Beschluss
2 L 907/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0221.2L907.11.0A
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Leitsätze
1. Zur eingeschränkten Mitbestimmungspflicht der Personalvertretung bei der Abordnung eines Beschäftigten im Sinne des § 14 Abs. 3 BPersVG.(Rn.13)
2. Die Abordnung eines Bundesbeamten zu einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit setzt nur einen sachlichen, die Ermessensentscheidung tragenden Grund voraus.(Rn.26)
3. Zum Bewertungskatalog für Dienstposten bei der Bundesagentur für Arbeit.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur eingeschränkten Mitbestimmungspflicht der Personalvertretung bei der Abordnung eines Beschäftigten im Sinne des § 14 Abs. 3 BPersVG.(Rn.13) 2. Die Abordnung eines Bundesbeamten zu einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit setzt nur einen sachlichen, die Ermessensentscheidung tragenden Grund voraus.(Rn.26) 3. Zum Bewertungskatalog für Dienstposten bei der Bundesagentur für Arbeit.(Rn.29) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 20.09.2011 bei Gericht eingegangene Antrag, „der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2012 als Mitglied der Geschäftsführung sowie Abwesenheitsvertreter des Vorsitzenden der Geschäftsführung der AA S. zur Regionaldirektion R. als Bereichsleiter Programmberatung für den Bereich Arbeitgeber abzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die gemäß Verfügung vom 29.08.2011 ausgesprochene Abordnung wieder rückgängig zu machen“, ist nach dem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2011 (Bl. 131 der Gerichtsakte) und der am 19.12.2011 erhobenen Klage -2 K 1883/11-, mit der der Kläger die Aufhebung der Abordnungsverfügung vom 29.08.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2011 begehrt, bei sachgerechtem Verständnis auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichtet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt aus Subsidiaritätsgründen nicht in Betracht, weil es sich bei der Abordnungsverfügung vom 29.08.2011 um einen Verwaltungsakt handelt, so dass einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 VwGO zu gewähren ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) Da die gegen die Abordnung gerichtete Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 126 Abs. 4 BBG), richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Rückgängigmachung der Vollziehung begehrt hat, ist dem durch einen Ausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO Rechnung zu tragen. Der so verstandene Eilrechtsschutzantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach gefestigter Rechtsprechung u.a. des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Vgl. zuletzt den Beschluss vom 09.01.2012 -1 B 406/11- mit zahlreichen Hinweisen zur einschlägigen Senatsrechtsprechung hat ein Beamter bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das wird durch die gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 4 BBG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung entfalten, bestätigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabengebiets offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2012, a.a.O., zu der für Landesbeamte geltenden inhaltsgleichen Regelung in § 54 Abs. 4 BeamtStG Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Die Kammer vermag unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erkennen, dass die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.08.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2011 offensichtlich rechtswidrig ist. Zunächst begegnet die Verfügung in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere erweist sich die Abordnungsverfügung nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie keine Begründung enthält. Dabei kann dahinstehen, ob eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG entsprechende Begründung hier gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG unterbleiben konnte, weil dem Antragsteller die Auffassung der Antragsgegnerin über die Sach- und Rechtslage aufgrund der am 29.04.2011, 06.05.2011 und 15.06.2011 geführten Personalgespräche, die die geplante vorübergehende Abordnung des Antragstellers zum Gegenstand hatten und in denen die Gründe hierfür mit dem Antragsteller ausführlich erörtert wurden, bereits bekannt war. Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Begründungsmangel als unbeachtlich im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG anzusehen, da die Antragsgegnerin die für die Abordnung des Antragstellers maßgeblichen Gründe und Erwägungen im Rahmen des zwischenzeitlich durchgeführten Widerspruchsverfahrens aufgezeigt und damit die Begründung in zulässiger Weise nachgeholt hat. Entsprechendes hat auch in Bezug auf eine etwaige unterbliebene vorherige Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG zu gelten, falls man die mit dem Antragsteller geführten Personalgespräche nicht als Anhörung im Rechtssinne ansehen will. Ein in der unterbliebenen Anhörung liegender Verfahrensmangel wäre im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, da der Antragsteller im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, seine Belange geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Abordnungsverfügung auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG normiert für Abordnungen von Beamten für eine Dauer von mehr als drei Monaten eine Mitbestimmungspflicht der Personalvertretung, wobei neben dem Personalrat der abgebenden Dienststelle grundsätzlich auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zustimmen muss. Allerdings folgt aus § 82 Abs. 1 BPersVG, dass in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. Demnach ist in Fällen, in denen eine vorgesetzte Dienststelle die Abordnung eines Beamten von einer nachgeordneten zu einer vorgesetzten Stelle verfügt, die Stufenvertretung bei der vorgesetzten Behörde statt der (örtlichen) Personalvertretung der abgebenden Dienststelle und daneben die (örtliche) Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1994 -6 P 32.92-, BVerwGE 96, 355; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 75 Rdnrn. 62, 74, § 76 Rdnrn. 44-46, 59 sowie § 82 Rdnr. 8 ff.; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 76 Rdnrn. 15a, 17 Hinsichtlich der Abordnung des Antragstellers, die seitens der Antragsgegnerin als vorgesetzte Dienststelle von der Agentur für Arbeit S. als nachgeordnete Dienststelle zur Antragsgegnerin als vorgesetzte Dienststelle verfügt worden ist, wäre somit - ungeachtet der Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - der bei der Antragsgegnerin gebildete Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung an Stelle des (örtlichen) Personalrats der abgebenden Agentur für Arbeit S. und zusätzlich der (örtliche) Personalrat der Antragsgegnerin als aufnehmender Dienststelle zu beteiligen gewesen. Dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, vor Erlass der streitgegenständlichen Abordnungsverfügung die Zustimmung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, ist entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht geeignet, eine Zuständigkeit des dort gebildeten Hauptpersonalrats zu begründen. Für die Zuständigkeit der Personalvertretung kommt es nämlich allein darauf an, ob die handelnde Dienststelle - hier die Antragsgegnerin - befugt ist, eine Entscheidung mit Außenwirkung zu treffen. Vgl. Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, a.a.O., § 82 Rdnr. 6, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung Zu berücksichtigen ist indes, dass es sich bei dem Antragsteller zumindest bei der abgebenden Dienststelle um einen der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten handelt, in deren Personalangelegenheiten der Personalrat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur auf Antrag mitbestimmt. Zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personen gehören die in § 7 BPersVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Bei den in 7 BPersVG genannten Personen handelt es sich regelmäßig um den Leiter der Dienststelle, seinen ständigen Vertreter, die in § 7 Satz 3 BPersVG aufgeführten Abteilungsleiter und die nach § 7 Satz 4 BPersVG bestimmten sonstigen Beauftragten. Zum Teil abweichend hiervon bestimmt § 88 Nr. 2 BPersVG, dass für die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit die Geschäftsführung handelt, wobei diese sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen kann; § 7 Satz 3 und 4 BPersVG bleibt unberührt. Als Mitglied der Geschäftsführung (als Geschäftsführer operativ und zugleich Abwesenheitsvertreter des Vorsitzenden der Geschäftsführung) der Agentur für Arbeit S. gehört der Antragsteller unzweifelhaft zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personen, hinsichtlich derer das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eingeschränkt ist. Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht des Gesetzgebers, zur Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung Interessenkonflikte zu verhindern und die Unabhängigkeit der von § 14 Abs. 3 BPersVG erfassten Personen gegenüber der Personalvertretung zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.10.1993 -6 P 18.91-, PersR 1994, 165 und vom 20.03.2002 -6 P 6.01-, PersR 2002, 302 Diese Konflikte sind dann zu befürchten, wenn Beschäftigte in Dienststellungen berufen werden sollen, in denen sie die Position eines „sozialen Gegenspielers des Personalrats“ einnehmen, ihre Berufung aber von der Zustimmung der Personalvertretung abhängig wäre. Ist statt des Personalrats der Dienststelle, der die Beschäftigten im Sinne des § 14 Abs. 3 BPersVG angehören und in der sie ihre Funktion als Gegenspieler ausüben, eine Stufenvertretung zuständig, so ist nach herrschender Meinung auch deren Beteiligung von einem