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Urteil

2 K 286/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0511.2K286.10.0A
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Leitsätze
Dienstliche Beurteilungen, die nach ihrem Zweck nicht einem Leistungsvergleich -etwa mit Blick auf eine mögliche Beförderung- dienen, sondern dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorgeschaltet sind, mit dem über die Gewährung einer Zulage entschieden wird, unterliegen -wie sonstige beamtenrechtlichen Beurteilungen der Leistung, Eignung und Befähigung- nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Beurteilungen, die nach ihrem Zweck nicht einem Leistungsvergleich -etwa mit Blick auf eine mögliche Beförderung- dienen, sondern dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorgeschaltet sind, mit dem über die Gewährung einer Zulage entschieden wird, unterliegen -wie sonstige beamtenrechtlichen Beurteilungen der Leistung, Eignung und Befähigung- nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung der besonderen Zulage gemäß § 3c SBesG zu. Der streitbefangene Bescheid vom 17.7.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2010, mit welchem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Zulage abgelehnt hat, ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 3c S. 1 SBesG erhalten Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 für die Dauer der überwiegenden Verwendung u.a. an Erweiterten Realschulen eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 €. Nach S. 2 der Vorschrift wird die Zulage nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt. Unter diesen Voraussetzungen erhielten die Zulage in der Vergangenheit gemäß § 3c S. 3 Nrn. 1 und 2 SBesG ab dem 1. April 2008 Lehrkräfte, die spätestens am 31. März 2008 das 60. Lebensjahr vollendet hatten (Nr. 1), sowie ab dem 1. Oktober 2008 Lehrkräfte, die spätestens am 30. September 2008 das 58. Lebensjahr vollendet hatten (Nr. 2). Seit dem 1. April 2009 wird sie gemäß § 3c S. 3 Nr. 3 SBesG an alle Lehrkräfte gezahlt, die die Anforderungen nach den S. 1 und 2 der Vorschrift erfüllen. Die am … 1953 geborene Klägerin, die seit mehr als fünf Jahren als Lehrerin an Erweiterten Realschulen tätig ist und dem gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 12 angehört, erfüllt die in S. 1 der Anspruchsnorm genannten Voraussetzungen einschließlich des nach S. 2 genannten Mindestzeitraums einer entsprechenden Verwendung. Sie gehört damit zu dem Personenkreis, der die besondere Zulage – wie von ihr mit dem Klageantrag begehrt – ab dem 1.4.2009 grundsätzlich beanspruchen kann. Die weitere Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Zulage nach § 3c S. 2 SBesG, wonach eine S. 1 der Vorschrift entsprechende Verwendung der Lehrkraft seit mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung vorliegen muss, erfüllt die Klägerin hingegen nicht. Dienstliche Beurteilungen der vorliegenden Art, die nach ihrem Zweck nicht einem Leistungsvergleich – etwa mit Blick auf eine mögliche Beförderung – dienen, sondern dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorgeschaltet sind, mit dem über die Gewährung einer Zulage entschieden wird, unterliegen – wie sonstige beamtenrechtliche Beurteilungen der Leistung, Eignung und Befähigung - einer nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach Maßgabe des in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt so etwa BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; vom 13.11.1997 – 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638 m.w.N., und vom 11.11.1999 – 2 A 6.98 -, ZBR 2000, 269.; siehe auch BVerwG Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 m.w.N., und Beschluss vom 17.7.1998 - 2 B 87.