OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 173/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0511.2K173.10.0A
6Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge regelt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.(Rn.16) Bei einer über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgten Doppelzahlung von Aktiv- und Versorgungsbezügen liegt es wegen der Offenkundigkeit der Unrichtigkeit der Bezügemitteilung und der Höhe der Zuvielzahlung außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Beamte die Überzahlung nicht erkannt hat.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge regelt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.(Rn.16) Bei einer über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgten Doppelzahlung von Aktiv- und Versorgungsbezügen liegt es wegen der Offenkundigkeit der Unrichtigkeit der Bezügemitteilung und der Höhe der Zuvielzahlung außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Beamte die Überzahlung nicht erkannt hat.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld vorläufig vollstreckbar. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 10.12.2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2010 des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung beruht auf dem Umstand, dass der Klägerin in dem Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.11.2009 (44 Monate) zu Unrecht Besoldungsbezüge ausbezahlt wurden, obwohl sie bereits zum 01.04.2006 in den Ruhestand versetzt wurde und seither Versorgungsbezüge erhält. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass der angefochtenen Bescheide, die die Klägerin in Frage gestellt hat, steht außer Zweifel. Der Beklagte hat die einschlägigen Vorschriften zitiert. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zuviel gezahlten Bezüge in Höhe von insgesamt 184.278,11 Euro brutto sind die §§ 1 Abs. 2 SBesG, 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Da die Klägerin ab dem 01.04.2006 in den Ruhestand versetzt wurde, entfiel der Rechtsgrund für die weitere Zahlung von aktiven Besoldungsbezügen. Die dennoch erfolgte Weiterzahlung an die Klägerin erfolgte damit ohne rechtlichen Grund, was im Übrigen auch von ihr nicht bestritten wird. Der Beklagte war nach der Erkenntnislage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht gehalten, die Rückforderungssumme um die Differenz zwischen den überbezahlten Brutto- und Nettobezügen zu kürzen. Dass die Brutto- und nicht lediglich die Nettobezüge zurückzuzahlen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Urteil vom 25.01.2001 – 2 A 7/99 – dokumentiert bei juris Die Kürzung dürfe einer späteren Änderung des Rückforderungsbescheides überlassen bleiben, weil die Entscheidung, ob der – vorrangige – steuerrechtliche Ausgleich für die bereits versteuerten Überzahlungen gelingt, erst in der Zukunft getroffen werden könne. Erst danach müsse die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wieder aufgreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls ändern, weil sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen geändert habe. Nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hatte, dass sich der auf Blatt 8 der Verwaltungsunterlagen dokumentierte Rückruf eines Betrages in Höhe von 3.330,59 Euro auf die bereits angewiesenen Besoldungsbezüge der Klägerin für den Monat Dezember 2009 bezog und dieser Betrag nicht Bestandteil der Rückforderung ist, hat die Klägerin jedenfalls keine substantiierten Einwände mehr gegen die Höhe der Rückforderung vorgebracht. Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung des Beklagten ist daher für den Zeitraum zwischen 01.04.2006 bis zum 30.11.2009 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 184.278,11 Euro eingetreten. Die Überzahlung der Besoldungsbezüge setzt sich dabei wie folgt im Einzelnen zusammen (vgl. Aufstellung des Beklagten auf Bl. 64 d. A.): Von April bis Dezember 2006 erhielt die Klägerin monatliche Bruttobezüge in Höhe von je 4.032,51 Euro zuzüglich einer Sonderzuwendung in Höhe von 800,-- Euro Von Januar bis Dezember 2007 erhielt sie monatliche Bruttobezüge von je 4.032,51 Euro sowie eine einmalige Zahlung in Höhe von 250,-- Euro und eine Sonderzuwendung