Beschluss
2 L 416/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1017.2L416.11.0A
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Leitsätze
Die (nicht ernennungsbedürftige) Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit anderer Amtsbezeichnung ohne Laufbahngruppenwechsel stellt als so genannte statusberührende Versetzung einen entsprechend dem für Versetzungen geltenden Rechtsvorschriften zu behandelnden Verwaltungsakt dar.(Rn.17)
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ist ausnahmsweise nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar, wenn das dienstliche Bedürfnis maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn geprägt wird. Dies ist etwa anzunehmen, wenn bei der Besetzung von Stellen mit Leitungsfunktion eine bestimmte Personalpolitik verfolgt wird. In einem solchen Falle unterliegt die Entscheidung, sofern der dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum eingehalten ist, lediglich einer Willkürkontrolle.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die (nicht ernennungsbedürftige) Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit anderer Amtsbezeichnung ohne Laufbahngruppenwechsel stellt als so genannte statusberührende Versetzung einen entsprechend dem für Versetzungen geltenden Rechtsvorschriften zu behandelnden Verwaltungsakt dar.(Rn.17) Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ist ausnahmsweise nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar, wenn das dienstliche Bedürfnis maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn geprägt wird. Dies ist etwa anzunehmen, wenn bei der Besetzung von Stellen mit Leitungsfunktion eine bestimmte Personalpolitik verfolgt wird. In einem solchen Falle unterliegt die Entscheidung, sofern der dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum eingehalten ist, lediglich einer Willkürkontrolle.(Rn.32) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der im Dienste des Saarlandes stehende Antragsteller wurde 2003 im Amt des ... zum Leiter des ... Landesbetriebes, einer nachgeordneten Dienststelle des Antragsgegners, bestellt. 2005 wurde er zum Leitenden ... und mit Ernennungsurkunde vom 01.10.2008 zum „Direktor des ... Landesbetriebes“ ernannt. Mit Verfügung vom 08.04.2011 wurde er mit Wirkung vom 15.04.2011 zu dem Antragsgegner versetzt und gleichzeitig zum Leiter der dort neu geschaffenen Stabsstelle ... bestellt. Dazu heißt es in der Verfügung weiter, dass der Antragsteller mit dieser Bestellung von seiner Funktion als Leiter des ...Landesbetriebes entbunden werde und seine Amtsbezeichnung ab diesem Zeitpunkt Ministerialrat laute. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 12.04.2011 Widerspruch ein. Am 06.05.2011 ging der vorliegende Eilantrag bei Gericht ein. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.5.2011 als unbegründet zurück. Dazu führte er im Wesentlichen aus, die Versetzung des Antragstellers habe vorgenommen werden können, ohne dessen Ernennung zum Direktor des ... Landesbetriebes zu widerrufen oder ihn anderweitig zu ernennen, da sich lediglich das von ihm bekleidete funktionelle Amt im abstrakten Sinne, nicht aber sein Amt im status- oder besoldungsrechtlichen Sinne geändert habe. Ferner liege der Versetzung ein dienstliches Bedürfnis zu Grunde, zu welchem der Antragsteller in persönlichen Gesprächen zwischen ihm und Staatssekretär B. unter ausführlicher Erörterung der dienstlichen Gründe für die Versetzung angehört worden sei. Danach könne sich der Antragsteller mit dem neuen Betriebsziel (einer vorrangig ökologisch ausgerichteten Bewirtschaftung) des ... Landesbetriebes nicht in dem Maße identifizieren, wie man es von einem Leiter einer Behörde erwarte, der diese Ziele umsetzen solle. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller sich im Reformprozess bei den Lenkungs- und Arbeitsgruppensitzungen zur Umsetzung dieser Ziele kaum eingebracht habe. Der Antragsteller sei nach wie vor ein Befürworter der vornehmlich monetären Ausrichtung des ... Landesbetriebes und damit als zukünftiger Leiter nicht geeignet, zumal der Betriebsleiter "Multiplikator" für die Umsetzung der neuen Betriebsziele sei und von ihm ein Vordenken im Betrieb erwartet werde. Aufgrund seiner sehr zurückhaltenden und reformkritischen Mitarbeit im Umstrukturierungsprozess sei eine zielgerichtete vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Hausleitung im Sinne der neuen Betriebszielsetzung nicht zu erwarten. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller der jetzigen …..reform mehr als skeptisch gegenüberstehe und dies auch offen einräume, sei er im letzten Gespräch mit Staatssekretär B. am 28.3.2011 mit seiner Versetzung zum Antragsgegner sowie der Bestellung zum Leiter der neuen Stabsstelle einverstanden gewesen. Mit der Funktion als Leiter dieser Stabsstelle sei der Antragsteller auch weiterhin amtsangemessen beschäftigt. Am 30.05.2011 ging die Klage bei Gericht ein (Geschäftszeichen 2 K 501/11). Der Antragsteller bestreitet, dass er mit seiner Versetzung einverstanden gewesen sei. Es treffe zu, dass es insgesamt drei Gespräche mit dem Staatssekretär gegeben habe. Dabei sei erkennbar gewesen, dass sein Ausscheiden beim ... Landesbetrieb gewollt gewesen sei. Insbesondere sei ihm bei dem Gespräch am 28.3.2011 vorgehalten worden, er identifiziere sich nicht mit dem neuen Betriebsziel des ... Landesbetriebes. Auch sei er mit dem Entschluss konfrontiert worden, ihn auf einer neu einzurichtenden Stabsstelle einzusetzen, deren Gegenstand ihm allerdings nur grob skizziert worden sei. Eine ihm zugesagte Stellenbeschreibung habe er in der Folge nicht erhalten. Aus diesem Grunde habe er sich mangels Kenntnis des genauen Gegenstandes der geplanten Stabsstelle weder im Stande gesehen, eine Stellungnahme abzugeben noch sein Einverständnis mit der Versetzung zu erklären. Deshalb fehle es an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Anhörung. Mangels seiner Zustimmung zu der Versetzung müsse für diese auch ein dienstliches Bedürfnis bestehen. Daran fehle es, denn weder liege ein dienstlichen Belangen abträglicher Zustand vor, zu dem er beigetragen hätte, noch sei ein "schlichtes" dienstliches Bedürfnis ersichtlich, welches geeignet wäre, die Versetzung tragfähig zu begründen. Insbesondere sei die Behauptung unrichtig, er habe eine "mehr als kritische Einstellung" gegenüber der ...reform und könne sich als Beamter mit dem von der Politik vorgegebenen neuen Betriebsziel "nicht in dem Maße identifizieren", wie man es vom Leiter einer Behörde erwarten dürfe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Staatssekretär im Reformprozess einen konstruktiv kritischen und ergebnisoffenen Dialog gewünscht habe und es ihm - dem Antragsteller - im Nachhinein nicht vorgehalten werden dürfe, wenn er im gebotenen Maße Kritik geäußert habe. Bei allem politischen Wollen der Führungsebene sei der Leiter einer nachgeordneten Behörde nicht nur bei einer solchen Aufforderung gefordert, aus seiner Sicht mögliche bzw. zu erwartende negative Konsequenzen einer Reform darzulegen. Seines Erachtens bestehe bei den einzuleitenden Maßnahmen die erhebliche Gefahr, dass der ... Landesbetrieb nach Erwirtschaftung erheblicher Gewinne in den Vorjahren - bei gleichzeitig bundesweit anerkannter ökologischer Spitzenstellung - ohne zwingende Not wiederum zu einem millionenschweren Zuschussbetrieb werden würde. Es sei gerade die Pflicht eines Beamten, die diesbezüglich aus seiner Sachkunde und Kompetenz heraus begründete Sorge im Einzelnen darzulegen, auch wenn dies politischen Entscheidungsträgern womöglich missfalle. Unrichtig sei ferner, dass er sich in den Lenkungs- und Arbeitsgruppensitzungen nicht eingebracht habe, denn abgesehen davon, dass dies - insbesondere in der Funktion als Leiter von Arbeitsgruppen - geschehen sei, habe man umgekehrt vielmehr ihn weitgehend aus dem Reformprozess ausgeschlossen. Soweit er in den Arbeitsgruppen mitgewirkt und auch kritische Fragen gestellt habe, werde dies nunmehr als ein offenes Infragestellen der Reformziele bewusst falsch interpretiert. Der an ihn gerichtete Vorwurf, er sei voraussichtlich nicht in der Lage, als Direktor des ... Landesbetriebes die neuen ... wirtschaftlichen Ziele umzusetzen