Urteil
2 K 438/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0608.2K438.09.0A
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Leitsätze
1. Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.(Rn.45)
2. Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt sind, änder sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG zu berechnenden Besoldungsanspruch.(Rn.58)
3. Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.(Rn.45) 2. Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt sind, änder sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG zu berechnenden Besoldungsanspruch.(Rn.58) 3. Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009, mit dem die der Klägerin bis zum Ablauf des 31.07.2009 genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Basis von 34 Stunden insoweit teilweise „widerrufen“ wurde, als der Klägerin nunmehr gemäß § 72 a BBG a.F. für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum Ablauf des 31.07.2009 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Basis von 40 Stunden gewährt wurde. Zwar hat die Klägerin auch gegen den Abordnungsbescheid vom 20.02.2009, mit dem sie für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aus dienstlichen Gründen erneut zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet wurde, Widerspruch erhoben, soweit darin für die Abordnung eine Basis-Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt wurde (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 30.03.2009), sie hat jedoch gleichzeitig vorgeschlagen, zunächst das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 17.02.2009 abzuwarten, da mit diesem Bescheid über die Festlegung der Basis-Wochenarbeitszeit entschieden worden sei. Daraus wird ersichtlich, dass es sich aus ihrer Sicht um zwei getrennte Widerspruchsverfahren handeln sollte. Dementsprechend hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2009 auch nur über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17.02.2009 entschieden, so dass auch nur dieser Bescheid streitgegenständlich ist. Als Klageart kommt hier allein eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, nachdem die Klägerin unmittelbar vor Klageerhebung mit Schreiben vom 29.04.2009 rückwirkend ab dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 36 Stunden beantragt hat, die ihr mit Bescheid vom 02.07.2009 unter vorzeitiger Beendigung der mit 30 Stunden genehmigten Teilzeitbeschäftigung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gewährt wurde. Da der Bescheid vom 02.07.2009 den maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009, der Gegenstand des angegriffenen „Teilwiderrufsbescheides“ vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 ist, mit erfasst und abschließend neu regelt, ist hinsichtlich des „Teilwiderrufsbescheides“ vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 eine Erledigung eingetreten. Eine Aufhebung dieses Verwaltungsakts wäre zum heutigen Zeitpunkt sinnlos, da die belastenden Rechtswirkungen, die in der höheren Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden liegen, nunmehr von dem Nachfolgebescheid vom 02.07.2009 ausgehen. Dieser stellt nunmehr die Rechtsgrundlage für die Berechnung des Besoldungsanspruchs der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009 dar. Obwohl eine Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 02.07.2009 gegenwärtig noch möglich wäre, da dieser Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und demzufolge die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO gilt, erachtet die Kammer ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als gegeben. Dieses liegt darin, dass in dem anhängigen Rechtsstreit eine umfassende Klärung der streitigen Rechtsfragen erzielt werden kann, ohne dass die Klägerin auf ein weiteres Klageverfahren verwiesen werden muss, dem zunächst erneut ein zeitaufwendiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet werden müsste. Der geltend gemachte Feststellungsantrag bleibt auch hinsichtlich seiner Rechtswirkungen nicht hinter einem - in einem neuen Klageverfahren geltend zu machenden - Verpflichtungsantrag zurück. Sollte die Kammer zu dem Ergebnis kommen, dass der „Teilwiderrufsbescheid“ vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 rechtswidrig war, wäre die Beklagte aufgrund ihrer Verpflichtung zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln gehalten, der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009 weiterhin eine Wochenarbeitszeitbasis von 34 Stunden zugrunde zu legen und die der Klägerin zustehende Besoldung für diesen Zeitraum entsprechend der geringeren Wochenarbeitszeitbasis nachzuberechnen. Hierbei wäre natürlich zu beachten, dass eine Besoldung für 36 Wochenstunden auf der Basis von 34 Wochenstunden nicht in Betracht kommt, da ein Beamter keinen Anspruch auf Überalimentierung hat. Der Klägerin wären in diesem Fall aber die vollen Dienstbezüge aus dem Amt einer Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009 zu zahlen. Weitergehende Rechtswirkungen kämen auch einem - in einem neuen Klageverfahren geltend zu machenden - Verpflichtungsantrag unter gleichzeitiger Abänderung des Bescheides vom 02.07.2009 für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht zu. Die nach alledem zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings unbegründet, denn der streitgegenständliche „Teilwiderrufsbescheid“ der Beklagten vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den „Teilwiderrufsbescheid“ kommt allerdings nicht - wie die Beklagte meint - die spezielle Widerrufsvorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Dienstbehörde nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende Belange dies erfordern. Fraglich ist zunächst, ob § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. auf die in § 92 BBG n.F. geregelte familienbedingte Teilzeitbeschäftigung überhaupt Anwendung finden soll. Zwar enthält § 92 Abs. 1 BBG n.F. in Satz 3 einen Verweis auf § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F., dieser ist jedoch drucktechnisch unter § 92 Abs. 1 Nr. 2 eingeordnet, wodurch der Eindruck entsteht, dass er sich nur auf den dort geregelten familienbedingten Urlaub ohne Besoldung und nicht auf die unter Nr. 1 geregelte familienbedingte Teilzeitbeschäftigung bezieht. Dementsprechend vertritt Battis Kommentar zum BBG n.F., 4. Aufl. 2009, § 92 Rdnr. 6 die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. wegen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen sei. Demgegenüber geht Plog/Wiedow Kommentar zum BBG n.F., Stand: April 2010, § 92 Rdnr. 0.2 davon aus, dass es sich lediglich um eine redaktionelle Unstimmigkeit handele und § 92 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F. sich inhaltlich nur - wie der vorangegangene § 72 a Abs. 4 Satz 6 BBG a.F. - auf die in § 92 Abs. 1 Nr. 1 BBG n.F. vorgesehene Teilzeitbeschäftigung beziehen könne, da der in Bezug genommene § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. die nachträgliche Änderung bewilligter Teilzeitbeschäftigung regele. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. bereits von den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht eingreift. Wie das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924- in Kopie in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, überzeugend ausgeführt hat, ging es der Beklagten hier nicht um die Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit - der Teilzeitbeschäftigung in Stunden oder Zeitanteilen -, sondern um die Veränderung der zugrunde liegenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit als Bezugsgröße und Ausgangsbasis, die sich wiederum unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften - AZV, T-AZV bzw. einer zusätzlichen Regelung im Sinne des § 2 Abs. 2 T-AZV für Beamte bei Vivento - ergibt. Diese Zielrichtung wird jedoch vom Regelungsgehalt des § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. nicht erfasst, weshalb diese Vorschrift nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O. geht die Kammer allerdings davon aus, dass in dem streitgegenständlichen „Teilwiderrufsbescheid“ der Beklagten vom 17.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 die konkludente teilweise Rücknahme des Verlängerungsbescheides vom 17.02.2009, mit dem der Klägerin auf ihren Antrag vom 04.08.2008 die bisher gemäß § 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Basis von 34 Wochenstunden entsprechend der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum Ablauf des 31.07.2009 verlängert wurde, gesehen werden kann. Dementsprechend kommt als Rechtsgrundlage - auch wenn diese von der Beklagten nicht ausdrücklich genannt worden ist - die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung des § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Befugnis zur Umdeutung steht grundsätzlich auch den Gerichten zu vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.1983 -2 B 176.81-, NVwZ 1984, 645. Auch die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung ist nach § 47 VwVfG nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist lediglich, dass die getroffene Ermessensentscheidung den Zwecken der im Wege der Umdeutung herangezogenen Ermächtigungsgrundlage entspricht und die Rechtsposition des Betroffenen durch die Umdeutung nicht verschlechtert wird. Diese Voraussetzungen sind hier - wie im Einzelnen noch ausgeführt wird - erfüllt, so dass einer Umdeutung nichts im Wege steht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschrift ist demnach, dass es sich bei der im Verlängerungsbescheid vom 17.02.2009 zugrunde gelegten Wochenarbeitszeitbasis von 34 Stunden entsprechend der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV), an der die Beklagte ausweislich ihres „Teilwiderrufsbescheides“ vom 17.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009 nicht länger festhalten wollte, um eine (begünstigende) Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt und dass diese Regelung rechtswidrig ist. Der Regelungscharakter der im Verlängerungsbescheid vom 17.02.2009 zugrunde gelegten Wochenarbeitszeitbasis von 34 Stunden ergibt sich bereits daraus, dass damit die Bezugsgröße für den der Klägerin zustehenden Besoldungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 BBesG festgelegt wird. Die Regelung stellt sich im konkreten Fall auch als rechtswidrig dar, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben der für die Klägerin geltenden Arbeitszeitregelung entspricht. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid und in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes grundsätzlich die Arbeitszeitverordnung (AZV) des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen einschlägig sind; danach beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden. Auch für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG gilt gemäß § 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) die AZV des Bundes, soweit in den §§ 2 bis 4 T-AZV nichts anderes bestimmt ist. Mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der T-AZV 2000 am 01.04.2004 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV auf 34 Stunden festgesetzt, wobei für die Beamtinnen und Beamten in bestimmten Dienstzweigen gemäß § 2 Abs. 2 T-AZV in Verbindung mit einer entsprechenden Regelung des Vorstands der Deutschen Telekom AG abweichend von § 2 Abs. 1 T-AZV eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden festgesetzt wurde. Demnach wäre für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, die der Sonderregelung des § 2 Abs. 2 T-AZV nicht unterliegt, eine Wochenarbeitszeitbasis von 34 Stunden zugrunde zu legen gewesen, wenn die Klägerin nicht bereits seit dem 15.10.2007 ohne Unterbrechung zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet wäre. Mit der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit hat sich die für die Klägerin gültige Wochenarbeitszeitbasis kraft Gesetzes verändert, ohne dass es hierfür einer gesonderten Verfügung seitens der Beklagten bedurfte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Abordnung von Bundesbeamten - hierzu gehören auch die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG - bestimmte sich bereits vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 12.02.2009 nach § 27 BBG a.F.. Allerdings enthielt § 27 BBG a.F. keine Regelung hinsichtlich der Geltung beamtenrechtlicher Vorschriften im Fall der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn. Diese Regelung fand sich vielmehr in § 123 Abs. 1 BRRG i.V.m. § 17 Abs. 4 BRRG. Gemäß § 123 Abs. 1 BRRG kann der Beamte nach Maßgabe der §§ 17 und 18 BRRG auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden. § 17 Abs. 4 BRRG regelt die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Einschränkung. Damit kann ein Beamter auch zu einem anderen Dienstherrn als Bund oder Land, nämlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft abgeordnet oder versetzt werden. Es besteht auch keine Einschränkung dahingehend, dass ein Bundesbeamter aus dem Bundesbereich heraus, ein Landesbeamter aus dem Landesbereich heraus zu einer Körperschaft abgeordnet werden kann oder muss. Die Bundesagentur für Arbeit ist als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts dienstherrenfähig (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III, § 2 Abs. 2 BBG a.F. bzw. § 2 BBG n.F., § 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Sie ist ein gegenüber der Bundesrepublik Deutschland selbstständiger Dienstherr, auch wenn gemäß § 387 Abs. 2 SGB III Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Arbeit Bundesbeamte sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. ist ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, unmittelbarer Bundesbeamter, ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F.). Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BRRG finden im Fall der Abordnung des Beamten zu einem anderen Dienstherrn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit als Bundesbeamte beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - wie bereits dargelegt - gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AZV 41 Stunden. Gemäß § 3 Abs. 4 AZV kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. Nach dem Vortrag der Beklagten besteht eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich einer wöchentlichen Arbeitszeit für die von der Deutschen Telekom AG abgeordneten Beamten von 40 Stunden. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AZV erfüllt sind, mag dahinstehen, da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und für die Klägerin letztlich eine günstigere Regelung darstellt als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden vgl. zu alledem VG Regensburg, Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O.. Seit dem 12.02.2009 ergibt sich die oben genannte Rechtsfolge für die Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung der neu gefassten und um den Inhalt des bisherigen § 123 BRRG ergänzten Vorschrift des § 27 Abs. 5 BBG n.F.. Werden danach Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, so sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Bundesagentur für Arbeit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III) mit eigener Dienstherrenfähigkeit. Diese untersteht zwar nach § 393 Abs. 1 SGB III der Bundesaufsicht, dies schließt aber nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 07.09.2009 -AN 11 S 09.01462- sowie Urteil vom 07.10.2009 -AN 11 K 09.01440-, beide Entscheidungen veröffentlicht in juris; Battis, Kommentar zum BBG n.F., 4. Aufl. 2009, § 27 Rdnr. 19 eine Abordnung nicht aus. Eine Abordnung im Bereich des Bundes war zweifellos zulässig und soll es auch weiter bleiben (vgl. § 17 Abs. 4 BRRG), weshalb § 27 Abs. 5 BBG n.F. auf diese Fälle entsprechend anzuwenden ist. Für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit als Bundesbeamte (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III) gilt - wie bereits dargelegt - § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV; danach wären als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden zugrunde zu legen. Allerdings räumt § 27 Abs. 5 BBG n.F. erstmals die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem aufnehmenden Dienstherrn ein („soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist“). Somit gilt hier der zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit geschlossene Rahmenvertrag, wonach für die von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Beamten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden maßgeblich ist. Damit steht - sowohl nach altem als auch nach neuem Recht - fest, dass sich die für die Klägerin gültige Wochenarbeitszeitbasis infolge ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit kraft Gesetzes - in Verbindung mit der für die Klägerin günstigen abweichenden Rahmenvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit - auf 40 Stunden erhöht hat, ohne dass es hierfür eines entsprechenden individuellen Umstellungsaktes seitens der Beklagten bedurfte. Demzufolge war der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2009, mit dem die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 verlängert worden ist, insoweit teilweise rechtswidrig, als darin trotz der bereits bestehenden Abordnung der Klägerin zur Bundesagentur für Arbeit eine Wochenarbeitszeitbasis von 34 Stunden für die weitere Genehmigung ihrer Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt worden ist. Was die Klägerin dem entgegenhält, greift nicht durch. Soweit sie sich im Kern darauf beruft, dass ihr aufgrund der geltenden Regelungen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden zustehe, da als Rechtsfolge der Abordnung die dienstrechtliche Zugehörigkeit des abgeordneten Beamten zur bisherigen Stammbehörde und zum dortigen abstrakten Amt im Kern bestehen bleibe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne von der Abordnung unberührt bleibt, so dass der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde für die beamtenrechtlichen Entscheidungen persönlicher, das Dienstverhältnis betreffender Angelegenheiten zuständig bleibt, während dem Behördenvorstand der aufnehmenden Dienststelle die Dienstvorgesetztenfunktionen nur insoweit zustehen, als es sich um tätigkeitsbezogene Entscheidungen handelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin weiterhin eine Wochenarbeitszeitbasis von 34 Stunden zugrunde zu legen wäre. Bei der Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Dienststelle handelt es sich um eine tätigkeitsbezogene Entscheidung, die im Organisationsermessen des dortigen Dienstherrn steht und den Status der dort beschäftigten Beamten unberührt lässt; demzufolge gilt auch für die abgeordneten Beamten grundsätzlich die Arbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle. Dem steht auch der Wortlaut des § 27 Abs. 5 BBG n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BRRG nicht entgegen, denn die Arbeitszeit ist in den dort geregelten Ausnahmen nicht aufgeführt. Die geltende Arbeitszeitregelung bei der Bundesagentur für Arbeit greift auch nicht mittelbar in den Status der Klägerin ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. Urteil vom 03.03.1975 -VI C 17.72-, ZBR 1975, 226, m.w.N. bezeichnet das Amt im statusrechtlichen Sinne die subjektive Rechtsstellung eines Beamten und wird - unabhängig von der tatsächlich wahrgenommenen Funktion - durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (einschließlich Amtszulagen) und durch die verliehene Amtsbezeichnung bestimmt. Die Rechtsstellung der Klägerin als Fernmeldeobersekretärin mit der Besoldungsgruppe A 7 in der Laufbahn des mittleren Dienstes ist aber durch ihre Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit und die dort geltende höhere Wochenarbeitszeit unangetastet geblieben. Für sie gelten dieselben besoldungsrechtlichen Regelungen wie vor ihrer Abordnung. Wäre die Klägerin vollbeschäftigt, müsste sie lediglich 6 Stunden pro Woche länger arbeiten, ohne dass sich an ihrem Besoldungsanspruch etwas