden habe. Eine nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nicht möglich. Materiell sei die Maßnahme rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr nach §§ 37, 40 SG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Fehlerhaft sei zunächst, dass die Beklagte den Sachverhalt unzureichend erforscht habe. Nach dem Sturz vom 21.07.2010 sei die Klägerin nach einer oberflächlichen Untersuchung durch den Truppenarzt für eine Woche von Märschen, vom Sport und vom Geländedienst befreit worden. Am folgenden Montag hätten sich die Beschwerden zwar verschlimmert, die Klägerin sei aber dennoch vom Truppenarzt gesund geschrieben worden und habe, so gut es ihr möglich gewesen sei, an der weiteren Ausbildung teilgenommen. Da sich keine Besserung eingestellt habe, sei die Klägerin durch einen den Truppenarzt vertretenden zivilen Vertragsarzt zu einer MRT-Untersuchung überwiesen worden, die am 02.08.2010 stattgefunden habe. Danach sei die Klägerin innendienstfähig geschrieben worden. Nur auf intensives Drängen der Klägerin selbst sei ein Termin im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg vereinbart worden. Dort seien eine sofortige Entlastung durch Stützen sowie physiotherapeutische Maßnahmen verordnet worden. Nach zahlreichen weiteren Besuchen beim Truppenarzt, zwischenzeitlich erfolgten Gesund- und Krankschreibungen habe endlich am 06.12.2010 die Arthroskopie im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg stattgefunden. Mittlerweile sei die Klägerin genesen. Da der Dienstherr nicht sämtliche für die Bewertung der Eignung relevanten Umstände in seine Entscheidung eingestellt habe, sei er fehlerhaft zur Annahme der Nichteignung gelangt. So sei die Beklagte wohl von einer körperlich bedingten Nichteignung ausgegangen, obwohl eine verzögerte und unprofessionelle truppenärztliche Behandlung für die Dauer und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich gewesen sei. Dies dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gewertet werden. Hätte die medizinisch indizierte, aber verzögert durchgeführte Operation rechtzeitig stattgefunden, wäre der Grund für die angebliche Nichteignung entfallen. Die Klägerin habe also durchaus den Anforderungen genügt, sie sei lediglich zeitweise und aus Gründen, die in der Sphäre des Dienstherrn gelegen hätten, über einen längeren Zeitraum als objektiv erforderlich aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig gewesen. Aufgrund der genannten Umstände seien die Verfügungen auch ermessensfehlerhaft ergangen. Sie gingen von einer unvollständigen Tatsachengrundlage aus und ließen wesentliche Gesichtspunkte außer Acht. Zudem werde § 3 Abs. 2 SG nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt. Objektiv habe eine Wehrdienstbeschädigung vorgelegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Mitteilung der Luftlandebrigade 26 – Stellvertretender Brigadekommandeur – vom 24.11.2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Luftlandebrigade 26 – Kommandeur – vom 21.12.2010 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 26.04.2010 auf Festsetzung einer Dienstzeit von vier Jahren im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, zunächst bestünden keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidungen. Wer Personalbearbeitende Dienststelle für Mannschaften der Teilstreitkraft Heer sei, richte sich nach der ZDv 14/5 B 125 Art. 5. Nach Art. 5 Nr. 1 b seien die Brigaden zuständig, soweit nicht nach Nr. 1 a eine Zuständigkeit der Bataillone bestehe. Die Luftlandepionierkompanie 260 sei truppendienstlich direkt der Luftlandebrigade 26 unterstellt, so dass sich die Zuständigkeit für die Personalbearbeitung nach Nr. 1 b richte. Eine Anhörung der Vertrauensperson habe unterbleiben können. Die von der Klägerin angeführten Tatbestände des § 23 des Soldatenbeteiligungsgesetzes seien nicht einschlägig. Die Klägerin begehre die Weiterführung ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit, so dass kein Statuswechsel, sondern die Neubegründung eines Dienstverhältnisses in Frage komme. Diesen Fall, der mit der statusneutralen Weiterverpflichtung zu vergleichen sei, regele § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG erkennbar nicht. Es liege auch kein vorzeitiges Dienstende vor, weil das Dienstverhältnis der Klägerin auf sechs Monate festgesetzt gewesen sei und damit durch Zeitablauf geendet habe. Daher fehle es für die Erfüllung der Nr. 6 bereits am Merkmal der „Vorzeitigkeit“. Entsprechendes müsse auch für die fehlende Einschaltung der Gleichstellungsbeauftragten gelten, deren Beteiligung ebenfalls von einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig sei. Der als antizipierter Antrag auf eine „weitere“ Übernahme in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit zu wertende Antrag, sei materiell zu Recht abgelehnt worden. Die Klägerin begehre die Begründung eines Dienstverhältnisses ab dem 01.01.2011. Anspruchsgrundlage hierfür sei § 37 i. V. m. § 40 SG. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG setze tatbestandlich die charakterliche, geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat voraus. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Bescheides vom 24.11.2010 festgestellt, dass diese Eignung nicht bestehe und auch absehbar nicht bestehen werde. Zur gleichen Feststellung komme der Beschwerdebescheid. Die Ablehnungsentscheidung habe damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf Ermessenserwägungen beruht. Die unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin seien vielmehr aufgrund ihres persönlich gewonnenen Eindrucks zu der Auffassung gekommen, dass es der Klägerin an der charakterlichen und körperlichen Eignung mangele. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen des Kompaniechefs der Luftlandepionierkompanie 260 vom 23.11.2010 und des Ausbildungsoffiziers beim 6. Fallschirmjägerbataillon 263 vom 30.11.2010. Die damit verbundene Prognoseentscheidung unterliege einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf willkürliche Entscheidungen oder die Zugrundelegung sachfremder Erwägungen beschränken müsse. Bei der Klägerin habe auch kein geringerer Eignungsmaßstab im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 SG angelegt werden müssen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm sei eine Wehrdienstbeschädigung i. S. d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des SVG. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen sei jedoch lediglich ein Unfallvermerk über den Vorfall vom 21.07.2010 gefertigt worden. Ein förmliches Anerkenntnisverfahren habe insoweit nicht stattgefunden. Unabhängig davon setze sich der Beschwerdebescheid detailliert mit den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SG auseinander und belege anhand der geplanten Verwendung der Klägerin, dass Abstriche an der körperlichen Eignung mit dem notwendigen Anforderungsprofil eines Luftlandepioniers nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beschwerdebescheid lege dar, dass es auf eine Ermessensausübung, die hilfsweise gleichwohl angestellt werde, nicht ankomme, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere die anerkannte Wehrdienstbeschädigung, nicht vorlägen. Ihre zwischenzeitliche Genesung könne die Klägerin allenfalls im Rahmen einer neuerlichen Bewerbung geltend machen, weil es für die gerichtliche Überprüfung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.