und eine diesbezüglich vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Hausleitung des Antragsgegners sei nicht zu erwarten, sei demnach unhaltbar, diskriminierend und nicht objektiv. Ferner müsse in materiell-rechtlicher Hinsicht beachtet werden, dass er als Direktor des ... Landesbetriebes ernannt worden sei und er aufgrund dessen amtsangemessen nur in dieser Funktion beschäftigt werden könne. Insoweit führe die Versetzung zu einer Degradierung, denn in seiner bisherigen Funktion habe er Verantwortung für 200 Mitarbeiter in einem Betrieb mit einer Bilanzsumme von 70 Millionen Euro sowie jährlichem Umsatz von 12 Millionen Euro getragen. In der Stabsstelle beim Antragsgegner, wo ihm dienstlich lediglich nur noch vier Mitarbeiter unterstellt seien, werde er in die Bedeutungslosigkeit abgeschoben. Mit der Maßnahme gehe ein erheblicher Ansehensverlust einher. Sein Einsatz in der Stabsstelle sei auch deshalb keine amtsangemessene Beschäftigung, da diese Stelle quasi doppelt geführt werde. Nach dem Koalitionsvertrag sei das Thema "Nachhaltigkeit" eine querschnittsorientierte interministerielle Aufgabe mit zentraler Ansiedlung in der Staatskanzlei. Entsprechend seien bereits zu Beginn der Legislaturperiode Mitarbeiter des Antragsgegners zur Staatskanzlei bzw. zur dortigen Stabsstelle abgeordnet worden. Schließlich genieße er Vertrauensschutz hinsichtlich einer ursprünglich als dauerhaft beabsichtigten Übertragung der Leitungsaufgabe beim Landesbetrieb ... Dies schränke den Ermessensspielraum des Antragsgegners ein. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 8.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2011 anzuordnen Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid legt er dar, dass die vom Antragsteller zu bekleidende Stabsstelle bei üblicher personeller Ausstattung eine amtsangemessene Beschäftigung darstelle. Es handele sich keineswegs um eine bedeutungslose Stelle, denn bereits durch deren Bezeichnung werde deutlich, dass der Antragsteller für alle zukunftswichtigen Bereiche, die durch die "Grüne Hausleitung" als zentral bedeutsam angesehen würden, verantwortlich sei. Diese herausgehobene Stellung spiegele sich auch darin wider, dass er als einziger Beamter der Besoldungsgruppe B 2 regelmäßig an den Abteilungsleiter-Runden teilnehmen solle. Ein Anspruch auf eine prestigeträchtige Stellung stehe ihm nicht zu. Mit Blick auf das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergebe sich aus den Ausführungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, dass die politische Entscheidung, den ... Landesbetrieb in Zukunft weniger nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit, sondern verstärkt ökologisch zu betreiben, von ihm nicht akzeptiert werde. Vielmehr habe er diese politische Leitentscheidung, die im Reformprozess nicht zur Diskussion gestanden habe, offen in Frage gestellt. Die geäußerten Zweifel an seiner Loyalität seien daher gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte ..., der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und der Personalakten verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere begehrt der Antragsteller in statthafter Weise nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 1 HS 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, welche sich gegen eine Versetzung richtet und daher gemäß § 54 Abs. 4 BeamtenStG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegenstand der angegriffenen Verfügung ist eine nach § 6 Abs. 4 SBG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtenStG nicht ernennungsbedürftige Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit anderer Amtsbezeichnung ohne Laufbahngruppenwechsel, denn dem Antragsteller ist anstelle des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes des Direktors des ... Landesbetriebes das ebenfalls nach Besoldungsgruppe B 2 besoldete Amt eines Ministerialrats innerhalb der Laufbahngruppe des höheren Dienstes übertragen worden. Dieser Eingriff in das Amt im statusrechtlichen Sinne stellt als so genannte statusberührende Versetzung einen entsprechend den für Versetzungen