in Höhe von 800,-- Euro Von Januar bis März 2008 erhielt sie monatliche Bruttobezüge in Höhe von je 4.032,51 Euro Von April bis Dezember 2008 erhielt sie monatliche Bruttobezüge in Höhe von je 4.149,26 Euro und eine Sonderzuwendung in Höhe von 800,-- Euro Von Januar bis Februar 2009 erhielt sie monatliche Bruttobezüge in Höhe von je 4.149,26 Euro Von März bis November 2009 erhielt sie monatliche Bruttobezüge in Höhe von je 4.314,74 Euro sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 40,-- Euro Die Klägerin kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB), weil sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet, so dass es auf die rechtliche Bewertung der Aussagekraft und Erheblichkeit der - im Übrigen durch entsprechende Belege nicht glaubhaft gemachten - Aufstellung bzgl. ihrer behaupteten (Luxus-)Ausgaben nicht ankommt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlich ist der Mangel des rechtlichen Grundes immer dann, wenn der Empfänger überzahlter Bezüge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, besoldungsrechtlich relevante Bescheide bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen im Einzelnen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein Interesse anknüpfende Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt, wobei der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen muss. Grundsätzlich ist ein Beamter gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bspw. Urteil vom 21.09.1989 – 2 C 68.86 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 15 Seite 10 m. w. N.; und Urteil vom 25.01.2001 – 2 A 7/99 – dokumentiert bei juris Die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Klägerin sind vorliegend gegeben. Zum einen konnte sie nicht darüber im Zweifel sein, dass mit ihrem Eintritt in den Ruhestand ihr Anspruch auf aktive Besoldungsbezüge endete, zum anderen musste ihr die Doppelzahlung ungeachtet der bereits ins Auge springenden Höhe der Überzahlung bereits deswegen auffallen, weil ihr – unbestritten - in dem fraglichen Zeitraum für die Abrechnungsmonate Dezember 2006, Juli und Dezember 2007, April und Dezember 2008, Mai, Juni und August 2009 zeitgleich jeweils zwei Gehaltsmitteilungen – und zwar über die Versorgungsbezüge und über die aktiven Bezüge – zugesandt wurden. Auf den Besoldungsmitteilungen war überdies das Merkmal „Vollbeschäftigung“ angegeben. Angesichts der Offenkundigkeit der Unrichtigkeit ihrer Bezügemitteilung liegt es zur Überzeugung der Kammer völlig außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Klägerin, die als ehemalige Realschullehrerin mit bürokratischen Angelegenheiten vertraut ist, entgangen sein soll, dass sie außer ihren Versorgungsbezügen weiterhin Besoldung für aktiven Dienst erhält. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe die Überzahlungen nicht erkannt, weil sich ihr Konto permanent im Minus befunden habe, steht dieser Einwand der Annahme einer verschärften Haftung nicht entgegen, sondern spricht eher noch dafür. Abgesehen davon, dass dieser Umstand ihrer persönlichen, privaten Sphäre zuzuordnen ist, hätte die fortdauernde Überziehung ihres Kontos sie im Übrigen zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung ihrer Zahlungsein- und –ausgänge veranlassen müssen. Auch mit ihrem Vortrag, sie sei aufgrund einer schweren neurologischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern und habe deshalb die Überzahlung nicht bemerkt, dringt sie nicht durch. Das von ihr vorgelegte fachärztliche Attest des Dr. med ... – Facharzt für psychotherapeutische Medizin – vom 19.02.2010, wonach die Klägerin seit dem Suizid ihres Ehemannes am ... ein lang anhaltendes reaktiv-depressives Zustandsbild entwickelt habe, belegt diese Behauptung jedenfalls nicht. Dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein soll, die sich aus ihren Gehalts- und Versorgungsmitteilungen ergebende offensichtliche Überzahlung zu erkennen, finden sich in den Ausführungen ihres behandelnden Arztes keine Anhaltspunkte (vgl. Attest auf S. 62 d. A.). Aus diesem Grund bestand keine Veranlassung, von diesem Arzt eine weitergehende sachverständige Stellungnahme einzuholen, weswegen die Kammer den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen hat. Abgesehen von dem fehlenden Aussagewert und der fehlenden Objektivität des Attestes ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung schließlich zu berücksichtigen, dass die Überzahlungen erst vier Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes erfolgten, zu einer Zeit also, in der man annehmen kann, dass die akute Leidensphase nach einem derartigen gravierenden, schicksalhaften Ereignis abgeschlossen ist. Dass dieser Zustand aber noch Jahre nach dem Ereignis in der von der Klägerin beschriebenen Unfähigkeit, sich um Alltagsdinge zu kümmern, besteht, ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen und wird in dem ärztlichen Attest auch nicht erläutert. Dessen ungeachtet sprechen auch die tatsächlichen Umstände gegen diese Annahme, denn die Klägerin hat am gesellschaftlichen Leben teilgenommen und auch wirtschaftlich und finanziell agiert. Sie war ausweislich der Aufstellung ihrer Ausgaben (Bl. 80 ff d. A.) in der Lage, Reisen, Theaterbesuche, Frisör- und Saunabesuche und dergleichen mehr zu unternehmen. Dies verdeutlicht aber, dass sie sich sehr wohl um alltägliche Angelegenheiten und um ihre persönlichen Belange kümmern konnte. Sie war offensichtlich fähig, ihren Tagesablauf zu strukturieren, ihre Termine Monat für Monat miteinander in Einklang zu bringen, Reisen zu planen und jeden Monat Fahrten zu ihrem Ferienhaus nach Frankreich und zusätzlich abwechselnd Tagestouren oder Zweitagestouren nach Paris sowie zu entfernter gelegenen Reisezielen wie Kairo, Venedig, Breslau, Bretagne und Usbekistan zu machen. All dies lässt sich aber ohne finanzielle Planungen, Vorkehrungen und Transaktionen nicht verwirklichen. Außerdem hat die Klägerin, wie aus ihrem Schreiben vom 07.09.2005 (Bl. 79 der Verwaltungsunterlagen) zu entnehmen ist, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft vor ihrer Versetzung in den Ruhestand um Berechnung ihrer Ruhegehaltsbezüge und um die Anrechnung ihrer Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten gebeten, was ebenfalls verdeutlicht, dass sie ihre finanzielle Situation überblickte. Unter Berücksichtigung all dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur Zeit der Überzahlungen nicht in der Lage war, zu erkennen, dass sie weiterhin Besoldungsbezüge erhält. Auf das Mitverschulden (vgl. § 254 Abs. 1 BGB) des Beklagten, der 44 Monate lang unbemerkt Aktivbezüge an die Klägerin ausgezahlt hat, und der diesen Fehler, was die Ausführungen im Widerspruchsbescheid belegen, auch eingeräumt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, kommt es nicht an, weil dies dem Rückforderungsanspruch nicht entgegensteht. Ein Verschulden der Behörde an der Überzahlung ist aber im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG grundsätzlich in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 – 2 A 7/99 -, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 -; juris Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 – 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357 (362) m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.01.2011 - 2 B 19/10 -, der die Zulassung der Revision zur weiteren Klärung der Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Bezüge zum Gegenstand hat. Zweck dieser Ermessensentscheidung ist es, die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles gegenüber der notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Rückforderungsbestimmung zur Geltung zu bringen, und zwar nach der Sachlage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Maßgebend ist daher die Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende gerichtliche Aufklärungspflicht besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, - 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BVG Nr. 25, Seite 13 Im Wesentlichen sind daher das Verschulden der Klägerin und das Mitverschulden des Beklagten gegenüber zu stellen. Angesichts der Offensichtlichkeit und der ins Auge springenden Höhe der Überzahlung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keine für einen Billigkeitserlass zugunsten der Klägerin überwiegenden Gesichtspunkte angenommen hat. Hier wiegt nämlich das Verschulden der Klägerin wesentlich schwerer als das des Beklagten. Aufgrund der dargestellten Umstände ist sie unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht schutzwürdig. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kann nicht erfolgen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten hat. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung auf der Grundlage des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 184.278,11,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin, Realschullehrerin a. D., wendet sich gegen die Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen in Höhe von insgesamt 184.278,11 €. Aufgrund der Verfügung des (damaligen) Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats März 2006 in den Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt wurden ihr jedoch im Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.11.2009 Besoldungsbezüge für aktiven Dienst in voller Höhe weitergezahlt. Auf diesen Umstand hat die Klägerin den Beklagten zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. In dem Zeitraum, in dem die Überzahlungen erfolgten, erhielt die Klägerin insgesamt neun Mitteilungen über Besoldungsbezüge sowie drei jährliche Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung bezüglich aktiver Besoldungsbezüge zusätzlich zu den Mitteilungen über Versorgungsbezüge und jährlichen Ausdrucken der Lohnsteuerbescheinigung bezüglich ihrer Versorgungsbezüge. Nach erfolgter Anhörung forderte der Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2009 die in dem Zeitraum vom 01.04.2006 bis einschließlich 30.11.2009 zuviel gezahlten Bezüge in Höhe von 184.278,11 € brutto gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den §§ 812 ff. BGB von der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es, in der Rechtsprechung sei geklärt, dass ein Beamter den Bruttobetrag erstatten müsse, wenn die Überzahlung nicht im Jahr der Zuvielzahlung ausgeglichen werde. Die steuerliche Behandlung richte sich nach den Vorschriften des Steuerrechts. Die Rückzahlungsbeträge könnten in dem Jahr der Zahlung beim Finanzamt als negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit entsprechendem Steuererstattungsanspruch geltend gemacht werden. Zur Berechnung der Überzahlung wurde auf die dem Bescheid beigefügte Anlage verwiesen. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Rückerstattungsbetrag bis spätestens 31.12.2009 zu überweisen. In Anbetracht der Umstände des Zustandekommens der Überzahlung sei eine Ratenzahlung nicht geboten. Auf Wegfall der Bereicherung könne die Klägerin sich nicht berufen, da es schlechterdings nicht vorstellbar sei, dass der Klägerin die Unrechtmäßigkeit der Zahlung von aktiven Dienstbezügen nach ihrem Eintritt in den Ruhestand verborgen geblieben sein könne. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigten, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2010, bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.01.2010 eingegangen, zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Doppelzahlung habe der Klägerin allein aufgrund der Tatsache, dass ihr im fraglichen Zeitraum für die Abrechnungsmonate Dezember 2006, Juli und Dezember 2007, April und Dezember 2008, Mai, Juni und August 2009 zeitgleich jeweils zwei Gehaltsmitteilungen – eine über die Versorgungsbezüge und eine über die aktiven Bezüge – übersandt worden seien, ins Auge springen müssen. Die Überzahlungen seien darüber hinaus aus den Kontoauszügen ersichtlich gewesen. Nach Eintritt in den Ruhestand habe die Klägerin mit geringeren monatlichen Zahlungen als zu Zeiten ihres aktiven Dienstes rechnen müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, die ihr überwiesenen Bezüge und Gehaltsmitteilungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Umstand, dass die Mitteilung über die Ruhestandsversetzung im Fall der Klägerin nur an das Sachgebiet Versorgung, nicht aber an das Sachgebiet Besoldung weitergeleitet worden sei, und daher das Sachgebiet Besoldung keine Kenntnis von der Ruhestandsversetzung der Klägerin erhalten und deshalb die Besoldungszahlungen nicht eingestellt habe, komme der Klägerin jedoch nicht zugute. Ein Mitverschulden der Behörde könne der zur Herausgabe verpflichtete Beamte auch deshalb nicht einwenden, weil § 254 BGB auf