Urteil
2 K 1112/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0914.2K1112.09.0A
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Leitsätze
1) Dem Staat steht es grundsätzlich frei, ob er einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Bestandteil der Berufsausbildung ist, in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art oder einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis ableisten lässt.(Rn.29)
2) Das unterschiedliche Berufsbild und die unterschiedliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen es, Rechtsreferendare und Studienreferendare während ihres Vorbereitungsdienstes unterschiedlich zu behandeln.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Dem Staat steht es grundsätzlich frei, ob er einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Bestandteil der Berufsausbildung ist, in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art oder einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis ableisten lässt.(Rn.29) 2) Das unterschiedliche Berufsbild und die unterschiedliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen es, Rechtsreferendare und Studienreferendare während ihres Vorbereitungsdienstes unterschiedlich zu behandeln.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestehen - entgegen den Ausführungen des Beklagten - keine Bedenken, denn dem Kläger geht es ersichtlich nicht um die abstrakte Überprüfung eines Gesetzes oder den Erlass neuer formeller Gesetzesvorschriften, sondern er begehrt die konkrete Gleichbehandlung mit Studienreferendaren. Dieses Begehren ist vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Sollte das Gericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu der Überzeugung gelangen, dass die einschlägigen Normen - hier des JAG - verfassungswidrig sind, hätte es selbst das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Landes- bzw. des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Die zugrundeliegende Streitigkeit bliebe dadurch allerdings nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). Was die Klageart anbetrifft, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage - auf umfassende Gleichstellung mit Studienreferendaren, die im S. während ihres Vorbereitungsdienstes als Beamte auf Widerruf beschäftigt und besoldet werden - in Verbindung mit einer Leistungsklage - auf Nachzahlung der höheren Bezüge nebst Verzugszinsen ab Beginn der Referendarzeit des Klägers -, wobei beide Klagebegehren analog § 113 Abs. 4 VwGO in einem Verfahren geltend gemacht werden können. Eine Klageänderung, die ggf. der Einwilligung des Beklagten bedürfte, liegt nicht vor, da der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag dem entspricht, was der Kläger bereits in seinem Klageschriftsatz vom 01.10.2009 geltend gemacht hat. Soweit der Kläger - der Anregung des Gerichts folgend, welches gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat - auf einen gesonderten Antrag auf Ernennung zum Beamten auf Widerruf verzichtet hat, da eine solche Ernennung gemäß § 8 Abs. 4 BeamtStG nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, der Vorbereitungsdienst des Klägers jedoch in Kürze endet, liegt keine teilweise Klagerücknahme vor, da das Gericht bei der Auslegung des Klagebegehrens an Formulierungen nicht gebunden ist und der nunmehr gestellte Klageantrag dem von Anfang an geäußerten Rechtsschutzziel des Klägers in vollem Umfang Rechnung trägt. Soweit die Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens voraussetzt, dass zuvor ein entsprechender Antrag bei der beklagten Behörde gestellt worden ist, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Auch wenn der Kläger vorgerichtlich in erster Linie mit dem Landesamt für Zentrale Dienste - ZBS - korrespondiert hat und es dabei vor allem um die regelmäßige Anpassung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe und um den konkreten Auszahlungszeitpunkt ging, hat der Kläger doch bereits damals deutlich gemacht, dass Rechts- und Studienreferendare im S. ungleich behandelt würden und dass er insoweit die Herstellung gleicher Verhältnisse begehre. Dieses Begehren hat er auch in einem Schreiben an den Beklagten vom 13.08.2009 ausdrücklich geltend gemacht. Dort hat er ausgeführt, die Differenzierung in status- und besoldungsrechtlicher Hinsicht je nach Ausbildungsziel sei bereits willkürlich, jedenfalls aber nicht gerechtfertigt. Er beantrage daher die Herstellung gleicher Verhältnisse, insbesondere durch entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe, Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen sowie Nachzahlung der Rückstände nebst Verzugszinsen. Dieses Schreiben hätte der Beklagte als Antrag auf Gleichstellung auffassen und entsprechend bescheiden müssen. Da er in seinem Antwortschreiben an den Kläger vom 20.08.2009 aber nur darauf hingewiesen hat, dass sowohl für die Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen als auch für den Erlass entsprechender Widerspruchsbescheide die ZBS zuständig sei, und auf den Gleichstellungsantrag des Klägers, für den er - da es insoweit um Statusfragen und nicht um die Modalitäten der Berechnung und Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe geht - selbst zuständig gewesen wäre, mit keinem Wort eingegangen ist, liegt eine Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 VwGO vor. Diese Untätigkeit des Beklagten berechtigte den Kläger hier, unmittelbar Untätigkeitsklage zu erheben, obwohl bei entsprechender - ablehnender - Bescheidung des Antrags zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen wäre (vgl. § 22 Abs. 5 JAG i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG). Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klageerhebung nämlich abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Zwar bestimmt § 75 Satz 2 VwGO, dass die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten, da er seinen Gleichstellungsantrag gegenüber dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 13.08.2009 formuliert und bereits 1 ½ Monate später, nämlich am 01.10.2009, Untätigkeitsklage erhoben hat. Dass hier wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl steht die Nichteinhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO der Zulässigkeit der Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht - mehr - entgegen, da diese Voraussetzung nach herrschender Meinung nicht schon bei Klageerhebung erfüllt sein muss, sondern erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 75 Rdnr. 2 m.w.N.. Mittlerweile sind aber deutlich mehr als drei Monate vergangen, ohne dass der Beklagte über den Gleichstellungsantrag des Klägers entschieden hätte, so dass die Klage nunmehr als Untätigkeitsklage zulässig ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gleichstellung mit den im S. tätigen Studienreferendaren zu. Daraus folgt zugleich, dass auch eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrages, der sich aus der höheren Besoldung von Studienreferendaren im Vergleich zur gezahlten Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare ergibt, nicht in Betracht kommt. Einem Anspruch auf Gleichstellung mit den im S. tätigen Studienreferendaren steht bereits entgegen, dass die gesetzliche Vorschrift des § 21 JAG, die den juristischen Vorbereitungsdienst im S. abweichend vom pädagogischen Vorbereitungsdienst für Studienreferendare regelt, nach Überzeugung des Gerichts nicht gegen höherrangiges Recht - insbesondere gegen Art 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SLVerf - verstößt und somit verfassungsgemäß ist. § 21 JAG sieht für die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes im S. keine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum S. vor. Dies ist vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung vom 22.05.1975 -2 BvL 13/73- BVerfGE 39, 334, 372 ff. - „Radikalenerlass“ die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Form eines besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bestätigt. Bezogen auf die Juristenausbildung in Schleswig-Holstein hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dem Staat stehe es frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf sei, allgemein so zu organisieren, dass er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten sei. Entscheide er sich im Interesse derer, die den Beruf eines Beamten anstrebten, für einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen sei, so müsse er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht komme, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis absolviert werden könne, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestatte, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnis abzuleisten. Im Hinblick darauf, dass in zunehmendem Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung trete, möge es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis sei. Hintergrund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Weigerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Schleswig, den Kläger des dortigen Verfahrens unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen, weil dieser während seiner Studienzeit verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt habe und daher nicht die Gewähr biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, was jedoch Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis sei. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn die einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen auch vom geprüften Rechtskandidaten, der in den im Beamtenverhältnis abzuleistenden Vorbereitungsdienst übernommen werden wolle, verlange, dass er die Gewähr dafür biet, er werde jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Da der juristische Vorbereitungsdienst allerdings nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Beamtenverhältnis eingerichtet sei, sondern seine Ableistung auch für bestimmte Berufe außerhalb des Staatsdienstes gesetzlich gefordert werde (z.B. Rechtsanwalt oder Notar, die die „Befähigung zum Richteramt“ besitzen müssten) oder wenigstens in den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft für gewisse Berufe zu einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ gehöre (z.B. Leiter der Rechtsabteilung eines Privatunternehmens, juristischer Mitarbeiter in einem privatwirtschaftlichen Verband oder einer sonstigen nichtstaatlichen Organisation), müsse er chancengleich allen Bewerbern offenstehen, und zwar auch denjenigen, die die Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllten. Im Hinblick auf Art. 12 GG sei es daher verfassungsrechtlich geboten, dass das Land einen Vorbereitungsdienst auch in der Form anbiete, dass der Anwärter ihn ohne Berufung in das Beamtenverhältnis ableisten und damit die Hürde des Beamtenrechts überwinden könne. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das S. - in Übereinstimmung mit allen übrigen Bundesländern mit Ausnahme von T. - den juristischen Vorbereitungsdienst im Interesse einer einheitlichen Handhabung für alle Rechtsreferendare grundsätzlich nicht mehr als Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art ausgestaltet hat. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, insoweit liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den im S. tätigen Studienreferendaren vor. Zwar trifft es zu, dass der pädagogische Vorbereitungsdienst im S. - anders als der juristische Vorbereitungsdienst - nach wie vor im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert wird. Hieraus erwächst dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, bestehen zwischen dem Berufsbild des Lehrers und dem des Juristen so grundlegende Unterschiede, dass eine Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SLVerf nicht geboten ist. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch bereits für den Vorbereitungsdienst. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung zu Recht hervorgehoben, dass der pädagogische Vorbereitungsdienst zumindest von seiner Zielsetzung her stets in den Beruf des Lehrers führe, der in aller Regel im Dienst des Landes ausgeübt werde. Damit stelle der pädagogische Vorbereitungsdienst - anders als der juristische Vorbereitungsdienst - bereits von seiner Anlage her stets eine Vorstufe für einen Beruf dar, der nicht nur wegen seiner Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Jugend eine besondere staatspolitische Bedeutung besitze, sondern der auch nahezu immer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen verbunden sei. Auch auf die Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie der Tätigkeit von Studien- und Rechtsreferendaren hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Er hat betont, dass der Lehramtsanwärter regelmäßig bereits in nicht unwesentlichem Umfang unkontrolliert eigenverantwortlichen Unterricht erteile und dabei - wenn auch noch in eingeschränktem Umfang - bereits hoheitliche Funktionen ausübe, während der Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben in aller Regel einer verhältnismäßig intensiven und kontinuierlichen Aufsicht und Kontrolle seiner Ausbilder unterliege vgl. hierzu auch Ziegler, NVwZ 1985, 547 ff.; ferner VGH Mannheim, Urteil vom 17.08.1976 -IV 352/76-, NJW 1977, 971. Allein diese Unterschiede rechtfertigen es, dass der s. Landesgesetzgeber bislang für den pädagogischen Vorbereitungsdienst im S. an dem - früher allgemein üblichen - Beamtenverhältnis auf Widerruf festgehalten und nur den juristischen Vorbereitungsdienst als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art ausgestaltet hat. Soweit der Kläger wiederholt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 -2 C 22.07- BVerwGE 131, 242 = NJW 2008, 3654 verweist und hieraus einen Anspruch auf Gleichstellung mit den im S. tätigen Studienreferendaren ableiten will, kann er damit nicht durchdringen. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Kopftuchverbot an Bremer Schulen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einer Studienreferendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sehe, auch beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, der Zugang zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden könne, um einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vorzubeugen. Im konkreten Fall war es daher nicht gerechtfertigt, der Klägerin den Zugang zur Ausbildung durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu versagen. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis bzw. eine statusrechtliche Gleichstellung, wie sie der Kläger vorliegend begehrt, war weder beantragt noch war sie Streitgegenstand der Entscheidung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung ausgeführt, es sei im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, an Referendare beim Unterrichten dieselben Anforderungen zu stellen wie an dauerhaft beschäftigte Lehrkräfte, da hierdurch Bewerber ohne zureichenden Grund von der Lehrerausbildung und damit vom Zugang zu dem von ihnen gewählten Lehrerberuf ausgeschlossen würden. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten seien auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst ausüben wollten. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG sei es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllten, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren. Zwar stelle die Vermeidung religiös-weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen, insbesondere im Unterricht, ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar. Insoweit bestünden jedoch erhebliche Unterschiede zwischen dauerhaft tätigen Lehrkräften und Referendaren: Lehrkräfte im öffentlichen Dienst müssten sich darüber im Klaren sein, dass sie aufgrund der Bindung des öffentlichen Schulwesens an die Grundwerte der Verfassung dauerhaft besonderen Bindungen unterlägen. Demgegenüber seien Referendare aufgrund des staatlichen Ausbildungsmonopols nur vorübergehend im öffentlichen Schulwesen tätig. Bei ihnen stehe nicht das eigenverantwortliche Unterrichten, d.h. der pädagogische Auftrag im Mittelpunkt, sondern die Berufsausbildung. Wollten sie ihren Berufswunsch nicht aufgeben, so müssten sie die staatliche Ausbildung auch dann absolvieren, wenn sie mit bestimmten Grundlagen des öffentlichen Schulwesens nicht einverstanden seien. Aufgrund dieser Unterschiede sei es im Hinblick auf den Stellenwert der Berufswahlfreiheit unverhältnismäßig, Referendaren in religiös-weltanschaulicher Hinsicht die gleichen Verhaltenspflichten aufzuerlegen wie dauerhaft tätigen Lehrkräften. Aus dieser vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dauerhaft tätigen Lehrkräften einerseits und Studienreferendaren andererseits folgt indes nicht, das die zuvor aufgezeigten Differenzierungskriterien zwischen Studienreferendaren einerseits und Rechtsreferendaren andererseits aufgehoben wären mit der Folge, dass diese Gruppen bezüglich