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 19; ferner: BVerfG, Beschluss vom 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - jeweils zitiert nach juris. Im Rahmen der Entscheidung über die besondere Zulage nach § 3c SBesG erfolgt die Feststellung der guten Eignung, Leistung und Befähigung in der Verwaltungspraxis des Beklagten nach den Bestimmungen des mit den Personalvertretungen der betroffenen Schulformen abgestimmten "Beurteilungsverfahrens im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe einer besonderen Zulage gemäß § 3c SBesG" (nachfolgend: Beurteilungsverfahren). Demnach ist vor der Entscheidung über die Gewährung der Zulage ein zweistufiges Beurteilungsverfahren durchzuführen, welches in eine Erstbeurteilung (Beurteilungsvorschlag) und eine Endbeurteilung untergliedert ist. Für die Einzelmerkmale und die Gesamtbeurteilung sind folgende Bewertungen zu verwenden: in besonderem Maße geeignet - gut geeignet - geeignet - nicht geeignet (Ziffer II.2 Beurteilungsverfahren). Die Erstbeurteilungen sind mit den Beurteilten zu besprechen und anschließend zusammen mit einer eventuellen Stellungnahme der jeweils betroffenen Lehrkraft an die Aufsichtsbehörde zwecks Erstellung der endgültigen Beurteilung weiterzuleiten (Ziffer II.4 Beurteilungsverfahren). Die Endbeurteilung wird durch die Leiter/innen der jeweils zuständigen Schulaufsichtsreferate des Beklagten erstellt. Diese haben die Erstbeurteilungen insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Ziel, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, gerecht werden. Sie können von der Erstbeurteilung insbesondere dann abweichen, wenn dies im Interesse eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse geboten ist. Mit der Unterschrift des Endbeurteilers wird der Beurteilungsvorschlag zur dienstlichen Beurteilung (Ziffer III.1 Beurteilungsverfahren). Die Endbeurteilung schließt entweder mit der Bewertung ab, dass die Leistungen der Lehrkraft die Zahlung der besonderen Zulage gemäß § 3c SBesG rechtfertigen (Alternative 1) oder noch nicht rechtfertigen (Alternative 2). Dabei ist die Zahlung der Zulage dann gerechtfertigt, wenn die Lehrkraft mit "in besonderem Maße geeignet" oder "gut geeignet" zu beurteilen ist (Ziffer III.2 Beurteilungsverfahren). Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der – vorstehend im Wesentlichen wiedergegebenen - Bestimmungen des vom Beklagten gestalteten Beurteilungsverfahrens zur gebotenen Feststellung der guten Eignung, Leistung und Befähigung der die Zulage nach § 3c SBesG begehrenden Lehrkraft innerhalb des fünfjährigen Beurteilungszeitraums. Die nach diesen Regelungen vorgenommene Beurteilung der Klägerin erweist sich als rechtmäßig. Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht, nachdem ein dem Erstbeurteiler unterlaufener Verfahrensfehler nachträglich – im Zuge des Widerspruchsverfahrens - geheilt worden ist. Kein Fehler des Verfahrens ist indes darin zu erblicken, dass der Schulleiter der ERS F. die Erstbeurteilung erstellt hat, obwohl die Klägerin dort zu diesem Zeitpunkt erst ca. eineinhalb Jahre tätig gewesen ist, denn dieser Schulleiter ist nach der auf der Grundlage des Beurteilungsverfahrens entwickelten Verwaltungspraxis des Beklagten hierfür zuständig (gewesen). Nach den einschlägigen Bestimmungen (Ziffer II.1 des Beurteilungsverfahrens) erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Lehrkraft innerhalb des fünfjährigen Beurteilungszeitraums überwiegend eingesetzt war, hilfsweise die Leiterin oder der Leiter der Stammschule, für die in Betracht kommenden Lehrkräfte ihrer Schule einen Beurteilungsvorschlag (Erstbeurteilung). War die Lehrkraft während des Beurteilungszeitraums weiteren Schulleiterinnen oder Schulleitern unterstellt, so holt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler von ihnen formlose Beurteilungsbeiträge ein und berücksichtigt diese. Angesichts dessen ist zwar zu sehen, dass die Klägerin innerhalb des Beurteilungszeitraums vom 26.1.2004 bis 26.1.2009 etwas mehr als zweieinhalb Jahre und damit überwiegend an der ERS M. – gegenüber ca. 1 Jahr an der ERS B-Stadt-B. und zuletzt nur rund eineinhalb Jahren an der ERS F. - eingesetzt war und dies für eine Zuständigkeit der Schulleiterin der ERS M. zur Anfertigung der Erstbeurteilung sprechen könnte. Dennoch hat der Beklagte die Erstbeurteilung in rechtlich zulässiger Weise durch den Schulleiter der ERS F. erstellen lassen. Dazu hat er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er in seiner Verwaltungspraxis zur Sicherstellung der Aktualität der Beurteilung den in der Reihenfolge letzten Schulleiter für zuständig erachtet, sofern die betreffende Lehrkraft im Zeitpunkt der Beurteilung bereits hinreichend lange an dessen Schule tätig war. Letzteres hat der Beklagte im Falle der Klägerin in Anlehnung an seine Verwaltungspraxis bei sonstigen Beurteilungen von Lehrern bejaht, wonach diesbezüglich ein Zeitraum von zwei Jahren für ausreichend erachtet wird. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Die Erstbeurteilung war aber ursprünglich verfahrensfehlerhaft, weil der Schulleiter der ERS F. seinen Beurteilungsvorschlag vom 27.1.2009 entgegen den einschlägigen Bestimmungen des Beurteilungsverfahrens zunächst nur auf die Dienstzeit an seiner Schule mit Beginn des Schuljahres 2007/08 bezogen hatte bzw. es unterließ, zuvor Beurteilungsbeiträge seitens der Schulleitungen der ERS in B-Stadt-B. und M. einzuholen, obgleich die Klägerin an diesen Schulen innerhalb des Beurteilungszeitraums eingesetzt war. Insbesondere genügte es insoweit nicht, dass er informell Kenntnis von ähnlichen Einschätzungen der zu beteiligenden Schulleitungen besaß, denn es ist weder nach dem hier geltenden Beurteilungsverfahren noch nach allgemeinen Grundsätzen in sein Ermessen gestellt, ob und ggf. wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt so BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 - 2 A 3.97 -, BVerwGE 107, 360, und Beschluss vom 26.2.2004 – 2 B 41.03 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, jeweils zitiert nach juris. Der festgestellte Verfahrensfehler ist indes nachträglich während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, denn im Vorfeld der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin ist sowohl das erforderliche Verfahren zur Erkenntnisgewinnung nachgeholt als auch auf dieser Grundlage der Beurteilungsvorschlag wie auch die Endbeurteilung von den jeweiligen Beurteilern überprüft bzw. bestätigt worden. So hat zum einen der Erstbeurteiler die fehlenden Beurteilungsbeiträge noch eingeholt, diese berücksichtigt und an seinem Beurteilungsvorschlag festgehalten; zum anderen hat der Endbeurteiler den Widerspruchsbescheid einschließlich der in dessen Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 12.1.2010 und der darin ebenfalls wörtlich enthaltenen Beurteilungsbeiträge der Schulleitungen der ERS in B-Stadt-B. und M. zur Kenntnis genommen sowie die Entscheidung offenkundig gebilligt hinsichtlich der Heilbarkeit eines formalen Mangels im Widerspruchsverfahren: BVerwG Urteil vom 5.11.1998 - 2 A 3.97 -, BVerwGE 107, 360, zitiert nach juris. Ist somit der Verfahrensfehler im Zuge des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, hält die Entscheidung im Weiteren einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin kann nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, der Erstbeurteiler sei ihr gegenüber voreingenommen und habe, insbesondere um seinen Beurteilungsvorschlag nach Aufdeckung des oben aufgezeigten Verfahrensfehlers aufrechterhalten zu können, im Zusammenwirken mit den beteiligten Schulleiterinnen und der Widerspruchsbehörde den der Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt entweder unzutreffend dargestellt und/oder bewertet, um ihre Leistung, Eignung und Befähigung in ein schlechtes Licht zu rücken. Für die eingewandte Voreingenommenheit des Schulleiters der ERS F. fehlt es an Anhaltspunkten. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nicht schon wegen einer aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründeten Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers bzw. eines an der Beurteilung Beteiligten rechtswidrig, sondern nur im Falle dessen tatsächlicher Befangenheit. Eine tatsächliche Befangenheit des Beurteilenden ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen vernünftigerweise angenommen werden kann, der Beurteiler sei nicht willens oder nicht in der Lage, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 23.9.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43, und vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 m.w.N., jeweils zitiert nach juris. Bei der rechtlichen Prüfung unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben können, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Vielmehr bringen die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben des Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich; aufgrund dessen besteht grundsätzlich kein Anlass für die Annahme, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung nicht erfüllen so BVerwG, Urteile vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, a.a.O., jeweils zitiert nach juris. Konkrete Anhaltspunkte für eine nach diesen Grundsätzen anzunehmende tatsächliche Befangenheit des Erstbeurteilers gegenüber der Klägerin sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Erstbeurteiler