ändern würde. Gegen die längere Arbeitszeit könnte sie sich nicht wenden, da die dem Beamten zustehende Besoldung keine Gegenleistung für eine quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung, sondern Alimentation als Gegenleistung für seine volle Hingabe ist und der Beamte es daher grundsätzlich - innerhalb der Grenzen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit - hinnehmen muss, für die gleiche Besoldung in Zukunft länger arbeiten zu müssen vgl. dazu auch VG Hannover, Urteil vom 19.05.2009 -13 A 4411/08-, in Kopie in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Das gleiche würde gelten, wenn die Klägerin mit einer prozentualen Quote (etwa 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) teilzeitbeschäftigt wäre. Auch dann würde sich bei einer höheren Wochenarbeitszeit in der aufnehmenden Dienststelle lediglich die persönlich zu erbringende Arbeitszeit der Klägerin erhöhen, ohne dass sich an ihrem Besoldungsanspruch - der gemäß § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend ihrer Teilzeitquote zu berechnen wäre - etwas ändern würde. Dann kann aber im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Der Umstand, dass die Klägerin hier - falls sie ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht nachträglich von 30 auf 36 Stunden aufgestockt hätte - eine reale Einkommensminderung hätte hinnehmen müssen, liegt allein daran, dass sie statt mit einer prozentualen Quote mit einer festen Stundenzahl teilzeitbeschäftigt ist. Diese reale Einkommensminderung stellt jedoch keine den Status berührende und damit rechtlich unzulässige Besoldungskürzung dar, sondern ist ein bloßer Reflex, der infolge der Beibehaltung der individuellen Wochenarbeitsstunden trotz höherer Wochenarbeitszeit in der aufnehmenden Dienststelle, die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG als Berechnungsgrundlage für den anteilig zu kürzenden Besoldungsanspruch der Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen ist, zwangsläufig eintritt so auch VG Regensburg, Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O.. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Rechtsfolge auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber den zur Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Vollzeitkräften rügt, da diese aufgrund der Leistungen aus dem Wechselanreizprogramm der Beklagten einen vollen Ausgleich für die zu erbringende höhere Arbeitszeit erhielten, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin ebenfalls von dem Wechselanreizprogramm profitiere. Die Wechselentschädigung von monatlich bis zu 100,- Euro nach AGV-T Info vom 22.04.2008 werde ihr bereits anteilig gezahlt. Gleiches gelte für die Sonderzahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 27.10.2008. Ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung für die Erhöhung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von 34 auf maximal 38 Stunden stehe der Klägerin seit ihrer Aufstockung auf 36 Wochenstunden ebenfalls zu. Dass die Klägerin die angebotenen Leistungen nicht in vollem Umfang, sondern nur entsprechend ihrer Teilzeitquote in Anspruch nehmen könne, liege daran, dass sie gegenüber den Vollzeitkräften auch eine geringere Arbeitszeit erbringe und dementsprechend auch nur anteilig besoldet werde. Dem ist seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist insoweit nicht zu erkennen. Auch eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - ersichtlich nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin bleibt es somit dabei, dass sich die für sie gültige Wochenarbeitszeitbasis infolge ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit auf 40 Stunden erhöht hat, so dass der Bescheid vom 17.02.2009, mit dem die Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden ausgesprochen wurde, insoweit teilweise rechtswidrig war. Die Beklagte war daher nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG berechtigt, diesen Bescheid teilweise zurückzunehmen und der Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin stattdessen die richtige Wochenarbeitszeitbasis zugrunde zu legen. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sieht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit vor. Zwar war der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2009 - wie bereits ausgeführt - von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits seit mehr als einem Jahr ohne Unterbrechung zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet war und daher die höhere Wochenarbeitszeitbasis von Anfang an zugrunde zu legen gewesen wäre. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass der angegriffene „Teilwiderrufsbescheid“ der Beklagten vom 17.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 sich nur Wirkung ab dem 01.01.2009 beigemessen hat. Darin liegt ein Entgegenkommen gegenüber der Klägerin und die Klägerin wird dadurch nicht beschwert. Da die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung - hier Teilwiderruf in Teilrücknahme - nur zulässig ist, wenn sie auf das gleiche Ziel gerichtet ist und die Rechtsposition des Betroffenen dadurch nicht verschlechtert wird, kommt hier auch keine weitergehende Rechtswirkung in Betracht. Die nach § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist war ersichtlich noch nicht abgelaufen, da der Erlass des ursprünglichen Bescheides und dessen teilweise Rücknahme am selben Tag, nämlich dem 17.02.2009, erfolgten. Was die gebotene Ermessensausübung anbelangt, ist zunächst davon auszugehen, dass das Ermessen der Beklagten im Interesse eines einheitlichen gesetzmäßigen Vollzuges von vornherein eingeschränkt war. Entscheidend ist, dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt und dieses auch betätigt hat, indem sie die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des bisherigen Berechnungsfaktors für ihre Teilzeitbeschäftigung mit dem öffentlichen Interesse an einer Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands und einer einheitlichen Behandlung aller abgeordneten Teilzeitkräfte abgewogen hat. Dass sie dabei dem öffentlichen Interesse trotz der schwierigen persönlichen Situation, in der sich die Klägerin aufgrund der Betreuung eines behinderten Kindes befindet, den Vorrang eingeräumt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden, zumal sie der Klägerin im Rahmen der vorangegangenen Anhörung mit Schreiben vom 04.12.2008 ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen, um eine durch die Veränderung der Berechnungsgrundlage zwangsläufig eintretende reale Einkommensminderung zu vermeiden. Damit hat sie auch der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht im Rahmen ihrer Ermessensausübung