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Urteil

2 K 1879/08

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0329.2K1879.08.0A
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Leitsätze
Die rechtswirksame Meldung eines Dienstunfalls ist weder von einer besonderen Form noch davon abhängig, dass die Anzeige beim zuständigen Referat der dienstvorgesetzten Behörde erfolgt.(Rn.24) Unterzieht sich ein Polizeibeamter einer zur Gesundheitsvorsorge empfohlenen freiwilligen Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt, so stellt ein potenziell hierdurch erlittener Impfschaden bereits deshalb keinen die Dienstunfallfürsorge begründenden Dienstunfall dar, weil es an der erforderlichen Dienstbezogenheit des Vorgangs fehlt.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtswirksame Meldung eines Dienstunfalls ist weder von einer besonderen Form noch davon abhängig, dass die Anzeige beim zuständigen Referat der dienstvorgesetzten Behörde erfolgt.(Rn.24) Unterzieht sich ein Polizeibeamter einer zur Gesundheitsvorsorge empfohlenen freiwilligen Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt, so stellt ein potenziell hierdurch erlittener Impfschaden bereits deshalb keinen die Dienstunfallfürsorge begründenden Dienstunfall dar, weil es an der erforderlichen Dienstbezogenheit des Vorgangs fehlt.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag entgegen der Ansicht des Beklagten ohne Weiteres dahingehend aufzufassen (§ 88 VwGO), dass der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankung an Myelitis als Dienstunfallfolge und die Gewährung von Dienstunfallfürsorge geltend macht. Dies entspricht seinem Antrag im Verwaltungsverfahren, den er unter Verwendung des Meldevordrucks für die Dienstunfallanzeige mit dem Zusatz "zugleich Antrag auf Unfallfürsorge" gestellt hat. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall(folge) und demzufolge auch nicht auf Gewährung von Unfallfürsorge. Der Bescheid des Beklagten vom 21.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008, mit welchem entsprechende Ansprüche verneint worden sind, ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind nach der durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1062) maßgeblichen Überleitungsvorschrift des § 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG) die als Landesrecht fortgeltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes einschlägig, die am 31.8.2006 bestanden haben, soweit sich aus dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der somit maßgeblichen Fassung wird einem Beamten und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt, wenn der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Die für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unfallfürsorge zu beachtenden formellen Anforderungen (vgl. § 45 Abs. 4 S. 1 BeamtVG) sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat den von ihm als Dienstunfall angesehenen Sachverhalt mit seiner schriftlichen Unfallanzeige vom 7.11.2007 gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist bei seinem Dienstvorgesetzten gemeldet. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Anzeige sei nicht bei dem für die Anerkennung von Dienstunfällen zuständigen Referat des Beklagten erfolgt, denn Adressat der Anzeige ist schlicht der Dienstvorgesetzte. Auch bedurfte es entgegen der Ansicht des Beklagten hierbei nicht der Einhaltung einer besonderen Form, denn eine solche ist nicht vorgesehen Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Stand des Gesamtwerks: Dezember 2010, BeamtVG § 45 Rdnrn. 5 f.. Angesichts dessen kann sich eine nach der Verwaltungspraxis des Beklagten geforderte Förmlichkeit der Unfallmeldung (4-seitiges Formblatt) nicht anspruchsschädlich auswirken. Die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls sind indes nicht erfüllt, denn es liegt bereits begrifflich kein Dienstunfall vor. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. An dem hiernach erforderlichen Dienstbezug ("in Ausübung oder infolge des Dienstes") fehlt es vorliegend, denn der Kläger hat sich freiwillig zum Schutz seiner Gesundheit einer vom Dienstherrn lediglich angebotenen bzw. empfohlenen Grippeschutzimpfung unterzogen. Für die Entscheidung kommt es somit weder darauf an, ob eine Grippeschutzimpfung bzw. eine durch sie ggf. ausgelöste Erkrankung grundsätzlich ein Schadensereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG darstellen kann, noch darauf, ob zwischen der Impfung des Klägers und der bei ihm diagnostizierten Myelitis ein kausaler Zusammenhang besteht. Der entscheidende rechtliche Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Dies ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht. Der hiernach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist somit im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat. Dabei sind mit dem Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne sowohl Dienstverrichtungen im unmittelbaren Machtbereich des Dienstherrn, etwa in einem Dienstgebäude, als auch außerhalb dieses Machtbereichs (Außendienst) erfasst. In diesen Fällen wird die Verwirklichung sämtlicher Risiken dem Dienstherrn unabhängig davon zugeordnet, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu einem Schaden gekommen ist, dienstlich geprägt ist. Ausnahmen gelten nur, wenn die konkrete Verhaltensweise des Beamten, etwa weil sie einem Verbot des Dienstherrn oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft, nicht mehr in Zusammenhang mit der gebotenen Dienstausübung gebracht werden kann so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung; siehe etwa dessen Urteile vom 25.2.2010 - 2 C 81.08 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23, und vom 3.11.1976 – VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220, jeweils mit weiteren Nachweisen; grundlegend: Urteil vom 24.10.1963 – II C 10.62 -, BVerwGE 17, 59, jeweils zitiert nach juris. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Schutzimpfung der dienstlichen Sphäre zuordnen, wenn für sie eine dienstliche Notwendigkeit zum Schutz gegen besondere, mit der (Art der) Dienstausübung verbundene Infektionsgefahren gesehen und die Impfung deshalb dienstlich angeordnet wird so VGH Mannheim, Urteil vom 25.6.1969 - IV 716/66 -, ESVGH 20 (1970) Nr. 19, S. 95 ff.. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr hat sich der Kläger entsprechend der Aktenlage sowie seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung einer mittels Aushangs in seinem Polizeirevier lediglich angebotenen bzw. empfohlenen Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt freiwillig unterzogen. Bei der Grippeschutzimpfung handelte es sich auch nicht um eine dienstliche Verrichtung im oben dargelegten Sinne. Vielmehr setzte deren Durchführung voraus, den Dienst (als Polizeibeamter) entweder - soweit dies erlaubt war - für die Zeit der Impfung zu unterbrechen oder die Impfung außerhalb der Dienstzeit vornehmen zu lassen. Greifen somit die Kriterien Dienstzeit und Dienstort nicht ein und ist der geltend gemachte Unfall daher nicht auf diese Weise der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen, ist grundsätzlich von einem (Schadens-)Ereignis im privaten Lebensbereich des Klägers auszugehen. In diesem Falle kann Dienstunfallfürsorge nur gewährt werden, wenn neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstes abzustellen. Diese müssen entsprechend dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss also durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, maßgebend geprägt sein. Es reicht demnach nicht aus, wenn der Beamte nur irgendwie im Interesse des Dienstes tätig wird oder seine Tätigkeit in irgendeiner Weise geeignet ist, die Erledigung seiner (eigentlichen) Dienstaufgaben zu fördern BVerwG, Urteil vom 3.11.1976 – VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220; siehe auch Urteil vom 31.1.2008 - 2 C 23.06 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 19, jeweils zitiert nach juris. Fallbezogen kann auch nach diesen Kriterien kein Dienstunfall angenommen werden, denn die Wahrnehmung des Angebots einer lediglich empfohlenen Grippeschutzimpfung stellt keine Verrichtung dar, die durch die Erfordernisse der Tätigkeit des Klägers als Polizeioberkommissar maßgeblich