geltenden Rechtsvorschriften zu behandelnden Verwaltungsakt dar Plog/Wiedow, BBG (alt), Kommentar, § 26 BBG (alt), Rdnr. 2d m.w.N. sowie 5 und 5a; siehe etwa auch: BVerwG, Urteile vom 2.9.1999 – 2 C 36.98 -, BVerwGE 109, 292, und vom 29.4.1982 – 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270, jeweils zitiert nach juris. Die hiergegen gerichtete Klage entfaltet gemäß § 54 Abs. 4 BeamtenStG keine aufschiebende Wirkung, so dass einstweiliger Rechtsschutz ggf. nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 1 HS 1 VwGO zu gewähren ist. Der somit zulässige Antrag ist indes unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 HS 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in welchen gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen von Gesetzes wegen entfällt, die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei liegt dem gegenüber Versetzungen gemäß § 54 Abs. 4 BeamtenStG angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Abwägung des Gesetzgebers zu Grunde, dass im Regelfall dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Umsetzung organisatorischer und personeller Planungen der Verwaltung durch den angeordneten Tätigkeitswechsel der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des betroffenen Beamten gebührt. Dies bedeutet, dass im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme in Betracht kommt Reich, BeamtStG, Kommentar, § 54 Rdnr. 14; Plog/Wiedow, a.a.O., § 26 BBG (alt), Rdnr. 44a zum gleichlautenden § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG mit Hinweis auf die dazu gegebene Gesetzesbegründung. Die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 8.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2011 begegnet indes keinen erheblichen Rechtszweifeln, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben kann. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG, denn unabhängig davon, ob die zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Staatssekretär geführten Gespräche über eine Ablösung des Antragstellers als Direktor des ... Landesbetriebes als Anhörung im Rechtssinne angesehen werden können, wäre ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensfehler mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG mittlerweile geheilt worden Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011 Seite 86 m.w.N.; ferner: Urteil der Kammer vom 8.4.2008 - 2 K 278/06 -. Die Versetzungsentscheidung begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen erheblichen Rechtszweifeln. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB können Beamtinnen und Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nach Satz 2 1. HS bedarf eine Versetzung nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens besteht für die ohne Zustimmung des Antragstellers vorgenommene Versetzung ein dienstliches Bedürfnis. Als dienstliches Bedürfnis ist grundsätzlich jedes sachlich begründete behördliche Erfordernis anzusehen. Dieses kann in Bezug auf die Besetzung des neuen Dienstpostens mit dem Beamten ("Zuversetzung") oder auf seine Ablösung vom bisherigen Dienstposten ("Wegversetzung") bestehen. Dabei ist anerkannt, dass das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses eine tatbestandliche Voraussetzung für die im Ermessen stehende Versetzung darstellt und als unbestimmter Rechtsbegriff im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist Plog/Wiedow, a.a.O., § 26 BBG (alt), Rdnr. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.1.1967 – VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65, zitiert nach juris, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.11.1989 – 1 R 8/89 -. Allerdings kann ausnahmsweise das dienstliche Bedürfnis maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn geprägt werden, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Eine durch die Gerichte zu respektierende, mit dem Organisationsrecht des Dienstherrn - im Vorfeld der Bedürfnisfrage - zusammenhängende verwaltungspolitische Entscheidung ist etwa anzunehmen, wenn bei der Besetzung von Stellen mit Leitungsfunktion eine bestimmte