ausreichend Rechnung getragen. Dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung von einer anderen Rechtsgrundlage - nämlich der speziellen Widerrufsvorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. - ausgegangen ist, ist letztlich unerheblich, da ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Nichteingreifen einer Spezialvorschrift grundsätzlich möglich ist vgl. auch Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG a.F., Stand: 11.02.2009, § 72 a Rdnr. 38, wonach ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 48 VwVfG bei von vornherein fehlerhaftem Verwaltungsakt nicht ausgeschlossen ist und die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung dem Zweck der im Wege der Umdeutung herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG entspricht. Der Beklagten ging es ersichtlich darum, einen als rechtswidrig erkannten Zustand, nämlich die Zugrundelegung einer falschen Wochenarbeitszeitbasis bei der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, mit sofortiger Wirkung zu beenden. Ihre Ermessenserwägungen entsprechen somit denen, die bei Anwendung der allgemeinen Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG anzustellen sind. Schließlich schließt auch der Umstand, dass der Klägerin bereits seit Beginn ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung vom 15.10.2007 Teilzeitbeschäftigung auf der Basis einer für sie günstigeren Wochenarbeitszeit gewährt wurde, eine Ermessensentscheidung zu ihren Lasten nicht aus. Der Beklagten ist es nämlich weder aus Fürsorgegründen noch aus Treu und Glauben verwehrt, eine als rechtswidrig oder unzutreffend erkannte Handhabung nachträglich zu ändern. Auch von Verwirkung ist insoweit nicht auszugehen vgl. VG Regensburg , Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O.. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG hier bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Klägerin vor der Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre individuelle Wochenstundenzahl anteilig zu erhöhen, um den Eintritt eines Vermögensnachteils zu vermeiden. Dies schließt ihre Schutzbedürftigkeit aus, zumal sie von dieser Möglichkeit nachträglich auch Gebrauch gemacht hat. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin steht als Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Sie ist Angehörige der T-Systems Aktive Billing und seit dem 15.10.2007 aus dienstlichen Gründen gemäß § 27 BBG a.F. von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Bei der Bundesagentur für Arbeit beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 41, für seitens der Deutschen Telekom AG abgeordnete Beamtinnen und Beamte 40 Stunden. Die für Beamtinnen/Beamte der Deutschen Telekom AG geltende „volle“ Wochenarbeitszeit wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 gemäß der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) von 38 auf 34 Stunden abgesenkt. Die Klägerin wurde in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2008 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden beschäftigt. Mit ihrem Verlängerungsantrag vom 04.08.2008 beantragte sie weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 17.02.2009 entsprochen, wobei die Genehmigung trotz der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden erteilt wurde. Bereits mit Schreiben vom 04.12.2008 war die Klägerin gemäß § 28 VwVfG zur Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit angehört worden. In dem Schreiben heißt es unter anderem, gemäß § 17 Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gelte, dass bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn - bis auf wenige definierte Ausnahmen - die bei der aufnehmenden Behörde geltenden Vorschriften zur Anwendung kämen. In Bezug auf das Thema Arbeitszeit heiße dies, dass die bei der aufnehmenden Behörde geltende Wochenarbeitszeit auch für dorthin abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG maßgeblich sei. Beim Einsatz von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG würden von der Bundesagentur für Arbeit als Vollzeit 40 Wochenarbeitsstunden gefordert. Somit liege für die Abordnung eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde. Die Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 34 Wochenarbeitsstunden ausgesprochen worden sei, sei daher auf die bei der Bundesagentur für Arbeit gültige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße umzustellen. Um eine Verringerung der monatlichen Besoldung und der Versorgung zu vermeiden, die sich durch die Änderung der Bezugsgrundlage von 40 Wochenarbeitsstunden bei Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl ergäbe, werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen; in Betracht komme insoweit eine Erhöhung von 30 auf 35,3 Wochenstunden. Eine mögliche Anpassung der Besoldung erfolge aufgrund der ggf. stattfindenden Anpassung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung vom 01.01.2009. Mit Schreiben vom 23.12.2008 hatte die Klägerin einer Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit widersprochen und zur Begründung ausgeführt, ihre familiäre Situation stelle sie bei beiden Optionen - entweder Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 35,3 Stunden oder aber Verringerung der monatlichen Besoldung - vor unlösbare Probleme. Sie sei alleinerziehende Mutter eines geistig behinderten Kindes, für das sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe. Daher appelliere sie an die Fürsorgepflicht der Beklagten. Mit Bescheid vom 17.02.2009 wurde die bis zum Ablauf des 31.07.2009 genehmigte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei der Deutschen Telekom AG mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Basis von 34 Stunden insoweit teilweise „widerrufen“, als der Klägerin nunmehr gemäß § 72 a BBG a.F. für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum Ablauf des 31.07.2009 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Basis von 40 Stunden gewährt wurde. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf ihr Anhörungsschreiben und stellte fest, die Klägerin habe von der Möglichkeit, ihre Wochenarbeitszeit zur Vermeidung von Nachteilen in Bezug auf Besoldung und Versorgung anteilig zu erhöhen, keinen Gebrauch gemacht. Nach § 72 a BBG a.F. könne die zuständige Dienstbehörde auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erforderten. Da diese Voraussetzung hier erfüllt sei, könne die Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 34 Wochenstunden ausgesprochen worden sei, auf die gültige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße umgestellt werden. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass die Pflege von Familienangehörigen gegen eine Wochenarbeitszeiterhöhung spreche, sei dieser Belang zwar berücksichtigt worden, er sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme zu verhindern. Bei Abwägung zwischen den von der Klägerin vorgetragenen Gründen und den zwingenden dienstlichen Belangen, die für die Änderung der Teilzeitgenehmigung sprächen, müsse festgestellt werden, dass die zwingenden dienstlichen Belange überwögen. Mit weiterem Bescheid vom 20.02.2009 wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aus dienstlichen Gründen erneut zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. In dem Abordnungsbescheid ist ausgeführt, dass für die Abordnung eine Basis-Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liege. Am 12.03.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2009 mit dem Antrag, die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit wieder rückgängig zu machen und statt einer Basis von 40 Wochenstunden weiter eine Basis von 34 Wochenstunden zugrunde zu legen sowie die ihr zustehende Besoldung ab dem 01.01.2009 entsprechend nachzuberechnen. Zur Begründung führte sie aus, aus § 17 Abs. 4 BRRG ergebe sich keinerlei Handhabe, die Besoldung herabzusetzen, denn ausweislich der dort aufgeführten Ausnahmen lasse die Abordnung eines Beamten Änderungen in der Besoldung nicht zu. Zwar richteten sich die Anforderungen an sie als Beamtin nun prinzipiell nach den Rechten und Pflichten der Bundesagentur für Arbeit, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Besoldung obliege jedoch weiterhin dem bisherigen, d.h. dem abgebenden Dienstherrn. Mit diesem stehe sie in einem Dienstverhältnis und orientiert an diesem Dienstverhältnis sei die Besoldung vorzunehmen. Eine Herabsetzung sei rechtlich unzulässig. Die Besoldung der Beamten richte sich nach § 1 BBesG. Nach dem dortigen Absatz 2 gehörten zur Besoldung das Grundgehalt, Leistungsbezüge, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen sowie Auslandsdienstbezüge. Es sei herrschende Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass bei Abordnungen nach § 17 Abs. 4 BRRG beispielsweise Auslandszuschläge oder sonstige Zuschläge der aufnehmenden Dienstbehörde an den abgeordneten Beamten nicht zur Auszahlung kämen. Für die Berechnung dessen Besoldung gälten die Besoldungskriterien der abordnenden Dienstbehörde, hier also der Deutschen Telekom AG. Mit AGV-T News vom 22.04.2008 seien im Konzern Regelungen für Wechselanreize im Zusammenhang mit dem neuen Kapazitätsmanagement veröffentlicht worden. Diese sähen Zahlungen an Beamtinnen und Beamte vor, die bis zum 31.12.2008 eine Vermittlung im Rahmen des Kapazitätsmanagements wählten und mit einem vorübergehenden oder gegebenenfalls auch dauerhaften Wechsel in die öffentliche Verwaltung einverstanden seien. Die vorgesehenen Ausgleichszahlungen beinhalteten den kompletten Ausgleich der höheren Arbeitszeit. Sie -die Klägerin- werde als Teilzeitbeschäftigte gegenüber diesen Beamten benachteiligt; darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus reklamiere sie auch eine Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten aus Fürsorgegesichtspunkten. Sie habe sich seinerzeit freiwillig mit der Abordnung einverstanden erklärt. Die reduzierte Besoldung versetze sie nun in eine Situation, in der sie die Versorgung ihres behinderten Kindes nicht mehr finanziell sicherstellen könne. Bei der zu treffenden Entscheidung sei dies angemessen zu berücksichtigen. Mit weiterem Schreiben vom 30.03.2009 erklärte die Klägerin, ihr Widerspruch richte sich auch gegen den Abordnungsbescheid vom 20.02.2009, soweit darin für die Abordnung eine Basis-Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt worden sei. Da über die Festlegung der Basis-Wochenarbeitszeit allerdings mit Bescheid vom 17.02.2009 entschieden worden sei, schlage sie vor, das Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid abzuwarten. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2009, zugestellt am 17.04.2009, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17.02.2009 als unbegründet zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheides an. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 17 Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gelte, dass bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn die bei der aufnehmenden Behörde geltenden Vorschriften zur Anwendung kämen. In Bezug auf das Thema Arbeitszeit heiße dies, dass die bei der aufnehmenden Behörde geltende Wochenarbeitszeit auch für dorthin abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG maßgeblich sei. Im Ausnahmefall könne allerdings mit der aufnehmenden Behörde eine anders lautende vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Telekom AG sei eine solche Vereinbarung getroffen worden: Statt der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden/Woche bei der Bundesagentur betrage die Regelarbeitszeit für seitens der Deutschen Telekom AG abgeordnete Beamtinnen und Beamte 40 Stunden/Woche. Somit liege auch für die Abordnung der Klägerin eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde. Aus diesem Grund sei ihre Teilzeitbeschäftigung, die auf der Basis von 34 Wochenarbeitsstunden ausgesprochen worden sei, auf die bei der Bundesagentur für Arbeit geltende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden umzustellen gewesen. Da diese Änderung Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Besoldung und der Versorgung habe, sei der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden, die regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig - auf 35,3 Wochenstunden - zu erhöhen; hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mit der Beibehaltung der Wochenarbeitszeit verringere sich ihre monatliche Besoldung. Die Klägerin habe nach § 6 Abs. 1 BBesG Anspruch auf Besoldung entsprechend ihrer Teilzeitquote. Für den Wechsel auf Stellen in der öffentlichen Verwaltung erhielten Beamtinnen und Beamte des Telekom-Konzerns seit April 2008 Förderungen. Die Wechselentschädigung von monatlich 100,- Euro nach AGV-T Info vom 22.04.2008 werde der Klägerin bereits gezahlt. Teilzeitkräfte erhielten den Ausgleich wie bei der Besoldung anteilig zur Wochenarbeitszeit. Bei der hinterlegten Wochenarbeitszeit 30/34 ab 01.04.2008 sei die Zahlung der Wechselentschädigung für die Abordnung quartalsweise und nachträglich in Höhe von 264,72 Euro erfolgt (Berechnung: 30/34 Wochenarbeitszeit x 100,- Euro x 3 Monate = 264,72 Euro). Ab 01.01.2009 bei einer Wochenarbeitszeit von 30/40 werde die Wechselentschädigung für die Abordnung quartalsweise nachträglich in Höhe von 225 Euro gezahlt (Berechnung: 30/40 Wochenarbeitszeit x 100,- Euro x 