geprägt ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Kläger in seinem Dienst einer möglichen Ansteckung mit Grippeviren - etwa bei der Festnahme einer an Grippe erkrankten Person - nicht entziehen kann. Der von ihm zu verrichtende Dienst wird angesichts dessen jedoch nicht durch das Erfordernis einer Grippeschutzimpfung geprägt. Vielmehr ist die Dienstausübung auch ohne eine solche Impfung möglich bzw. keinen Einschränkungen unterworfen. Der jeweilige Polizeibeamte schützt sich daher mit der Impfung zuvörderst im eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb gegen ein Gesundheitsrisiko, welches mehr oder weniger für die gesamte (Arbeits-)Bevölkerung und insbesondere auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes besteht und dem durch alljährliche allgemeine Schutzimpfungen zu begegnen versucht wird. Eine dienstliche Prägung erfährt der Vorgang auch nicht dadurch, dass es ein Interesse des Dienstherrn an einem geringen Krankenstand unter seinen Polizeibeamten gibt, denn dieser durchaus erwünschte Nebeneffekt tritt hier hinter das eigentliche Anliegen einer allgemeinen Gesundheitsfürsorge gegenüber den Bediensteten zurück. Die Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung steht somit zuvörderst im ureigensten Interesse des jeweiligen Beamten an seiner Gesunderhaltung und fördert die Erledigung der Dienstgeschäfte nur in einer hier zu vernachlässigenden mittelbaren Weise. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Grippeschutzimpfung vorliegend durch den Polizeiarzt vorgenommen worden ist. Insbesondere ist die Impfung dadurch nicht zu einer dienstlichen „Veranstaltung“ geworden und damit dem Macht- und Risikobereich des Dienstherrn zuzuordnen. Eine Veranstaltung ist dann als dienstlich im Sinne des Dienstunfallrechts zu qualifizieren, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob sie dienstlichen Interessen dient. Das dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. Für die Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck dient. Formell muss sie vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein BVerwG Urteile vom 14.12.2004 - 2 C 66.03 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6, und vom 23.2.1989 - 2 C 38.86 -, BVerwGE 81, 265; siehe auch Beschluss des OVG Münster vom 17.2.2006 - 1 A 1268/04 – RiA 2006, 129. Vorliegend ist nach den obigen Ausführungen eine materielle Dienstbezogenheit der vom Polizeiarzt durchgeführten Grippeschutzimpfung zu verneinen, da diese nicht ausschlaggebend dienstlichen Zwecken diente. Die Impfung war ferner nicht formell dienstbezogen, denn sie war - wie bereits erwähnt - nicht in den weisungsgebundenen dienstlichen Bereich eingebunden. Vielmehr war die Teilnahme zwar empfohlen, aber (insbesondere) den Angehörigen des Polizeidienstes unstreitig freigestellt und somit deren eigenverantwortlichen Entscheidung überlassen. Kann somit der vom Kläger geltend gemachte (angebliche) Impfschaden bereits deshalb nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG angesehen werden, weil der Schaden nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, sieht sich das Gericht in dieser rechtlichen Bewertung durch einen Blick auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestätigt. Dort werden Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig betrieblichen Interessen dienen können, wie etwa eine Grippeschutzimpfung, grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung so BSG, Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6, zitiert nach juris. Die Klage kann nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Kläger nach Maßgabe der Kostenentscheidung eine Erstattung von Kosten nicht verlangen kann, ist für seinen Antrag gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig und damit die diesbezüglichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, kein Raum. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die unfallfürsorgerechtliche Anerkennung der (angeblichen) Folgen einer Grippeschutzimpfung. Der Kläger steht als Beamter (Polizeioberkommissar) im Dienst des Beklagten. Unter dem 7.11.2007 meldete er erstmals beim Beklagten (Referat D 1) mit förmlicher "Dienstunfallanzeige (Sofortmeldung) - zugleich Antrag auf Unfallfürsorge -" einen Unfall, den er nach seiner Darstellung am 14.11.2005 in Gestalt der Folgen einer polizeiärztlich empfohlenen Grippeschutzimpfung erlitten hatte. Der Beklagte - Referat D 2 VI - antwortete ihm mit Schreiben vom 20.12.2007, dass ein Anspruch auf Unfallfürsorge erst bestehe, wenn das gemeldete Schadensereignis als Dienstunfall durch das Referat D 4 des Beklagten anerkannt worden sei. Der Kläger wurde darum gebeten, nach der Anerkennung des von ihm gemeldeten Sachverhalts als Dienstunfall wegen der unfallbedingten Auslagen wieder vorstellig zu werden. Mit Anzeigeschreiben vom 17.3.2008 wiederholte der Kläger seine Unfallmeldung gegenüber dem Referat D 3 bzw. D 4 des Beklagten. Dazu schilderte er, wie bereits in seiner ersten Unfallanzeige, folgenden Hergang: Am 14.11.2005 habe er sich beim polizeiärztlichen Dienst aufgrund dortiger Empfehlung einer Grippeschutzimpfung unterzogen. Ab Anfang 2006 habe er zunehmend gesundheitliche Probleme bekommen (Taubheitsgefühl im rechten Arm-Hand-Bereich, Fehlfunktion des Bein-und Fußhebers rechts, gestörte Motorik der rechten Körperseite, Rückgang der entsprechenden Muskulatur), derentwegen er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, und zwar zunächst die eines Orthopäden sowie später der Neurologischen Abteilung der Knappschaftsklinik B-Stadt. Dort habe man am 8.11.2006 anhand von Kernspinaufnahmen eine längliche Ausdehnung bzw. Entzündung im Spinalkanal (cervikale Myelitis in Höhe C 2/C 3) festgestellt. Trotz eingeleiteter Therapie sei er in der Folgezeit immer wieder stationär behandelt worden. Insbesondere sei im Jahre 2007 eine Anschlussheilbehandlung in der neurologischen Abteilung der ...-Klinik in ... - ohne nennenswerten Erfolg - durchgeführt worden. Um eine Verschlechterung des Krankheitsbildes zu vermeiden, werde er weiterhin auf Therapien wie Krankengymnastik, Ergotherapie und physikalische Maßnahmen angewiesen sein. Mit Bescheid vom 21.5.2008 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ab, der polizeiärztliche Dienst habe mitgeteilt, dass sich in der dort vorhandenen Krankenakte des Klägers ein aussagekräftiger Befund befinde, wonach die angegebenen Beschwerden bereits seit Anfang 2005 bestanden hätten. Somit sei die Voraussetzung eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Dienst nicht erfüllt. Hiergegen richtete sich der vom Kläger mit Schreiben vom 10.6.2008 eingelegte Widerspruch, den er in der Folge durch seinen Bevollmächtigten wie folgt begründen ließ: Zu Unrecht gehe der angegriffene Bescheid davon aus, dass die geklagten Beschwerden bereits seit Anfang 2005 bestanden hätten. Dies werde lediglich in der Anamnese der ...-Klinik vom 3.7.2007 erwähnt, sei aber unzutreffend und ohne Beweiswert. Das Gegenteil ergebe sich aus der Darstellung der Klinik in B-Stadt und könne auch durch Auskunft des den Kläger behandelnden Hausarztes belegt werden. Festzuhalten sei, dass es sich nicht um eine "private Angelegenheit" des Klägers, sondern um eine dienstlich empfohlene bzw. "dienstlich veranlasste" Grippeschutzimpfung gehandelt habe, so dass etwaige Folgeschäden zwangsläufig als Dienstunfall anerkannt werden müssten. Nach Einholung einer Stellungnahme des Polizeiarztes wies der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 25.11.2008 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Dienstunfallanzeige vom 17.3.2008 sei die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ebenso versäumt worden wie die Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG für die Anzeige von erst nachträglich dem Unfallereignis zugeschriebenen Folgen, da der Kläger spätestens mit dem Zugang des Berichts des Chefarztes der Neurologischen Klinik des Knappschaftskrankenhauses in B-Stadt vom 4.12.2007 bekannt gewesen sei, dass ein Zusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der Myelitis bestehen könne. Im Übrigen ergäben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine weiteren Erkenntnisse zum Nachweis der Kausalität zwischen Grippeschutzimpfung und Myelitis. Am 15.12.