nach dem festgestellten Sachverhalt die Klägerin ausgewogen - und zwar unterschiedlich hinsichtlich verschiedener Beurteilungsmerkmale – bewertet und dabei am erzieherischen Wirken der Klägerin und deren dienstlichen Verhalten allerdings deutliche Kritik geübt. Eine Voreingenommenheit spricht hieraus indes nicht, denn er hat seine Kritik sachlich und nachvollziehbar begründet. Demgegenüber hat die Klägerin – abgesehen von ihrer subjektiv anderen Einschätzung und darauf gestützten Vermutungen – nichts ausgeführt, woraus sich objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ergeben könnten. Im Weiteren ist es der Klägerin nicht gelungen, darzulegen, dass bei der Bewertung ihrer Eignung, Leistung und Befähigung gemäß § 3c SBesG ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtlicher Beurteilungsfehler (vgl. oben) unterlaufen ist. Insbesondere haben die Beurteiler jeweils ein rechtlich nicht zu beanstandendes Werturteil nach Maßgabe des § 3c S. 2 SBesG i.V.m. den Beurteilungsbestimmungen gefällt. Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestaltet und begründet und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 – 2 C 8.78 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 17.3.1993 – 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6 = ZBR 1993, 245, jeweils zitiert nach juris. Dazu ist nicht zwingend erforderlich, dass tatsächliche Vorgänge aufgezeigt und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen gezogen werden. Ebenso wenig müssen etwa konkrete Vergleichsfälle namhaft gemacht und dann in Gegenüberstellung zum Fall des jeweiligen Klägers einleuchtende Argumente angeführt werden, worin die ausschlaggebenden Unterschiede gesehen werden. Der Dienstherr bzw. der zur Beurteilung Berufene darf sich vielmehr auf die Angabe zusammenfassender Werturteile beschränken, welche auf einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Eindrücke und Beobachtungen beruhen. Nur soweit der Dienstherr sein Eignungsurteil ausdrücklich auf historische Einzelvorgänge stützt, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt er das Risiko ihres Beweises. Enthält die dienstliche Beurteilung dagegen lediglich reine Werturteile, so ist zu berücksichtigen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmelzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Insoweit genügt es, wenn der Dienstherr diese plausibel macht. Ausschlaggebend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Begründung bleibt, sondern für den Kläger einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist, mithin die Gründe und Argumente des Beklagten sowie der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden so mit weitergehender ausführlicher Erläuterung: BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, a.a.O., vgl. auch den Beschluss vom 17.7.1998 - 2 B 87.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 19. Vorliegend stellen sowohl der Beurteilungsvorschlag des Schulleiters der ERS F. als auch die Beurteilungsbeiträge der übrigen beteiligten Schulleiterinnen (reine) Werturteile dar, die auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen. Soweit der Erstbeurteiler in seinen Erläuterungen zum ursprünglich unterbreiteten Beurteilungsvorschlag sowie in seiner Stellungnahme vom 12.1.2010 unter Berücksichtigung der erwähnten Beurteilungsbeiträge tatsächliche Vorgänge aus dem Schulalltag geschildert hat, die das von ihm beanstandete schulische Wirken der Klägerin aufzeigen sollen, handelt es sich erkennbar bzw. ausdrücklich um Beispielsfälle, welche nach der gegebenen Darstellung zwar für die Klägerin typische Verhaltensweisen beschreiben, aber für das Werturteil ohne selbständig-prägendes Gewicht sind. Im Mittelpunkt stand bzw. steht vielmehr das (reine) negative Werturteil im Bereich des erzieherischen Wirkens und der Notengebung, welches die Schulleiterinnen der ERS B. und M. in ihren nachträglich eingeholten Stellungnahmen teilten. Angesichts dessen hat der Endbeurteiler in rechtlich unbedenklicher Weise unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vervollständigten Erkenntnisse über das dienstliche Verhalten der Klägerin an seinem Gesamturteil festgehalten, wonach deren Leistungen die Zahlung der besonderen Zulage gemäß § 3c SBesG noch nicht rechtfertigen. Auch die von ihm hierzu ursprünglich gegebene Begründung ist unter Einschluss der nachträglich eingeholten Beurteilungsbeiträge nach wie vor schlüssig. Dort heißt es u.a.: "…Während in den Bereichen Unterrichtsgestaltung sowie Berufs- und Fachkenntnisse im Wesentlichen noch gute Leistungen attestiert werden können, sind Mängel im erzieherischen Wirken und dienstlichen Verhalten festzustellen, die in der zusammenfassenden Würdigung eine insgesamt gute Eignung, Leistung und Befähigung nicht rechtfertigen.