3 Monate = 225 Euro). Außerdem gebe es einen Ausgleich für die Erhöhung der Arbeitszeit von 34 auf 38 Stunden nach AGV-T Info vom 22.04.2008. Basis für die Berechnung sei die vor der Abordnung tatsächlich ausgeübte Wochenarbeitszeit. Für jede Stunde werde ein Ausgleich von 15 Euro gezahlt, maximal 180,- Euro im Monat, maximal für 36 Monate. Die Klägerin sei seit 15.10.2007 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Eine Erhöhung der tatsächlich ausgeübten Wochenarbeitszeit sei nicht erfolgt. Ein Anspruch für den Stundenausgleich für die Differenz von 34 zu 38 Stunden bestehe daher nicht. Eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen liege nicht vor, denn bei diesen habe sich die Wochenarbeitszeit entsprechend der bei der Bundesagentur für Arbeit geltenden Arbeitszeit erhöht. Nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 27.10.2008 erhielten Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG nur noch dann eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), wenn mehr als 38 Stunden gearbeitet werde. Teilzeitkräfte hätten einen Anspruch auf Zahlung entsprechend ihrer Teilzeitquote. Da die Klägerin als abgeordnete Teilzeitbeschäftigte in 2008 (also vor der Umstellung ab 01.01.2009) nach einer Basis-Wochenarbeitszeit von 34 Stunden besoldet worden sei, entfalle ein Anspruch nach der T-Sonderzahlungsverordnung für das Jahr 2008. Ab 01.01.2009 sei bei der Klägerin die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis auf 40 Stunden vorgenommen worden, die die Grundlage für die Sonderzahlung für das Jahr 2009 sei. In der Anhörung beschreibe die Klägerin, dass sie allein erziehend für ihre geistig behinderte Tochter sorge. Auch wenn ihre Lebenssituation sehr schwierig sei, gälten doch auch für sie die grundsätzlichen Regelungen. Der von ihr angesprochene Ermessenspielraum bestehe hier leider nicht. Mit Schreiben vom 29.04.2009 beantragte die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 nun doch eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 36 Stunden. Diese wurde ihr mit Bescheid vom 02.07.2009 unter vorzeitiger Beendigung der mit 30 Stunden genehmigten Teilzeitbeschäftigung gewährt. Am 11.05.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Weiterbeschäftigung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden begehrt. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und betont noch einmal, durch die Umstellung der Wochenarbeitzeitbasis führe die Abordnung unmittelbar zu einer Herabsetzung der Besoldung. Diese Änderung der Besoldung sei gleichheitswidrig, da sie als Teilzeitkraft gegenüber Vollzeitkräften bzw. denjenigen Beamten, die ihre Arbeitszeit mit der Abordnung anteilmäßig erhöhten, benachteiligt werde. Da Teilzeitkräfte überwiegend Frauen seien, liege hierin auch eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund des Wechsels zur Bundesagentur für Arbeit führe zu einer unzumutbaren Belastung allein in zeitlicher Hinsicht. Sie -die Klägerin- könne nur mittels unverhältnismäßig hohen Aufwandes die Betreuung ihrer Tochter sicherstellen. Da sie für die Betreuung jedoch die notwendigen finanziellen Mittel benötige, habe sie sich zunächst nicht in der Lage gesehen, es bei der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu belassen mit der Konsequenz der seitens der Beklagten vorgenommenen Verdienstminderung. Aus Fürsorgegesichtspunkten ihr gegenüber wäre die Beklagte gehalten gewesen, ihr Ermessen zumindest dahingehend auszuüben, ihr unter Fortführung der bisherigen Bedingungen ein entsprechendes Angebot zur Zuweisung einer Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit zu machen. Die für einen Übergangszeitraum gezahlten Ausgleichsleistungen fielen im Übrigen in Kürze weg. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2009 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit als Teilzeitbeschäftigte auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden beschäftigt und besoldet zu werden. Die Anpassung der Teilzeitberechnungsgrundlage für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 stelle sich als rechtmäßig dar. Grundsätzlich gelte für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes die Arbeitszeitverordnung (AZV) des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen einschlägig seien; danach betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden. Auch für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG gelte die AZV des Bundes, soweit in den §§ 2 bis 4 der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) nichts anderes bestimmt sei. Aufgrund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 PostPersRG sei durch das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die „Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000“ erlassen worden, die am 01.04.2004 in Kraft getreten sei. Im Rahmen dieser Änderungsverordnung sei die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV von bisher 38 Stunden auf durchschnittlich 34 Wochenstunden herabgesetzt worden, wobei nach § 2 Abs. 2 der T-AZV für bestimmte Bedienstetengruppen oder bestimmte Dienstzweige bei Vorliegen besonderer Bedürfnisse auch eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit festgelegt werden dürfe. Zu dieser Gruppe von Beamten gehöre die Klägerin jedoch nicht, so dass für sie eine Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden zugrunde gelegt worden sei. Für Abordnungen innerhalb des Bereichs des Bundes - erfasst seien hierbei auch die Abordnungen von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG zur Bundesanstalt für Arbeit - seien weiterhin die Regelungen für Bundesbeamte maßgebend. So komme bei Abordnungen zur Bundesagentur für Arbeit auch die dort gültige AZV des Bundes zur Anwendung. Dass Beamte im Rahmen einer Abordnung verpflichtet seien, die bei der Bundesagentur für Arbeit geltende Arbeitszeit zu leisten, ergebe sich seit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aus § 27 BBG n.F.. Davor sei dieser Sachverhalt in § 17 Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gesetzlich geregelt gewesen. Diese Regelung gelte unabhängig von der T-AZV auch für extern abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG. Es sei im Beamtenrecht vom Grundsatz auszugehen, dass ein abgeordneter Beamter ebenfalls diejenige regelmäßige Wochenarbeitszeit habe, die für die aufnehmende Dienststelle gelte. Die Bundesagentur für Arbeit sei eine Körperschaft des Bundes mit eigener Dienstherrenfähigkeit. Für Bundesbeamte gelte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden. Die Bundesagentur für Arbeit fordere von den Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG die zu leistende Arbeitszeit nicht in vollem