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid datiere die Dienstunfallanzeige vom 7.11.2007 und sei daher innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG erstattet worden. Die Kausalität zwischen Impfung und Erkrankung sei gegeben. Auch der Beklagte stelle die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs nicht grundsätzlich in Abrede. Allein der Umstand, dass entsprechende Geschehensabläufe selten seien, ändere nichts an der in diesen Fällen dennoch zu bejahenden Kausalität. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.5.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Unfallfürsorge für die Folgen der Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 zu gewähren; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für bereits unzulässig, weil der Klageantrag nicht auf die Anerkennung eines Dienstunfalls, sondern auf die Gewährung von Dienstunfallfürsorge gerichtet sei. Im Übrigen verteidigt er seine Entscheidungen. Bei der Dienstunfallanzeige aus dem Jahr 2007, auf die sich der Kläger berufe, habe es sich lediglich um eine "Vorabanzeige" an das nicht für die Anerkennung von Dienstunfällen zuständige Referat D 2 des Beklagten gehandelt. Die Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG hätte indes nur durch eine rechtzeitige bzw. bis zum 14.11.2007 beim insoweit allein zuständigen Dezernat D 4 einzureichende, ordnungsgemäße Dienstunfallanzeige (4-seitiges Formblatt) gewahrt werden können. Die vom Kläger beim Dezernat D 4 des Beklagten erstattete Dienstunfallanzeige vom 17.3.2008 sei daher verspätet gewesen. Im Ergebnis gelte dies auch für die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG. Schließlich habe der Kläger, den die Beweislast treffe, einen tragfähigen Beweis für den von ihm behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der bei ihm festgestellten Myelitis nicht erbracht. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an Grippeschutzimpfungen nicht dienstlich angeordnet, sondern dies den Polizeibeamten lediglich angeboten werde. Die für das Verfahren zuvor zuständige (ehemalige) 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (früheres Az. 3 K 1879/08) hat in ihrem aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung vom 7.7.2009 erlassenen Beweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Klage zulässig sei, in materieller Hinsicht eine form- und fristgerechte Dienstunfallanzeige in Gestalt der Unfallmeldung vom 7.11.2007 vorliege, eine Schutzimpfung grundsätzlich als Dienstunfall angesehen werden könne und vorliegend nach Art und Durchführung der Impfung die erforderliche Dienstbezogenheit bestehe. Des Weiteren beschloss die 3. Kammer die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens zur Frage, ob und ggf. welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger durch die in Rede stehende Grippeschutzimpfung im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind, insbesondere ob die bei ihm festgestellte Myelitis Folge der Impfung ist. Der Sachverständige hat das geforderte fachneurologische Gutachten unter dem 21.12.2009 erstattet und die Impfung als die vergleichsweise wahrscheinlichste Ursache für die beim Kläger bestehende Myelitis bezeichnet. In der Folge entstand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob das Gutachten unter Berücksichtigung von nachträglich zu den Gerichtsakten gereichten Gesundheitsunterlagen des Klägers, insbesondere betreffend die Kernspintomographie dessen Halswirbelsäule von Mai 2005, überzeugen kann. Nach einer aufgrund des Beschlusses der (ehemaligen) 3. Kammer vom 21.10.2010 eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Gerichtsgutachters vom 1.3.2011 streiten die Beteiligten weiter über die Frage der Kausalität zwischen der Grippeschutzimpfung und der beim Kläger bestehenden Myelitis. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist aufgrund einer gerichtsinternen Änderung der Geschäftsverteilung mit Wirkung ab dem 1.1.2011 für das Verfahren zuständig geworden. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter, 1 Krankenakte) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.