… " Der Endbeurteiler hat schließlich mit seiner im gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 17.5.2010 bekräftigt, dass dieses Gesamturteil richtig ist. Soweit die Klägerin der über sie erstellten Beurteilung entgegentritt, verkennt sie, dass ihre Leistung, Eignung und Befähigung als Lehrerin nicht – wie sie beklagt -generell in ein schlechtes Licht gerückt werden sollen, sondern lediglich in den Bereichen des erzieherischen Wirkens und des dienstlichen Verhaltens aus den dargelegten Gründen mit dem Urteil "geeignet" eine gewisse Abwertung gegenüber den mit "gut geeignet" bewerteten Merkmalen (Unterrichtsgestaltung, Fach- und Berufskenntnisse sowie ergänzende Merkmale, hier: besonderes Engagement bei Schulveranstaltungen) erfahren haben. In dem mit "geeignet" benoteten Bereich des erzieherischen Wirkens und des dienstlichen Verhaltens widerspricht sie den Darstellungen der Beurteiler indes lediglich mit der pauschalen – in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht untermauerten - Behauptung, die Vorgänge hätten sich nicht so abgespielt und es habe nur in seltenen Einzelfällen Probleme mit Schülern und/oder Eltern gegeben, die von Fehlvorstellungen der Eltern über die Schule und das Verhalten ihrer Kinder geprägt gewesen seien. Dies reicht nicht aus, die Stellungnahmen der beteiligen Schulleiter/innen zu entkräften, denn die Klägerin tut damit nichts anderes, als ihre Selbsteinschätzung gegen die ihres Erachtens falsche Bewertung durch die Beurteiler zu stellen. Ebenso wenig verfängt vor diesem Hintergrund ihr Argument, es spreche für ihre Darstellung, dass das ihr angelastete Fehlverhalten nicht zu disziplinarischen Maßnahmen geführt habe. Nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, das Gesamturteil sei nicht schlüssig, da sie schließlich bei drei Bewertungsmerkmalen (Unterrichtsgestaltung, Fach- und Berufskenntnisse, ergänzende Beurteilungsmerkmale) die Beurteilung "gut geeignet" und lediglich zweimal (betreffend das erzieherische Wirken und das dienstliche Verhalten) die Beurteilung "geeignet" erhalten habe und das arithmetische Mittel deshalb näher dem Urteil "gut geeignet" liege. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass vorliegend ein Gesamturteil gefordert ist und die vorliegende Gewichtung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen durch den Erstbeurteiler ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Soweit der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 12.1.2010 auch auf außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Vorgänge aus den Jahren 1988 und 1996 Bezug genommen hat, diente dies ersichtlich dem Zweck, auf den Vorwurf der Voreingenommenheit zu entgegnen, ohne dass diese Vorgänge eine Grundlage für die vorliegend erstellte Beurteilung der Klägerin sein sollten. Insgesamt gesehen ist somit die im Rahmen des § 3c SBesG vorzunehmende dienstliche Beurteilung der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit einem negativem Gesamturteil geschlossen worden. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht folglich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Höhe des 24-fachen Betrages der mit der Klage begehrten Zulage (200,-- € monatlich) auf insgesamt 4.800,-- € festgesetzt. Die am … 1953 geborene Klägerin ist Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Schuldienst des Saarlandes. Seit dem Schuljahr 2007/08 ist sie in der Erweiterten Realschule (ERS) F. tätig. Zuvor war sie – ab dem Schuljahr 2006/2007- in der ERS B-Stadt-B. sowie – bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 – in der ERS M. eingesetzt. Mit Datum vom 28.10.2008 und 22.1.2009 beantragte sie die Gewährung der besonderen Zulage gemäß § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG). Danach erhalten Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 für die Dauer der überwiegenden Verwendung u.a. an Erweiterten Realschulen nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 €. Mit Bescheid vom 17.7.