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Urteil

2 K 474/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0322.2K474.10.0A
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Leitsätze
Ein während einer Sanatoriumsbehandlung erlittener Unfall gilt nur dann als Folge eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, wenn die Sanatoriums-behandlung im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist; dies setzt voraus, dass zuvor ein Dienstunfall bzw. eine Berufskrank-heit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG förmlich anerkannt worden ist.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein während einer Sanatoriumsbehandlung erlittener Unfall gilt nur dann als Folge eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, wenn die Sanatoriums-behandlung im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist; dies setzt voraus, dass zuvor ein Dienstunfall bzw. eine Berufskrank-heit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG förmlich anerkannt worden ist.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht hinsichtlich des Schadensereignisses vom 12.03.2009 kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diesen Ausführungen hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nichts inhaltlich Neues entgegengesetzt. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung erneut hervorhebt, dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M. zur Therapie einer - rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzenden - Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfolgt sei, weshalb die beim Therapiesport erlittene Achillessehnenruptur gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gelte, hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG bislang nicht vorliege und die Sanatoriumsbehandlung daher auch nicht im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden sei. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen „psycho-physische Erschöpfung mit Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung“, „rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei Muskeldystonie“, „Epicondylopathie beidseits“ sowie „Achillodynie beidseits“ (vgl. den zu den Gerichtsakten gereichten Entlassungsbericht der C.-Klinik M. vom 13.03.2009) - wie der Kläger geltend macht - auf der langjährigen Ausübung des Wechseldienstes beruhen, in dessen Rahmen er tagein, tagaus „bei Wind und Wetter“ als Hauptwerkmeister im Bereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was mit permanenten körperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter Haltung einhergegangen sei, und ob diese Erkrankungen grundsätzlich geeignet sind, nach Maßgabe der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung in der geltenden Fassung, in der alle für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge in Betracht kommenden Krankheiten abschließend aufgelistet sind, als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt zu werden. Entscheidend ist, dass das für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche Verwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden ist. Dieses Verfahren bestimmt sich nach § 45 BeamtVG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten für die Meldung von Berufskrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG entsprechend, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.1985 -2 B 34.84-, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 wobei für den Beginn der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Beamte bei sich ein in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genanntes Leiden feststellt, von dem er annehmen kann, dass es auf dienstliche Vorgänge zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 -2 B 46.95-, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.01.1999 -1 R 270/96- Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG hat der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis hat er der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alsbald nach Abschluss der Untersuchung zu berichten (Ziffer 45.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 45 BeamtVG). Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle sodann, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass dem Dienstvorgesetzten des Klägers eine mögliche Berufskrankheit des Klägers gemeldet oder von Amts wegen bekannt geworden wäre. In den Verwaltungsunterlagen findet sich weder eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, aus der sich die nötigen Informationen für das mögliche Vorliegen einer Berufskrankheit entnehmen lassen, noch eine - sich ggf. auf die ärztliche Diagnose stützende - Dienstunfallanzeige des Klägers bzw. der für ihn zuständigen DB-Organisationseinheit. Auch der Kläger selbst hat im gerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Allein sein Vortrag, dass ihm amtsärztlich eine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen Diensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei, reicht nicht aus, um das Verwaltungsverfahren nach § 45 BeamtVG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Gang zu setzen. Hierfür hätte es zumindest der Weiterleitung der amtsärztlichen Feststellungen an den Dienstvorgesetzten des Klägers bedurft, wobei aus diesen Feststellungen - zumindest mittelbar - hervorgehen müsste, dass es sich möglicherweise um eine Berufskrankheit handelt, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1962 -2 C 109.60-, DÖD 1962, 195 sowie Beschluss vom 06.03.1986 -2 C 37.84-, NJW 1986, 2588 Nachdem es bereits hieran fehlt, bestand für den Dienstvorgesetzten des Klägers bislang keine Veranlassung, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in entsprechende Untersuchungen einzutreten. Demzufolge liegt auch noch keine Entscheidung der obersten Dienstbehörde gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG vor, ob der Kläger an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG leidet, die rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzen ist. Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge, die unter anderem auch das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG umfasst (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG), ist grundsätzlich, dass der Beamte einen Dienstunfall erlitten hat bzw. an einer Erkrankung leidet, die gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gilt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Da eine solche Feststellung im Fall des Klägers bislang nicht getroffen ist, steht zugleich fest, dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M., bei der sich der Kläger die Achillessehnenruptur zugezogen hat, nicht im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist. Demzufolge ist der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, wonach ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, als Folge eines Dienstunfalls gilt, nicht eröffnet. Ob die Sanatoriumsbehandlung - wie der Kläger vorträgt - nach Einschätzung des Amtsarztes zur Wiederherstellung seiner Gesundheit notwendig war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Insbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, die Behandlung als Heilverfahren im Sinne des § 33 BeamtVG zu deklarieren. Der Begriff des Heilverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - dem Bereich der Unfallfürsorge vorbehalten, für die es hier an der förmlichen Anerkennung einer Berufskrankheit fehlt. Selbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, seine diagnostizierten körperlichen Beschwerden nachträglich als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkennen zu lassen, würde dies nichts daran ändern, dass die in der C.-Klinik M. erlittene Achillessehnenruptur nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gilt. Zwar werden Unfallfürsorgeleistungen auch rückwirkend ab dem für die jeweilige Leistung vorgesehenen Zeitpunkt gewährt, wenn der Unfall/die Erkrankung fristgerecht gemeldet und als Dienstunfall/Berufskrankheit anerkannt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Sanatoriumsbehandlung, da diese gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensordnung - HeilvfV) vor Beginn von der zuständigen Dienstbehörde genehmigt werden muss. § 6 Abs. 1 HeilvfV beinhaltet insoweit eine Sonderregelung, da der Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium nicht als Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege im Sinne des § 33 Abs. 2 BeamtVG gilt. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2010, § 33 BeamtVG Rdnr. 67; vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 HeilvfV Da es sich bei der vorherigen Genehmigungspflicht um eine zwingende Regelung handelt, von der die Dienstbehörde nicht zu Gunsten des Beamten abweichen kann, kommt eine nachträgliche Einordnung der Sanatoriumsbehandlung des Klägers als Heilverfahren im Sinne des § 33 BeamtVG unter keinen Umständen in Betracht. Daran ändert es auch nichts, dass die Maßnahme seinerzeit durch die KVB-HV (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) genehmigt worden war, denn hierbei handelt es sich nicht um die für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständige Stelle. Nach alledem kann das Schadensereignis vom 12.03.2009 nicht als Folge eines Dienstunfalls nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden. Nur zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schadensereignis vom 12.03.2009 auch nicht um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt. Hierfür wäre - neben weiteren Tatbestandsmerkmalen - erforderlich, dass das Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diesbezüglich ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 28.01.1971 -II C 136.67-, BVerwGE 37, 139 sowie Beschluss vom 26.01.1987 -2 B 8.87-, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 5 geklärt, dass ein Unfall, den ein Bundesbahnbeamter während einer vom Eisenbahnsozialamt genehmigten Kur und bei der Kurbehandlung in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt betriebenen Sanatorium erleidet, sich weder „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ noch während der „Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung“ ereignet hat und deshalb nicht von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfasst wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kur möglicherweise in erster Linie im dienstlichen Interesse liegt, weil sie der Wiederherstellung oder Festigung der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten dient. Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Eurofestgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines während einer Sanatoriumsbehandlung erlittenen Unfalls als Dienstunfall. Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten und war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses der Deutschen Bahn AG zugewiesen, wo er als Mitarbeiter der Wagenuntersuchung tätig war. Im Zeitraum vom 04.03.2009 bis zum 13.03.2009 hielt er sich im Rahmen einer stationären Heilmaßnahme in der C.-Klinik M. auf. Am 12.03.2009 spielte er beim Therapiesport in einer Sportgruppe Volleyball. Bei dem Versuch, den Ball mit einem schnellen Schritt zu erreichen, verspürte er plötzlich einen stechenden Schmerz in der linken Achillessehne. Dieser stellte sich nach einer Untersuchung als Achillessehnenruptur heraus. Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung dieses Schadensereignisses als Dienstunfall ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zum Dienst nicht bestehe. Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Um ein Schadensereignis als Dienstunfall anerkennen zu können, müssten alle genannten Teilmerkmale einschließlich des verknüpfenden Ursachenzusammenhangs gleichzeitig erfüllt sein. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleide, gelte als Folge eines Dienstunfalls. Voraussetzung dafür sei, dass der Verletzte zuvor einen Dienstunfall erlitten habe. Da die Heilkur des Klägers nicht im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden sei, könne das Ereignis vom 12.03.2009 nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG anerkannt werden. Unfallfürsorgeleistungen könnten daher nicht gewährt werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2010 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, nach seiner Auffassung sei das Schadensereignis vom 12.03.2009 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit § 33 BeamtVG als Unfall bei der Durchführung eines Heilverfahrens anzusehen. Sein Aufenthalt in der C.-Klinik sei direkte und unmittelbare Folge einer gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG einem Dienstunfall gleichzusetzenden (Berufs-)Krankheit gewesen, die dort im Sinne der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften heilbehandelt worden sei. Er habe die Sanatoriumsbehandlung aufgrund Anweisung der KVB-HV (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) vom 30.01.2009 angetreten, nachdem ihm zuvor amtsärztlich eine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen Diensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei. Zum einen habe er unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung gelitten, zum anderen unter einem rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom bei Muskeldystonie, unter Epicondylopathie beidseits sowie einer Achillodynie (ebenfalls beidseits). Sämtliche Diagnosen beruhten auf der langjährigen Ausübung des Wechseldienstes, in dessen Rahmen er tagein, tagaus „bei Wind und Wetter“ als Hauptwerkmeister im Bereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was mit permanenten körperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter Haltung einhergegangen sei. Da er nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der diagnostizierten Erkrankungen - insbesondere des Wirbelsäulenleidens - jahrzehntelang besonders ausgesetzt gewesen sei, sei die Ursache der verordneten Therapie eine Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG gewesen. Eine solche Berufskrankheit sei einem Dienstunfall gleichzusetzen. Da der weitere Unfall schließlich im Rahmen des Therapiesports und nicht bei irgendeiner Freizeitverrichtung eingetreten sei, handele es sich dabei um einen Dienstunfall bei Durchführung des Heilverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Jedenfalls sei der Unfall bei der notwendigen ärztlichen Behandlung bzw. der anstelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln gewährten Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege erfolgt. Der durchgeführte Sport sei Bestandteil des Therapieplans gewesen, den die zur Knappschaft gehörende C.-Klinik zuvor ausgearbeitet habe, und damit im Rahmen der Heilbehandlung zwingend und verbindlich vorgegeben gewesen. Insofern könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Unfall bei Durchführung des Heilverfahrens erfolgt sei. Bei dem Heilverfahren habe es sich auch um ein solches im Sinne des § 33 BeamtVG gehandelt, da es zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Sanatoriumsbehandlung nach der Diagnose des Amtsarztes durch die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (mit Anweisung) genehmigt worden sei. Von einer freiwilligen, zusätzlichen, nicht unbedingt erforderlichen Maßnahme könne nach alledem nicht ausgegangen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 - zugestellt am 15.04.2010 - wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG lägen nicht vor. Bei dem Ereignis vom 12.03.2009 sei zwar unzweifelhaft ein Körperschaden entstanden, dieser sei aber weder den Gefahren der beamtendienstlichen Tätigkeit selbst noch den Gefahren der Wege von und zum Dienst bzw. der Wege von und zu einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahme ursächlich anzulasten. Soweit in der Widerspruchsbegründung Unfallfürsorge wegen einer Berufskrankheit beansprucht werde, sei festzustellen, dass ein Dienstunfall (Berufskrankheit) gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht vorliege. Es liege weder eine Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (anzuzeigen von der für die Aufnahme von Unfällen für den Kläger zuständigen DB-Organisationseinheit) noch eine Ärztliche Berufskrankheitsanzeige vor, die Anlass für eine Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben hätte. Letztlich sei aber unbeachtlich, ob die vom Kläger behauptete Berufskrankheit (Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG) vorliegen könnte oder nicht, weil eine stationäre Heilkur wegen Dienstunfallfolgen vor Antritt von der Beamtenunfallfürsorge genehmigt werden müsse. Eine solche Genehmigung liege von der Beamtenunfallfürsorge nicht vor, sondern von der zuständigen Krankenkasse. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14.05.2010 erhobenen Klage. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hebt noch einmal hervor, dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik zur Therapie einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfolgt sei. Eine solche Berufskrankheit sei rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzen. Erleide ein Beamter im Rahmen einer verordneten und angewiesenen Therapie, die aufgrund einer Berufskrankheit erforderlich geworden sei, einen Unfall, sei dieser der gesetzlichen Definition zufolge ebenfalls als Dienstunfall zu werten. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass eine Berufskrankheit nicht vorliege, da eine solche niemals „formal“ anerkannt worden sei, könne dem nicht gefolgt werden, da aufgrund der medizinischen Diagnosen eindeutig feststehe, dass die vom Dienstherrn verordnete und angewiesene Therapiemaßnahme erforderlich gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 12.03.2009 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und nimmt auf deren Inhalt Bezug. Mit Schreiben vom 02.11.2010 bzw. 04.11.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 14.03.2011 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Dienstunfallakte) Bezug genommen.