Personalpolitik verfolgt wird in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom Urteil vom 25.1.1967, wie zuvor; siehe auch das Urteil der Kammer vom 16.12.2008 - 2 K 206/08 -; ferner: Schnellenbach, a.a.O., Seite 92. Vorliegend ist die Wegversetzung des Antragstellers vom Amt des Direktors des ... Landesbetriebes erkennbar durch eine solche verwaltungspolitische Entscheidung maßgeblich geprägt. In den Gründen des Widerspruchsbescheides ist insoweit ausgeführt, der Antragsteller habe sich mit dem neuen Betriebsziel des ... Landesbetriebes nicht in dem Maße identifiziert, wie man es von einem Leiter einer Behörde erwarte, der diese Ziele umsetzen solle. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller sich bei den Lenkungs- und Arbeitsgruppensitzungen zur Umsetzung dieser Ziele kaum eingebracht habe. Er sei nach wie vor ein Befürworter der vornehmlich monetären Ausrichtung des ... und damit als zukünftiger Leiter nicht geeignet, zumal der Betriebsleiter Multiplikator für die Umsetzung der neuen Betriebsziele sei und von ihm ein Vordenken im Betrieb erwartet werde. Aufgrund seiner sehr zurückhaltenden und reformkritischen Mitarbeit im Umstrukturierungsprozess sei eine zielgerichtete vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Hausleitung im Sinne der neuen Betriebszielsetzung nicht zu erwarten. Es kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller bei den vorgenannten Sitzungen „kaum eingebracht“ hat, ihm mithin Passivität und Desinteresse an dem Reformprozess vorgehalten werden kann. Entscheidend ist, dass es der Antragsgegner wegen der herausgehobenen Leitungsfunktion des in Frage stehenden Amtes zu Recht für erforderlich hält, dass der Betriebsleiter von der Richtigkeit der im Sinne einer verstärkten ökologischen Ausrichtung neu formulierten Betriebsziele des ... Landesbetriebes vollständig überzeugt ist, der Antragsteller diesen Eindruck aber nicht vermittelt hat. Dass der Antragsgegner mit der Leitungsfunktion des ... Landesbetriebes ein solches Besetzungsprofil verbindet, hält sich im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums und ist von daher einer gerichtlichen Überprüfung – mit Ausnahme einer Willkürkontrolle – grundsätzlich entzogen. Dagegen, dass seine Erwägungen vorgeschoben und damit willkürlich sein könnten, spricht mit Gewicht, dass sie ihren Niederschlag auch in dem in der internen Stellenausschreibung vom 06.04.2011 formulierten Anforderungsprofil finden. Dort heißt es nämlich u. a., die Funktion stelle in besonderem Maße Anforderungen an „die konsequente Umsetzung der ...- und ... politischen Zielsetzungen der Landesregierung“. Willkürfrei erscheint auch die weitere Annahme des Antragsgegners, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Sinne der neuen Betriebszielsetzung sei nicht zu erwarten. Insbesondere war der Antragsgegner mit Blick auf die ihm zukommende Einschätzungsprärogative nicht gehalten, den Dingen ihren Lauf zu lassen, sondern durfte schon aufgrund der während des Reformprozesses zu Tage getretenen kritischen Haltung des Antragstellers in grundsätzlichen Fragen der Reform personelle Maßnahmen ergreifen. Zwar hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren betont, er werde die neuen Betriebsziele entsprechend seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn umsetzen, gleichzeitig aber hervorgehoben, er sehe bei der neuen ... Politik „die erhebliche Gefahr“, dass „der ... ohne zwingende Not wiederum zu einem millionschweren Zuschussbetrieb werden würde“. Dass der Antragsteller mithin seine kritische Haltung hinsichtlich der aus seiner Sicht bestehenden wirtschaftlichen Risiken der neuen Betriebsziele auch nach Abschluss des Reformprozesses aufrecht erhält, bestätigt die Einschätzung des Antragsgegners. Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass er die Stelle mit einem Beamten besetzen möchte, der als „Schlüsselpersönlichkeit“ und „Multiplikator“ hinter der Reform steht, ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers angenommen hat, unterliegt nach allem keinen erheblichen Rechtmäßigkeitszweifeln. Ebenfalls keinen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Antragsgegner dem Antragsteller das Amt eines Ministerialrats unter gleichzeitiger Bestellung zum Leiter der neu geschaffenen Stabsstelle "..." übertragen hat. Insoweit ist zu beachten, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich beanspruchen kann, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Es muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Insbesondere muss er es nicht hinnehmen, auf Dauer unterwertig beschäftigt zu werden oder dadurch aus dem Dienst gedrängt zu werden, dass er Pseudobeschäftigungen zugewiesen erhält, durch die er zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt wird BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 – 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG, zitiert nach juris. Die Versetzung des Antragstellers weist derartige Rechtsfehler nicht auf. Vielmehr ist insoweit davon auszugehen, dass der Antragsteller entsprechend seinem Statusamt angemessen beschäftigt wird. Maßgebend ist insoweit entgegen der Auffassung des Antragstellers allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens, das heißt der Stabsstelle, dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes (Ministerialrat) entspricht. Die vom Antragsteller ins Feld geführten Besonderheiten des früheren Amtes, etwa die Zahl der Mitarbeiter und damit der Umfang der Vorgesetztenfunktion sowie ein besonderes gesellschaftliches Ansehen, bleiben hierbei unberücksichtigt BVerwG, Urteil vom 2.9.1999 – 2 C 36. 98 -, BVerwGE 109, 292; siehe auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 26 BBG (alt), Rdnr. 28c. Der Antragsgegner hat insoweit dargelegt, dass dem Antragsteller mit der Stabsstelle ein Aufgabenbereich zugewiesen worden sei, der insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Personalstärke bzw. Personalverantwortung derjenigen eines normalen - in vielen Fällen von Beamten der Besoldungsgruppe B 2 geleiteten - Referates in der Landesverwaltung entspreche und seine Stellung innerhalb des Verwaltungsaufbaus des Antragsgegners dadurch besonders hervorgehoben werde, dass er - im Gegensatz zu "normalen" B2-Beamten - an den so genannten Abteilungsleiter-Runden teilnehmen solle vgl. zu der Notwendigkeit, eine Stabsstelle in den ressortinternen Informationsaustausch einzubinden, Urteile der 12. Kammer des Gerichts vom 18.09.1995 – 12 K 145/93 – und 07.08.1995 – 12 K 304/94 -, jeweils das Ressort des Antragsgegners betreffend. Bereits dies spricht dagegen, dass dem Antragsteller eine unbedeutende Aufgabe bzw. eine Pseudobeschäftigung zugewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller, der die Leitung der Stabsstelle seit mehreren Monaten inne hat, nicht geltend macht, er sei dort beschäftigungslos oder unterbeschäftigt. Dies spricht für die Richtigkeit der Darstellung des Antragsgegners, schon durch die Bezeichnung als Stabsstelle für „...“ komme zum Ausdruck, dass diese für alle zukunftswichtigen Bereiche, die seitens der „Grünen Hausleitung“ als zentral bedeutsam angesehen würden, verantwortlich sein solle. Auch der Umstand, dass in der Staatskanzlei bereits eine Stabsstelle für „Nachhaltigkeit“ existiert, belegt nicht, dass der Antragsteller in seinem neuen Wirkungsbereich keine amtsangemessenen Aufgaben zu erfüllen hat. Schließlich bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner das ihm bei Versetzungen zustehende Ermessen vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt hat. Das Interesse des Beamten an einem Verbleiben im bisherigen Amt oder etwa daran, jedenfalls nicht in das in Aussicht genommene Amt versetzt zu werden, ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlichem Bestandteil seiner Dienstleistungspflicht auszugehen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen Plog/Wiedow, a.a.O., § 26 BBG (alt), Rdnr. 30c. Umstände in diesem Sinne, die für eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners zu seinen Gunsten sprächen, hat der Antragsteller nicht dargelegt, solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Antrag ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.