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, das Gesamturteil der im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe einer besonderen Zulage gemäß § 3c SBesG erstellten dienstlichen Beurteilung vom 8.7.2009 laute darauf, dass die Leistungen der Klägerin die Zahlung der besonderen Zulage noch nicht rechtfertigen würden. Gegen diese ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassene Entscheidung wandte sich die Klägerin zunächst mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.9.2009 sowie mit förmlichem Widerspruch vom 16.11.2009, den sie wie folgt begründete: Der über sie erstellten dienstlichen Beurteilung liege offenkundig nicht der vorgeschriebene Beurteilungszeitraum von fünf Jahren zu Grunde, da der Schulleiter der ERS F., der mit der Erstbeurteilung beauftragt gewesen sei und auf dessen Urteil sich die Endbeurteilung ausschließlich stütze, ihre dienstlichen Leistungen lediglich für die Zeit ab ihrer Versetzung an diese Schule zum Schuljahr 2007/08 bewerten könne. Der davor liegende Teil des Beurteilungszeitraums sei daher unberücksichtigt geblieben, was für sich genommen bereits dazu führe, dass die Beurteilung rechtsfehlerhaft sei. In ihrer Personalakte befänden sich für den davor liegenden Zeitraum keinerlei negative Eintragungen; vielmehr habe sie sich stets als Lehrkraft mit exzellenter Eignung, Leistung und Befähigung bewährt. Darüber hinaus seien die vom Erstbeurteiler getroffenen Feststellungen zu ihrer dienstlichen Tätigkeit schlichtweg falsch und durch nichts belegbar. Aus dem Inhalt ihrer Personalakte ergebe sich vielmehr, dass Hintergrund der negativen Beurteilung durch den Schulleiter der ERS F. unrichtig wiedergegebene Sachverhalte durch Schüler und Eltern gewesen seien, die sich so nie abgespielt hätten. Der Schulleiter habe sich bei seiner Erstbeurteilung einzig und alleine an ihrer Beliebtheit in Schüler- und Elternkreisen leiten lassen und die fachliche Qualifikation unberücksichtigt gelassen. Die zu ihren Lasten ausgefallene negative Beurteilung stelle somit keine tragfähige Grundlage für eine Ablehnung der Zulage dar. Im Übrigen erfülle sie die Voraussetzungen zur Gewährung einer Zulage nach § 3c SBesG. Die angefochtene Entscheidung sei daher rechtswidrig. Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin bat der Beklagte den Schulleiter der ERS F. um eine Stellungnahme, die dieser unter Berücksichtigung von aus diesem Anlass von ihm eingeholten Äußerungen der Schulleiterinnen der ERS B-Stadt-B. und M. unter dem 12.1.2010 abgab. Durch Bescheid vom 24.2.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Entscheidung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sowie zweckmäßig sei. Zunächst werde festgestellt, dass den hier zu beachtenden formalen Erfordernissen bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung vollumfänglich Rechnung getragen worden sei. Insbesondere habe der Erstbeurteiler formlose Beurteilungsbeiträge der Schulleitungen derjenigen Schulen, an welchen die Klägerin während des Beurteilungszeitraums ebenfalls bzw. vor dem Schuljahr 2007/08 tätig gewesen sei, eingeholt und berücksichtigt. Ferner bestünden keine Bedenken gegen den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, denn diese sei plausibel. Zusammenfassend sei insoweit festzustellen, dass dem ebenfalls berücksichtigten guten Unterrichtsleistungen der Klägerin Mängel im erzieherischen Wirken und im dienstlichen Verhalten gegenüberständen, die als derart schwerwiegend einzustufen seien, dass in der Gesamtschau die vorgenommene Bewertung der Eignung, Leistung und Befähigung der Klägerin im Beurteilungszeitraum zutreffe und einen Anspruch auf die beantragte Zulage nicht rechtfertige. Nachdem der Widerspruchsbescheid ihr am 4.3.2010 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 31.3.2010 Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie ihre Ansicht, dass ihr die Zulage nur aufgrund der für sie negativen, subjektiven Beurteilung des Schulleiters der ERS F. versagt worden sei, der seine Einschätzung allein auf der Grundlage ihres relativ kurzzeitigen Wirkens an dieser Schule getroffen habe, ohne zuvor Beurteilungsbeiträge seitens der ERS M. und der ERS B-Stadt-B., wo sie innerhalb des Beurteilungszeitraums ebenfalls tätig gewesen sei, eingeholt bzw. berücksichtigt zu haben. Soweit erstmals mit dem Widerspruchsbescheid und der Stellungnahme des