Bereicherungsansprüche nicht anwendbar sei. Das Argument der Klägerin, sie habe die Überzahlungen deshalb nicht erkannt, weil sich ihr Konto permanent im Minus befunden habe, sei nicht haltbar. Gerade aus diesem Grund wäre sie zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung der Bezüge verpflichtet gewesen. Ihre Einlassung, sie sei aufgrund einer schweren neurologischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Mit Schreiben vom 07.09.2005 habe sie um Berechnung ihrer Ruhegehaltsbezüge gebeten, da sie erwäge, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation evtl. zum 01.01.2006 in den Ruhestand zu treten. Die gezielte Frage der Klägerin nach der Höhe des künftigen Ruhegehaltes zeige eindeutig, dass sie sich über den bevorstehenden Einschnitt in ihrer monatlichen Einkommenssituation sehr wohl Gedanken gemacht habe. Zum anderen zeige dieses Schreiben aber auch, dass sie durchaus in der Lage gewesen sei, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Darüber hinaus betreibe sie dem Internetauftritt der Anwaltskanzlei A. und … zufolge die Anwaltskanzlei ihres verstorbenen Ehemannes mit mehreren Angestellten weiter. In dieser Plattform gebe sie als Aufgabenschwerpunkte in der Kanzlei „wissenschaftliche Bibliografie, Aktualisierung der Datenbank, Beratung bei der Auswahl von Texten und Presse und Öffentlichkeitsarbeit“ an. Abgesehen davon gehe aus den Protokollen der Generalversammlungen der Aktionäre der ... AG, ..., vom 28.02.2005 und vom 04.03.2005 hervor, dass sie sich dort zu Wort gemeldet habe. Die Tatsache, dass sie sich zu den Aktionärsversammlungen nach ... begeben und dort gezielt Bilanzierungsfragen angesprochen habe, setze geistige Flexibilität voraus. Schließlich sprächen die handschriftlichen Briefe der Klägerin, die unmittelbar nach der Zustellung des Rückforderungsbescheides erfolgt seien, gegen ihren Vortrag. Am 25.02.2010 ging die Klage bei Gericht ein. Die Klägerin macht geltend, die überzahlten Bezüge seien von ihr ausgegeben worden. Insoweit verwies sie auf die Auflistung ihrer Ausgaben, die sich auf den Seiten 80 bis 165 der Gerichtsakte befindet. Aufgrund des Suizides ihres Ehemannes im Jahr ... sei sie schwer erkrankt und nicht in der Lage gewesen, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Sie habe nicht einmal Arztrechnungen bei der Beihilfe eingereicht. Außerdem liege bei dem Beklagten ein erhebliches Mitverschulden an der Überzahlung vor. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie es dazu habe kommen können, dass sowohl Versorgungsbezüge als auch Aktivbezüge angewiesen worden seien. Sie befinde sich seit Juli 2003 in der fachärztlichen Behandlung des Dr. med. ... in .... Sie habe nach der Selbsttötung ihres Ehemannes ein lang anhaltendes reaktiv-depressives Zustandsbild mit depressiver Verstimmung, Antriebsverarmung, Schlaf-, Konzentrations- und Vitalstörungen, Grübelzwang und quälenden Albträumen entwickelt. Insoweit legte die Klägerin ein fachärztliches Attest des Dr. med. ... Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, vom 19.02.0210 (Bl. 62. d.A.) vor. Die Selbsttötung ihres Ehemannes sei nach einer Malariaprophylaxe mit ..., einem Medikament, bei dem gravierende neuropsychiatrische Nebenwirkungen bekannt seien, erfolgt. Seither bemühe sie sich um den Nachweis des Zusammenhangs und habe im Februar 2006 Klage gegen die Herstellerfirma … eingereicht. In der Folge habe sich eine zunehmende inhaltliche Einengung ihres Denkens auf den Themenkreis um … und die in der Fachliteratur vielfach beschriebenen Nebenwirkungen, unter anderem Suizidneigung bis hin zu vollzogenem Suizid, entwickelt. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, Alltagsanforderungen nachzukommen und unfähig gewesen, ihre finanziellen Angelegenheiten ohne ihren Ehemann, dem dies zuvor oblegen habe, zu ordnen. Die Tatsache, dass sie ihr Anliegen auch bei der Generalversammlung der Herstellerfirma vertreten habe, spreche gerade für die inhaltlich-gedankliche Fixierung. Sie bestreitet die Zuständigkeit des Beklagten, denn aus den Bescheiden ergebe sich nicht, welche Stelle die Rückforderung vorgenommen habe. Darüber hinaus bestreitet sie, dass über die Nettobezüge hinaus weitere Zahlungen an Dritte, insbesondere an das Finanzamt, erfolgt seien. Sie könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da sie nicht verschärft hafte. Selbst wenn man von einer verschärften Haftung ausgehe, hätte der Beklagte zu beachten, dass besondere Umstände vorlägen, die es verboten hätten, die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch der Bezüge unberücksichtigt zu lassen. Schließlich wendet sich die Klägerin dagegen, dass von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht ganz oder teilweise abgesehen worden sei. Der Beklagte berücksichtige nämlich nicht, dass ihn selbst ein erhebliches Mitverschulden an der Überzahlung treffe. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sie in der Kanzlei ihres verstorbenen Ehemannes mitarbeite. Die in der Auflistung ihrer Ausgaben vermerkten Reisen seien in gesundheitlicher Hinsicht erforderlich gewesen, damit sie auf andere Gedanken komme. Dasselbe gelte für die regelmäßigen Besuche beim Friseur, in der Sauna, bei der Maniküre und Pediküre. Auch die regelmäßigen Theaterbesuche widersprächen nicht ihrer Darstellung, wonach sie unter Gleichgültigkeit, Desinteresse oder Hoffnungslosigkeit gelitten habe. Außerdem stehe § 814 BGB, wonach das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden könne, wenn der Leistende gewusst habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei, der Rückforderung entgegen. Da die Sachgebiete C 2 und C 3, Versorgung und Besoldung, beide zum beklagten Amt gehörten und das Sachgebiet C 2-Versorgung Kenntnis von ihrer Zurruhesetzung gehabt habe, habe auch der Beklagte davon Kenntnis gehabt und gewusst, dass sie keine aktiven Bezüge mehr beziehen dürfe. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2010 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich seiner Zuständigkeit verweist er auf die gemeinsame Anordnung vom 21.12.1978 in Verbindung mit den Anordnungen des Ministers für Kultus, Bildung und Sport vom 22.12.1978 und vom 19.02.1985, dem Gesetz zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung vom 23.05.2001 und dem Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 19.09.2006 und 05.10.2006. Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid trägt er vor, die Klägerin habe die geltend gemachten Ausgaben in keiner Weise belegt. Zum Anderen stehe nicht fest, ob es sich bei den Ausgaben um solche, die sie sonst nicht getätigt hätte, handele. Im Rahmen des § 819 BGB sei zu sehen, dass es sich vorliegend um einen offensichtlichen Überzahlungsfall handele, der ins Auge springen müsse. Das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. …. sei vage und widerspreche dem Vortrag der Klägerin. Die Aussage, die Klägerin sei oft nicht in der Lage gewesen, Alltagsanforderungen nachzukommen, sei nicht in Einklang zu bringen mit ihren vielseitigen Aktivitäten. Die Klägerin habe ihrer Kostenaufstellung zufolge im Jahr 2006 mehrere Reisen nach Paris, nach Franken und in ihr Ferienhaus in ... in Frankreich unternommen sowie Reisen nach New York, in die Türkei und nach Würzburg. Der regelmäßige Besuch von kulturellen Veranstaltungen und die Urlaubsreisen über diesen langen Zeitraum hinweg widersprächen ihrer Darstellung, wonach sie unter Gleichgültigkeit, Desinteresse oder Hoffnungslosigkeit gelitten habe, was zur Folge hätte haben können, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um finanzielle Dinge zu kümmern. Im Übrigen habe sie keine Antwort darauf gegeben, wie sie ihre Aktivitäten mit der behaupteten Unfähigkeit habe durchführen können. Sie habe schließlich Überweisungen tätigen, Geld abheben und evtl. im Ausland ihre Kreditkarte einsetzen müssen. Die Klägerin könne sich nicht auf § 814 BGB berufen, denn zum Zeitpunkt der monatlichen Leistung habe der Beklagte keine positive Kenntnis davon gehabt, dass eine unrechtmäßige Doppelzahlung erfolge. Erst im Rahmen einer Bearbeitung eines Aufrechnungsbegehrens des Finanzamtes sei aufgefallen, dass die Klägerin sowohl aktive Bezüge als auch Versorgungsbezüge erhalte. Dies sei Ende November 2009 geschehen, worauf die Doppelzahlungen sofort eingestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Strafakte ... der Staatsanwaltschaft A-Stadt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.