der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes zwingend gleich zu behandeln wären. Selbst wenn der pädagogische Vorbereitungsdienst angesichts der Stellenknappheit im Schuldienst und des in vielen Bereichen bestehenden Überangebots an Lehrern nicht mehr wie bisher in aller Regel in den Beruf des Lehrers führen sollte, die Beschäftigungssituation der Lehrer sich also der der Juristen weitgehend angleichen sollte, hätte dies im Übrigen nur zur Folge, dass auch für den pädagogischen Vorbereitungsdienst nicht mehr länger am Beamtenverhältnis auf Widerruf festzuhalten wäre. Für eine Gleichstellung von Rechtsreferendaren und Studienreferendaren dergestalt, dass beide Gruppen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet werden müssten, lässt sich der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts entnehmen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Vorbereitungsdienste von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits rechtfertigt schließlich auch eine unterschiedliche Vergütung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 30.04.1992 -2 C 6.90-, NVwZ 1992, 1208 ist die Anknüpfung besoldungsrechtlicher Regelungen an das jeweils zugrundeliegende Dienstverhältnis im Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht willkürlich. Schon der unterschiedliche Status des Beamten auf Widerruf zu dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis lasse es nicht als sachwidrig erscheinen, unterschiedliche Vergütungsregelungen zu treffen. Rechtsgrund für die Gewährung der Anwärterbezüge sei die Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis als Beamter, das wegen des wechselseitigen Pflichten- und Treueverhältnisses den Einzelnen in besonderer Weise in Anspruch nehme. Hieran fehle es im Fall der Klägerin des zu entscheidenden Rechtsstreits, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land stehe. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im öffentlichen Dienstrecht - insbesondere im Besoldungsrecht - ein erheblicher Spielraum zusteht vgl. u.a. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 GG Rdnr. 64. Darüber hinaus hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Referendaren - unabhängig davon, ob sie in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden - kein Anspruch auf Alimentation zusteht vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.10.1992 -2 BvR 1318/92-, ZBR 1993, 60, sowie Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2007 -2 BvR 442/06-, DÖD 2008, 177; Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1994 -1 UE 2717/89-, ZBR 1995, 76. Die Bezüge der Beamten auf Widerruf bzw. die Unterhaltsbeihilfe, die den in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Referendaren gewährt wird, stellen vielmehr lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung dar und sind nicht auf eine volle Absicherung ausgelegt. Vor diesem Hintergrund ist die dem Kläger gewährte Unterhaltsbeihilfe, die ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 JAG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV) findet und aus einem Grundbetrag in Höhe von derzeit 992,36 Euro sowie einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Familienzuschlag eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gewährte Unterhaltsbeihilfe von der Höhe her nicht ausreichen würde, um den Referendaren während der Dauer ihrer Ausbildung eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Referendarausbildung üblicherweise in einem Alter stattfindet, in dem der Referendar noch keine eigene Familie zu unterhalten hat und auch seine Altersgenossen, die einen anderen Berufsweg eingeschlagen haben, in der Regel noch nicht über ein hohes Einkommen verfügen. Hinzu kommt, dass § 22 JAG einige beamtenrechtliche Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, wie etwa die Vorschriften über die Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung (§ 22 Abs. 1 Satz 6 JAG), die Vorschriften über die Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes (§ 22 Abs. Satz 7 JAG) oder die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes hinsichtlich Reisekostenvergütung und Trennungsgeld (§ 22 Abs. 3 JAG). Im Hinblick darauf, dass der Anwärtergrundbetrag für Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf derzeit 1123,55 Euro beträgt, kann im Übrigen von einem eklatanten Missverhältnis zwischen Unterhaltsbeihilfe und Anwärtergrundbetrag nicht gesprochen werden. Daran ändert es auch nichts, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist und daher höhere Abzüge mit sich bringt. Insoweit hat der Beklagte in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Parallelverfahren ... zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung der Rechtsreferendare in die Kranken- und Arbeitslosenversicherung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Absolvierung des zweiten juristischen Staatsexamens Rechnung trägt, indem sie den Assessoren unter anderem den Weg zur Arbeitsverwaltung eröffnet. Dies ist - neben der Kostenersparnis für die öffentliche Hand - ein sachgerechtes Kriterium, um die für die Rechtsreferendare im S. eingeführte Unterhaltsbeihilfe in der geltenden Form zu rechtfertigen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte für ein bezifferbares Interesse des Klägers am Ausgang dieses Rechtsstreits und entsprechend dessen Angaben im Schriftsatz vom 17.10.2009 auf den Auffangstreitwert und damit auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger hat am 00.00.0000 seine erste juristische Staatsprüfung abgelegt und ist seit dem 00.00.0000 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum S. tätig. Er erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, deren Höhe und Auszahlungsmodalitäten sich aus der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV) ergeben. Mit Schreiben vom 06.01.2009 wandte sich der Kläger erstmals an den Beklagten und rügte, dass die Unterhaltsbeihilfe nach seiner Auffassung sowohl falsch berechnet als auch zu spät ausgezahlt werde. Nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten, dass für die Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - ZBS - zuständig sei und der Kläger sich daher an diese wenden müsse, entspann sich ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der ZBS, in dem es vor allem um die regelmäßige Anpassung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe und um den konkreten Auszahlungszeitpunkt ging. Darüber hinaus wies der Kläger in einem seiner Schreiben an die ZBS darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.2008 -2 C 22.07- entschieden habe, dass Studienreferendare einen Anspruch auf Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben könnten. Bei Studienreferendaren stehe dabei ihre Berufsausbildung im Mittelpunkt. Insofern seien Rechts- und Studienreferendare vergleichbar, da beide eine staatlich monopolisierte Ausbildung durchlaufen müssten, um ihren angestrebten Beruf ausüben zu können. Im Saarland würden aber Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 SLVerf, Art. 3 Abs. 1 GG. Auch in einem Schreiben an den Beklagten vom 13.08.2009 rügte der Kläger nochmals die Ungleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren und machte geltend, die Differenzierung in status- und besoldungsrechtlicher Hinsicht je nach Ausbildungsziel sei bereits willkürlich, jedenfalls aber nicht gerechtfertigt. Er beantrage daher die Herstellung gleicher Verhältnisse, insbesondere durch entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe, Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen sowie Nachzahlung der Rückstände nebst Verzugszinsen. Nachdem der vorgerichtliche Schriftwechsel erfolglos blieb, hat der Kläger am 01.10.2009 die vorliegende - gegen den Beklagten gerichtete - Klage erhoben, mit der er im Hauptantrag die Gleichstellung von Rechts- und Studienreferendaren und ursprünglich hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für den Zeitraum von ... bis ... so anzupassen, wie der nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst worden sei und einen sich gegenüber der monatlich ausgezahlten Summe ergebenden Mehrbetrag nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils ab dem 16. eines Monats, ferner Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der von ... bis ... ausgezahlten Unterhaltsbeihilfe, jeweils ab dem 16. eines Monats bis zum tatsächlichen Auszahlungstermin, an ihn zu zahlen. Zur Begründung seines Hauptantrags hat der Kläger ausgeführt, dass Rechtsreferendare eine Unterhaltsbeihilfe erhielten, deren Höhe und Auszahlungstermin sich nach der RUnterhBeihV richteten, während Studienreferendare als Beamte auf Widerruf beschäftigt würden und einen Anwärtergrundbetrag erhielten. Es erscheine schon willkürlich, weshalb der staatliche Vorbereitungsdienst einmal im Beamtenverhältnis auf Widerruf und einmal in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu absolvieren sei; jedenfalls sei eine derartige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Sowohl Rechts- als auch Studienreferendare absolvierten den staatlichen Vorbereitungsdienst, um für ihren späteren Beruf ausgebildet zu werden. Beide Gruppen seien auch zur Ausübung der angestrebten Berufe auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst angewiesen. Zugangsvoraussetzung sei für beide Gruppen, dass eine staatliche Prüfung nach einem Universitätsstudium erfolgreich abgelegt worden sei. Aber obwohl es möglich und unter Umständen sogar geboten sei, Studienreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu beschäftigen, würden im S. lediglich Rechtsreferendare öffentlich-rechtlich ausgebildet, während Studienreferendare zu Beamten auf Widerruf ernannt würden. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede, insbesondere die geringere Vergütung von Rechtsreferendaren, stellten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 SLVerf dar. Dieser Zustand müsse korrigiert werden. Seinen Hilfsantrag hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Unterhaltsbeihilfe bis zur Änderung der RUnterhBeihV durch die Verordnung vom 17.08.2009 sowohl falsch berechnet als auch zu spät ausgezahlt worden sei. Wegen der Einzelheiten dieser Begründung wird auf den Klageschriftsatz verwiesen. Nachdem der Beklagte zunächst seine Passivlegitimation bestritten hat, da der Kläger die Zahlung einer höheren Unterhaltsbeihilfe begehre, wofür nach den geltenden Rechtsvorschriften das Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - und nicht die Personalstelle des Ministeriums zuständig sei, und der Kläger daraufhin erwidert hat, dass er die Passivlegitimation des Beklagten für gegeben erachte, da er neben der Zahlung einer höheren Unterhaltsbeihilfe in erster Linie eine Gleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren begehre, die - da beide Gruppen nicht nur in finanzieller, sondern auch in statusrechtlicher Hinsicht ungleich behandelt würden - eine Korrektur des rechtlichen Status der Rechtsreferendare erfordere, so dass auch eine Berufung in das Verhältnis eines Beamten auf Widerruf erstrebt werde, hat die unter anderem für Besoldungsfragen im Bereich des öffentlichen Dienstrechts zuständige ... Kammer des Verwaltungsgerichts, bei der der Rechtsstreit zunächst unter der Geschäftsnummer ... geführt worden ist, den Kläger um verbindliche Mitteilung gebeten, ob es ihm in erster Linie um eine Berufung in das Verhältnis eines Beamten auf Widerruf - mit der sich hieraus ergebenden logischen Konsequenz der Gewährung entsprechender Bezüge - durch den hierfür auch zuständigen Beklagten gehe, und zugleich darauf hingewiesen, dass für ein solches Klagebegehren die mit statusrechtlichen Fragen im öffentlichen Dienstrecht betraute 2. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig sei. Daraufhin hat der Kläger unter dem 07.12.2009 mitgeteilt, dass er eine umfassende Gleichstellung von Rechts- und Studienreferendaren begehre. Wenn eine Ernennung auf Widerruf rückwirkend erfolgen könne und zur Folge habe, dass die entsprechenden Mehrbeträge nebst Zinsen nachgezahlt würden, dann bewirke eine solche Ernennung aus seiner Sicht die Gleichstellung. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 09.12.2009 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit übernommen und führt ihn seither unter der Geschäftsnummer 2 K 1112/09 fort. Mit Schriftsatz vom 24.02.2010 hat der Kläger erklärt, dass die Hilfsanträge bezüglich der falsch berechneten und zu spät ausgezahlten Unterhaltsbeihilfe nebst Verzugszinsen im vorliegenden Verfahren nicht mehr gestellt würden. Diesbezüglich hat er am 01.03.2010 eine neue Klage, gerichtet gegen das Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -, erhoben, die bei der ... Kammer des Verwaltungsgerichts unter der Geschäftsnummer ... geführt wird. Der Kläger ist der Auffassung, die vorliegende Klage sei von Anfang an auf eine umfassende Gleichstellung von Rechts- und Studienreferendaren gerichtet gewesen, was auch eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit beinhaltet habe; eine Klageänderung liege insoweit nicht vor. Da nach § 8 Abs. 4 BeamtStG eine rückwirkende Beseitigung der statusrechtlichen Ungleichbehandlung ausscheide, handele es sich aus seiner Sicht um eine Verpflichtungsklage und um eine Klage auf Nachzahlung der entsprechenden Bezüge nebst Verzugszinsen; beide Begehren könnten analog § 113 Abs. 4 VwGO in einem Verfahren geltend gemacht werden. Was das Erfordernis eines vorhergehenden Antrags auf Ernennung zum Beamten auf Widerruf anbetreffe, sei ein solcher Antrag seinem Schreiben an den Beklagten vom 13.08.2009 zu entnehmen. In diesem Schreiben habe er neben der besoldungsrechtlichen auch die statusrechtliche Ungleichbehandlung gerügt und auch insoweit die Herstellung gleicher Verhältnisse beantragt. Da eine Gleichbehandlung nur durch Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen könne, habe er den erforderlichen Antrag gestellt. so dass die Klage nunmehr gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig sei. Doch selbst wenn man annehmen sollte, es sei kein Antrag gestellt worden, wäre er hier entbehrlich. § 21 Abs. 1 JAG lege - gleichheitswidrig - fest, dass Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stünden. Ein Antrag auf Ernennung zum Beamten wäre daher in jedem Fall abgewiesen worden. Da dem Beklagten als Behörde weder eine Verwerfungskompetenz von eine Vorlageberechtigung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zustehe, wäre die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs. 1 JAG in einem Antragsverfahren aussichtslos, selbst wenn der Beklagte überzeugt werden könnte. In einer solchen Situation, in der das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens von Beginn an feststehe, dennoch auf einem Antrag zu bestehen, wäre reiner Formalismus und verursache unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Streitigkeit sei schließlich auch nicht verfassungsrechtlicher Art. Er -der Kläger- begehre nicht die allgemeinverbindliche Feststellung der Nichtigkeit/Ungültigkeit eines Gesetzes oder den Erlass eines solchen, sondern eine konkrete Gleichbehandlung. Eine reine Feststellung würde am diskriminierenden Zustand unmittelbar nichts ändern und entspreche daher offensichtlich nicht seinem Interesse, das auf eine Gleichstellung mit Studienreferendaren gerichtet sei. Richtig sei aber, dass § 21 Abs. 1 und § 22 JAG diesem Ansinnen entgegenstünden. Diese Normen verstießen gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 SLVerf, weshalb hier nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und an den S. Verfassungsgerichtshof angezeigt seien. Die Vereinbarkeit der genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz oder der S. Landesverfassung sei nur eine Vorfrage, die von den zuständigen Verfassungsgerichten zu beantworten sei. Abhängig von den Entscheidungen der Verfassungsgerichte könne dann entschieden werden, ob die Klage begründet sei. Es liege daher ein Fall der inzidenten und nicht der prinzipalen Normenkontrolle vor, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Hinsichtlich der Begründetheit seiner Klage verweist der Kläger erneut auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 -2 C 22.07-, aus der hervorgehe, dass es für die Betrachtung der Gruppen der Rechts- und Studienreferendare völlig unerheblich sei, ob Lehrer später hoheitlich tätig seien. Es komme ausschließlich darauf an, ob zwischen beiden Gruppen in der Phase des Vorbereitungsdienstes selbst Unterschiede bestünden, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Dies sei aber gerade nicht der Fall. In vergütungsrechtlicher Hinsicht stelle sich - unabhängig von der Frage des ungleichen rechtlichen Status - auch die Frage, weshalb Studienreferendare deutlich mehr Hilfe zum Lebensunterhalt und insbesondere auch vermögenswirksame Leistungen benötigten, während § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG dies bei Rechtsreferendaren ausschließe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätten Referendare - unabhängig davon, ob sie Beamte auf Widerruf oder öffentlich-rechtliche Auszubildende seien - keinen Anspruch auf Alimentation. Dennoch knüpfe das S. unzulässigerweise an den rechtlichen Status an und gewähre Beamten auf Widerruf deutlich höhere Hilfen zum Lebensunterhalt. Ferner werde die Höhe der Besoldung bei Beamten durch den Gesetzgeber festgelegt, während bei Rechtsreferendaren die Verwaltung durch Verordnung ohne öffentliche Beratung und nachvollziehbare Begründung den Betrag der Unterhaltsbeihilfe willkürlich festsetzen könne. Der Eindruck der willkürlichen Festsetzung des Betrages der Unterhaltsbeihilfe werde noch verstärkt durch § 1 Abs. 2 SBesG, Anlage VIII BBesG, denn wenn das S. explizit die Bundesregelungen fortführe, dann erkenne es an, dass Anwärter, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in die Besoldungsgruppe A 13 oder R 1 einträten, die gleiche Unterstützung zum Lebensunterhalt benötigten. In die Besoldungsgruppe R 1 könnten dabei offensichtlich nur ehemalige Rechtsreferendare eintreten. Einerseits ordne der Gesetzgeber also die gleiche Vergütung von Rechts- und Studienreferendaren an, setze andererseits aber die Höhe der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare niedriger fest. Dies sei widersprüchlich und willkürlich. Höchstvorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich noch nicht über die Angemessenheit von Unterhaltsbeihilfen entschieden habe. Auch hieran sei bei der Höhe der Zahlungen im S. zu zweifeln. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn als Rechtsreferendar so zu stellen, als ob er mit Beginn der Referendarzeit in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden wäre, und ihm den Unterschiedsbetrag, der sich aus der höheren Besoldung von Studienreferendaren im Vergleich zur gezahlten Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare ergibt, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit der Bezüge für den Zeitraum seit dem 03.11.2008 nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die nunmehr auf „Statusänderung“ bzw. umfassende Gleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren gerichtete Klage sei bereits unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. Soweit der Kläger die („rückwirkende“) Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf begehre, habe er es bereits versäumt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, weshalb die Klage schon aufgrund der mangelnden Befassung der beklagten Behörde vor Klageerhebung sowie der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei. Da der Kläger vorgerichtlich zunächst vorrangig ein Zahlungsbegehren formuliert und dieses an die ZBS gerichtet habe, liege auch keine Untätigkeit des Beklagten im Sinne von § 75 Satz 1 und 2 VwGO vor. Im Übrigen wäre ein Klagebegehren, gerichtet auf die unmittelbare Verpflichtung des Beklagten zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf - und damit einhergehend auf Zahlung einer höheren als der gesetzlich für Rechtsreferendare vorgesehenen Unterhaltsbeihilfe/Besoldung - ohnehin offensichtlich unzulässig. Der Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis könne sich - wie auch der Anspruch auf eine bestimmte Besoldung - ausschließlich aus dem Gesetz ergeben. Demnach sei es grundsätzlich ausgeschlossen, einen Rechtsreferendar in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen, das gesetzlich nicht vorgesehen sei, bzw. ihm Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Sollte der Kläger die Verfassungsmäßigkeit bestehender Vorschriften zur Juristenausbildung anzweifeln wollen oder gar den Erlass neuer formeller Gesetzesvorschriften - Änderung des § 21 JAG - begehren, handele es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, für die bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Die Klage sei im Übrigen offensichtlich unbegründet. Für das Begehren des Klägers auf eine „statusrechtliche Gleichstellung“ mit Studienreferendaren sei bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Auch auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG könne sich der Kläger nicht berufen. Sein Vorbringen zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des geltenden Ausbildungssystems gehe fehl. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mit Entscheidung vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334, 372 ff. - „Radikalenerlass“) die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Form eines besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bestätigt. Dem Staat stehe es - so das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich mit Bezug auf die Juristenausbildung - frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf sei, allgemein so zu organisieren, dass er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten sei. Dabei gebiete es Art. 12 GG sogar, den juristischen Vorbereitungsdienst jedenfalls auch in privatrechtlicher Form oder aber in Form eines besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu organisieren. Denn die Befähigung zum Richteramt sei subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Ausübung aller geregelten juristischen Berufe und müsse daher chancengleich allen Bewerbern - auch denjenigen, die die Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllten - offen stehen. Da auch das Bundesrecht keine weitergehenden Voraussetzungen statuiere, könnten die Länder in dem aufgezeigten Rahmen frei entscheiden, wie sie das Rechtsreferendariat organisierten. Die Ausgestaltung als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis liege dabei nahe. Folgerichtig werde heute der juristische Vorbereitungsdienst in 15 Bundesländern - mit Ausnahme allein von T. - in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Wenn der Kläger pauschal eine „Ungleichbehandlung“ von Rechts- und Studienreferendaren behaupte, gehe sein Vorbringen ersichtlich fehl. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, denn zwischen dem juristischen und dem pädagogischen Vorbereitungsdienst bestünden so grundlegende Unterschiede in Ausgestaltung, Aufgabenstellung und rechtlicher Wertigkeit, dass eine Gleichstellung weder geboten noch ohne weiteres möglich sei. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Literatur höben in diesem Zusammenhang zu Recht hervor, dass der juristische Vorbereitungsdienst gerade nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Beamtenverhältnis eingerichtet sei; seine Ableistung werde vielmehr auch gesetzlich gefordert für bestimmte Berufe außerhalb des Staatsdienstes - z.B. Rechtsanwalt oder Notar - oder gehöre - wenigstens in den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft - für gewisse Berufe zu einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“. Das Bundesverfassungsgericht nenne hier beispielhaft „Leiter der Rechtsabteilung eines Privatunternehmens“ bzw. „juristischer Mitarbeiter in einem privatwirtschaftlichen Verband oder einer sonstigen nichtstaatlichen Organisation“. Demgegenüber führe der pädagogische Vorbereitungsdienst zumindest von seiner Zielsetzung her stets in den Beruf des Lehrers, der in aller Regel im Dienst des Landes ausgeübt werde - vgl. § 27 SchoG -. Damit stelle der pädagogische Vorbereitungsdienst - anders als der juristische Vorbereitungsdienst - bereits von seiner Anlage her stets eine Vorstufe für einen Beruf dar, der nicht nur wegen seiner Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Jugend eine besondere staatspolitische Bedeutung besitze, sondern der auch nahezu immer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen verbunden sei. Auch die bereits in der Landesverfassung verankerten Erziehungsziele, zu denen auch die freiheitlich demokratische Gesinnung gehöre, führten den Lehrer - anders als etwa einen Juristen in der Privatwirtschaft - stets in eine sehr enge Verbindung zum Staat. Dies gelte im Wesentlichen auch für den Lehrer im Privatschuldienst, da nach der bestehenden Rechtslage auch für die Privatschulen die Erziehungsgrundsätze der s. Landesverfassung gälten. Hinzu träten weitere Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie hinsichtlich der Tätigkeit von Studien- und Rechtsreferendaren. Während etwa der Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben in aller Regel einer verhältnismäßig intensiven und kontinuierlichen Aufsicht und Kontrolle seitens seiner Vorgesetzten unterliege, erteile der Lehramtsanwärter regelmäßig bereits in nicht unwesentlichem Umfang - unkontrolliert - eigenverantwortlichen Unterricht und übe dabei - wenn auch noch in eingeschränktem Umfang - bereits hoheitliche Funktionen aus. Wegen dieser dargelegten elementaren Unterschiede zwischen dem juristischen und dem pädagogischen Vorbereitungsdienst habe letztlich auch der Bundesgesetzgeber bereits vor Jahren von einer ursprünglich beabsichtigten Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf sämtliche Monopolausbildungsgänge - also auch auf die pädagogischen Vorbereitungsdienste - abgesehen. Eine anfänglich beabsichtigte Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes bezüglich sämtlicher Vorbereitungsdienste sei wegen dieser Unterschiede letztlich nicht zustande gekommen. Dass im S. von einer Gleichstellung des juristischen und des pädagogischen Vorbereitungsdienstes abgesehen worden sei, begegne nach alledem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber im öffentlichen Dienstrecht - insbesondere auch im Besoldungsrecht - ein erheblicher Spielraum zukomme. Soweit es dem Kläger im Kern um eine Gleichstellung von Unterhaltsbeihilfe (der Rechtsreferendare) und Beamtenbezügen (der Studienreferendare) gehe, sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip für Rechtsreferendare nicht gelte. Es gebe insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz, Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis zu alimentieren. Die Bezüge des Beamten auf Widerruf stellten lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung dar. Diese für den Referendar als Beamten auf Widerruf entwickelten Grundsätze gälten ausdrücklich auch dann, wenn dieser lediglich in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eintrete. Mangels insoweit bestehender Pflicht des Staates zur Unterhaltsgewährung bestehe für einen Leistungsanspruch des Klägers auf „gleiche Alimentation“ wie Studienreferendare bereits keine Grundlage. Die aufgezeigten Unterschiede zwischen juristischem und pädagogischem Vorbereitungsdienst sowie der unterschiedliche Status von Rechts- und Studienreferendaren rechtfertigten es im Übrigen, unterschiedliche Vergütungsregelungen zu treffen. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger mit Schreiben vom 13.02.2010 „höchst vorsorglich erneut“ den Antrag gestellt habe, „ihn zum Beamten auf Widerruf zu ernennen und ihm die Entgeltbestandteile, die ein vergleichbarer Studienreferendar erhalten hätte, nebst entsprechender Verzugszinsen für den Zeitraum seit dem 00.00.0000 nachzuzahlen“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakte des Klägers und der ebenfalls beigezogenen Akte ... Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.