Schulleiters der ERS F. solche Beurteilungsbeiträge vorgelegt würden, seien diese nachträglich erstellt und nicht geeignet, die "form- und ermessensfehlerhafte" Entscheidung der Beklagten im Nachhinein auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Auch inhaltlich sei die Beurteilung, soweit ihr Mängel im erzieherischen Wirken und im dienstlichen Verhalten vorgehalten würden, nach wie vor unzutreffend. Insoweit habe es in der Gesamtschau der vergangenen fünf Jahre entgegen der Darstellung des Beklagten nicht oft, sondern lediglich in einzelnen Fällen Beschwerden gegeben, die maßgeblich von Fehlvorstellungen der Eltern über die Schule und das Verhalten ihrer Kinder geprägt gewesen seien. Insoweit sei es ihr gutes Recht gewesen, ihre Maßnahmen in Gesprächen mit den Schulleitungen und den Eltern nach Möglichkeit zu erklären und zu rechtfertigen, ohne dass ihr dies seitens der beteiligten Schulleitungen als uneinsichtiges, unreflektiertes Fehlverhalten ausgelegt werden dürfe. Sie habe allerdings nie die Chance erhalten, sich zu rechtfertigen, da das "Konfliktmanagement" der Schulleitung von vornherein dadurch geprägt gewesen sei, unreflektiert und ungeprüft den Darlegungen der sich beschwerenden Schüler/innen nachzugeben und die "erbosten" Eltern zu beruhigen, was sich durchaus mit dem Druck sinkender Schülerzahlen und damit einhergehender Schließungen von Schulen erklären lasse. Auch der Umstand, dass ihr gegenüber keine förmliche Abmahnung ausgesprochen oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angedroht worden sei, belege, dass die Schulleitung zwar die Beschwerden vermeintlich akzeptiert und abgearbeitet habe, im Innenverhältnis - zur Klägerin hin - allerdings zu keinem Zeitpunkt irgendwelche ernsthaften Konsequenzen aus dem vermeintlich vorliegenden massiven Beschwerden gezogen habe. Dies belege, dass massive und begründete Beschwerden im relevanten Beurteilungszeitraum gar nicht vorgelegen hätten. Richtig sei vielmehr, dass sie ihre Tätigkeit als Lehrerin im ganz überwiegenden und wesentlichen Umfang beanstandungsfrei verrichte und sich bei Schulveranstaltungen sogar besonders engagiere. Mit Blick auf das Verhalten des Schulleiters der ERS F. bzw. der nachträglich eingeholten Beurteilungsbeiträge der Schulleitungen der ERS B. und M. entstehe der Eindruck, dass es zur Rechtfertigung der über sie erstellten Beurteilung nur noch darum gehe, ihre Leistungen bewusst in ein schlechtes Licht zu rücken. Nur so lasse sich erklären, dass selbst auf Vorgänge aus den Jahren 1988 und 1996 zurückgegriffen werde, um ihr ein angebliches Fehlverhalten vorhalten zu können. Es sei auch nicht auszuschließen, dass diese vermeintlichen Fehler aus den Jahren 1988 und 1996 in die Entscheidung der Beklagten mit eingeflossen seien, obgleich diese für den hier zu betrachtenden Beurteilungszeitraum der letzten fünf Jahre keine Rolle spielten bzw. deren Berücksichtigung sich als fehlerhaft darstelle und zu einem "deutlichen Ermessensfehlgebrauch" führe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.7.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2010 zu verpflichten, ihr die besondere Zulage gemäß § 3c SBesG ab 1.4.2009 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des in dieser Sache ergangenen Widerspruchsbescheids sowie auf die mit Blick auf die Klagebegründung eingeholte schriftliche Stellungnahme des Endbeurteilers vom 17.5.2010. In dieser mit dem Erstbeurteiler abgestimmten Stellungnahme heißt es u. a.: "Es ist zwar richtig, dass sich die Erstbeurteilung vom 27. Januar 2009 konkret nur auf die Dienstzeit an der ERS F. bezieht … . Dem Erstbeurteiler H. waren jedoch ähnliche Einschätzungen des Herrn G. (ehemaliger Schulleiter in M.) und der Frau G. (Schulleiterin in B-Stadt-B.) informell bekannt. Demnach sah er hier keine Veranlassung, von den beiden genannten Schulen konkrete Unterlagen anzufordern; nach seiner Einschätzung hätten diese die Beurteilung lediglich erhärtet. Erst auf besondere Nachfrage der Schulaufsicht im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen die Nichtgewährung der besonderen Zulage trug er die gewünschten Stellungnahmen zusammen, die größtenteils auch durch bereits bestehende Papiere belegt werden konnten." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsunterlagen (Personalakte und Widerspruchsakte) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.