Umfang, sondern mit vertraglich definierten 40 Wochenstunden als Vollzeit. Diese Arbeitszeit bzw. Arbeitszeitbasis als Berechnungsgrundlage für Teilzeit gelte für alle dorthin abgeordneten Kräfte in Vollzeit oder Teilzeit. Aus diesem Grund sei die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, die auf der Basis von 34 Wochenarbeitsstunden ausgesprochen worden sei, auf die bei der Bundesagentur für Arbeit geltende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden umzustellen gewesen. Dass die Umstellung erst jetzt erfolgt sei, liege an einem aufgrund der Vielzahl der Abordnungen eingetretenen Arbeitsfehler. Daher sei die Anpassung der Wochenarbeitszeitbasis für Teilzeitkräfte zum 01.01.2009 vorgenommen worden. Mit der Anhörung zur Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis habe die Klägerin im Rahmen der Fürsorgepflicht die Möglichkeit erhalten, ihre genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden anteilig zu erhöhen, um eine Verringerung der Besoldung, die sozusagen als Reflex aufgrund der bei der Bundesagentur für Arbeit geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eintrete, zu vermeiden. Diese Möglichkeit habe die Klägerin dann auch im Rahmen ihres Antrages vom 29.04.2009 in Anspruch genommen. Es sei ihr daher eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 36 Stunden auf der Basis von 40 Stunden gewährt worden. Die Klägerin verkenne die Grundlagen der Besoldung von Bundesbeamten. Die Besoldung der Beamten erfolge auf der Grundlage des Alimentationsprinzips. Dies bedeute, dass der Beamte als Gegenleistung für seine Dienstleistung eine amtsangemessene Alimentation verlangen könne. Diese amtsangemessene Alimentation sei in den Besoldungstabellen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) aufgeführt und gelte für eine Vollzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung würden gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Basis der dabei zugrunde zu legenden Arbeitszeit sei die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit, die bei Bundesbeamten 41 Stunden, bei Beamten der Deutschen Telekom AG 34 Stunden bzw. 38 Stunden und bei Beamten der Deutschen Telekom AG, die zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet seien, 40 Stunden betrage. Nach § 6 BBesG seien an die Klägerin ab dem 01.01.2009 infolgedessen 36/40 der Dienstbezüge zu zahlen. Eine Verminderung der Besoldung finde aufgrund der anteiligen Erhöhung der Wochenarbeitszeit nicht statt. Wenn die Klägerin darlege, dass sie gegenüber Vollzeitkräften bzw. Beamten benachteiligt sei, die ihre Arbeitszeit mit der Abordnung anteilmäßig erhöhten, sei dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin in Bezug auf die nun geltende „Vollzeit-Wochenarbeitszeit“ von 40 Stunden bei Beibehaltung ihrer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auch eine geringere Teilzeitquote erbracht hätte als die Beamten, die ihre Wochenarbeitszeit anteilig erhöht hätten. Durch die anteilige Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 36 Stunden habe sich die Besoldung der Klägerin jedoch nicht verringert. Im Übrigen arbeiteten auch die Kräfte in Vollzeit während ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit automatisch 40 Stunden statt bisher 34 oder 38 Stunden bei der Deutschen Telekom AG. Eine Benachteiligung der Klägerin sei insoweit nicht zu erkennen. Um den Wechsel von Telekom-Beamten zu anderen Verwaltungen zu fördern, habe sie -die Beklagte- ein Förderprogramm zum Wechsel in die öffentliche Verwaltung aufgelegt. Dies schaffe einen finanziellen Anreiz für die bei den aufnehmenden Behörden geltende höhere Wochenarbeitszeit. Vorgesehen seien unter anderem die Zahlung einer Wechselprämie von maximal 100 Euro pro Abordnungsmonat bei Abordnung für maximal 36 Monate, eine Ausgleichszahlung von 15 Euro/Stunde, maximal jedoch 180 Euro/Monat für maximal 36 Monate für jede Stunde, die die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Behörde (es gelte hier eine Grenze von 38 Stunden) die bei der Deutschen Telekom AG geltende Wochenarbeitszeit übersteige, sowie Leistungen aus der aktualisierten Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 22.10.2008; diese sehe für eine Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden eine anteilige Zahlung und ab einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden eine vollständige Zahlung vor (2,5 % der Jahresbruttobezüge und bei Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 zusätzlich 125 Euro). Die Klägerin habe als Teilzeitkraft jeweils einen Anspruch auf Zahlungen aus allen drei aufgeführten Komponenten in Höhe ihrer Teilzeitquote. Insofern erfolge hier auch für die Klägerin ein finanzieller Ausgleich für die höhere Arbeitszeit bei der aufnehmenden Behörde. Die Abordnung der Klägerin führe somit nicht zu einer Änderung der Besoldung. Selbst wenn sich bei einer Beibehaltung einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden die Besoldung anteilig verringert hätte, läge hier keine Benachteiligung von Teilzeitkräften vor, da die Besoldung stets als Quotient von Teilzeit- zu Vollzeit-Wochenarbeitszeit berechnet werde. Umgekehrt sei z.B. auch den Teilzeitkräften mit konkret genehmigter Stundenzahl anlässlich der Absenkung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden gemäß § 2 T-AZV zum 01.04.2004 die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Arbeitszeit anteilig zu reduzieren ohne eine Besoldungskürzung hinnehmen zu müssen. Letztendlich werde nicht bestritten, dass sich die Klägerin in einer schwierigen persönlichen Situation befinde. Bedingt durch die Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit bestehe jedoch für sie -die Beklagte- kein Ermessensspielraum, die Basis-Wochenarbeitszeit der Klägerin bei 34 Stunden zu belassen, da gemäß § 27 BBG n.F. die Arbeitszeit der aufnehmenden Behörde gelte. Fürsorgegesichtspunkte seien bereits ausreichend dahingehend berücksichtigt worden, dass den abgeordneten Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihre individuelle Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Wechselanreizkomponenten würden im Übrigen für längstens 36 Monate gezahlt. Die Wechselprämie erhalte die Klägerin seit dem 01.04.2008 und die Ausgleichszahlung für die höhere Arbeitszeit werde seit dem 01.01.2009 gewährt. Darüber hinaus würden unbefristet Zahlungen aus der Telekom-Sonderzahlungsverordnung jeweils im Dezember eines Jahres geleistet. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass die Zahlungen in Kürze entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte und der Personalakten der Klägerin. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.