Antrag des Betroffenen abhängig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1966 -VII P 13.65-, PersV 1966, 275 sowie Beschlüsse vom 21.10.1993 -6 P 18.91- und vom 20.03.2002 -6 P 6.01-, a.a.O. Das wird u.a. damit begründet, dass der in einem solchen Fall nach § 82 Abs. 2 BPersVG anzuhörende Personalrat der Beschäftigungsdienststelle unter Umständen maßgeblichen Einfluss nehmen und bereits dies den dortigen Gegenspieler des Personalrats in der Unabhängigkeit seiner Amtsführung gegenüber „seinem“ Personalrat beeinträchtigen könne. Andererseits schließt das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG aufgrund einer zweckorientierten Auslegung bei bestimmten Maßnahmen aus, die zum Wegfall der Gegenspieler-Funktion führen. Danach hängt die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei der Abordnung oder Versetzung eines Beschäftigten, der bei der abgebenden Dienststelle z.B. zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist, nicht von einem Antrag des Beschäftigten ab, wenn dieser künftig nicht mehr mit Personalangelegenheiten befasst sein soll; die Antragsabhängigkeit der Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle bleibt davon unberührt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1993 -6 P 18.91-, a.a.O. Ausgehend davon gilt im Fall des Antragstellers, dass der bei der Antragsgegnerin gebildete Bezirkspersonalrat, der als Stufenvertretung an Stelle des (örtlichen) Personalrats der abgebenden Agentur für Arbeit S. zu beteiligen gewesen wäre, nur auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers einzuschalten gewesen wäre, während dies für den (örtlichen) Personalrat der Antragsgegnerin als aufnehmender Dienststelle nicht gilt, da der Antragsteller nach seiner Abordnung als Bereichsleiter Programmberatung für den Bereich Arbeitgeber tätig werden soll und in dieser Funktion nicht mehr Gegenspieler des Personalrats sein wird (vgl. das vom Antragsteller eingereichte Organigramm der Antragsgegnerin, Bl. 72 der Gerichtsakte). Da ein Antrag auf Beteiligung der Stufenvertretung zu keinem Zeitpunkt gestellt wurde - entgegen den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten hatte der Antragsteller hierfür ausreichend Zeit, nachdem ihm im letzten Personalgespräch am 15.06.2011 (Teil III, Bl. 13 der Verwaltungsakte) ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass die geplante Abordnungsmaßnahme formell zum Oktober umgesetzt werde, und ihm die Möglichkeit, die Mitbestimmung der Personalvertretung zu beantragen, aufgrund seiner Position als Mitglied der Geschäftsführung und zugleich Abwesenheitsvertreter des Vorsitzenden der Geschäftsführung auch ohne Weiteres erkennbar war - war hier nur der (örtliche) Personalrat der Antragsgegnerin als aufnehmender Dienststelle förmlich zu beteiligen. Dieser hat indes am 26.08.2011 und damit noch vor Erlass der Abordnungsverfügung vom 29.08.2011 ausdrücklich erklärt, dass er gegen die geplante Maßnahme keine Einwendungen erhebe (Teil I, Bl. 12 der Verwaltungsakte). Dass der (örtliche) Personalrat der abgebenden Agentur für Arbeit S. und der Bezirkspersonalrat von der Personalmaßnahme ebenfalls in Kenntnis gesetzt wurden, beruht auf § 2 BPersVG (vertrauensvolles Zusammenwirken) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Kenntnisnahme jeweils erst nach Ergehen der Abordnungsverfügung erfolgt ist (Teil I, Bl. 14 und 17 der Verwaltungsakte). Auch in materieller Hinsicht erweist sich die streitgegenständliche Abordnungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 27 Abs. 1 BBG steht die Abordnung eines Beamten, d.h. die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, im Ermessen des Dienstherrn, wobei die Abordnung ganz oder teilweise erfolgen kann. Nach § 27 Abs. 2 BBG ist eine Abordnung ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Die Zustimmung des Beamten ist nach § 27 Abs. 3 BBG nur in Ausnahmefällen erforderlich, z.B. wenn die Abordnung länger als zwei Jahre dauert und die Tätigkeit nicht dem bisherigen Amt entspricht. Ausgehend von diesen gesetzlichen Regelungen ist die Abordnung des Antragstellers für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2012 von der Agentur für Arbeit S., Dienststelle B-Stadt, zu der ebenfalls in B-Stadt befindlichen Dienststelle der Antragsgegnerin, wo ihm mit Zustimmung der Zentrale vorübergehend der Dienstposten eines Bereichsleiters Programmberatung für den Bereich Arbeitgeber übertragen wurde, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dabei ist nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass es sich hier um die Übertragung einer dem Amt des Antragstellers entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn handelt, die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG nur einen sachlichen, die Ermessensentscheidung tragenden Grund erfordert. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die neue Tätigkeit nicht dem bisherigen Amt des Antragstellers entspricht, wären hier die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BBG - d.h. das Vorliegen dienstlicher Gründe und die Zumutbarkeit der vorübergehenden Wahrnehmung der Tätigkeit - erfüllt. Die Antragsgegnerin hat das dienstliche Interesse an der Abordnung des Antragstellers sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18.11.2011 wie folgt begründet: In der Regionaldirektion R. sei zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres die Stelle der Bereichsleitung Programmbereich Arbeitgeber vakant. Aus Sicht der Geschäftsführung der Regionaldirektion sei dieser Bereich in naher Zukunft dringend durch eine sehr erfahrene Führungskraft zu führen. Die kurz und mittelfristig absehbaren Umstrukturierungsmaßnahmen auf der Ebene der Regionaldirektion und der Agenturen für Arbeit sollten von dieser erfahrenen Führungskraft entsprechend begleitet werden. Der Antragsteller sei einer der fachlich erfahrensten operativen Führungskräfte mit einem breiten Fächer an unterschiedlichen Einsatzorten. Insbesondere habe er wertvolle Erfahrungen bei der bereits durchgeführten Neuaufstellung der Agentur für Arbeit sammeln können. In einem Personalansatzgespräch am 29.04.2011 sei dem Antragsteller das dienstliche Interesse an der Abordnung von der Vorsitzenden der Geschäftsführung dargelegt und erläutert worden. Dabei sei ihm auch verdeutlicht worden, dass die Regionaldirektion R. sein Knowhow auf dem Dienstposten des Bereichsleiters Programmberatung Arbeitgeber dringend benötige. Auch der Gesundheitszustand des Antragstellers sei in dem Personalgespräch entsprechend berücksichtigt worden. Da der Antragsteller im letzten Jahr gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, sei die Abordnung auch in dieser Hinsicht in seinem Interesse erfolgt. Auf dem Dienstposten Bereichsleiter Programmberatung Arbeitgeber sei er nicht in gleicher Weise der täglichen operativen Hektik wie eine Führungskraft einer Agentur für Arbeit ausgesetzt. Als Bereichsleiter Programmberatung Arbeitgeber könne er seine Arbeit viel selbstbestimmter planen. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin das Vorliegen dienstlicher Gründe hinreichend dargelegt. Da der Antragsteller diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat die Kammer im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen Anlass, die Richtigkeit der Darlegungen der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller einwendet, die neue Tätigkeit entspreche nicht seinem statusrechtlichen Amt, ist ihm voraussichtlich nicht zu folgen. Zwar geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Antragsteller gegenwärtig ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleidet, während der Dienstposten des Bereichsleiters Programmberatung für den Bereich Arbeitgeber bei der Antragsgegnerin ausweislich der Dienstpostenzuordnungstabelle für die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 30 der Gerichtsakte) nur der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet ist. Allerdings ist auch der bisherige Dienstposten des Antragstellers als Geschäftsführer operativ bei der Agentur für Arbeit S. ausweislich der Dienstpostenzuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 25 der Gerichtsakte) nur der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Die Antragsgegnerin hat hierzu klarstellend ausgeführt, bei der Bundesagentur für Arbeit sei mit Weisung vom 10.04.2006 ein neuer Bewertungskatalog für Dienstposten eingeführt worden. Nach § 18 BBesG seien die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Der für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit maßgebliche neue Bewertungskatalog basiere auf der entsprechenden Übertragung der Tarifergebnisse. Insoweit sei der bisherige Gleichklang zwischen Tarif und Besoldung beibehalten worden. Da das neue Tarifsystem nur noch 8 Tätigkeitsebenen vorsehe, würden aus dem Spektrum der Bundesbesoldungsordnung A auch nur noch 8 Besoldungsgruppen bewertungsmäßig belegt, obwohl die Struktur der vorhandenen Beamten hierzu eine breitere Spreizung aufweise. Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A seien den unverändert maßgeblichen Laufbahngruppen der Beamten (§§ 15-19 BBG i.V.m. BLV) zugeordnet. Bewertungsgrundlage seien hier die standardisierten Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK), die unabhängig vom individuellen Status einheitlich für alle Beschäftigten gälten. Der Tätigkeitsebene I gemäß TV-BA, die der Laufbahngruppe Höherer Dienst entspreche, sei die Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Weiterhin seien dieser Tätigkeitsebene auch die Beamten zugeordnet, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen worden sei (vgl. insoweit Bl. 57 der Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der individuelle Anspruch von Inhabern eines statusrechtlichen Amtes auf amtsangemessene Verwendung werde regelmäßig mit der dauernden Übertragung eines Dienstpostens der gleichen Tätigkeitsebene erfüllt. Für Beamte, denen - wie dem Antragsteller - ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen worden sei, sei dies vorliegend ein Dienstposten der Tätigkeitsebene I. Da der Antragsteller bisher mit seinem Einverständnis als Geschäftsführer operativ auf einem solchen Dienstposten eingesetzt worden sei und der während der Abordnung wahrgenommene Dienstposten als Bereichsleiter Programmberatung ebenfalls der Tätigkeitsebene I zugeordnet sei, werde er weiterhin amtsangemessen verwendet. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass er auf dem neuen Dienstposten unterwertig beschäftigt werde, ergebe sich bereits daraus, dass die Zahl der Beschäftigten in seinem Zuständigkeitsbereich nunmehr deutlich geringer als auf seinem bisherigen Dienstposten sei und er ausweislich des Organigramms der Antragsgegnerin (Bl. 94 der Gerichtsakte) auch nicht mehr der ersten Führungsebene, sondern allenfalls noch der dritten Führungsebene angehöre. Insoweit ist zu betonen, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes hat; er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes regelmäßig hinnehmen, solange die neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Maßgebend ist insoweit allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes entspricht. Besonderheiten des früheren Amtes, etwa die Zahl der Mitarbeiter und damit der Umfang der Vorgesetztenfunktion sowie ein besonderes gesellschaftliches Ansehen, bleiben hingegen unberücksichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 -2 C 36.98-, BVerwGE 109, 292 Hier ist dem der Abordnungsverfügung beigefügten Tätigkeits- und Kompetenzprofil (Bl. 10 der Gerichtsakte) zu entnehmen, dass es sich bei der Funktion eines Bereichsleiters Programmberatung in der Regionaldirektion um eine herausgehobene Tätigkeit bei einer übergeordneten Behörde handelt, die sich hinsichtlich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, der Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung, der fachlich-methodischen Anforderungen sowie der Kompetenzanforderungen nicht wesentlich von der Funktion eines Geschäftsführers operativ bei einer Agentur für Arbeit unterscheidet (vgl. insoweit das Tätigkeits- und Kompetenzprofil Bl. 16 der Gerichtsakte). Da der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, auf dem bisherigen Dienstposten nicht amtsangemessen beschäftigt gewesen zu sein, kann er dies auch hinsichtlich des neuen Dienstpostens nicht mit Erfolg einwenden. Soweit der Antragsteller die Höherwertigkeit seines bisherigen Dienstpostens im Übrigen damit zu begründen versucht, dass dieser zu Unrecht mit A 14 bewertet worden sei, obwohl er tatsächlich höher hätte angesetzt werden müssen, kann er dies im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet gewesen wäre, auf der Basis des vom Antragsteller neu entwickelten Organisations- und Führungskonzepts für die Agentur für Arbeit S. neue Tätigkeits- und Kompetenzprofile zu entwickeln. Nur ergänzend ist in dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Abordnungsverfügung vom 29.08.2011 selbst dann nicht offensichtlich rechtswidrig wäre, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen würde, dass die neue Tätigkeit nicht seinem bisherigen Amt entspricht. In diesem Fall wären nämlich die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BBG erfüllt, wonach eine Abordnung aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Gründe, die für eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne sprechen könnten, sind nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Schließlich bestehen auch keine erheblichen Zweifel, dass die Antragsgegnerin das ihr bei Abordnungen zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierbei ist das Interesse des Beamten, seinen bisherigen Tätigkeitsbereich beizubehalten oder jedenfalls nicht die neue Tätigkeit bei der anderen Dienststelle aufnehmen zu müssen, unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Beamte dem Dienstherrn zur Verwendung innerhalb dessen gesamten Bereichs, auch durch Abordnung oder Versetzung, zur Verfügung steht. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Abordnung aus dienstlichen Gründen als rechtswidrig erscheinen lassen. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2012, § 27 Rdnr. 37 und § 28 Rdnrn. 76 ff. Umstände in diesem Sinne, die für eine Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin zu seinen Gunsten sprechen würden, hat der Antragsteller nicht dargelegt; solche sind im Hinblick darauf, dass mit der Abordnung nicht einmal ein Ortswechsel verbunden ist, auch ansonsten nicht ersichtlich. Nach alledem hat der Antragsteller die in Rede stehende Personalmaßnahme vorläufig zu akzeptieren. Die Kostenentscheidung des erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- € festgesetzt.